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Document 32001R1732

Verordnung (EG) Nr. 1732/2001 der Kommission vom 31. August 2001 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Produkten aus dem Reissektor mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Azoren und Madeira

OJ L 234, 1.9.2001, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1732/oj

32001R1732

Verordnung (EG) Nr. 1732/2001 der Kommission vom 31. August 2001 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Produkten aus dem Reissektor mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Azoren und Madeira

Amtsblatt Nr. L 234 vom 01/09/2001 S. 0021 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 1732/2001 der Kommission

vom 31. August 2001

zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Produkten aus dem Reissektor mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Azoren und Madeira

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1449/2001(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird der Bedarf der Azoren und Madeiras an Reis mengen-, preis- und qualitätsmäßig durch Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft unter Bedingungen gedeckt, die einer Freistellung von der Erhebung von Abschöpfungen gleichkommen. Dies setzt jedoch voraus, dass für dieses Getreide eine Beihilfe gewährt wird. Bei der Festsetzung dieser Beihilfe muss wiederum den bei den jeweiligen Versorgungsquellen entstehenden Kosten und den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen Rechnung getragen werden.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2596/93(4), enthält die Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit bestimmten Agrarerzeugnissen wie Reis. Zusätzliche und abweichende Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1983/92 der Kommission vom 16. Juli 1992 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Produkten aus dem Reissektor und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1683/94(6), erlassen.

(3) Die Anwendung dieser Bestimmungen auf die jetzige Reismarktlage, insbesondere auf die Notierungen oder Preise der betreffenden Erzeugnisse im europäischen Teil der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, hat für die Versorgung der Azoren und Madeiras die nachstehenden Beihilfen zur Folge.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 für die Lieferung von Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung der Azoren und Madeiras gewährt werden, sind im Anhang angegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2001

Für die Kommission

Viviane Reding

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 1.

(2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 5.

(3) ABl. L 179 vom 1.7.1992, S. 6.

(4) ABl. L 238 vom 23.9.1993, S. 24.

(5) ABl. L 198 vom 17.7.1992, S. 37.

(6) ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 53.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. August 2001 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Produkten aus dem Reissektor mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Azoren und Madeira

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