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Document 32003D0690

2003/690/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2003 zum Antrag Irlands auf Annahme der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3428)

OJ L 251, 3.10.2003, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/690/oj

32003D0690

2003/690/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2003 zum Antrag Irlands auf Annahme der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3428)

Amtsblatt Nr. L 251 vom 03/10/2003 S. 0023 - 0023


Entscheidung der Kommission

vom 2. Oktober 2003

zum Antrag Irlands auf Annahme der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3428)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2003/690/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 11a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat billigte am 20. Juli 2001 die Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (im Folgenden als Richtlinie 2001/55/EG bezeichnet)(1).

(2) Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligte sich Irland nicht an der Annahme der Richtlinie 2001/55/EG.

(3) Gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls teilte Irland der Kommission mit Schreiben vom 11. April 2003, eingegangen bei der Kommission am 6. Mai 2003, mit, dass es die Richtlinie 2001/55/EG anzunehmen wünscht.

(4) Gemäß Artikel 11a des Vertrags gab die Kommission am 6. August 2003 eine befürwortende Stellungnahme zum Antrag Irlands ab -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2001/55/EG findet auf Irland Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG setzt Irland die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um der Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 2003 nachzukommen. Irland setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Die Richtlinie 2001/55/EG tritt für Irland an dem Tag in Kraft, an dem ihm diese Entscheidung mitgeteilt wird.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. Oktober 2003.

Für die Kommission

António Vitorino

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.

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