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Document 31998R1069

Verordnung (EG) Nr. 1069/98 der Kommission vom 26. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 542/95 der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates

OJ L 153, 27.5.1998, p. 11–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 020 P. 283 - 286
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 020 P. 283 - 286
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 020 P. 283 - 286
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 020 P. 283 - 286
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 020 P. 283 - 286
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 020 P. 283 - 286
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 020 P. 283 - 286
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 020 P. 283 - 286
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 020 P. 283 - 286

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R1085

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1069/oj

31998R1069

Verordnung (EG) Nr. 1069/98 der Kommission vom 26. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 542/95 der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates

Amtsblatt Nr. L 153 vom 27/05/1998 S. 0011 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/98 DER KOMMISSION vom 26. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 542/95 der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 649/98 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 15 Absatz 4 und 37 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der praktischen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 542/95 der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates (3) sollten die Bestimmungen dieser Verordnung in einigen Punkten geändert werden.

Es ist angemessen, ein Verfahren für den Fall vorzusehen, daß die Kommission Notfallmaßnahmen anordnet.

Darüber hinaus ist es notwendig, in den Anhängen dieser Verordnung einige Änderungen vorzunehmen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel und des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 542/95 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Sofern die Kommission dem Zulassungsinhaber vorläufige Notfallmaßnahmen auferlegt, ist der Zulassungsinhaber verpflichtet, einen Änderungsantrag einzureichen, der die von der Kommission angeordneten Notfallmaßnahmen berücksichtigt. Dieser Antrag ist der Agentur unverzüglich vorzulegen, damit die Verfahren gemäß den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung angewandt werden können. Dieser Absatz berührt nicht die Bestimmungen des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93."

2. In Artikel 8 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Gibt der zuständige Ausschuß eine Stellungnahme ab, setzt die Agentur den Zulassungsinhaber und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt der Kommission die erforderlichen Änderungen der Zulassung zusammen mit den Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93.

(2) Artikel 9 Absätze 1 und 2 oder Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 gelten für die vom zuständigen Ausschuß abgegebene Stellungnahme."

3. In Anhang I erhält Buchstabe A folgende Fassung:

"A. Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung gilt das Verfahren gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung:

- für die geringfügigen Änderungen Nrn. 11, 12, 13, 15 und 16 (siehe unten) sowie für die geringfügigen Änderungen Nrn. 24 und 25, wenn es sich bei dem angewandten Prüfverfahren nicht um eine physikalisch-chemische Methode für Arzneimittel handelt, die unter die Richtlinien 89/342/EWG (*), 89/381/EWG (**) oder 90/677/EWG (***) des Rates fallen oder für Arzneimittel gemäß Teil A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93;

- für alle geringfügigen Änderungen, wenn eine spezielle Inspektion eines Herstellungsortes erforderlich ist.

(*) ABl. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 14.

(**) ABl. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 44.

(***) ABl. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 26."

4. In Anhang I erhält die Änderung Nr. 1 folgende Fassung:

"1. - Änderung infolge der Änderung(en) einer Herstellungserlaubnis

Allgemeine Bedingung: Die geänderte Herstellungserlaubnis ist der zuständigen Behörde vorzulegen.

- Änderung des Namens des Arzneimittelherstellers

Bedingung: Der Herstellungsort muß derselbe bleiben.

- Änderung des bzw. der Herstellungsorte für das gesamte Arzneimittelherstellungsverfahren oder Teile desselben

Bedingung: Keine Änderung des Herstellungsverfahrens oder der Spezifikationen, einschließlich der Prüfmethoden.

- Zurücknahme der Herstellungserlaubnis für einen Herstellungsort."

5. In Anhang I erhält die Änderung Nr. 5 folgende Fassung:

"5. Farbliche Änderung des Arzneimittels (Hinzufügen, Streichen oder Ersetzen von Farbstoff(en))

Bedingung: Gleiche Wirkungsmerkmale, unverändertes Auflösungsprofil bei festen Dosierungsformen. Jede geringfügige Änderung der Formulierung zwecks Beibehaltung des Gesamtgewichts sollte mittels eines Hilfsstoffs erfolgen, der bereits einen Großteil der Formulierung ausmacht."

6. In Anhang I erhält Änderung Nr. 6 folgende Fassung:

"6. Geschmackliche Änderung des Arzneimittels (Hinzufügen, Streichen oder Ersetzen von Geschmacksstoff(en))

Bedingung: Der vorgeschlagene Geschmacksstoff muß den Bestimmungen der Richtlinie 88/388/EWG des Rates (*) entsprechen. Jede geringfügige Änderung der Formulierung zwecks Beibehaltung des Gesamtgewichts sollte mittels eines Hilfsstoffs erfolgen, der bereits einen Großteil der Formulierung ausmacht.

(*) ABl. L 184 vom 15. 7. 1988, S. 61."

7. In Anhang I wird nach Änderung Nr. 10 folgender Wortlaut angefügt:

"10a. Hinzufügen oder Ersetzen der Meßvorrichtung für fluessige orale oder sonstige Dosierungsformen

Bedingung: Die Größe und gegebenenfalls Genauigkeit der vorgeschlagenen Meßvorrichtung müssen mit der genehmigten Dosierung vereinbar sein."

8. In Anhang I wird nach Änderung Nr. 11 folgender Wortlaut angefügt:

11a. Änderung des Namens des Wirkstoffherstellers

Bedingung: Der Hersteller des Wirkstoffs muß derselbe bleiben.

11b. Änderung des Lieferanten eines zur Wirkstoffherstellung verwendeten Zwischenerzeugnisses

"Bedingung: Spezifikationen, Herstellungs- und Qualitätskontrollverfahren entsprechen den bereits genehmigten Spezifikationen und Verfahren."

9. In Anhang I wird nach Änderung Nr. 12 folgender Wortlaut angefügt:

"Bedingung (wahlweise): ". . . oder es wird ein Eignungszertifikat des Europäischen Arzneibuchs vorgelegt."

12a. Änderung der Spezifikationen der zur Wirkstoffherstellung verwendeten Ausgangsstoffe oder Zwischenerzeugnisse

Bedingung: Die Spezifikationen müssen verschärft werden, oder es müssen neue Prüfungen und Grenzwerte hinzukommen."

10. In Anhang I wird nach Änderung Nr. 15 folgender Wortlaut angefügt:

"15a. Änderung der Zwischenkontrollen im Herstellungsverfahren des Arzneimittels

Bedingung: Die Spezifikationen müssen verschärft werden, oder es müssen neue Prüfungen und Grenzwerte hinzukommen."

11. In Anhang I wird nach Änderung Nr. 20 folgender Wortlaut angefügt:

"20a. Verlängerung der Haltbarkeitsdauer des Wirkstoffs oder des Überprüfungszeitraums

Bedingung: Haltbarkeitsprüfungen gemäß dem zum Zeitpunkt der Zulassungserteilung genehmigten Prüfplan müssen durchgeführt worden sein; aus ihnen muß hervorgehen, daß die festgelegten Spezifikationen zur Haltbarkeit weiterhin eingehalten werden."

12. In Anhang I wird nach Änderung Nr. 24 folgender Wortlaut angefügt:

"24a. Änderung des Verfahrens zur Prüfung der für die Wirkstoffherstellung verwendeten Ausgangsstoffe oder Zwischenerzeugnisse

Bedingung: Durch eine Verfahrensvalidierung muß nachgewiesen werden können, daß das neue Prüfverfahren mit dem alten Verfahren zumindest gleichwertig ist. Keine Beeinträchtigung der Spezifikationen."

13. In Anhang I erhält die Fußnote der Änderung Nr. 26 folgende Fassung:

"Wenn der Zulassungsinhaber auf die gültige Ausgabe des Arzneibuchs verweist, ist kein Änderungsantrag erforderlich, sofern die Änderung innerhalb von 6 Monaten nach Verabschiedung der überarbeiteten Monographie erfolgt."

14. In Anhang I erhält der Titel der Änderung Nr. 30 folgende Fassung:

"30. Änderung der Packungsgröße eines Arzneimittels."

Zusätzliche Bedingung: "Das Verpackungsmaterial bleibt unverändert."

15. In Anhang I wird zur Änderung Nr. 31 folgende neue Bedingung hinzugefügt:

"Die Änderung betrifft keinen wesentlichen Bestandteil des Verpackungsmaterials, der die Abgabe oder Verabreichung des Arzneimittels beeinträchtigt."

16. In Anhang I erhält der Titel der Änderung Nr. 32 folgende Fassung:

"32. Änderung von Aufdruck, Form oder anderen Markierungen (Ausnahme Ritzlinie) von Tabletten oder Kapselaufdrucken, einschließlich Hinzufügung oder Änderung der zur Produktmarkierung verwendeten Tinten."

17. In Anhang I wird nach Änderung Nr. 33 eine Änderung Nr. 34 angefügt:

"34. - Änderung des Verfahrens zur Herstellung eines nicht eiweißhaltigen Bestandteils aufgrund nachträglicher Einführung eines biotechnologischen Verfahrens

Allgemeine Bemerkungen:

- Diese Änderung ergänzt die bereits bestehenden Änderungen, die in diesem speziellen Zusammenhang angewandt werden können, insbesondere die Änderungen Nrn. 4, 11, 12, 18, 19 und 26.

- Für spezielle Erzeugnisgruppen (*) geltende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften müssen eingehalten werden.

- Die Arzneimittel, die eiweißhaltige Bestandteile enthalten, die durch ein biotechnologisches Verfahren gewonnen werden, fallen in den Geltungsbereich von Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93.

- Änderung des Verfahrens zur Herstellung von Bestandteilen, die mit einer Monographie des Europäischen Arzneibuchs übereinstimmen und durch ein Eignungszertifikat des Europäischen Arzneibuchs nachgewiesen werden.

Bedingungen: Die Spezifikationen und physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie alle Merkmale des Bestandteils bleiben unverändert.

- Änderung des Herstellungsverfahrens für Bestandteile, die ein neues Prüfverfahren für Verunreinigungen erfordern.

Bedingungen: Die Spezifikationen und physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie alle Merkmale des Bestandteils bleiben unverändert. Das Herstellungsverfahren kann Verunreinigungen hinterlassen, die durch die Monographie des Arzneibuchs nicht abgedeckt sind. Diese Verunreinigungen müssen angegeben werden, und ein geeignetes Prüfverfahren ist zu beschreiben. Dieses zusätzliche Verfahren muß in einem Eignungszertifikat des Europäischen Arzneibuchs spezifiziert sein.

(*) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 14. 2. 1997, S. 1); für Lebensmittel bestimmte Farbstoffe gemäß der Richtlinie 94/36/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 13); Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Richtlinie 88/388/EWG; Extraktionslösemittel im Sinne der Richtlinie 88/344/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 24. 6. 1988, S. 28), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/115/EWG (ABl. L 409 vom 31. 12. 1992, S. 31), und Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die durch in das Herstellungsverfahren eingeführte biotechnologische Methoden gewonnen werden, brauchen nicht als Änderung der Zulassung mitgeteilt zu werden."

18. In Anhang II erhalten der erste Unterabsatz nach dem Titel und der darauffolgende Untertitel folgende Fassung:

"Bestimmte Änderungen einer Zulassung müssen als wesentliche Änderungen dieser Zulassung betrachtet werden und gelten daher nicht als Änderung im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93, weshalb für sie ein Änderungsverfahren nicht in Frage kommt. Für diese unten aufgeführten Änderungen muß jeder neue Antrag im Rahmen eines vollständigen wissenschaftlichen Bewertungsverfahrens (wie für die Erteilung einer Zulassung) geprüft werden. Gegebenenfalls muß die Gemeinschaft eine Zulassung erteilen oder eine Änderung der bestehenden Zulassung vornehmen.

Dieser Anhang berührt nicht die Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 65/65/EWG und des Artikels 5 der Richtlinie 81/851/EWG."

19. In Anhang II erhält Änderung Nr. 4 Ziffer ii) folgende Fassung:

"ii) Verkürzung der Wartezeit eines Tierarzneimittels, wenn die Änderung nicht mit der Festlegung oder Änderung einer Rückstandshöchstmenge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (*) verbunden ist.

(*) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 88 vom 24. 3. 1998, S. 7.

(3) ABl. L 55 vom 11. 3. 1995, S. 15.

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