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Document 32001R0703

Verordnung (EG) Nr. 703/2001 der Kommission vom 6. April 2001 zur Festlegung der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, die auf der zweiten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG zu prüfen sind, und zur Revision der Liste der Berichterstattermitgliedstaaten für diese Wirkstoffe

OJ L 98, 7.4.2001, p. 6–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 032 P. 77 - 84
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 032 P. 77 - 84
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 032 P. 77 - 84
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 032 P. 77 - 84
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 032 P. 77 - 84
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 032 P. 77 - 84
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 032 P. 77 - 84
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 032 P. 77 - 84
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 032 P. 77 - 84
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 037 P. 43 - 50
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 037 P. 43 - 50
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 001 P. 116 - 123

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/703/oj

32001R0703

Verordnung (EG) Nr. 703/2001 der Kommission vom 6. April 2001 zur Festlegung der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, die auf der zweiten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG zu prüfen sind, und zur Revision der Liste der Berichterstattermitgliedstaaten für diese Wirkstoffe

Amtsblatt Nr. L 098 vom 07/04/2001 S. 0006 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 703/2001 der Kommission

vom 6. April 2001

zur Festlegung der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, die auf der zweiten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG zu prüfen sind, und zur Revision der Liste der Berichterstattermitgliedstaaten für diese Wirkstoffe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/21/EG der Kommission(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG(3), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Erzeuger, die Wirkstoffe, die sich am 26. Juli 1993 bereits auf dem Markt befanden und die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 aufgeführt waren, in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufnehmen lassen wollten, waren verpflichtet, bei dem zuständigen Berichterstattermitgliedstaat bis spätestens 31. August 2000 einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(2) Die Berichterstattermitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, ob die Anträge die Kriterien für die Annahme von Anträgen gemäß Anhang V Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000, wie in Artikel 5 Absatz 1 derselben Verordnung vorgesehen, erfuellten.

(3) Die Kommission hat diese Anträge zusammen mit dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weiter geprüft, um festzustellen, ob sie fristgerecht beim Berichterstattermitgliedstaat eingegangen sind und die Aufnahmekriterien erfuellten.

(4) Es sollte daher entschieden werden, welche Wirkstoffe im Rahmen der Verordnung geprüft werden sollten und welche Personen als Antragsteller fungieren.

(5) Die Benennung von Mitgliedstaaten als Berichterstatter für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde in Artikel 4 Absatz 2 sowie Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 geregelt. Angesichts bestimmter Unausgewogenheiten, die im Anschluss an die Prüfung der Anträge auf Aufnahme in Anhang I zu Tage getreten sind, sollte die Rolle des Berichterstatters für bestimmte Wirkstoffe einem anderen Berichterstattermitgliedstaat übertragen werden.

(6) Um sicherzustellen, dass die Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fristgerecht abgeschlossen werden kann, sollte eine Frist für die Einreichung der Unterlagen beim Berichterstattermitgliedstaat sowie anderer wissenschaftlich-technischer Informationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 erforderlich sind, festgesetzt werden.

(7) Namen und Anschriften der Hersteller, deren Anträge die vorgenannten Anforderungen erfuellen, sollten veröffentlicht werden, damit im Hinblick auf die Einreichung gemeinsamer Arbeitsunterlagen Kontakte aufgenommen werden können.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Liste der Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 zu bewerten sind, ist in Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Die für die einzelnen Wirkstoffe gemäß Absatz 1 benannten Berichterstattermitgliedstaaten sind in Anhang I Spalte B der vorliegenden Verordnung neben dem jeweiligen Wirkstoff eingetragen.

(3) Die Hersteller, die den Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 451/2000 fristgerecht eingereicht haben, sind in Form eines aus drei bis fünf Buchstaben bestehenden Kenncodes in Anhang I Spalte C der vorliegenden Verordnung neben dem jeweiligen Wirkstoff eingetragen. Name und Anschrift des den einzelnen Kenncodes entsprechenden Herstellers sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgelistet.

Artikel 2

Die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 451/2000 vorgesehene Frist für die Einreichung der Unterlagen und aller relevanten Informationen beim Berichterstattermitgliedstaat wird auf den 30. April 2002 festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 17.

(3) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

ANHANG I

Liste der Wirkstoffe (Spalte A), der Berichterstattermitgliedstaaten (Spalte B) und der antragstellenden Hersteller (Kenncode) (Spalte C)

TEIL A: ANTICHOLINESTERASE-WIRKSTOFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Verzeichnis der Antragsteller, Kenncodes, Namen und Anschriften

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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