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Document 32003R1874

Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 zur Genehmigung der nationalen Programme bestimmter Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit, zur Festlegung zusätzlicher Garantien sowie zur Gewährung von Ausnahmeregelungen betreffend Programme zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen TSE gemäß der Entscheidung 2003/100/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 275, 25.10.2003, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 040 P. 440 - 441
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 040 P. 440 - 441
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 040 P. 440 - 441
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 040 P. 440 - 441
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Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 040 P. 440 - 441

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2006; Aufgehoben durch 32006R0546

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1874/oj

25.10.2003   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1874/2003 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2003

zur Genehmigung der nationalen Programme bestimmter Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit, zur Festlegung zusätzlicher Garantien sowie zur Gewährung von Ausnahmeregelungen betreffend Programme zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen TSE gemäß der Entscheidung 2003/100/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission (2), insbesondere auf Anhang VIII Kapitel A Abschnitt 1 Buchstabe b) Ziffer ii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht die Genehmigung nationaler Programme von Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit vor, sofern diese bestimmte Kriterien der genannten Verordnung erfüllen. Außerdem legt die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zusätzliche Garantien fest, die für den innergemeinschaftlichen Handel und für Einfuhren gemäß der genannten Verordnung möglicherweise erforderlich sind.

(2)

Die Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien (3) legt fest, dass jeder Mitgliedstaat ein Züchtungsprogramm zur Selektion bestimmter Schafrassen nach TSE-Resistenz aufstellt. Diese Entscheidung sieht auch eine Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms auf der Grundlage ihres nationalen Programms zur Bekämpfung der Traberkrankheit befreit werden, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgelegt und genehmigt wird, sofern es eine kontinuierliche und aktive Überwachung von im Haltungsbetrieb verendeten Schafen und Ziegen sämtlicher Bestände des betreffenden Mitgliedstaats gewährleistet.

(3)

Im Interesse der Tiergesundheit sollten nationale Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit nur dann genehmigt werden, wenn im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Traberkrankheit mit geringer Prävalenz oder gar nicht auftritt. Am 7. März 2003 hat Schweden und am 5. September 2003 hat Dänemark ein nationales Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit vorgelegt, bei dem jeweils davon ausgegangen wird, dass es die erforderlichen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt und dass im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten die Traberkrankheit mit geringer Prävalenz oder gar nicht auftritt. Daher sollte das nationale Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit dieser Mitgliedstaaten genehmigt werden.

(4)

Schweden und Dänemark sollten auf der Grundlage ihres nationalen Programms zur Bekämpfung der Traberkrankheit von der Pflicht zur Aufstellung eines in der Entscheidung 2003/100/EG genannten Züchtungsprogramms befreit werden, und es sollten die in Anhang VIII Kapitel A und Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geforderten zusätzlichen Handelsgarantien festgelegt werden.

(5)

Künftig können nationale Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit für andere Mitgliedstaaten genehmigt und die zusätzlichen Garantien festgelegt werden, und sie können von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms befreit werden. Daher ist es angezeigt, diese Maßnahmen in einer Verordnung festzulegen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung nationaler Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit

Die nationalen Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit der im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden hiermit genehmigt.

Artikel 2

Zusätzliche Garantien hinsichtlich der Haltungsbetriebe

(1)   Für die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten bestimmte Schafe und Ziegen, die aus anderen, nicht im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder aus Drittländern kommen, müssen ab Geburt ununterbrochen in Betrieben gehalten worden sein, die folgende Bedingungen vor dem Datum der Versendung der Tiere mindestens sieben Jahren lang erfüllt haben:

a)

Es wurde dort kein Fall von Scrapie bestätigt;

b)

es wurden keine Tilgungsmaßnahmen aufgrund der Traberkrankheit durchgeführt;

c)

in den Haltungsbetrieben befinden sich keine Tiere, die als gefährdet im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 identifiziert wurden.

(2)   Für die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten bestimmte Samen, Embryonen und Eier von Schafen und Ziegen, die aus anderen, nicht im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder aus Drittländern kommen, müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die ab Geburt ununterbrochen in Betrieben gehalten wurden, welche die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllen.

Artikel 3

Amtliche Verbringungsbeschränkungen

(1)   Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 2 genannten amtlichen Verbringungsbeschränkungen auf Betriebe an, die Schafe oder Ziegen oder Samen, Embryonen und Eier von Schafen und Ziegen erhalten, und zwar für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem letzten Erhalt solcher Tiere, Samen, Embryonen und Eier, sofern

a)

sie die Tiere, Samen, Embryonen und Eier aus anderen, nicht im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder aus Drittländern erhalten und

b)

die Traberkrankheit in dem versendenden Mitgliedstaat oder Drittland gemäß Buchstabe a) innerhalb von drei Jahren vor oder nach dem Datum der Versendung der Tiere, Samen, Embryonen und Eier bestätigt wurde.

(2)   Haltungsbetrieben, die Tiere, Samen, Embryonen oder Eier erhalten, welche die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Bedingungen erfüllen, werden amtliche Beschränkungen auferlegt, so dass Schafe und Ziegen, Samen, Embryonen und Eier nicht in den oder aus dem Haltungsbetrieb gelangen, außer wenn die Tiere direkt zur Schlachtung verbracht werden.

(3)   Die Verbringungsbeschränkungen gemäß Absatz 2 gelten nicht für den Erhalt von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR oder von Samen, Embryonen und Eiern eines Spendertieres des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR.

Artikel 4

Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms

Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden hiermit gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2003/100/EG von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Entscheidung befreit.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2003

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 173 vom 11.7.2003, S. 6.

(3)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.


ANHANG

Mitgliedstaaten, deren nationales Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt wurde

Schweden

Dänemark.


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