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Document 52017XC0523(02)
Notice of initiation of a partial interim review of the anti-dumping measures applicable to imports of threaded tube or pipe cast fittings, of malleable cast iron, originating in the People's Republic of China and Thailand
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand
C/2017/3369
OJ C 162, 23.5.2017, p. 12–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/12 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand
(2017/C 162/07)
Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor.
1. Überprüfungsantrag
Der Überprüfungsantrag wurde von Hebei Yulong Casting Co., Ltd (im Folgenden „Antragsteller“), einem chinesischen ausführenden Hersteller von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen eingereicht und betrifft Einfuhren aus der Volksrepublik China.
Da die Maßnahmen aber auch für Einfuhren mit Ursprung in Thailand gelten, hat die Kommission beschlossen, die Überprüfung von Amts wegen auch für Einfuhren mit Ursprung in Thailand einzuleiten.
Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Warendefinition und hier auf die Frage, ob bestimmte Warentypen unter die Antidumpingmaßnahmen fallen, die für Einfuhren bestimmter gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (im Folgenden „betroffene Länder“) gelten.
2. Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) eingereiht werden.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates (2) eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antragsteller fordert den Ausschluss bestimmter gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen aus der für die derzeitigen Antidumpingmaßnahmen geltenden Warendefinition. Bei den Waren, die nach Ansicht des Antragstellers ausgeschlossen werden sollten, handelt es sich um
— |
Grundbestandteile von Klemmfittings mit Schraubverbindung nach DIN 28601 und |
— |
kreuzförmige Formstücke mit zwei gewindelosen durchgehenden Öffnungen, mittig offen. |
Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 basiert auf vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen, aus denen hervorgeht, dass die grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften der auszuschließenden Waren erheblich von denen der zu überprüfenden Ware abweichen. Dies gilt für die zu überprüfende Ware aus beiden betroffenen Ländern.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, die sich auf die Untersuchung der Warendefinition und die Klarstellung beschränkt, ob bestimmte Warentypen unter die für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen fallen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
Etwaige aus dieser Überprüfung hervorgehende Verordnungen gelten möglicherweise rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der betreffenden Maßnahmen oder ab einem späteren Zeitpunkt wie beispielsweise dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Alle interessierten Parteien — insbesondere Einführer — werden gebeten, ihren Standpunkt in dieser Angelegenheit unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen.
5.1. Schriftliche Beiträge
Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen für ausführende Hersteller übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Auch interessierten Parteien, die sich bei ihr gemeldet haben, übermittelt sie möglicherweise Fragebogen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.2. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.3. Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (3) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, so erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: CHAR 04/039 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: TRADE-R661-MALLEABLE-FITTINGS@ec.europa.eu |
6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form sie über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen vorzutragen, die unter anderem die Warendefinition der geltenden Maßnahmen betreffen, und diesbezügliche Gegenargumente vorzubringen.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
9. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1).
(3) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Rates (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(4) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.