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Document 62016TN0477

Rechtssache T-477/16: Klage, eingereicht am 26. August 2016 — Epsilon International/Kommission

OJ C 402, 31.10.2016, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/49


Klage, eingereicht am 26. August 2016 — Epsilon International/Kommission

(Rechtssache T-477/16)

(2016/C 402/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Epsilon International SA (Marousi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bogaert und A. Guillerme)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

1)

auf der Grundlage von Art. 272 AEUV

festzustellen, dass die von der Europäischen Kommission gemäß den Finanzhilfevereinbarungen BRISEIDE, i-SCOPE und SMART-ISLANDS an Epsilon gezahlten Beträge förderfähige Kosten sind und dass Epsilon keine Fehler systematischer Natur bei der Durchführung dieser Vereinbarungen begangen hat;

festzustellen, dass der Antrag der Kommission auf Rückzahlung der gemäß der BRISEIDE-Vereinbarung gezahlten Beträge gänzlich unbegründet ist und dass sie nicht an die Kommission zurückgezahlt werden sollten;

festzustellen, dass die Beschlüsse der Europäischen Kommission, die Zahlungen betreffend die Finanzhilfevereinbarungen i-LOCATE, eENV-Plus, GeoSmartCity und c-SPACE auszusetzen, unbegründet sind;

der Kommission aufzugeben, die Beträge, die von Epsilon zur Durchführung zusätzlicher Finanzprüfungen gezahlt wurden, um die fehlerhaften Feststellungen der von der Kommission beauftragten Prüfer zu widerlegen, zurückzuerstatten und den immateriellen Schaden zu ersetzen, der Epsilon entstanden ist und vorläufig nach billigem Ermessen auf 10 000 Euro geschätzt wird;

2)

auf der Grundlage von Art. 263 AEUV den Beschluss der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2016 (Aktenzeichen Ares [2016]2835215), Epsilon in der Early Detection and Exclusion System Database (EDES) zu registrieren, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer auf Art. 272 AEUV gestützten Anträge trägt Epsilon vor, dass die Feststellungen der Prüfer, denen die Europäische Kommission zugestimmt habe und die sich auf die Personalkosten bezögen, die für die Durchführung der Projekte BRISEIDE, SMART-ISLANDS und i-SCOPE angegeben worden seien, fehlerhaft seien. Im Einzelnen trägt Epsilon vor, dass in Bezug auf das Zeiterfassungssystem sowie die Berechnungen der produktiven Stunden und der Stundensätze, das Fehlen von Rechnungen für die Arbeit der Eigentümer und die Tatsache, dass die mit den In-House Consultants getroffenen Vereinbarungen beim Steueramt nicht registriert worden seien, keine Unregelmäßigkeiten begangen worden seien. Jedenfalls könnten geringfügige Fehler in Bezug auf die Durchführung dieser Verträge nicht als Fehler systematischer Natur angesehen werden.

Ferner ficht Epsilon den Beschluss der Kommission an, die Zahlungen für die Durchführung der von der EU geförderten Projekte i-LOCATE, eENV-Plus, GeoSmartCity und c-SPACE auszusetzen, und macht geltend, er habe keine gesetzliche Grundlage.

Mit ihrem auf Art. 263 AEUV gestützten Antrag begehrt Epsilon, den Beschluss der Kommission, Epsilon wegen der angeblichen potenziell systematischen Natur der bei der Durchführung der oben genannten Projekte begangenen Fehler in der Early Detection and Exclusion System Database (EDES) zu registrieren, für nichtig zu erklären. Der Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Verteidigungsrechte.


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