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Document 32002L0077

Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 249, 17.9.2002, p. 21–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 08 Volume 002 P. 178 - 184
Special edition in Estonian: Chapter 08 Volume 002 P. 178 - 184
Special edition in Latvian: Chapter 08 Volume 002 P. 178 - 184
Special edition in Lithuanian: Chapter 08 Volume 002 P. 178 - 184
Special edition in Hungarian Chapter 08 Volume 002 P. 178 - 184
Special edition in Maltese: Chapter 08 Volume 002 P. 178 - 184
Special edition in Polish: Chapter 08 Volume 002 P. 178 - 184
Special edition in Slovak: Chapter 08 Volume 002 P. 178 - 184
Special edition in Slovene: Chapter 08 Volume 002 P. 178 - 184
Special edition in Bulgarian: Chapter 08 Volume 001 P. 132 - 138
Special edition in Romanian: Chapter 08 Volume 001 P. 132 - 138
Special edition in Croatian: Chapter 08 Volume 002 P. 3 - 8

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/77/oj

32002L0077

Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 249 vom 17/09/2002 S. 0021 - 0026


Richtlinie 2002/77/EG der Kommission

vom 16. September 2002

über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 86 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juli 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste(1) erfuhr mehrmals weitreichende Änderungen, zuletzt durch die Richtlinie 1999/64/EG(2). Da noch weitere Änderungen anstehen, ist eine Überarbeitung dieser Richtlinie der Klarheit halber sinnvoll.

(2) In Artikel 86 des Vertrages wird die Kommission damit beauftragt sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, die besondere oder ausschließliche Rechte genießen, ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachkommen. Gemäß Artikel 86 Absatz 3 kann die Kommission diese Verpflichtungen näher definieren und erläutern und damit zugleich die nötigen Voraussetzungen schaffen, um ihr die effektive Ausübung der ihr in dem genannten Absatz übertragenen Überwachungsaufgaben zu ermöglichen.

(3) In der Richtlinie 90/388/EWG wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, besondere und ausschließliche Rechte zunächst bei der Erbringung von allen Telekommunikationsdienstleistungen außer Sprachtelefon-, Satelliten- und Mobilfunkdiensten aufzuheben. In der Folge wurde dann schrittweise der vollständige Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt verwirklicht.

(4) Das Europäische Parlament und der Rat haben auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eine Reihe weiterer Richtlinien in diesem Bereich erlassen, deren Hauptzweck die Schaffung eines Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzuganges und die Sicherstellung eines Universaldienstes in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld war. Diese Richtlinien werden mit der Anwendung der neuen Rahmenvorschriften für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste mit Wirkung vom 25. Juli 2003 außer Kraft gesetzt.

(5) Den neuen Rechtsrahmen bilden die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(3) sowie vier Einzelrichtlinien: die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)(4), die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)(5), die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)(6) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(7).

(6) In Anbetracht der Entwicklungen, die der Liberalisierungsprozess und die allmähliche Öffnung der europäischen Telekommunikationsmärkte seit Annahme der Richtlinie 90/388/EWG im Jahr 1990 mit sich gebracht haben, ist es angezeigt, einige der in der Richtlinie 90/388/EWG und den nachfolgenden Fassungen verwendeten Begriffsbestimmungen an die neuesten technologischen Entwicklungen im Bereich der Telekommunikation anzupassen bzw. durch neue Vorschriften zu ersetzen, um der in jüngster Zeit zu beobachtenden Verschmelzung von Informationstechnologie, Medienbranche und Telekommunikationsindustrie Rechnung zu tragen. Ein weiteres Ziel war die klarere Formulierung einiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der nach Artikel 95 des Vertrages erlassenen Richtlinien und der Erfahrungen, die im Verlauf der Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG und ihrer Folgerichtlinien gewonnen wurden, um deren Anwendung zu erleichtern.

(7) In dieser Richtlinie wird auf "elektronische Kommunikationsdienste" und "elektronische Kommunikationsnetze" anstelle der früher verwendeten Begriffe "Telekommunikationsdienste" und "Telekommunikationsnetze" Bezug genommen. Diese neuen Begriffsbestimmungen sind nötig, um alle elektronischen Kommunikationsdienste und/oder für die Übertragung von Signalen über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Mittel verwendeten Netze (d. h. Festnetze, drahtlose Netze, Kabelfernsehnetze, Satellitennetze) unter einem Oberbegriff zusammenzufassen und so dem Phänomen der Verschmelzung Rechnung zu tragen. Die Übertragung und Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sind demzufolge ebenfalls als ein elektronischer Kommunikationsdienst und die für die Übertragung und Ausstrahlung genutzten Netze als elektronische Kommunikationsnetze einzustufen. Unter den Begriff der elektronischen Kommunikationsnetze fallen nach der neuen Definition auch Glasfasernetze, mit deren Hilfe Dritte unter Verwendung ihrer eigenen Vermittlungs- oder Schalttechniken Signale übertragen können.

(8) In diesem Zusammenhang sollte auch der deutliche Hinweis erfolgen, dass die Mitgliedstaaten gehalten sind (sofern nicht bereits geschehen), die ausschließlichen und besonderen Rechte im Zusammenhang mit der Nutzung sämtlicher elektronischer Kommunikationsnetze und nicht nur der speziell zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste verwendeten Netze aufzuheben. Außerdem müssen sie sicherstellen, dass die Erbringung dieser Dienste vorbehaltlich der Vorschriften der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG erfolgt. Aus der Definition von elektronischen Kommunikationsnetzen folgt auch, dass die Mitgliedstaaten einem Betreiber, der ein Kabelnetz errichten, ausbauen und/oder bereitstellen will, nicht deshalb Beschränkungen auferlegen dürfen, weil dieses Netz auch für die Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen geeignet ist. Konkret heißt dies, dass besondere oder ausschließliche Rechte, die letztlich dazu dienen, die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze zur Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsignalen einzuschränken, gegen Artikel 86 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 43 (Niederlassungsrecht) und/oder Artikel 82 Buchstabe b) verstoßen, soweit einem marktbeherrschenden Unternehmen dadurch die "Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher" ermöglicht wird. Die von den einzelnen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aufgrund der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989(8) zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) erlassenen spezifischen Regeln, die für die Ausstrahlung von audiovisuellen Programmen für die breite Öffentlichkeit gelten, bleiben hiervon unberührt.

(9) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollen Mitgliedstaaten die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie die Errichtung und den Betrieb von elektronischen Kommunikationsnetzen nicht länger von einer Einzelgenehmigung abhängig machen dürfen, sondern eine Allgemeingenehmigung erteilen. Dies besagt auch die Richtlinie 2000/20/EG, wonach für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze Allgemeingenehmigungen und keine Einzelgenehmigungen erteilt werden sollen. Eine benachteiligte Partei muss das Recht erhalten, gegen eine Entscheidung, die sie an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze hindert, vor einem unabhängigen Gremium und in letzter Instanz vor einem Gericht Beschwerde einzulegen, da es zu den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass jedermann Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz hat, wann immer eine staatliche Maßnahme die ihm aufgrund einer Richtlinie zustehenden Rechte verletzt.

(10) Die öffentliche Hand kann aufgrund der Unternehmenssatzung oder der Beteiligungsstrukturen einen beherrschenden Einfluss auf das Verhalten öffentlicher Unternehmen ausüben. Wird daher ein vertikal integriertes Unternehmen, das Netze betreibt, die aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte errichtet wurden, von einem Mitgliedstaat kontrolliert, muss dieser, um potenzielle Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln zu vermeiden, dafür sorgen, dass sich das Unternehmen, sofern es auf dem fraglichen Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, keine Vorteile zugunsten eigener Tätigkeiten verschafft. Die Mitgliedstaaten müssen daher alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Diskriminierung von Wettbewerbern solcher vertikal integrierter Unternehmen zu verhindern.

(11) Die vorliegende Richtlinie schafft auch in Bezug auf die aus der Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications(10) abgeleiteten Grundsätze insofern Klarheit, als die Mitgliedstaaten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen mehr gewähren dürfen und als die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten im Rahmen objektiver, diskriminierungsfreier und nachvollziehbarer Verfahren erfolgen muss. Dies gilt unbeschadet der von der einzelnen Mitgliedstaaten zum Schutz des Gemeinwohls in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht eingeführten besonderen Kriterien und Verfahren für die Vergabe derartiger Rechte an Hörfunk- und TV- Inhalteanbieter.

(12) Gemäß der Richtlinie 2002/22/EG eingeführte einzelstaatliche Mechanismen zur Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen müssen auf transparenten, objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen und mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverfälschung im Einklang stehen. Geringstmögliche Marktverfälschung bedeutet, dass die Beiträge so angelastet werden müssen, dass die finanzielle Belastung der Endnutzer möglichst gering ausfällt, beispielsweise durch eine möglichst breite Streuung der Beiträge.

(13) Sofern Mitgliedstaaten Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkommen zur Errichtung internationaler Satellitenorganisationen erwachsen, deren Bestimmungen mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages nicht vereinbar sind, sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 307 EG-Vertrag gehalten, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um diese Unvereinbarkeiten zu beheben. In dieser Richtlinie soll diese Verpflichtung näher erläutert werden, da Artikel 3 der Richtlinie 94/46/EG(11) die Mitgliedstaaten bisher nur dazu verpflichtete, die Kommission über derartige Unvereinbarkeiten "zu informieren". Artikel 7 dieser Richtlinie enthält daher nähere Einzelheiten zu der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, etwaige nach wie vor bestehende Beschränkungen infolge jener internationalen Übereinkommen aufzuheben.

(14) Auch nach dieser Richtlinie bleibt die den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 1999/64/EG auferlegte Verpflichtung bestehen dafür zu sorgen, dass marktbeherrschende Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Sprachtelefondiensten ihr öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz und ihr Kabelfernsehnetz im Rahmen rechtlich getrennter Einheiten betreiben.

(15) Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang I, Teil B genannten Fristen zur Umsetzung der früheren Richtlinien.

(16) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle Informationen zur Verfügung zustellen, die belegen, dass die in dieser Richtlinie enthaltenen Klarstellungen in Bezug auf die Richtlinien 90/388/EWG, 94/46/EG, 95/51/EG(12), 96/2/EG, 96/19/EG(13) und 1999/64/EG in das innerstaatliche Recht eingeflossen sind.

(17) In Anbetracht obiger Ausführungen soll die Richtlinie 90/388/EG außer Kraft gesetzt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "elektronisches Kommunikationsnetz": Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; hierzu gehören u. a. Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze;

2. "öffentliches Kommunikationsnetz": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient;

3. "elektronische Kommunikationsdienste": gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die die Bereitstellung oder redaktionelle Kontrolle von mittels elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste übertragenen Inhalten zum Gegenstand haben; nicht dazu gehören Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen;

4. "öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste": der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehende elektronische Kommunikationsdienste;

5. "ausschließliche Rechte": das einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat mittels Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorbehaltene Recht auf Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste oder Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation in einem bestimmten geografischen Raum;

6. "besondere Rechte": die einer begrenzten Anzahl von Unternehmen von einem Mitgliedstaat mittels Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in einem bestimmten Gebiet eingeräumten Rechte, wenn dabei

a) die Zahl dieser Unternehmen auf zwei oder mehrere elektronische Kommunikationsdienste anbietende oder eine Tätigkeit im Bereich der elektronischen Kommunikation ausübende Unternehmen begrenzt wird, ohne sich dabei an objektive, angemessene und diskriminierungsfreie Kriterien zu halten, oder

b) Unternehmen nach anderen als diesen Kriterien rechtliche Vorteile eingeräumt werden, durch die die Möglichkeiten anderer Unternehmen, dieselben elektronischen Kommunikationsdienste zu erbringen oder in demselben Gebiet unter wesentlich gleichen Bedingungen dieselbe elektronische Kommunikationstätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt werden;

7. "Satellitenfunknetz": eine Konfiguration von zwei oder mehreren Satellitenfunkanlagen, die über einen Satelliten miteinander kommunizieren;

8. "Kabelfernsehnetze": jede überwiegend zur Übertragung und Ausstrahlung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen für die Öffentlichkeit eingerichtete, im Wesentlichen drahtgebundene Infrastruktur.

Artikel 2

Ausschließliche und besondere Rechte für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren keine ausschließlichen oder besonderen Rechte für die Errichtung und/oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und sorgen für die Aufhebung derartiger Rechte.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass jedes Unternehmen das Recht zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste bzw. zur Errichtung, zum Ausbau und zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze erhält.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste über eigene elektronische Kommunikationsnetze der Anbieter, über von Dritten bereitgestellte Infrastrukturen oder im Wege der gemeinsamen Nutzung von Netzen, sonstigen Einrichtungen oder Standorten keinerlei Beschränkungen unterliegt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einem Unternehmen erteilte Allgemeingenehmigung zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Errichtung und/oder zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und die damit verbundenen Bedingungen auf objektiven, diskriminierungsfreien, angemessenen und nachvollziehbaren Kriterien beruhen.

(5) Eine Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/20/EG, wodurch ein Unternehmen von der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze ausgeschlossen wird, kann nur unter Angabe von Gründen getroffen werden.

Die benachteiligte Partei muss die Möglichkeit erhalten, gegen eine solche Entscheidung vor einem unabhängigen Gremium und in letzter Instanz vor einem Gericht Beschwerde einzulegen.

Artikel 3

Vertikal integrierte öffentliche Unternehmen

Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verpflichtungen und vorbehaltlich Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vertikal integrierte öffentliche Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen und marktbeherrschend sind, keine Ungleichbehandlung vornehmen, die ihren eigenen Tätigkeiten zugute kommt.

Artikel 4

Frequenznutzungsrechte

Unbeschadet der von den einzelnen Mitgliedstaaten zum Schutz des Gemeinwohls in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht eingeführten besonderen Kriterien und Verfahren für die Vergabe von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen durch Hörfunk- und TV- Inhalteanbieter gilt Folgendes:

1. Die Mitgliedstaaten gewähren keine ausschließlichen oder besonderen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste.

2. Die Vergabe von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste muss nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und angemessenen Kriterien erfolgen.

Artikel 5

Auskunftsdienste

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle ausschließlichen und/oder besonderen Rechte bei der Einrichtung und Bereitstellung von Auskunftsdiensten, sei es in Form der Veröffentlichung von Verzeichnissen oder in Form von mündlichen Auskunftsdiensten, in ihrem Hoheitsgebiet aufgehoben werden.

Artikel 6

Universaldienstverpflichtungen

(1) Alle gemäß der Richtlinie 2002/22/EG getroffenen einzelstaatlichen Regelungen zur Aufteilung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen müssen auf objektiven, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverfälschung genügen. Wenn öffentlichen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, ganz oder teilweise Universaldienstverpflichtungen auferlegt werden, ist dies bei der Berechnung etwaiger Beiträge zu den Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen zu berücksichtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Regelungen der in Absatz 1 genannten Art mit.

Artikel 7

Satelliten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle rechtlichen Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Angebots von Raumsegmentkapazitäten für alle zugelassenen Betreiber von Satellitenfunknetzen aufgehoben werden. Sie gestatten es jedem Raumsegmentanbieter, in ihrem Hoheitsgebiet zu prüfen, ob das zur Nutzung in Verbindung mit seinem Raumsegment vorgesehene Satellitenfunknetz mit den veröffentlichten Bedingungen für den Zugang zu seiner Raumsegmentkapazität übereinstimmt.

(2) Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der internationalen Übereinkommen zur Errichtung internationaler Satellitenorganisationen sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um etwaige Unvereinbarkeiten dieser Übereinkommen mit den EG-Wettbewerbsregeln zu beseitigen.

Artikel 8

Kabelfernsehnetze

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, sein Kabelfernsehnetz im Rahmen derselben rechtlichen Einheit betreibt, mit der es seine sonstigen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze bereitstellt, wenn es

a) von dem betreffenden Mitgliedstaat kontrolliert wird oder besondere Rechte genießt und

b) auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung bei der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugänglicher Telefondienste innehat sowie

c) in demselben geografischen Raum ein Kabelfernsehnetz betreibt, das auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte errichtet wurde.

(2) Der Begriff "öffentlich zugängliche Telefondienste" ist im gleichen Sinne zu verstehen wie der in Artikel 1 der Richtlinie 1999/64/EG verwendete Begriff "öffentliche Sprachtelefondienste."

(3) Mitgliedstaaten, die der Ansicht sind, dass es bei der Bereitstellung von Ortsnetzinfrastrukturen und -diensten in ihrem Hoheitsgebiet ausreichenden Wettbewerb gibt, setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

Der Mitteilung ist eine ausführliche Beschreibung der Marktstruktur beizufügen. Die Informationen sind etwaigen betroffenen Dritten auf Anfrage unter Berücksichtigung des legitimen Interesses der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Kommission entscheidet nach Anhörung der Kommentare der betroffenen Parteien innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Verpflichtung zur rechtlichen Trennung in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgehoben werden soll.

(5) Die Kommission überprüft die Anwendung dieses Artikels bis spätestens 31. Dezember 2004.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 24. Juli 2003 Informationen, die es ihr ermöglichen zu bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten wurden.

Artikel 10

Außerkraftsetzung

Die Richtlinie 90/388/EWG einschließlich der in Anhang I Teil A aufgeführten Folgerichtlinien tritt zum 25. Juli 2003 außer Kraft. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die in Anhang I Teil B genannten Umsetzungsfristen bleiben hiervon unberührt.

Verweise auf die außer Kraft gesetzten Richtlinien sind als Verweise auf diese Richtlinie zu verstehen. Dabei ist die als Anhang II beigefügte Korrelationstabelle heranzuziehen.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. September 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 10.

(2) ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 39.

(3) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(4) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(5) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(7) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(8) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

(9) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.

(10) ABl. L 20 vom 26.1.1996, S. 59.

(11) ABl. L 268 vom 19.10.1994, S. 15.

(12) ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 49.

(13) ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13.

ANHANG I

TEIL A

Liste der außer Kraft getretenen Richtlinien

Richtlinie 90/388/EWG (ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 10)

Artikel 2 und 3 der Richtlinie 94/46/EG (ABl. L 268 vom 19.1.1994, S. 15)

Richtlinie 95/51/EG (ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 49)

Richtlinie 96/2/EG (ABl. L 20 vom 26.1.1996, S. 59)

Richtlinie 96/19/EG (ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13)

Richtlinie 1999/64/EG (ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 39)

TEIL B

Umsetzungsfristen für oben genannte Richtlinien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Korrelationstabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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