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Document 32002D0745

2002/745/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 2002 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Obstarten gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3302)

OJ L 240, 7.9.2002, p. 65–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 037 P. 44 - 45
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 037 P. 44 - 45
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 037 P. 44 - 45
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 037 P. 44 - 45
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 037 P. 44 - 45
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 037 P. 44 - 45
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 037 P. 44 - 45
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 037 P. 44 - 45
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 037 P. 44 - 45
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 044 P. 75 - 76
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 044 P. 75 - 76

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/745/oj

32002D0745

2002/745/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 2002 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Obstarten gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3302)

Amtsblatt Nr. L 240 vom 07/09/2002 S. 0065 - 0066


Entscheidung der Kommission

vom 5. September 2002

mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Obstarten gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3302)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/745/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/112/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 92/34/EWG ist die Festlegung von Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial durch die Kommission vorgesehen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass zumindest für bestimmte ausgewählte Pflanzen ausreichend repräsentative Proben für die Prüfungen und Tests vorhanden sind.

(3) Damit verlässliche Schlussfolgerungen gezogen werden können, sollten die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet in der Regel Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica vermehrt oder vermarktet wird, an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests teilnehmen.

(4) Es empfiehlt sich, die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests in den Jahren 2003 bis 2007 mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial durchzuführen, das im Jahre 2002 geerntet wurde. Ferner sind die Einzelheiten dieser Prüfungen und Tests festzulegen.

(5) Für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests, die länger als ein Jahr in Anspruch nehmen, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die nach dem ersten Jahr durchzuführenden Teile der Prüfungen und -tests ohne erneute Hinzuziehung des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten genehmigt, sofern die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In den Jahren 2003-2007 werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica durchgeführt.

Die Hoechstkosten dieser Prüfungen und Tests für das Jahr 2003 sind im Anhang festgesetzt.

Die Einzelheiten der Prüfungen und Tests sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests, soweit in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in der Regel Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica vermehrt oder vermarktet wird.

Artikel 3

Sofern die erforderlichen Mittel verfügbar sind, kann die Kommission beschließen, die im Anhang vorgesehenen Prüfungen und Tests in den Jahren 2004 bis 2007 fortzuführen.

Die Kosten der auf diese Weise verlängerten Prüfungen und Tests dürfen die im Anhang festgesetzten Hoechstbeträge nicht überschreiten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. September 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10.

(2) ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 44.

ANHANG

Tests und Versuche mit Prunus domestica ((Tests und Versuche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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