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Document 31995R0070

VERORDNUNG (EG) Nr. 70/95 DER KOMMISSION vom 17. Januar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2348/84 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen

OJ L 12, 18.1.1995, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/70/oj

31995R0070

VERORDNUNG (EG) Nr. 70/95 DER KOMMISSION vom 17. Januar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2348/84 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen

Amtsblatt Nr. L 012 vom 18/01/1995 S. 0013 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 70/95 DER KOMMISSION vom 17. Januar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2348/84 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages aus Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 1,

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission ist nach der Verordnung Nr. 19/65/EWG zuständig, durch Verordnung Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte unter Artikel 85 Absatz 1 fallende Gruppen von zweiseitigen Lizenzvereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden.

Die Gültigkeit der erlassenen Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals und durch die Verordnung (EWG) Nr. 151/93 (4), ist bis zum 31. Dezember 1994 begrenzt.

Die Kommission hat am 30. Juni 1994 den Entwurf einer Verordnung über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfervereinbarungen veröffentlicht und die interessierten Kreise aufgefordert, spätestens bis zum 28. August 1994 zu diesem Entwurf Stellung zu nehmen (5).

Angesichts der Zahl und Bedeutung der bei der Kommission eingegangenen Stellungnahmen erweist es sich als erforderlich, in eine neue Prüfung der dort aufgeworfenen Fragen einzutreten. Diese Prüfung läßt sich nicht so rechtzeitig abschließen, daß eine Verabschiedung und Veröffentlichung der neuen Regelung noch vor dem 31. Dezember 1994 erfolgen kann.

Es ist daher erforderlich, die Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 um sechs Monate zu verlängern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 wird das Datum "31. Dezember 1994" ersetzt durch das Datum "30. Juni 1995".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 1995 an.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 1995

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 36 vom 6. 3. 1965, S. 533/65.

(2) ABl. Nr. C 313 vom 10. 11. 1994, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8.

(5) ABl. Nr. C 178 vom 30. 6. 1994, S. 3.

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