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Document 52019XC0705(01)

Bekanntmachung der Kommission — Leitfaden zur Durchführung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

C/2019/4919

OJ C 225, 5.7.2019, p. 1–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/1


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

Leitfaden zur Durchführung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

(2019/C 225/01)

Zweck dieses Dokuments

Dieser Leitfaden richtet sich hauptsächlich an Futtermittelunternehmer und die zuständigen Behörden und soll als Orientierungshilfe bei der Durchführung der Vorschriften für die Futtermittelhygiene dienen, insbesondere in Bezug auf die Registrierung von Futtermittelbetrieben.

Hinweis

Dieses Dokument wird ständig weiterentwickelt und aktualisiert, um den Erfahrungen und Informationen der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörden, der Futtermittelunternehmer und der Direktion Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Analysen der Kommission Rechnung zu tragen.

Inhalt

1.

EINLEITUNG 2

2.

DEFINITIONEN 3

3.

PFLICHTEN DER FUTTERMITTELUNTERNEHMER 5

4.

PRIMÄRPRODUKTION 5

4.1.

Allgemeine Überlegungen 5

4.2.

„Kleine Mengen“ aus der Primärproduktion gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Futtermittelhygieneverordnung 6

4.3.

Tätigkeiten auf Ebene landwirtschaftlicher Betriebe, die nicht als Primärproduktion gelten 6

5.

TÄTIGKEITEN, DIE NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER FUTTERMITTELHYGIENEVERORDNUNG FALLEN 7

6.

REGISTRIERUNG UND ZULASSUNG VON BETRIEBEN 7

6.1.

Registrierung von Betrieben 7

6.1.1.

Registrierung von Händlern 8

6.1.2.

Futtermittelunternehmen und Internetverkauf 8

6.2.

Zulassung von Betrieben 8

6.2.2.

Zulassung von Betrieben nach einzelstaatlichem Recht 10

7.

DER ANFANG DER FUTTERMITTELKETTE 10

7.1.

Nebenprodukte und nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel aus der Lebensmittel- und Getränkeindustrie mit beabsichtigtem Verwendungszweck als Einzelfuttermittel 11

7.1.1.

Nebenprodukte gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie — ARRL) 11

7.1.2.

Wichtigste rechtliche Verpflichtungen 12

7.1.3.

Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind 12

7.2.

Beispiele für gemäß der Futtermittelhygieneverordnung zu registrierende und nicht zu registrierende Unternehmer 13

7.2.1.

Unternehmer aus dem Nichtnahrungsmittelbereich, die direkt oder indirekt einen Teil ihrer Produktion an die Futtermittelkette liefern, deren Haupttätigkeit jedoch nicht im Futtermittelbereich liegt 13

7.2.2.

Lebensmittelbetriebe, die einen Teil ihrer Produktion an die Futtermittelkette liefern, deren Haupttätigkeit jedoch nicht im Futtermittelbereich liegt 14

7.2.3.

Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte und andere Verarbeitungsbetriebe, die Futtermittel an Futtermittelunternehmer liefern 16

8.

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN — FUTTERMITTELUNTERNEHMER 16

9.

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN — ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN 20

10.

LEITLINIEN FÜR EINE GUTE VERFAHRENSPRAXIS 22

10.1.

EU-Leitlinien 22

10.2.

Einzelstaatliche Leitlinien 23
ANHANG I 24
Nicht erschöpfende Liste der von einigen Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht in Bezug auf kleine Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Futtermittelhygieneverordnung festgelegten Vorschriften und Kriterien 24
EU-MITGLIEDSTAATEN 24
SONSTIGE EWR-LÄNDER 25
ANHANG II 26
Verzeichnisse der gemäß Artikel 9 der Futtermittelhygieneverordnung registrierten Betriebe 26
EU-MITGLIEDSTAATEN 26
SONSTIGE EWR-LÄNDER 27
ANHANG III 28
Basierend auf Anhang IV der Futtermittelhygieneverordnung bezüglich der Zulassung von Futtermittelbetrieben (siehe Artikel 10 der Futtermittelhygieneverordnung) 28

1.   EINLEITUNG

Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (1) (im Folgenden die „Futtermittelhygieneverordnung“) gilt seit dem 1. Januar 2006. Sie legt allgemeine Hygienevorschriften fest, die von Futtermittelunternehmern auf allen Stufen der Futtermittelkette, einschließlich der Futtermittelprimärproduktion und des Inverkehrbringens von Futtermitteln, eingehalten werden müssen. Seit der Verabschiedung der Futtermittelhygieneverordnung haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Interessengruppen die Kommission um Präzisierung einiger Aspekte der Verordnung ersucht. Im vorliegenden Dokument soll auf diese Anfragen eingegangen werden.

Zweck des Leitfadens ist es, sich mit diesen Anfragen innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens auseinanderzusetzen. Es werden also weder neue Rechtsvorschriften geschaffen, noch wird versucht, alle Bestimmungen zu diesen Themen vollständig abzudecken. Zudem soll in einigen Fällen durch die Formulierung des Leitfadens in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften für die Registrierung von Futtermittelunternehmern ein gewisser Handlungsspielraum deutlich gemacht werden, damit die Mitgliedstaaten Überlegungen zum Risikomanagement entsprechend ihrer eigenen Einschätzung der Situation oder der Bedingungen in ihrem Hoheitsgebiet anstellen können.

Dieser Leitfaden soll den Futtermittelunternehmern und zuständigen nationalen Behörden in der Lebensmittel- und Futtermittelkette dabei helfen, die Futtermittelhygieneverordnung besser zu verstehen und richtig und einheitlich anzuwenden. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass nur der Gerichtshof der Europäischen Union zur letztverbindlichen Auslegung des Unionsrechts berechtigt ist.

Um die verschiedenen Aspekte der Futtermittelhygieneverordnung vollständig zu verstehen, ist es wichtig, auch mit anderen Teilen der Unionsvorschriften vertraut zu sein, insbesondere mit den Grundsätzen und Definitionen der:

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) („TSE-Verordnung“);

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) (auch als „allgemeines Lebensmittelrecht“ bezeichnet) (4);

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (5);

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (6) (7);

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (8);

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (9) (Verordnung über tierische Nebenprodukte);

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (10).

2.   DEFINITIONEN

„Futtermittelhygiene“ wird gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 definiert als „die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren zu beherrschen und zu gewährleisten, dass ein Futtermittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für die Verfütterung an Tiere tauglich ist“;

„Futtermittel“ sind nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 „Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind“;

„Futtermittelprimärproduktion“ bezeichnet nach Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 „die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich insbesondere durch Pflanzenbau, Ernten, Melken, Aufzucht von Tieren (bis zur Schlachtung) oder Fischfang, die nach der Ernte, der Sammlung oder dem Fang, von einfachen äußeren Behandlungen abgesehen, keiner anderen Bearbeitung unterzogen werden“;

„Futtermittelunternehmen“ sind nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 „alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern“;

„Futtermittelunternehmer“ (11) bezeichnet gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 „die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen der vorliegenden Verordnung in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden“;

„Inverkehrbringen“ bezeichnet gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 „das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“;

„Betrieb“ bezeichnet gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 „jede Anlage eines Futtermittelunternehmens“;

„zuständige Behörde“ bezeichnet gemäß Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 „die Behörde eines Mitgliedstaats oder Drittlandes, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen benannt ist“;

„tierische Nebenprodukte“ sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 „ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen“;

„Folgeprodukte“ sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 „Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden“;

„Heimtier“ bezeichnet gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 „ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, jedoch in der Gemeinschaft üblicherweise nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird“;

„Pelztier“ bezeichnet gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 „ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird“;

„ehemalige Lebensmittel“ sind gemäß Teil A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (12)„Lebensmittel, ausgenommen wiederverwertbare Reste aus der Speisenzubereitung (Catering-Rückfluss), die in völliger Übereinstimmung mit dem EU-Lebensmittelrecht für den menschlichen Verzehr hergestellt wurden, aber aus praktischen oder logistischen Gründen oder wegen Problemen bei der Herstellung oder wegen Mängeln der Verpackung oder sonstiger Art nicht mehr für diesen Zweck bestimmt sind, und bei einer Verwendung als Futtermittel kein Gesundheitsrisiko bergen“.

Für die Zwecke dieses Leitfadens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind“ sind Lebensmittel, die in völliger Übereinstimmung mit dem EU-Lebensmittelrecht für den menschlichen Verzehr hergestellt wurden, aber nicht mehr für diesen Zweck bestimmt sind, wie in Abschnitt 1.2 der Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel (13) festgelegt.

Lebensmitteleinzelhändler können Lebensmittel als solche unter Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts für einen Futtermittelunternehmer in Verkehr bringen, der diese in Futtermittel umwandelt, wie in Abschnitt 3.2.2 Buchstabe b der Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel beschrieben.

Nicht zu den nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln zählen:

Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (14);

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (15);

Küchen- und Speiseabfälle gemäß Artikel 8 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Anhang I Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission.

„Verarbeitungsbetrieb“ bezeichnet einen Betrieb im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, der Futtermittel mittels der in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 genannten Verfahren herstellt.

3.   PFLICHTEN DER FUTTERMITTELUNTERNEHMER

Alle Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts einhalten.

Darüber hinaus müssen Futtermittelunternehmer alle EU-Rechtsvorschriften für Futtermittel einhalten, v. a.:

die Futtermittelhygieneverordnung: Sie müssen sicherstellen, dass alle in der Verordnung festgelegten Anforderungen innerhalb des ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmens erfüllt werden, um die Sicherheit und Rückverfolgbarkeit der Futtermittel zu gewährleisten;

die Verordnung über tierische Nebenprodukte: Bei Handhabung von Futtermitteln tierischen Ursprungs müssen sie neben der Futtermittelhygieneverordnung auch die entsprechenden Anforderungen dieser spezifischen Verordnung erfüllen;

die TSE-Verordnung: Sie müssen alle in dieser Verordnung ausdrücklich festgelegten Beschränkungen und Anforderungen sowie die damit zusammenhängenden Durchführungsvorschriften über die mögliche Verwendung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Futtermittel erfüllen.

4.   PRIMÄRPRODUKTION

4.1.   Allgemeine Überlegungen

Die Futtermittelhygieneverordnung erstreckt sich auch auf die Primärproduktion von Futtermitteln. Die Futtermittelprimärproduktion bezeichnet nach Artikel 3 Buchstabe f der Futtermittelhygieneverordnung „die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich insbesondere durch Pflanzenbau, Ernten, Melken, Aufzucht von Tieren (bis zur Schlachtung) oder Fischfang, die nach der Ernte, der Sammlung oder dem Fang, von einfachen äußeren Behandlungen abgesehen, keiner anderen Bearbeitung unterzogen werden“.

Die Vorschriften für die Primärproduktion von Futtermitteln sind in Anhang I Teil A der Futtermittelhygieneverordnung festgelegt. Wie oben erwähnt, gelten die Anforderungen der Verordnung über tierische Nebenprodukte und der TSE-Verordnung auch für Futtermittelunternehmer, die Futtermittel tierischen Ursprungs handhaben und/oder an Tiere verfüttern.

Die Anforderungen in Anhang I der Futtermittelhygieneverordnung gelten für die in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten von den Futtermittelunternehmern durchgeführten Tätigkeiten. Darunter fallen Tätigkeiten auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion und die nachstehenden damit zusammenhängenden Tätigkeiten:

Transport, Lagerung und Handhabung von Primärerzeugnissen am Ort der Erzeugung;

Transportvorgänge zur Lieferung von Primärerzeugnissen vom Ort der Erzeugung zu einem Betrieb; und

Mischen von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln ohne Verwendung von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen.

Die Primärproduktion (und damit zusammenhängende Tätigkeiten) bezieht sich auf Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben oder auf einer ähnlichen Stufe und umfasst u. a.:

die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Pflanzenerzeugnissen wie Getreide, Obst, Gemüse und Kräutern sowie deren Transport, Lagerung und Handhabung (ohne wesentliche Änderung ihrer Beschaffenheit) im landwirtschaftlichen Betrieb und ihren Weitertransport zu einem Betrieb;

die Aufzucht von Tieren zur Schlachtung oder zur Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf Ebene landwirtschaftlicher Betriebe;

die Erzeugung, Zucht, Haltung und Sammlung von Insekten;

einige Verfahren zur Trocknung von Primärerzeugnissen wie z. B. Algen und Raufutter und/oder Getreide, die im selben landwirtschaftlichen Betrieb angebaut und geerntet werden.

Solche Trocknungsverfahren gelten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Futtermittelhygieneverordnung als normale Routinetätigkeiten auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion.

Bestimmte Trocknungsverfahren im landwirtschaftlichen Betrieb können jedoch dazu führen, dass die Erzeugnisse verändert werden und/oder neue Risiken in Verbindung mit Futtermitteln entstehen; z. B. kann die direkte Trocknung von Primärerzeugnissen mithilfe von Kraftstoff eine gefährliche Kontamination verursachen (z. B. mit Dioxinen). Dieser Vorgang kann weder als normale Routinetätigkeit auf der Stufe der Primärproduktion noch als Tätigkeit im Zusammenhang mit der Primärproduktion angesehen werden und gilt daher als Vorgang gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Futtermittelhygieneverordnung.

Anmerkungen zur Primärproduktion:

Allgemeine Vorschriften über die Primärproduktion sind in Anhang I der Futtermittelhygieneverordnung festgelegt.

Anforderungen an die gute Tierfütterungspraxis sind in Anhang III der Futtermittelhygieneverordnung festgelegt.

Spezifische Anforderungen an die Fütterung von Nutztieren mit Futtermitteln tierischen Ursprungs, die Registrierung und zulässige Verwendung von vom Verbot ausgenommenen tierischen Nebenprodukten sind in Anhang IV (Verfütterungsverbot) der TSE-Verordnung und in Artikel 11 Absatz 1 sowie in Artikel 14 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung über tierische Nebenprodukte festgelegt.

4.2.   „Kleine Mengen“ aus der Primärproduktion gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Futtermittelhygieneverordnung

Die Futtermittelhygieneverordnung gilt nicht für die direkte Lieferung kleiner Mengen aus der Futtermittelprimärproduktion auf örtlicher Ebene durch den Hersteller an örtliche landwirtschaftliche Betriebe für die Verwendung in diesen Betrieben.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Futtermittelhygieneverordnung bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, „kleine Mengen“ genauer zu definieren und nach einzelstaatlichem Recht die notwendigen Vorschriften und Leitlinien festzulegen, um die Sicherheit des Futtermittels zu gewährleisten (risikobasierter Ansatz).

Die Mitgliedstaaten haben diese Frage im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung ihrer lokalen Bedingungen und Bedürfnisse unterschiedlich geregelt.

Eine nicht erschöpfende Liste der von einigen Mitgliedstaaten in Bezug auf „kleine Mengen“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Futtermittelhygieneverordnung nach einzelstaatlichem Recht festgelegten Vorschriften und Kriterien finden Sie in Anhang I dieses Dokuments.

Darüber hinaus können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Unternehmer, die auf dem lokalen Markt oder in lokalen Einzelhandelsunternehmen kleine Mengen lokal erzeugter Heimtiernahrung verkaufen, von der Informationspflicht gemäß der Verordnung über tierische Nebenprodukte freistellen.

4.3.   Tätigkeiten auf Ebene landwirtschaftlicher Betriebe, die nicht als Primärproduktion gelten

Zusätzlich zur Primärproduktion von Futtermitteln mischen einige Futtermittelunternehmer auch ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmte Futtermittel unter Verwendung von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen. Diese Tätigkeit fällt unter Artikel 5 Absatz 2 der Futtermittelhygieneverordnung, und die Vorschriften dafür sind in Anhang II der genannten Verordnung festgelegt. Die Verpflichtung zur Durchführung entsprechender auf den HACCP-Grundsätzen beruhender Verfahren gemäß Artikel 6 der Futtermittelhygieneverordnung gilt auch für diese Landwirte. In einigen Mitgliedstaaten werden diese Futtermittelunternehmer als „HACCP-Landwirte“ bezeichnet.

5.   TÄTIGKEITEN, DIE NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER FUTTERMITTELHYGIENEVERORDNUNG FALLEN

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Futtermittelhygieneverordnung gilt diese nicht für:

a)

die private Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an:

i)

zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmte Tiere (z. B. Eier von privat gehaltenen Legehennen zum Eigenverbrauch);

ii)

Tiere, die nicht für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind (z. B. Erzeugung von Futtermitteln für ein privates Heimtier oder für Pelztiere) (16);

b)

die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmten Tieren oder für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen (z. B. Eier, Milch, Fleisch) durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben;

c)

die Fütterung von Tieren, die nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;

d)

die direkte Lieferung kleiner Mengen aus der Futtermittelprimärproduktion auf örtlicher Ebene durch den Hersteller an örtliche landwirtschaftliche Betriebe für die Verwendung in diesen Betrieben (17);

e)

den Einzelhandel mit Heimtierfutter.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Futtermittelhygieneverordnung können die Mitgliedstaaten Vorschriften und Leitlinien für die vom Anwendungsbereich der Futtermittelhygieneverordnung ausgenommenen Tätigkeiten festlegen, die die Erreichung der Ziele dieser Verordnung gewährleisten müssen.

Anmerkungen zu Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Futtermittelhygieneverordnung fallen:

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen Futtermittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht oder an der Lebensmittelgewinnung dienende oder nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (18) verfüttert werden.

6.   REGISTRIERUNG UND ZULASSUNG VON BETRIEBEN

6.1.   Registrierung von Betrieben

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Futtermittelhygieneverordnung müssen alle der Kontrolle eines Futtermittelunternehmers unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Wie in Erwägungsgrund 17 der Futtermittelhygieneverordnung ausgeführt, sollen dadurch die Rückverfolgbarkeit vom Hersteller bis zum Endverbraucher gewährleistet und die wirksame Durchführung amtlicher Kontrollen erleichtert werden.

Die „Registrierung“ dient v. a. dazu:

dass die zuständigen nationalen Behörden über den Standort der Betriebe und die ausgeübten Tätigkeiten Bescheid wissen, um amtliche Kontrollen gemäß Artikel 31 (19) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, in der allgemeine Vorschriften für amtliche Kontrollen festgelegt werden, durchzuführen, wenn diese für notwendig erachtet werden, und

die Futtermittelunternehmer auf die Anforderungen der einschlägigen EU- und nationalen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

Die Registrierung ist ein Verfahren, bei dem den zuständigen Behörden (zumindest) der Name und die Adresse der Betriebe und der jeweiligen ausgeübten Tätigkeiten gemeldet werden. Jeder Mitgliedstaat legt jedenfalls seine eigenen Verfahren für die Registrierung der Betriebe gemäß Artikel 9 der Futtermittelhygieneverordnung fest. Die Modalitäten können die Mitgliedstaaten bestimmen (z. B. ein einziges Verzeichnis für jede Tätigkeit oder zwei oder mehrere separate Verzeichnisse).

Die Registrierung gemäß der Futtermittelhygieneverordnung und die Registrierung gemäß anderen EU-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Futtermittelsektor können kombiniert werden, sofern die einschlägigen Vorschriften für jedes Registrierungssystem eingehalten werden und die zuständige Behörde sich für dieses kombinierte Registrierungssystem entscheidet.

Gemäß Artikel 19 Absatz 7 der Futtermittelhygieneverordnung müssen die Mitgliedstaaten die Verzeichnisse der gemäß Artikel 9 registrierten Betriebe veröffentlichen. Die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Informationen finden Sie in Anhang II dieses Dokuments.

6.1.1.   Registrierung von Händlern

Bestimmte Unternehmen sind auf den Handel mit Futtermitteln spezialisiert („Makler“). Sie können den Transport von Futtermitteln zwischen Lieferanten oder zu Betrieben veranlassen, müssen aber nicht unbedingt Futtermittel handhaben oder sogar in ihrem Betrieb (bei dem es sich im Grunde um ein Büro handeln könnte) lagern.

Sofern sie die Definition des „Futtermittelunternehmers“ erfüllen, gilt auch die Registrierungspflicht. Eventuell kann auch eine „Zulassung“ für die Betriebe einiger Händler erforderlich sein (20).

6.1.2.   Futtermittelunternehmen und Internetverkauf

Einige Unternehmen bieten Futtermittel über das Internet zum Verkauf an. Obwohl dieser Handel in der Futtermittelhygieneverordnung nicht ausdrücklich erwähnt wird, fallen diese Unternehmen unter die Definition eines Futtermittelunternehmens und unterliegen den einschlägigen Bestimmungen des Futtermittelrechts, einschließlich der Registrierungspflicht.

Was den Einzelhandelsverkauf von Heimtierfutter über das Internet direkt an Heimtierhalter betrifft, so sollten diese Verkäufe als „Einzelhandel mit Heimtierfutter“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Futtermittelhygieneverordnung betrachtet werden. Das heißt, für den Einzelhandelsverkauf von Heimtierfutter über das Internet gilt die Futtermittelhygieneverordnung nicht.

6.2.   Zulassung von Betrieben

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Futtermittelhygieneverordnung müssen bestimmte Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn sie bestimmte Tätigkeiten ausüben, die ein höheres Risiko bergen können. In diesem Fall dürfen solche Tätigkeiten nicht ohne vorherige Zulassung ausgeübt werden.

Diese Tätigkeiten werden in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung genannt, der sich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Futtermittelarten bezieht.

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 2 der Verordnung und durch eine von der Kommission erlassene Verordnung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Verordnung eine zusätzliche Zulassungspflicht festlegen.

Für die Zulassung muss eine Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen strukturellen/betrieblichen Erfordernisse durch eine Besichtigung vor Ort erfolgen, bevor das Futtermittelunternehmen seine Erzeugnisse in Verkehr bringen darf.

6.2.1.   Zulassungspflichtige Betriebe

Die Zulassungspflicht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Futtermittelhygieneverordnung betrifft Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausüben:

Herstellung und/oder Inverkehrbringen von unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallenden und in Anhang IV Kapitel 1 der Futtermittelhygieneverordnung genannten Futtermittelzusatzstoffen;

Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Vormischungen, die unter Verwendung von in Anhang IV Kapitel 2 der Futtermittelhygieneverordnung genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden;

Herstellung für das Inverkehrbringen oder Erzeugung ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, und die in Anhang IV Kapitel 3 der Futtermittelhygieneverordnung genannt sind.

Hinweis

Der Übersichtlichkeit und Klarheit halber findet sich in Anhang III dieses Leitfadens eine konsolidierte Fassung des Anhangs IV der Futtermittelhygieneverordnung, in der Verweise auf Erzeugnisse, die früher unter die Richtlinie 82/471/EWG (die aufgehoben wurde) gefallen sind, sowie auf Antibiotika als Wachstumsförderer weggelassen wurden, da die Verweise auf diese Erzeugnisse in Anhang IV für die geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr relevant sind.

Außerdem müssen Futtermittelunternehmer gemäß der Futtermittelhygieneverordnung dafür sorgen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden und unter diese Verordnung fallenden Betriebe unter bestimmten anderen Umständen von der zuständigen Behörde zugelassen werden:

Gemäß Anhang II der Futtermittelhygieneverordnung sind Betriebe auch zulassungspflichtig, wenn sie eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben, um Erzeugnisse zur Verwendung in Futtermitteln in Verkehr zu bringen (21):

Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, ausgenommen Betriebe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallen (22);

oleochemische Herstellung von Fettsäuren;

Herstellung von Biodiesel;

Mischen von Fetten;

und,

gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 141/2007 (23) Betriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ herstellen und/oder in Verkehr bringen;

gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/786 (24) Betriebe, in denen das Entgiftungsverfahren angewandt wird;

gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Betriebe, die Futtermittel für einen bestimmten Ernährungszweck herstellen, die das 100-Fache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts bestimmter Futtermittelzusatzstoffe überschreiten.

Gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Futtermittelhygieneverordnung erstellt und veröffentlicht die Kommission die Verzeichnisse der in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung zugelassenen Betriebe. Informationen dazu finden Sie auf der Kommissionswebsite unter „Futtermittel“ (25).

6.2.2.   Zulassung von Betrieben nach einzelstaatlichem Recht

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Futtermittelhygieneverordnung dürfen Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht die Zulassung von Futtermittelbetrieben vorschreiben, für die nach Unionsrecht keine Zulassungspflicht besteht.

Dies könnte bei Herstellern von Fütterungsarzneimitteln gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/167/EWG des Rates der Fall sein, die in einigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Futtermittelhygieneverordnung zugelassen werden.

7.   DER ANFANG DER FUTTERMITTELKETTE

Die Futtermittelkette ist sehr komplex, insbesondere angesichts der vielen Einzelfuttermittelquellen. Futtermittelbedingte Vorfälle, also frühere Fälle einer Futtermittelkontamination, die die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette beeinträchtigt haben, haben außerdem gezeigt, wie wichtig es ist, zu definieren, wo die Futtermittelkette beginnt, um die Sicherheit und vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten.

Zudem sind in den letzten Jahren zunehmend ehemalige Lebensmittel als Futtermittel verwendet worden, um den Verlust und die Verschwendung von Lebensmitteln zu reduzieren und Lebensmittel, die sicher sind, aber nicht über Lebensmittelbanken für den menschlichen Verzehr weiterverteilt werden können, effizient zu nutzen. Die Kommission hat dazu einen Aktionsplan zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung als integralen Bestandteil der Mitteilung über die Kreislaufwirtschaft (26) ausgearbeitet, der u. a. darauf abzielt, die Verwertung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu erleichtern, indem sie in der Tierernährung eingesetzt werden.

Je nach der jeweiligen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es bei der Registrierung von Betrieben unterschiedliche Ansätze in Bezug auf die Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Futtermittelhygieneverordnung auf jene Betriebe, die nur einen Teil ihrer Produktion an die Futtermittelkette liefern, deren Haupttätigkeit jedoch nicht im Futtermittelbereich liegt (wie Bergbau, Chemie- oder Lebensmittelindustrie), was zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Einbeziehung dieser Betriebe in den Anwendungsbereich der Futtermittelhygieneverordnung geführt hat.

Infolgedessen haben Unternehmer von einem erheblichen Aufwand berichtet, der ihnen die Lieferung von nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln an den Futtermittelsektor erschweren oder sie sogar davon abhalten könnte, wie z. B. die doppelte Registrierung als Lebens- und Futtermittelunternehmer oder die mangelnde Harmonisierung der Anforderungen für die Registrierung von Lebensmittelunternehmern als Futtermittelunternehmer.

Daher ist eine Klarstellung nötig, um die Durchführung der Futtermittelhygieneverordnung zu verbessern und zu harmonisieren und gleichzeitig einen praktischen Ansatz zu fördern, wobei den unterschiedlichen Erfahrungen in den Mitgliedstaaten und der Bedeutung einer vollständigen Kenntnis aller Glieder der Futtermittelkette für die zuständigen Behörde Rechnung getragen werden muss. Eine solche Klarstellung ist nötig, um den Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz 6 (27) der Futtermittelhygieneverordnung zu definieren. Während klar ist, dass Landwirte Futtermittel von Betrieben beziehen und verwenden müssen, die gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert und/oder zugelassen sind, bedarf es einiger Erläuterungen, wann andere Unternehmer als „Futtermittelunternehmer“ gelten.

Ein wesentliches Ziel der Futtermittelhygieneverordnung besteht darin, die Sicherheit der Erzeugnisse und deren Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Unter diesem Gesichtspunkt könnte anhand der folgenden Hauptkriterien ermittelt werden, ob ein Betrieb gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert werden sollte und ob ein Erzeugnis in die Futtermittelkette gelangen darf, wobei die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind:

Die Definition von „Futtermittel“ gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die sich auf Stoffe oder Erzeugnisse bezieht, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. Das Kriterium der Absicht, den Stoff oder das Erzeugnis zur oralen Tierfütterung zu verwenden, ist daher entscheidend für eine Einstufung als „Futtermittel“. Daher ist die Absicht des Unternehmers bei der Lieferung eines Erzeugnisses ein grundlegendes Kriterium, das bei der Entscheidung, ob die Vorschriften der Futtermittelhygieneverordnung anzuwenden sind, berücksichtigt werden muss.

Der Rechtsstatus des Erzeugnisses gemäß der Klassifizierung in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, wie z. B.: Lebensmittel, Nebenprodukt tierischen oder nichttierischen Ursprungs, Futtermittel oder Abfall, wie in den Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel ausgearbeitet.

Die vom Unternehmer beim Inverkehrbringen mitgelieferten Produktinformationen (z. B. auf dem Etikett oder im Handelspapier).

Die Art des Betriebs, der das Erzeugnis hergestellt hat und von dem es stammt, und der Betrieb, an den das Erzeugnis geliefert wird: z. B. Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte oder ehemalige Lebensmittel, Futtermittelbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe.

Um unnötigen Verwaltungsaufwand sowohl für die Unternehmer als auch für die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu vermeiden, könnte in einigen besonderen Fällen genehmigt werden, dass manche Futtermittelunternehmer Erzeugnisse (28) von Betrieben beziehen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und/oder der Verordnung über tierische Nebenprodukte registriert (und/oder erforderlichenfalls zugelassen) sind.

Der Futtermittelunternehmer, der für die Einhaltung aller Anforderungen an die Futtermittelsicherheit verantwortlich ist, muss gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Futtermittelhygieneverordnung sicherstellen, dass eine Rekategorisierung des Erzeugnisses (29) in ein Einzelfuttermittel unter Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen des Futtermittelrechts erfolgt, also nicht nur der Futtermittelhygienevorschriften, sondern insbesondere auch der Anforderungen an die Rückstandshöchstmengen für Kontaminanten und an die Kennzeichnung.

Ferner müssen Futtermittelunternehmer, die nicht unter Artikel 5 Absatz 1 der Futtermittelhygieneverordnung fallende Tätigkeiten ausüben, gemäß Artikel 6 der Futtermittelhygieneverordnung ein schriftliches Verfahren oder Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einrichten, durchführen und aufrechterhalten.

Darüber hinaus muss sich der Futtermittelunternehmer bei der Rekategorisierung eines Erzeugnisses (30) in ein Einzelfuttermittel insbesondere aller bestehenden Anforderungen und Einschränkungen gemäß der Verordnung über tierische Nebenprodukte und der TSE-Verordnung (einschließlich des Verfütterungsverbots) bewusst sein.

In jedem Fall können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach einer Bewertung der betreffenden spezifischen Tätigkeiten entscheiden, ob eine Registrierung der Unternehmer gemäß der Futtermittelhygieneverordnung erforderlich ist. Die Registrierung stärkt die nationalen amtlichen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten.

7.1.   Nebenprodukte und nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel aus der Lebensmittel- und Getränkeindustrie mit beabsichtigtem Verwendungszweck als Einzelfuttermittel

7.1.1.   Nebenprodukte gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (31) und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie — ARRL)

Ein wichtiger Einsatzbereich für Nebenprodukte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor ist die Tierernährung. In vielen Bereichen (z. B. in Ölmühlen oder bei der Erzeugung von Zucker, Stärke und Malz) fallen bei den Herstellungsverfahren Materialien an, die anschließend als Futtermittel verwendet werden. Die Verwendung dieser Materialien nichttierischen Ursprungs als Futtermittel steht im Einklang mit dem Ziel einer Kreislaufwirtschaft und insbesondere mit der Abfallhierarchie, die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie — ARRL) verankert ist. Mit der ARRL werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.

Materialien, die in einem Herstellungsprozess nicht absichtlich hergestellt werden, sind Produktionsrückstände, müssen aber nicht unbedingt Abfall sein. Ein Produktionsrückstand kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn er alle in Artikel 5 Absatz 1 der ARRL genannten Voraussetzungen erfüllt, d. h., er wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und es ist sicher, dass er weiterverwendet wird, seine weitere Verwendung in Futtermitteln ist rechtmäßig und ohne weitere über den Herstellungsprozess hinausgehende Verarbeitung möglich. Diese Nebenprodukte, die in der Tierernährung zum Einsatz kommen, sind daher Einzelfuttermittel.

Darüber hinaus unterscheidet die ARRL ausdrücklich zwischen Beseitigung und Verwertung, wobei die Verwertung (einschließlich Recycling) in der Abfallhierarchie Vorrang vor der Beseitigung hat (Artikel 4 der ARRL) und das verwertete Produkt nicht mehr als Abfall gilt (wenn die in Artikel 6 der ARRL genannten Voraussetzungen erfüllt sind).

Tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeiteter Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen (mit Ausnahme solcher, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind), sind vom Anwendungsbereich der ARRL ausgenommen, soweit sie anderen Rechtsvorschriften der Union unterliegen (Artikel 2 der ARRL).

Ausführliche Anleitungen zur Auslegung der ARRL finden sich in den folgenden EG-Veröffentlichungen:

Guidance on the interpretation of key provisions of Directive 2008/98/EC on waste (Leitlinien zur Auslegung der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) (32) und

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte (33).

Es ist wichtig, dass Unternehmer, die Erzeugnisse zur Verwendung in Futtermitteln in Verkehr bringen, diese eindeutig als zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Erzeugnisse kennzeichnen, da Erzeugnisse, die als „Abfall“ gelten, nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Futtermittelkette eingebracht werden können.

7.1.2.   Wichtigste rechtliche Verpflichtungen

In Bezug auf die wichtigsten rechtlichen Verpflichtungen von Futtermittelunternehmern heißt es in Artikel 4 Absatz 1 der Futtermittelhygieneverordnung: „Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften, dem mit ihnen im Einklang stehenden einzelstaatlichen Recht und der guten Verfahrenspraxis vorgegangen wird. Sie stellen insbesondere sicher, dass die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.“

Wie bereits erwähnt, können viele Arten von Nebenprodukten und nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln von den Futtermittelunternehmern auf den verschiedenen Stufen der Futtermittelkette verwendet werden, wenn sie dafür geeignet sind. Die Futtermittelunternehmer müssen sicherstellen, dass ihre Tätigkeiten und die von ihnen in Verkehr gebrachten Nebenprodukte und nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmittel nicht nur der Futtermittelhygieneverordnung entsprechen, sondern auch anderen einschlägigen Rechtsvorschriften wie z. B. der:

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (allgemeines Lebensmittelrecht);

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln;

Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (34);

Verordnung über tierische Nebenprodukte und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (zur Durchführung der Verordnung über tierische Nebenprodukte), und

TSE-Verordnung.

Daher müssen gegebenenfalls die Kennzeichnungsvorschriften und Handelspapiere für die Beförderung den oben genannten Rechtsvorschriften entsprechen.

7.1.3.   Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die ARRL wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle geändert. Sie sieht vor, dass Stoffe, die nicht aus tierischen Nebenprodukten bestehen oder diese enthalten und die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der ARRL ausgenommen werden soweit sie unter andere Rechtsvorschriften der Union fallen, wie z. B. die Verordnung (EG) Nr. 767/2009.

Hinsichtlich der Verwendung von nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln finden sich weitere und detaillierte Anleitungen in den Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel, deren Ziel die Erleichterung der Verwendung bestimmter nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmter Lebensmittel ist, sowohl solcher, die aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, als auch solcher, die nicht daraus bestehen. Diese Leitlinien sollten die zuständigen nationalen und lokalen Behörden und die Unternehmer der Lebensmittelkette bei der Anwendung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften unterstützen.

Insbesondere in Abschnitt 3.2.2. der Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel werden die Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs als Futtermittel beschrieben, u. a. wird vorgeschlagen, dass unter bestimmten Umständen auf eine Registrierung von Einzelhändlern gemäß der Futtermittelhygieneverordnung verzichtet werden könnte.

Besondere Aufmerksamkeit sollte auch Abbildung 1 im Abschnitt 1.3 der oben genannten Leitlinien gewidmet werden: Im „Ablaufdiagramm vom Lebensmittel zum Futtermittel“ (35) wird genau dargestellt, wann ein Erzeugnis direkt an ein Futtermittelunternehmen geliefert werden darf oder wann es zuerst den Vorschriften der Verordnung über tierische Nebenprodukte unterliegt, wie dies bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs der Fall ist.

Allgemeine Bestimmungen für Einzelfuttermittel sind in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013. In Teil C dieses Anhangs, insbesondere in Abschnitt 13, finden sich zahlreiche Beispiele für Nebenprodukte und Rückstände aus der Industrie.

Zu berücksichtigen ist auch das Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 beschränkt oder verboten ist.

7.2.   Beispiele für gemäß der Futtermittelhygieneverordnung zu registrierende und nicht zu registrierende Unternehmer

Je nach ihren Tätigkeiten und Betrieben könnte für einige Unternehmer eine Registrierung nach der Futtermittelhygieneverordnung erforderlich sein, wie im Folgenden beschrieben:

7.2.1.   Unternehmer aus dem Nichtnahrungsmittelbereich, die direkt oder indirekt einen Teil ihrer Produktion an die Futtermittelkette liefern, deren Haupttätigkeit jedoch nicht im Futtermittelbereich liegt

Beispiele:

Chemische Industrie: Erzeugung von Eisensulfat, organischen Säuren, Natrium- oder Calciumhydroxid zur Herstellung von Fettsäuresalzen

Bioethanolproduktion: Dickschlempe, Getreideprotein

Pharmazeutische Industrie

Steinbruch/Bergbau: Mineralstoffe

a)

Bestimmte Hersteller oder Lieferanten sind sich möglicherweise nicht immer bewusst, dass ihre Erzeugnisse oder Rohstoffe nach deren Verkauf indirekt in die Futtermittelkette gelangen könnten. Daher ist es vielleicht nicht unbedingt ihre Absicht, Futtermittel in Verkehr zu bringen. Dies trifft besonders auf Tätigkeiten und/oder Betriebe zu, die normalerweise wenig mit dem Futtermittelsektor zu tun haben und einen minimalen Teil ihrer Erzeugnisse (36) meist über Zwischenhändler vermarkten, die diese unter anderem zur Herstellung von Zusatzstoffen und/oder Einzelfuttermitteln in die Futtermittelkette einbringen könnten. Zum Beispiel:

Der Erstlieferant bestimmter Erzeugnisse (37) (z.B. ein Steinbruch) muss nicht als Futtermittelunternehmer betrachtet werden, und es bedarf daher keiner Registrierung durch die zuständigen Behörden. Die Futtermittelkette würde beginnen, wenn das Erzeugnis für die Herstellung von Futtermitteln verwendet werden soll. Zum Beispiel, wenn der Zwischenhändler die Erzeugnisse für Hersteller von Futtermittelzusatzstoffen in Verkehr bringt. Beide müssen gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert sein.

Der Lieferant bestimmter chemischer Produkte (38) (z. B. Calciumhydroxid und Buttersäure), die zu einem späteren Zeitpunkt wegen ihrer chemischen Reaktion in der Herstellung von Futtermittelzusatzstoffen/Einzelfuttermitteln (z. B. Calciumbutyrat) verwendet werden könnten, muss nicht als Futtermittelunternehmer betrachtet werden, und es bedarf daher keiner Registrierung durch die zuständigen Behörden. Die Futtermittelkette beginnt, wenn das Erzeugnis für die Herstellung von Futtermittelzusatzstoffen/Einzelfuttermitteln verwendet werden soll, d. h. beim Hersteller des Futtermittelzusatzstoffs/Einzelfuttermittels, der gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert werden muss.

b)

Wenn der Erstlieferant jedoch Erzeugnisse mit der Absicht in Verkehr bringt, sie als Futtermittel zu verwenden, u. a.:

Futtermittelzusatzstoffe (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003)

und/oder Einzelfuttermittel (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009),

dann ist eine Registrierung des Lieferanten gemäß der Futtermittelhygieneverordnung als Futtermittelunternehmer erforderlich.

7.2.2.   Lebensmittelbetriebe, die einen Teil ihrer Produktion an die Futtermittelkette liefern, deren Haupttätigkeit jedoch nicht im Futtermittelbereich liegt

In diesen Fällen kann es (muss es aber nicht) die Absicht des Lebensmittelunternehmens sein, Futtermittel herzustellen, im Rahmen seiner Tätigkeit werden aber Nebenprodukte tierischen und nicht tierischen Ursprungs erzeugt, die häufig in der Futtermittelindustrie verwendet werden (von einigen Ausnahmen wie z. B. Lebensmittelbetrieben, die Pflanzenöle gewinnen, abgesehen, meist in geringem Umfang). Ebenso können bestimmte Lebensmittel, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, an die Futtermittelkette geliefert werden (39).

Folglich lassen sich auf Grundlage dieser Kriterien die folgenden Arten von Situationen beobachten:

a)

Lebensmittelunternehmen (einschließlich Einzelhändler), die tierische Nebenprodukte (einschließlich nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs) an Verarbeitungsbetriebe (40) für tierische Nebenprodukte/ehemalige Lebensmittel liefern, die diese zu Einzelfuttermitteln (41) verarbeiten

Dazu gehören z. B. Erzeugnisse aus:

Schlachthöfen/Zerlegungsbetrieben/Fleischverarbeitungsbetrieben

Fischzerlegungsbetrieben

der Lebensmittelindustrie (Süßwaren-, Teigwaren- oder Pizzaindustrie): Erzeugnisse, die tierische Nebenprodukte wie Eier, Milch, Fleisch oder Fisch enthalten und/oder Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und diese tierischen Nebenprodukte enthalten

Einzelhandelsbetrieben wie Metzger und Fischhändler

Supermärkten

In diesem Fall sind Lebensmittelunternehmen, die Erzeugnisse (42) zur Weiterverarbeitung an Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte liefern, nicht als Futtermittelunternehmen anzusehen, und es bedarf daher keiner Registrierung durch die zuständigen Behörden gemäß der Futtermittelhygieneverordnung. Die Futtermittelkette würde dann beim Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte und/oder ehemalige Lebensmittel beginnen, der die Einzelfuttermittel herstellt und der gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert werden sollte.

b)

Lebensmittelunternehmen (einschließlich Einzelhändler), die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs an Verarbeitungsbetriebe liefern, die sie zu Einzelfuttermitteln verarbeiten (43)

Beispiele:

Lebensmittelindustrie (z. B. Tiefkühlgemüse-, Konserven-, Getränkeindustrie): Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Bäckereien: Brot (das keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthält)

Supermärkte und andere Einzelhandelsgeschäfte: Gemüse, Obst usw.

In diesem Fall ist das Lebensmittelunternehmen (einschließlich Einzelhändler), das Erzeugnisse (44) zur Weiterverarbeitung an Verarbeitungsbetriebe liefert, nicht als Futtermittelunternehmen anzusehen, und es bedarf daher keiner Registrierung durch die zuständigen Behörden gemäß der Futtermittelhygieneverordnung. Die Futtermittelkette kann dann beim Verarbeitungsbetrieb beginnen, der die Einzelfuttermittel herstellt und der gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert werden sollte.

c)

Lebensmittelunternehmen (ausgenommen Einzelhändler), die tierische Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte einschließlich ehemaliger Lebensmittel tierischen Ursprungs an Futtermittelunternehmer (mit Ausnahme von Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte) liefern (45)

Beispiele:

Eine Ausnahmeregelung für die Milchwirtschaft: Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

In diesem Fall sollten Lebensmittelunternehmen, die tierische Nebenprodukte an Futtermittelunternehmer zur direkten Verwendung als Einzelfuttermittel liefern, zusätzlich zur Registrierung gemäß der Verordnung über tierische Nebenprodukte als Futtermittelunternehmer gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert werden. (46)

Handelt es sich beim Futtermittelunternehmer, an den die Nebenprodukte geliefert werden, um einen Heimtierfutterhersteller, so muss dieser auch nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte zugelassen sein.

d)

Lebensmittelunternehmen (ausgenommen Einzelhändler), die tierische Nebenprodukte und nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (47) an Futtermittelunternehmer (mit Ausnahme von Verarbeitungsbetrieben) liefern

Beispiele:

Müllerei: Kleie, Weizenkleie

Zuckerindustrie: Nassschnitzel

Pommesindustrie: Kartoffelschalen

Brauerei: Treber

Brennerei: Nassschlempe (Wet Distiller’s Grains, WDG) und Trockenschlempe (Dried Distiller’s Grains with Solubles, DDGS)

Safthersteller: Orangenfruchtfleisch

In diesem Fall sollte das Lebensmittelunternehmen als Futtermittelunternehmer angesehen und gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert werden, wenn die Erzeugnisse zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind.

e)

Futtermittelunternehmer (ausgenommen Verarbeitungsbetriebe), die kleine Mengen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs (einschließlich solcher, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind) von Lebensmitteleinzelhändlern beziehen

Beispiele:

Handwerkliche Futtermittelhersteller, die Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs von lokalen Lebensmittelhändlern beziehen

Der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registrierte oder zugelassene Lebensmitteleinzelhändler, der Lebensmittel als solche unter Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelrechts für einen Futtermittelunternehmer in Verkehr bringt, der die Lebensmittel zur Umwandlung in Futtermittel sammelt oder direkt in Futtermittel umwandelt, ist nicht als Futtermittelunternehmer anzusehen, und es bedarf daher keiner Registrierung durch die zuständigen Behörden gemäß der Futtermittelhygieneverordnung. Die Futtermittelkette würde dann beim Futtermittelunternehmer beginnen, der die Rohstoffe als solche verwendet und das endgültige Mischfutter herstellt und der dann gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert werden sollte.

Demnach könnten z. B. Futtermittelunternehmer wie kleine lokale handwerkliche Heimtierfutterhersteller (z. B. von Hundekeksen) auch bestimmte Lebensmittel von Lebensmitteleinzelhändlern mit der Absicht kaufen, sie als Einzelfuttermittel zu verwenden. Diese Lebensmitteleinzelhändler bringen Waren für Lebensmittelzwecke in Verkehr, die in diesem Fall vom Futtermittelunternehmer als Einzelfuttermittel verwendet werden sollen, wobei stets die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen zu berücksichtigen sind, damit die Sicherheit und Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden können und die zuständigen Behörden sich auf einfache Weise einen vollständigen Überblick über alle Anbieter verschaffen können.

Landwirte, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs von lokalen Lebensmitteleinzelhändlern beziehen

Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Futtermittelhygieneverordnung darf ein Landwirt nur Futtermittel aus Betrieben beziehen und verwenden, die gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert und/oder zugelassen sind. Daher sollten in diesem Fall Lebensmitteleinzelhändler, die das Erzeugnis als Futtermittel verkaufen, als Futtermittelunternehmer angesehen und gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert werden, da berücksichtigt werden muss, dass sie ein Einzelfuttermittel (ehemaliges Lebensmittel) liefern, das direkt zur Verfütterung an Tiere im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden soll.

7.2.3.   Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte und andere Verarbeitungsbetriebe, die Futtermittel an Futtermittelunternehmer liefern

Beispiele:

Herstellung von verarbeitetem tierischem Eiweiß (VTE), tierischem Fett usw.

Herstellung von Einzelfuttermitteln aus nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln (Brot, Kekse, Backwaren, Teigwaren usw.)

Verarbeitung von Einzelfuttermitteln zu anderen Einzelfuttermitteln: Herstellung von Silage aus Orangenfruchtfleisch

In diesem Fall sollten Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte und ehemalige Lebensmittel, die Einzelfuttermittel an Futtermittelunternehmer liefern, gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert werden.

8.   HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN — FUTTERMITTELUNTERNEHMER

Frage 1

„Ich habe einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rindern. Ich stelle mein eigenes Futter aus dem Getreide her, das ich auf meinem eigenen Land ernte. Bei der Herstellung dieses Futters verwende ich auch Produkte, die Zusatzstoffe enthalten. Muss ich die Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 einhalten?“

ANTWORT

Viele Futtermittel enthalten Zusatzstoffe; wichtig ist dabei die Frage, wie das Produkt in Verkehr gebracht wird. Alle Futtermittel müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verkehr gebracht werden.

Werden Erzeugnisse verwendet, die als „Zusatzstoff“ oder „Vormischung“ in Verkehr gebracht werden, müssen Landwirte Anhang II der Futtermittelhygieneverordnung einhalten, mit Ausnahme der Verwendung von „Silierzusatzstoffen“ oder „Silierzusatzstoffe enthaltenden Vormischungen“.

Bei der Verwendung von „Ergänzungsfuttermitteln“ muss Anhang II der Futtermittelhygieneverordnung nicht eingehalten werden.

Der Unterschied zwischen Vormischungen und Ergänzungsfuttermitteln wird in Artikel 8 Absatz 1 (Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln definiert.

„Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.“

Frage 2

„Ich habe einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rindern. Ich stelle mein eigenes Futter aus dem Getreide her, das ich auf meinem eigenen Land ernte. Bei der Herstellung dieses Futters verwende ich auch Zusatzstoffe/Vormischungen. Sollte ich meinen Betrieb registrieren lassen oder nicht? Welche Anhänge sollte ich einhalten? Sollte ich eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 beantragen?“

ANTWORT

Landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel für die Fütterung ihrer Tiere herstellen, müssen gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert sein und in diesem Fall Anhang I, Anhang II und Anhang III der Futtermittelhygieneverordnung entsprechen.

Werden Einzelfutter- und Mischfuttermittel (Ergänzungsfuttermittel oder Alleinfuttermittel) auf Ebene der Primärproduktion hergestellt, gelten Anhang I und die gute landwirtschaftliche Praxis. Verwendet der Betrieb Futtermittelzusatzstoffe (ausgenommen Siliermittel) oder Vormischungen bei der Herstellung von Futtermitteln für die Verwendung im eigenen Betrieb, so müssen Anhang II und HACCP-Systeme angewendet werden.

Landwirte müssen zudem bei der Fütterung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, die in Anhang III festgelegten Bestimmungen einhalten.

Jene landwirtschaftlichen Betriebe, die Mischfutter unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen mit in Anhang IV Kapitel 3 der Futtermittelhygieneverordnung genannten Futtermittelzusatzstoffen ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs herstellen, müssen dafür sorgen, dass sie von den zuständigen Behörden zugelassen werden.

Frage 3

„Ich bin ein Fischer, der Fischköder für Fischer aus meinem Dorf und Umgebung herstellt. Bin ich ein Futtermittelunternehmer?“

ANTWORT

Fischköder, die verstreut werden sollen, um Fische in ein Gebiet zu locken (oft als Bodenköder bekannt), gelten als Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Daher müssen die Hersteller dieser Bodenköder als Futtermittelunternehmer betrachtet und gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert werden. Im Falle einer „privaten Erzeugung“ von Bodenködern, die für Fische zum privaten Eigenverbrauch bestimmt sind, sind die Hersteller jedoch von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Futtermittelhygieneverordnung befreit.

Fischköder, die an einem Angelhaken zu befestigen sind und deren Zweck daher nicht darin besteht, die Ernährungsbedürfnisse eines Tiers zu decken, sind jedoch nicht als Futtermittel zu betrachten.

Dies steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht, betrachtet man Artikel 18 der Verordnung über tierische Nebenprodukte, in dem auf als Fischköder verwendete Maden und Würmer im Zusammenhang mit der Tierfütterung (48) Bezug genommen wird, und die Bestimmungen von Anhang X Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

Frage 4

„Ich bin Besitzer einer Tierkörperverwertungsanlage. Ich kaufe Erzeugnisse von Lebensmittelunternehmern, um Einzelfuttermittel herzustellen, die ich anschließend an Mischfutterhersteller verkaufe. Meine Lieferanten kennzeichnen jedoch die Erzeugnisse, die ich kaufe, als Abfall. Ist diese Kennzeichnung durch meine Lieferanten zulässig?“

ANTWORT

Nein. Mit Abfall vermischte und als Abfall gekennzeichnete tierische Nebenprodukte dürfen nicht für die Fütterung von Nutztieren verwendet werden. Tierische Nebenprodukte dürfen nur gemäß den Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte für die Herstellung bestimmter technischer Erzeugnisse verwendet oder als Abfall beseitigt werden.

Ein Lebensmittelbetrieb (z. B. ein Schlachthof) darf nur tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 an einen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere liefern. In diesem Fall gilt die Abfallrahmenrichtlinie nicht.

Daher sollten diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Vorschriften in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gekennzeichnet werden.

In Anhang II Abschnitt „HERSTELLUNG“ Nummer 8 der Futtermittelhygieneverordnung heißt es: „Aus der Kennzeichnung von Erzeugnissen muss eindeutig hervorgehen, ob sie zur Verwendung als Futtermittel oder für andere Zwecke bestimmt sind. Wird für eine bestimmte Partie eines Erzeugnisses erklärt, dass sie nicht als Futtermittel bestimmt ist, so darf diese Erklärung nicht später von einem Unternehmer in einer nachgeordneten Phase der Kette geändert werden.“

Im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität der Lebensmittelkette sollten Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und als Abfall in Verkehr gebracht werden, von der Futtermittelkette ausgeschlossen werden (49). Daher können Futtermittelunternehmer diese Erzeugnisse nicht bei der Herstellung von Futtermitteln in ihren Betrieben verwenden.

Frage 5

„Ich habe ein Futtermittelunternehmen. Laut Auskunft der zuständigen Behörden in meinem Land bin ich verpflichtet, Erzeugnisse von Futtermittel- oder Lebensmittelherstellern zu kaufen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert oder zugelassen sind. Wenn ich jedoch einige Erzeugnisse von einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat kaufe und einen Nachweis verlange, dass dieses Unternehmen gemäß dieser Verordnung registriert ist, wird mir gesagt, dass dies nicht notwendig sei, da es bereits auf nationaler Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) registriert ist.“

ANTWORT

Es gilt die Registrierung und/oder Zulassung nach beiden Verordnungen. Die Modalitäten können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden (z. B. eine einzige Registrierungs-/Zulassungsnummer oder mehrere, ein einziges Verzeichnis für beide Verordnungen oder zwei separate Verzeichnisse).

Die Registrierung gemäß anderen EU-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Futtermittelsektor und die Registrierung gemäß der Futtermittelhygieneverordnung können kombiniert werden, sofern die einschlägigen Vorschriften für jedes Registrierungssystem eingehalten werden und die zuständige Behörde sich für dieses kombinierte Registrierungssystem entscheidet.

Frage 6

„Ich habe ein Futtermittelunternehmen, das rohes Heimtierfutter herstellt (50). Heimtierfutter kann Erzeugnisse wie rohes Fleisch (einschließlich Innereien, Knochen und Fette) oder Obst und Gemüse, Pflanzenöle, Olivenöl usw. enthalten.

Andererseits muss ich als Futtermittelunternehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert (oder zugelassen) sein, wie jeder Hersteller von Futtermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende und nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere. Sollte ich nun gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Art. 24) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert werden?“

ANTWORT

Es gilt die Registrierung und/oder Zulassung nach beiden Verordnungen.

Sie sollten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über tierische Nebenprodukte zugelassen und gemäß Artikel 9 der Futtermittelhygieneverordnung registriert werden.

Als Heimtierfutterhersteller sollten Sie auch die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß den Artikeln 21 und 22, an die Eigenkontrollen gemäß Artikel 28 und den HACCP-Plan gemäß Artikel 29 der Verordnung über tierische Nebenprodukte beachten.

Die Modalitäten können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden (z. B. eine einzige Registrierungs-/Zulassungsnummer oder mehrere, ein einziges Verzeichnis für beide Verordnungen oder zwei separate Verzeichnisse). Alle von den Futtermittelunternehmern ausgeübten Tätigkeiten müssen genau angegeben werden, und es muss gewährleistet werden, dass der Betrieb die Vorschriften der Futtermittelhygieneverordnung erfüllt.

Frage 7

„Ich habe ein Internetgeschäft. Ich importiere Heimtierfutter und verkaufe es direkt an Heimtierbesitzer. Falle ich damit unter den Begriff des „Einzelhandels“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 183/2005?“

ANTWORT

Da es keine spezifischen Bestimmungen über Internetverkäufe in Bezug auf die Futtermittelhygiene gibt, besteht kein Grund, weshalb der Internetverkauf nicht unter den Einzelhandel mit Heimtierfutter gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Futtermittelhygieneverordnung fallen sollte. Er ist nur eines von vielen Geschäftsmodellen, bei denen die Handhabung und auch die Lagerung von Futtermitteln am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher stattfinden. Das heißt, dass die Futtermittelhygieneverordnung in Bezug auf Heimtierfutter, das über das Internet direkt an den Endverbraucher (Heimtierbesitzer) verkauft wird, nicht direkt anwendbar ist.

Für die Anwendung der Futtermittelhygieneverordnung ist nicht die Einteilung eines Einzelhändlers nach den verschiedenen Stufen der Geschäftstätigkeit („Einzelhändler für Heimtiernahrung“ oder „Importeur“) entscheidend, sondern die Tätigkeit selbst. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Futtermittelhygieneverordnung wird ausdrücklich festgelegt, dass diese Verordnung für die Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern und die Ausfuhr von Futtermitteln in Drittländer gilt. Selbst wenn jemand Einzelhandel mit Heimtierfutter betreibt, was gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e eine vom Anwendungsbereich der Futtermittelhygieneverordnung ausgenommene Tätigkeit ist, muss er daher dennoch die Futtermittelhygieneverordnung in Bezug auf die Einfuhr von Heimtierfutter einhalten.

Wenn eine Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Futtermittelhygieneverordnung fällt, bedeutet das jedoch nicht, dass andere Vorschriften, wie z. B. über die Kennzeichnung von Futtermitteln, für das in Verkehr gebrachte Futtermittel nicht gelten.

Umfasst die Tätigkeit des Internetverkaufs hingegen den Verkauf von Futtermitteln nicht nur an Endverbraucher, sondern auch an andere Betriebe, so gilt die Futtermittelhygieneverordnung.

Heimtierfutter darf in die Union nur dann eingeführt werden, wenn die Sendung allen Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte entspricht.

Frage 8

„Ich habe eine Tierhandlung und verkaufe Heimtierfutter. Gleichzeitig verkaufe ich aber auch kleine Mengen an Futtermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tierarten wie Kaninchen oder Hühner an Verbraucher, die diese Tiere für den privaten Eigenverbrauch züchten. Da der Einzelhandel mit Heimtierfutter vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ausgenommen ist, muss ich meiner Meinung nach nicht registriert werden.“

ANTWORT

Der Einzelhandel mit Heimtierfutter fällt tatsächlich nicht in den Anwendungsbereich der Futtermittelhygieneverordnung. Kaninchen und Hühner können jedoch nicht als Heimtiere betrachtet werden, und der Einzelhandel mit diesem Futtermittel ist nicht vom Anwendungsbereich der Futtermittelhygieneverordnung ausgenommen, weshalb die Tierhandlung für diese Tätigkeit zumindest gemäß Artikel 9 Absatz 2 registriert werden sollte.

Frage 9

„Ich bin Tierarzt und betreibe eine Tierklinik. Gleichzeitig biete ich meinen Kunden spezielle Produkte für die Tierernährung an. Muss ich gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert werden?“

ANTWORT

Die Herstellung und/oder der Verkauf von Futtermitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, und die Herstellung von Heimtierfutter fallen in den Anwendungsbereich der Futtermittelhygieneverordnung. Für diese Tätigkeiten muss die Tierarztpraxis oder Tierklinik gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert oder gegebenenfalls zugelassen sein.

Der Verkauf von Heimtierfutter würde als Einzelhandelstätigkeit gelten und daher nicht in den Anwendungsbereich der Futtermittelhygieneverordnung fallen. Kaninchen und Hühner können jedoch beispielsweise nicht als Heimtiere betrachtet werden. Der Einzelhandel mit solchen Futtermitteln ist nicht vom Anwendungsbereich der Futtermittelhygieneverordnung ausgenommen, weshalb diese Tätigkeit gemäß der Futtermittelhygieneverordnung registriert oder gegebenenfalls zugelassen werden muss.

9.   HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN — ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Frage 10

„Wie ist Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 — Zulassung für die Herstellung von Vormischungen (51) — auszulegen?“

ANTWORT

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Futtermittelhygieneverordnung lautet wie folgt:

„Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass unter ihrer Kontrolle stehende und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern solche Betriebe eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:…Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Vormischungen, die unter Verwendung von in Anhang IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden.“

Daher gibt es drei Arten von Situationen:

ein Futtermittelunternehmer stellt Vormischungen her und bringt sie in Verkehr;

ein Futtermittelunternehmer bring Vormischungen in Verkehr;

ein Futtermittelunternehmer stellt Vormischungen her.

Der letzte Fall ist nur relevant, wenn der Hersteller von Vormischungen im Auftrag eines anderen Futtermittelunternehmers arbeitet oder der Hersteller die Vormischungen nur in seinem eigenen Betrieb verwendet. Die Herstellung von Vormischungen für die innerbetriebliche Verwendung ist besonders relevant für solche Zusatzstoffe, die nur in Form einer Vormischung zur Herstellung von Mischfutter verwendet werden können.

Folglich benötigen alle Hersteller von Vormischungen, die in Anhang IV Kapitel 2 genannte Zusatzstoffe enthalten, sowohl für die eigene Verwendung als auch für das Inverkehrbringen eine Zulassung für diese Tätigkeit.

Frage 11

„Heimtierfutterspenden an Lebensmittelbanken. In den letzten Jahren ist zunehmend Heimtierfutter von Supermärkten an Lebensmittelbanken gespendet worden, um Menschen in schwierigen Situationen, die im Besitz von Heimtieren sind, zu unterstützen. Lebensmittelbanken sind dabei Vermittler für die Verteilung dieser Erzeugnisse, die normalerweise zu einem symbolischen Preis an die betroffenen Personen verkauft werden. Es werden viele verschiedene Erzeugnisse gespendet, die in Größe, Marke usw. ganz unterschiedlich sind. Fällt diese Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, und sollte auch bei Heimtierfutterspenden von einem Supermarkt an eine Lebensmittelbank die Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden?“

ANTWORT

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e gilt die Futtermittelhygieneverordnung nicht für den Einzelhandel mit Heimtierfutter.

Die Abgabe von Heimtierfutter von Supermärkten (und anderen Einzelhändlern) an Lebensmittelbanken könnte nach einzelstaatlichem Recht als eine Einzelhandelstätigkeit betrachtet und daher vom Anwendungsbereich der Futtermittelhygieneverordnung ausgenommen werden.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Futtermittelhygieneverordnung können die Mitgliedstaaten jedoch Vorschriften und Leitlinien für die vom Anwendungsbereich der Futtermittelhygieneverordnung ausgenommenen Tätigkeiten festlegen.

Die allgemeinen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (allgemeines Lebensmittelrecht) (52) gelten jedoch für alle Tätigkeiten, darunter auf allen Vertriebsstufen von Futtermitteln, einschließlich der Abgabe von Heimtierfutter an Lebensmittelbanken durch Supermärkte. Die letztgenannte Bestimmung gibt nur das zu erreichende Ziel vor, nicht aber die Mittel, und bietet daher genügend Flexibilität für einen praktischen Ansatz. Um die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit zu erfüllen, müssen an dieser Form des Vertriebs beteiligte Unternehmen daher Aufzeichnungen darüber führen, von wo sie das Heimtierfutter beziehen, und wenn sie Heimtierfutter anderen Einrichtungen zur Verfügung stellen, müssen sie ebenfalls dokumentieren, an wen dieses weitergegeben wurde. Bei abgepacktem Heimtierfutter sollte es kein Problem mit der Rückverfolgbarkeit geben; die Mitgliedstaaten müssen aber vielleicht Überlegungen zu lose verkauftem Heimtierfutter anstellen.

Weitere Informationen finden Sie in den Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11, 12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht (53).

Wenn es sich um anderes Heimtierfutter als verarbeitetes Heimtierfutter gemäß Artikel 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 handelt, das den Endpunkt in der Produktionskette für tierische Nebenprodukte erreicht hat, muss die Lebensmittelbank gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben i oder j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen werden.

Frage 12

„Wie kann die Registrierung der Zwischenlagerung von Heimtierfutter nach der Futtermittelhygieneverordnung betrachtet werden?“

ANTWORT

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Futtermittelhygieneverordnung legt fest: „Diese Verordnung gilt nicht für … den Einzelhandel mit Heimtierfutter.“

Da die Zwischenlagerung im weiteren Sinne der Definition in Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Einzelhandel betrachtet werden könnte, ließe sich daraus schließen, dass die Zwischenlagerung von Heimtierfutter grundsätzlich nicht unter die Futtermittelhygieneverordnung fällt und somit keiner Registrierung durch die zuständigen Behörden bedarf.

Allerdings legt die Futtermittelhygieneverordnung in Bezug auf die Zwischenlagerung von Heimtierfutter Anforderungen fest, die zu berücksichtigen sind, da Lagerungsvorgänge in den Anwendungsbereich der Futtermittelhygieneverordnung fallen, z. B:

In Anhang II Abschnitt „LAGERUNG UND BEFÖRDERUNG“ werden Anforderungen an die Lagerung von Futtermitteln festgelegt; bei der Zwischenlagerung von Heimtierfutter geht es daher um Betriebe, die als Futtermittel geltende Erzeugnisse handhaben und ihre Tätigkeit erst ausüben dürfen, wenn sie von der zuständigen Behörde registriert worden sind.

Die Zwischenlagerung im Rahmen von Großhandelstätigkeiten, die sich wirklich auf die Lagerung und den Transport beschränken, muss registriert werden. Wenn die Großhandelstätigkeiten über die Lagerung und den Transport hinausgehen (z. B. Umpacken), erfordert die Zwischenlagerung von Heimtierfutter eine Registrierung der Betriebe gemäß Artikel 9 Absatz 2.

Angesichts Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e sind jedoch Zwischenlager für Heimtierfutter, die von nicht unter die Futtermittelhygieneverordnung fallenden Einzelhandelsverkaufsstellen betrieben werden, nicht registrierungspflichtig, können aber den Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben i oder j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen.

Frage 14

„Ich bin Eigentümer einer Lagerhalle, in der Zusatzstoffe gemäß Anhang IV Kapitel 1 und Vormischungen mit in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannten Zusatzstoffen für Dritte gelagert werden. Sollte ich gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen sein?“

ANTWORT

Nein. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Futtermittelhygieneverordnung müssen Betriebe zugelassen werden, sofern sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben: „Herstellung und/oder Inverkehrbringen von unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffen oder von unter die Richtlinie 82/471/EWG fallenden und in Anhang IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnissen“ und „von Vormischungen, die unter Verwendung von in Anhang IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden“. Für die Tätigkeit des „Inverkehrbringens“ ist aber der Eigentümer der Erzeugnisse verantwortlich (Hersteller und/oder zwischengeschaltete Person). Der Eigentümer der Erzeugnisse wird daher gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a zugelassen, und die Lagerhallen werden gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Futtermittelhygieneverordnung registriert.

Ebenso sind Transportunternehmen, die die Erzeugnisse nur befördern, gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Futtermittelhygieneverordnung zu registrieren. Eine Zulassungspflicht ist nicht erforderlich.

10.   LEITLINIEN FÜR EINE GUTE VERFAHRENSPRAXIS

Die Ausarbeitung, Verbreitung und die Anwendung sowohl einzelstaatlicher als auch gemeinschaftlicher Leitlinien muss gefördert werden. Es ist den Futtermittelunternehmern jedoch freigestellt, diese Leitlinien anzuwenden.

Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten sind Leitlinien für die Ausarbeitung gemeinschaftlicher Leitfäden für die gute Verfahrenspraxis (54) erstellt worden.

Diese gemeinschaftlichen Leitlinien für die gute Verfahrenspraxis wurden gemäß Artikel 22 der Futtermittelhygieneverordnung ausgearbeitet. Sie sind inhaltlich in der gesamten EU für den jeweiligen Sektor durchführbar und können als Leitfäden zur Einhaltung der Hygiene- und HACCP-Anforderungen der Futtermittelhygieneverordnung dienen.

10.1.   EU-Leitlinien (55)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (seit 2014 „Ständiger Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel“) hat die folgenden gemeinschaftlichen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis geprüft:

Titel: Community guide to good practice for the EU industrial compound feed and premixtures manufacturing sector for food-producing animals (Gemeinschaftsleitfaden für eine gute Verfahrenspraxis im Bereich der EU-Mischfutter- und Vormischungsindustrie für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere) (56) — European Feed Manufacturers’ Guide

Verfasser: FEFAC — Fédération Européenne des Fabricants d'Aliments Composés (57) (Europäischer Verband der Mischfutterindustrie, European Feed Manufacturers‘ Federation)

Titel: Community guide to good practice for feed additive and premixture operators (Gemeinschaftsleitfaden für die gute Praxis für Unternehmer im Bereich Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen) (58)

Verfasser: FAMI-QS — European Association for Feed Additives and Premixtures Quality System (59)

Titel: Guide to good practice for the manufacture of safe pet foods (Gemeinschaftliche Leitlinien für gute Herstellungspraxis für sichere Heimtierfuttermittel) (60)

Verfasser: European Pet Food Industry Federation (Europäischer Verband der Hersteller von Heimtiernahrung) (61)

Titel: European Guide to good practice for the industrial manufacture of safe feed materials (Europäischer Leitfaden für eine gute Verfahrenspraxis bei der industriellen Herstellung sicherer Einzelfuttermittel) (62)

Verfasser:

Starch Europe (63)

The EU Oil and Proteinmeal Industry (FEDIOL) (64)

European Biodiesel Board (EEB) (65)

In Zusammenarbeit mit EFISC (European Feed Ingredients Safety Certification) (66).

Branchenspezifische Referenzdokumente:

The manufacturing of safe feed materials from starch processing (Die Herstellung sicherer Einzelfuttermittel aus der Stärkeverarbeitung)

The manufacturing of safe feed materials from oilseed crushing and vegetable oil refining (Die Herstellung sicherer Einzelfuttermittel aus der Ölsaatenverarbeitung und der Raffination von Pflanzenöl)

The manufacturing of safe feed materials from biodiesel processing (Die Herstellung sicherer Einzelfuttermittel aus der Biodieselverarbeitung)

Salmonella auditor checklist (Salmonellencheckliste für Auditoren)

Fact Sheet Salmonella (Informationsblatt Salmonellen)

Titel: European Guide to Good Hygiene Practices for the collection, storage, trading and transport of cereals, oilseeds, protein crops, other plant products and products derived thereof (67) (Europäischer Leitfaden für gute Hygienepraxis — Annahme, Lagerung, Handel und Transport von Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, anderen pflanzlichen Erzeugnissen und daraus gewonnenen Erzeugnissen)

Verfasser:

European Association of cereals, rice, feedstuffs, oilseeds, olive oil, oils and fats and agrosupply trade (COCERAL) (68)

Allgemeiner Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA) (69)

European association of professional portside storekeepers for agribulk commodities within the European Union (UNISTOCK) (70)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit prüft die Leitlinien regelmäßig in Zusammenarbeit mit den Interessengruppen und anderen interessierten Parteien.

10.2.   Einzelstaatliche Leitlinien

Die Kommission hat ein Register für einzelstaatliche Leitlinien für die gute Hygienepraxis (71) eingeführt und den Mitgliedstaaten und Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern zur Verfügung gestellt.


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)  Weitere Informationen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (einschließlich eigener Leitlinien) finden Sie auf der Kommissionswebsite unter folgendem Link:

https://ec.europa.eu/food/safety/general_food_law/general_requirements_en

(5)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  Mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 wird die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel ersetzt (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(8)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

(9)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(10)  ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(11)  Im Rahmen der Futtermittelhygieneverordnung.

(12)  ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1.

(13)  Bekanntmachung der Kommission (2018/C 133/02, ABl. C 133 vom 16.4.2018, S. 2).

(14)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(15)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(16)  Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 18 der Verordnung über tierische Nebenprodukte bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung von bestimmtem Material der Kategorie 2 und bestimmten Küchenabfällen an Pelztiere gewähren.

(17)  Siehe Abschnitt 4.2 dieses Leitfadens.

(18)  Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gelten die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

(19)  Artikel 146 der Verordnung (EU) 2017/625, durch die die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wird.

(20)  Siehe Abschnitt 6.2 dieses Dokuments.

(21)  Verordnung (EU) Nr. 225/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Betrieben, die Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen und Mischfetten zur Verwendung in Futtermitteln in den Verkehr bringen, sowie hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Herstellung, Lagerung, Beförderung und Dioxinuntersuchung von Ölen, Fetten und daraus gewonnenen Erzeugnissen (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 15.12.2007, S. 9).

(24)  Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10).

(25)  https://ec.europa.eu/food/safety/animal-feed/feed-hygiene/approved-establishments_en

(26)  „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015) 614 final).

(27)  In Artikel 5 Absatz 6 der Futtermittelhygieneverordnung heißt es, „Futtermittelunternehmer und Landwirte beschaffen sich und verwenden nur Futtermittel aus Betrieben, die gemäß dieser Verordnung registriert und/oder zugelassen sind“.

(28)  Die auf dieser Stufe noch nicht als „Futtermittel“ gelten.

(29)  Das auf dieser Stufe noch nicht als „Futtermittel“ gilt.

(30)  Das auf dieser Stufe noch nicht als „Futtermittel“ gilt.

(31)  Geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109).

(32)  http://ec.europa.eu/environment/waste/framework/guidance.htm

(33)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52007DC0059

(34)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

(35)  Aufgrund der Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2018/851, auf die im ersten Absatz von Abschnitt 7.1.3 bereits hingewiesen wurde, sind die im Flussdiagramm genannten besonderen Bedingungen nicht mehr relevant.

(36)  Die auf dieser Stufe noch nicht als „Futtermittel“ gelten.

(37)  Die auf dieser Stufe noch nicht als „Futtermittel“ gelten.

(38)  Die auf dieser Stufe noch nicht als „Futtermittel“ gelten.

(39)  Siehe Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel. Beschränkungen für die Verwendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Tierernährung sind in der Verordnung über tierische Nebenprodukte und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission festgelegt. Bestimmungen über das Verfütterungsverbot sind in Artikel 7 und Anhang IV der TSE-Verordnung festgelegt.

(40)  Zugelassen gemäß Artikel 24 der Verordnung über tierische Nebenprodukte.

(41)  Die Verwendungsbedingungen sind Kapitel 4 der Bekanntmachung der Kommission Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel zu entnehmen.

(42)  Die auf dieser Stufe noch nicht als „Futtermittel“ gelten.

(43)  Die Verwendungsbedingungen sind Kapitel 3 der Bekanntmachung der Kommission Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel zu entnehmen.

(44)  Die auf dieser Stufe noch nicht als „Futtermittel“ gelten.

(45)  Die Verwendungsbedingungen sind Kapitel 4 der Bekanntmachung der Kommission Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel zu entnehmen.

(46)  Gemäß den in Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Ausnahmeregelungen, wenn von den zuständigen Behörden genehmigt.

(47)  Die Verwendungsbedingungen sind Kapitel 3 der Bekanntmachung der Kommission Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel zu entnehmen.

(48)  Kurzniederschrift des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel 17-18. Dezember 2009, Punkt 6. „Sonstiges“

(49)  Kurzniederschrift des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, 19.-20. Mai 2014, Punkt A.06.

(50)  Siehe ausführliche Erläuterung in Abschnitt 4.3 der Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel.

(51)  Kurzniederschrift des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, (Sektion Tierernährung), Brüssel 15.-16. September 2014, Punkt A.09

(52)  Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gelten die in den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannten Anforderungen entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

(53)  Website der GD SANTE: Anforderungen des Lebensmittelrechts. http://ec.europa.eu/food/safety/general_food_law/general_requirements_en

(54)  http://ec.europa.eu/food/safety/docs/animal-feed-guides-good-practice-guidelines_good_practice_en.pdf

(55)  http://ec.europa.eu/food/safety/animal-feed/feed-hygiene/guides-good-practice/index_en.htm

(56)  Bekanntmachung der Kommission über gemeinschaftliche Leitlinien für gute Verfahrenspraxis (2016/C 418/02) (ABl. C 418 vom 12.11.2016, S. 2).

(57)  http://www.fefac.org/

(58)  Vermerk über Gemeinschaftsleitfäden für die gute Praxis (2007/C 64/04) (ABl. C 64 vom 20.3.2007, S. 17).

(59)  http://www.fami-qs.org/

(60)  Bekanntmachung der Kommission über gemeinschaftliche Leitlinien für gute Praxis (2018/C 128/03) (ABl. C 128 vom 11.4.2018, S. 3).

(61)  http://www.fediaf.org/

(62)  Bekanntmachung der Kommission über gemeinschaftliche Leitlinien für gute Verfahrenspraxis (2016/C 418/02) (ABl. C 418 vom 12.11.2016, S. 2).

(63)  http://www.starch.eu/

(64)  http://www.fediol.eu/

(65)  http://www.ebb-eu.org/

(66)  http://www.efisc.eu/

(67)  Bekanntmachung der Kommission über gemeinschaftliche Leitlinien für gute Verfahrenspraxis (2016/C 418/02) (ABl. C 418 vom 12.11.2016, S. 2).

(68)  http://www.coceral.com/

(69)  https://copa-cogeca.eu/Menu.aspx?lang=de

(70)  http://www.unistock.be/

(71)  http://ec.europa.eu/food/safety/docs/animal-feed-guides-good-practice-biosafety_food-hygiene_legis_guidance_good-practice_reg-nat.pdf


ANHANG I

Nicht erschöpfende Liste der von einigen Mitgliedstaaten (1) nach einzelstaatlichem Recht in Bezug auf kleine Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Futtermittelhygieneverordnung festgelegten Vorschriften und Kriterien

EU-MITGLIEDSTAATEN

1.   ÖSTERREICH

Die Lieferung „kleiner Mengen von Futtermitteln auf örtlicher Ebene an andere Landwirte“ bezeichnet die Lieferung von drei Tonnen von einem landwirtschaftlichen Betrieb an einen anderen in einem Umkreis von 15 km. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.

Futtermittelgebührentarif 2017 (FMT 2017) (2)

2.   KROATIEN

„Kleine Mengen“ sind solche landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt werden, die im ARKOD-System (3) mit weniger als fünf Hektar landwirtschaftlicher Fläche registriert sind und/oder deren Viehbestand maximal einer Großvieheinheit (4) entspricht.

Pravilnik o registraciji poljoprivrednika koji posluju s hranom za životinje — Verordnung über die Registrierung von Landwirten, die Futtermittel handhaben (Amtsblatt 24/16) (5).

3.   DÄNEMARK

„Kleine Mengen“ wird definiert als die direkte Abgabe von maximal fünf Tonnen von Primärerzeugnissen pro Jahr an örtliche landwirtschaftliche Betriebe in einem Umkreis von 50 km vom Erzeugungsort zur Verwendung in diesen Betrieben.

Bekendtgørelse nr. 935 af 27. juni 2018 om foder og foderstofvirksomheder, § 11 — Dänische Verordnung Nr. 935 vom 27. Juni 2018 über Futtermittel und Futtermittelunternehmen, § 11.

4.   ESTLAND

„Kleine Mengen“ wird definiert als eine jährliche Primärproduktion von maximal fünf Tonnen von Futtermitteln, die verkauft werden sollen, oder jede andere Form des Transfers vom Primärerzeuger an einen landwirtschaftlichen Erzeuger im Hoheitsgebiet Estlands, ganz gleich, ob dieser unentgeltlich erfolgt oder nicht.

Peatükk 3, § 6 (10) Söödaseadus1 (vastu võetud 11.01.2007 RT I 2007, 6, 32) (6) — Kapitel 3 § 6 Absatz 10 Futtermittelgesetz (angenommen am 11.1.2007, RT I 2007, 6, 32) (7)

Angenommen am 25.4.2007 Nr. 64; RTL 2007, 37, 641 — Sööda esmatoodangu väikesed kogused ning nende turuleviimise nõuded — Verordnung Nr. 64 des Landwirtschaftsministers vom 25. April 2007; RTL 2007, 37, 641 — Kleine Mengen aus der Futtermittelprimärproduktion und Vorschriften für ihr Inverkehrbringen (8).

5.   FINNLAND

„Kleine Mengen“ sind Primärerzeugnisse, die von Futtermittelunternehmern bezogen werden, die von der Meldepflicht (für die Registrierung als Primärerzeuger) befreit sind, da sie ausschließlich und direkt an lokale landwirtschaftliche Betriebe (oder ähnliche Unternehmer) von einem Erzeugungsort mit einer Fläche von bis zu drei Hektar liefern.

Rehulaki 8.2.2008/86 (9) — Futtermittelgesetz 86/2008, einschließlich Änderungen bis 565/2014 included (10) (Paragraf 18, Abs. 1).

Maa- ja metsätalousministeriön asetus rehualan toiminnanharjoittamisesta 548/2012 (11) — Erlass des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Ausübung von Tätigkeiten im Futtermittelsektor 548/2012, einschließlich Änderungen bis 960/2014 (12) (Paragraf 5, Abs. 2).

6.   DEUTSCHLAND

„Kleine Mengen“ bezieht sich auf die direkte Lieferung kleiner Mengen von Futtermitteln aus der Futtermittelprimärproduktion (Produktionsmenge von einer Fläche von bis zu fünf ha/Jahr) auf örtlicher Ebene (mit einer Entfernung von bis zu 50 km).

Leitfaden zur Registrierung von Futtermittelunternehmen (Seite 12) (13).

7.   ITALIEN

„Kleine Mengen“ bedeutet die direkte Lieferung von Primärerzeugnissen auf Anfrage des Endverbrauchers, die im betreffenden Betrieb selbst gewonnen werden und aus derselben Provinz oder benachbarten Provinzen stammen müssen.

Circolare esplicativa Nazionale del 28 dicembre 2005 numero di protocollo n.45950-P-I8da9/1 — Nationale erläuternde Mitteilung vom 28. Dezember 2005, Protokollnummer n.45950-P-I8da9/1 (14).

8.   LETTLAND

„Kleine Mengen“ bezeichnet den Handel mit Futtermittelprimärerzeugnissen (Verkauf, Verkauf oder Lieferung, unentgeltlich oder nicht) bis zu zehn Tonnen pro Kalenderjahr.

Ministru kabineta noteikumi Nr.865 – 2009 gada 4.augustā (prot. Nr.51 40.§) Higiēnas prasības dzīvnieku barības primārajai ražošanai un tiešajām piegādēm mazos daudzumos — Verordnung des Ministerkabinetts der Republik Lettland Nr. 865, in Kraft seit 4. August 2009, Hygienevorschriften für Futtermittel bei der Primärproduktion und die direkte Lieferung kleiner Mengen.

9.   SLOWENIEN

„Kleine Mengen“ sind alle Futtermittel pflanzlichen Ursprungs aus der Primärproduktion eines landwirtschaftlichen Betriebs, die an einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, der Endverbraucher ist, im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien geliefert werden.

Člen 2(6) Pravilnik o registraciji in odobritvi obratov nosilcev dejavnosti na področju krme (Uradni list Republike Slovenije, št. 50/15, 67/65) — Artikel 2 Absatz 6 der Vorschriften über die Registrierung und Zulassung von Futtermittelunternehmen (Amtsblatt der Republik Slowenien 50/15, 67/65) (15).

10.   SCHWEDEN

„Kleine Mengen“ bedeutet die direkte Abgabe von maximal zehn Tonnen Trockensubstanz von Primärerzeugnissen pro Jahr an örtliche landwirtschaftliche Betriebe in einem Umkreis von 50 km vom Erzeugungsort.

Kapitel 4 (§ 1) Statens jordbruksverks föreskrifter och allmänna råd om foder — Vorschriften und allgemeine Empfehlungen des schwedischen Landwirtschaftsamts zu Futtermitteln, Kapitel 4 (§ 1).

11.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

Das Vereinigte Königreich hat keine Rechtsvorschriften zur Festlegung kleiner Mengen von Futtermitteln gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 erlassen. Als allgemeinen Richtwert verwenden die Vollzugsbehörden jedoch eine Arbeitsdefinition, nach der kleine Mengen aus der Primärproduktion von Futtermitteln unter 20 Tonnen pro Jahr betragen.

SONSTIGE EWR-LÄNDER

1.   NORWEGEN

„Kleine Mengen“ bedeutet die direkte Lieferung von bis zu 15 Tonnen von Primärerzeugnissen pro Jahr an örtliche landwirtschaftliche Betriebe in einem Umkreis von 30 km vom Erzeugungsort.

Forskrift om fôrhygiene, § 3. Unntak for små mengder landdyrfôr til lokale mottakere — Verordnung über Futtermittelhygiene, § 3. Ausnahme für kleine Mengen von Futtermitteln für lokale Landwirte (16).


(1)  Und Norwegen als EWR-Land

(2)  http://www.baes.gv.at/amtliche-nachrichten/gebuehrentarife/futtermittelgesetz/

(3)  Nationales System zur Erfassung landwirtschaftlicher Flächen.

(4)  Entspricht einem Tiergewicht (Einzeltier oder Gruppe von Tieren derselben Art) von 500 kg.

(5)  http://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2016_03_24_723.html

(6)  https://www.riigiteataja.ee/akt/101092015029

(7)  https://www.riigiteataja.ee/en/eli/ee/503092015007/consolide

(8)  https://www.riigiteataja.ee/akt/12823160

(9)  http://www.finlex.fi/fi/laki/ajantasa/2008/20080086?search%5Btype%5D=pika&search%5Bpika%5D=2008%2F86

(10)  http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/2008/en20080086.pdf

(11)  http://www.finlex.fi/fi/laki/smur/2012/20120548?search%5Btype%5D=pika&search%5Bpika%5D=548%2F2012

(12)  http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/2012/en20120548.pdf

(13)  http://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/02_Futtermittel/fm_Leitfaden_Registrierung_Betriebe.pdf?__blob=publicationFile&v=3

(14)  http://www.salute.gov.it/imgs/C_17_pubblicazioni_1198_allegato.pdf

(15)  http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=PRAV7397

(16)  https://lovdata.no/dokument/SF/forskrift/2010-01-14-39?q=fôrhygiene


ANHANG II

Verzeichnisse der gemäß Artikel 9 der Futtermittelhygieneverordnung registrierten Betriebe

EU-MITGLIEDSTAATEN

1.   ÖSTERREICH

https://www.baes.gv.at/amtliche-nachrichten/kundmachungen/futtermittelgesetz/

2.   BELGIEN

http://www.favv-afsca.fgov.be/productionanimale/alimentation/agrementsautorisations/

3.   BULGARIEN

http://www.babh.government.bg/en/Object/site_register/index/

4.   KROATIEN

http://www.veterinarstvo.hr/default.aspx?id=12

5.   ZYPERN

http://www.moa.gov.cy/moa/da/da.nsf/All/B5CA788BBB54A58BC22581E800448B77?OpenDocument

6.   TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://eagri.cz/public/app/srs_pub/eu183/index.php?search=advanced

7.   DÄNEMARK

https://www.foedevarestyrelsen.dk/Leksikon/Sider/Lister-over-registrerede-fodervirksomheder.aspx

8.   ESTLAND

https://jvis.agri.ee/jvis/avalik.html#/kaitlemisettevotedparing

9.   FINNLAND

https://www.evira.fi/en/animals/feed/

10.   FRANKREICH

https://www.economie.gouv.fr/dgccrf/profil-entreprise/exploitants-enregistres-secteur-alimentation-animale

11.   DEUTSCHLAND

https://www.bvl.bund.de/DE/02_Futtermittel/03_AntragstellerUnternehmen/01_Zulassungs_Registrierungspflicht/02_Futtermittelbetriebe_Verzeichnis/fm_FMBetriebeVerzeichnis_node.html

12.   GRIECHENLAND

http://www.minagric.gr/index.php/en/farmer-menu-2/livestock-menu/feedingstuffs-menu

13.   UNGARN

http://portal.nebih.gov.hu/-/takarmany-listak

14.   IRLAND

http://www.agriculture.gov.ie/agri-foodindustry/feedingstuffs/listsoffbos-registeredandapproved/

15.   ITALIEN

http://www.salute.gov.it/portale/temi/p2_6.jsp?lingua=italiano&id=1572&area=sanitaAnimale&menu=mangimi

16.   LITAUEN

http://www.vic.lt:8101/pls/seklos/rpu.sel

17.   LUXEMBURG

http://www.securite-alimentaire.public.lu/professionnel/aliments_animaux/index.html

18.   LETTLAND

http://www.pvd.gov.lv/?sadala=615#jump

19.   ΜΑLTA

http://agriculture.gov.mt/en/vrd/Documents/2017/animalNutritionSection/Register%20of%20Maltese%20Feed%20Businesses%20v.120917.pdf

20.   NIEDERLANDE

https://english.nvwa.nl/topics/approved-establishments/animal-feed-sector

21.   POLEN

https://pasze.wetgiw.gov.pl/demo/index.php?mode=2&search_mode=1&lng=&protect=952b2f6e4c267ed40ecee2abc7a0737e

22.   PORTUGAL

http://www.dgv.min-agricultura.pt/portal/page/portal/DGV/genericos?generico=201155&cboui=201155

23.   RUMÄNIEN

http://www.ansvsa.ro/unitati-nutritie-animala/

24.   SLOWAKEI

http://www.uksup.sk/okvz-register/

25.   SLOWENIEN

http://www.uvhvvr.gov.si/en/registers_and_lists/feed/list_of_feed_establishments/

26.   SPANIEN

http://www.mapama.gob.es/es/ganaderia/temas/alimentacion-animal/acceso-publico/registro_general_establecimientos.aspx

27.   SCHWEDEN

http://www.jordbruksverket.se/swedishboardofagriculture/engelskasidor/animals/feedandanimalbyproducts.4.3a2bcf1b1244c6487a480004440.html

28.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.food.gov.uk/enforcement/sectorrules/feedapprove/feedpremisesregister

SONSTIGE EWR-LÄNDER

1.   NORWEGEN

https://www.mattilsynet.no/om_mattilsynet/godkjente_produkter_og_virksomheter/forvarer/approved_and_registered_feed_companiespdf.9258-438/binary/Approved%20and%20registered%20feed%20companies.pdf


ANHANG III

Basierend auf Anhang IV der Futtermittelhygieneverordnung bezüglich der Zulassung von Futtermittelbetrieben (siehe Artikel 10 der Futtermittelhygieneverordnung)

KAPITEL 1

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe:

ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: alle Zusatzstoffe der Gruppe,

zootechnische Zusatzstoffe: alle Zusatzstoffe der Gruppe,

technologische Zusatzstoffe: unter Anhang I Nummer 1 Buchstabe b („Antioxidationsmittel“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe: nur Zusatzstoffe mit einem festgelegten Höchstgehalt,

sensorische Zusatzstoffe: unter Anhang I Nummer 2 Buchstabe a („Farbstoffe“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe: Carotinoide und Xanthophylle.

KAPITEL 2

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe:

Zootechnische Zusatzstoffe: — unter Anhang I Nummer 4 Buchstabe d („sonstige zootechnische Zusatzstoffe“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe,

Kokzidiostatika und Histomonostatika: alle Zusatzstoffe,

ernährungsphysiologische Zusatzstoffe:

unter Anhang I Nummer 3 Buchstabe a („Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe: A und D,

unter Anhang I Nummer 3 Buchstabe b („Verbindungen von Spurenelementen“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe: Cu und Se.

KAPITEL 3

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe:

Zootechnische Zusatzstoffe: — unter Anhang I Nummer 4 Buchstabe d („sonstige zootechnische Zusatzstoffe“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe,

Kokzidiostatika und Histomonostatika: alle Zusatzstoffe.


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