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Document 62021CN0333

Rechtssache C-333/21: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n° 17 de Madrid (Spanien), eingereicht am 27. Mai 2021 — European Superleague Company, S.L./Unión de Federaciones Europeas de Fútbol (UEFA) und Fédération internationale de football association (FIFA)

OJ C 382, 20.9.2021, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/10


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 17 de Madrid (Spanien), eingereicht am 27. Mai 2021 — European Superleague Company, S.L./Unión de Federaciones Europeas de Fútbol (UEFA) und Fédération internationale de football association (FIFA)

(Rechtssache C-333/21)

(2021/C 382/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil no 17 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: European Superleague Company, S.L.

Beklagte: Unión de Federaciones Europeas de Fútbol (UEFA) und Fédération internationale de football association (FIFA)

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass er einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung verbietet, der darin besteht, dass die FIFA und die UEFA in ihren Statuten (insbesondere die Art. 22 und 71 bis 73 der Fifa-Statuten, die Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten sowie jeder Artikel entsprechenden Inhalts der Statuten der Mitgliedsverbände und der nationalen Ligen) bestimmen, dass eine vorherige Genehmigung durch diese Körperschaften, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Veranstaltung oder Genehmigung internationaler Wettbewerbe für Vereine in Europa beanspruchen, erforderlich ist, damit eine dritte Körperschaft einen neuen europaweiten Vereinswettbewerb wie die Super League gründet, insbesondere wenn es kein auf der Grundlage objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien geregeltes Verfahren gibt und der bei der FIFA und der UEFA gegebenenfalls vorliegende Interessenkonflikt berücksichtigt wird?

2.

Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass er es verbietet, dass die FIFA und die UEFA in ihren Statuten (insbesondere die Art. 22 und 71 bis 73 der Fifa-Statuten, die Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten sowie jeder Artikel entsprechenden Inhalts der Statuten der Mitgliedsverbände und der nationalen Ligen) eine vorherige Genehmigung durch diese Körperschaften verlangen, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Veranstaltung oder Genehmigung internationaler Wettbewerbe in Europa beanspruchen, damit eine dritte Körperschaft einen neuen europaweiten Vereinswettbewerb wie die Super League gründen kann, insbesondere wenn es kein auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien geregeltes Verfahren gibt und der bei der FIFA und der UEFA gegebenenfalls vorliegende Interessenkonflikt berücksichtigt wird?

3.

Sind die Art. 101 und/oder 102 AEUV dahin auszulegen, dass sie ein Handeln der FIFA, der UEFA, ihrer Mitgliedsverbände und/oder nationaler Ligen, das darin besteht, die Verhängung von Sanktionen gegen an der Super League teilnehmende Vereine und/oder deren Spieler anzudrohen, wegen der Abschreckung verbieten, die durch diese Sanktionen erzeugt werden kann? Für den Fall, dass die Sanktionen des Ausschlusses von Wettbewerben oder des Verbots der Teilnahme an Spielen der Nationalmannschaft verhängt werden: Würden diese Sanktionen, ohne auf objektive, transparente und nicht diskriminierende Kriterien gestützt zu sein, einen Verstoß gegen die Art. 101 und/oder 102 AEUV darstellen?

4.

Sind die Art. 101 und/oder 102 AEUV dahin auszulegen, dass sie mit den Art. 67 und 68 der Fifa-Statuten insoweit unvereinbar sind, als darin die UEFA und ihre nationalen Mitgliedsverbände als „originäre Eigentümer aller Rechte, die an den Wettbewerben …, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, entstehen können“, bezeichnet werden und dadurch den an alternativen Wettbewerben teilnehmenden Vereinen und deren Veranstaltern das originäre Eigentum an den genannten Rechten vorenthalten wird, so dass sich die UEFA die ausschließliche Zuständigkeit für deren Kommerzialisierung anmaßt?

5.

Wenn die FIFA und die UEFA als Körperschaften, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Veranstaltung und Genehmigung internationaler Wettbewerbe für Fußballvereine in Europa beanspruchen, die Veranstaltung der Super League auf der Grundlage der genannten Bestimmungen ihrer Statuten verbieten oder ablehnen: Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass diese Wettbewerbsbeschränkungen unter die in dieser Vorschrift aufgestellte Ausnahmeregelung fallen können, da die Erzeugung erheblich eingeschränkt wird, das Erscheinen alternativer Produkte zu den von der FIFA/UEFA auf dem Markt angebotenen Produkten verhindert wird und die Innovation durch Verhinderung anderer Formate und Gestaltungen beschränkt wird, wodurch der potenzielle Wettbewerb auf dem Markt ausgeschaltet und die Auswahl des Verbrauchers eingeschränkt werden? Gibt es für eine solche Beschränkung eine objektive Rechtfertigung, die die Annahme erlauben würde, dass kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV vorliegt?

6.

Sind die Art. 45, 49, 56 und/oder 63 AEUV dahin auszulegen, dass eine Bestimmung wie die in den FIFA- und UEFA-Statuten enthaltene (insbesondere die Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten, die Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten sowie jeder Artikel entsprechenden Inhalts der Statuten der Mitgliedsverbände und der nationalen Ligen) eine Beschränkung darstellt, die gegen eine der in den genannten Vorschriften anerkannten Grundfreiheiten verstößt, indem sie für die Gründung eines europaweiten Vereinswettbewerbs wie der Super League durch einen Wirtschaftsteilnehmer eines Mitgliedstaats eine vorherige Genehmigung durch die FIFA und die UEFA verlangt?


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