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Document 32004D0225

2004/225/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 2004 über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Albanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 618)

OJ L 68, 6.3.2004, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 043 P. 59 - 60
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 043 P. 59 - 60
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 043 P. 59 - 60
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 043 P. 59 - 60
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 043 P. 59 - 60
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 043 P. 59 - 60
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 043 P. 59 - 60
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 043 P. 59 - 60
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 043 P. 59 - 60
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 054 P. 29 - 31
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 054 P. 29 - 31
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 042 P. 198 - 199

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/225/oj

32004D0225

2004/225/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 2004 über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Albanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 618)

Amtsblatt Nr. L 068 vom 06/03/2004 S. 0034 - 0035


Entscheidung der Kommission

vom 2. März 2004

über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Albanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 618)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/225/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung der Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 94/621/EG der Kommission vom 20. September 1994 über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Albanien(3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2) In Albanien sind Fälle von Cholera festgestellt worden.

(3) Das Auftreten der Cholera in Albanien ist geeignet, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darzustellen.

(4) Da die albanischen Behörden keine Gesundheitsgarantie übernehmen, ist es erforderlich, die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeglicher Form und in Wasser transportierten lebenden Fischen und Schalentieren mit Ursprung in oder Herkunft aus Albanien zu verbieten.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeglicher Form sowie von in Wasser transportierten lebenden Fischen und Schalentieren mit Ursprung in oder Herkunft aus Albanien.

Artikel 2

Die Entscheidung 94/621/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3) ABl. L 246 vom 21.9.1994, S. 25. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/89/EG (ABl. L 70 vom 30.3.1995, S. 25).

(4) Siehe Anhang I.

ANHANG I

Aufgehobene Entscheidung mit ihren nachfolgenden Änderungen

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ANHANG II

Entsprechungstabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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