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Document 62009CA0482

Rechtssache C-482/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Budějovický Budvar, národní podnik/Anheuser-Busch, Inc. (Marken — Richtlinie 89/104/EWG — Art. 9 Abs. 1 — Begriff der Duldung — Verwirkung durch Duldung — Ausgangspunkt der Verwirkungsfrist — Notwendige Voraussetzungen für das Ingangsetzen der Verwirkungsfrist — Art. 4 Abs. 1 Buchst. a — Eintragung zweier identischer Marken, mit denen identische Waren gekennzeichnet werden — Funktionen der Marke — Redliche gleichzeitige Benutzung)

OJ C 331, 12.11.2011, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Budějovický Budvar, národní podnik/Anheuser-Busch, Inc.

(Rechtssache C-482/09) (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 9 Abs. 1 - Begriff der Duldung - Verwirkung durch Duldung - Ausgangspunkt der Verwirkungsfrist - Notwendige Voraussetzungen für das Ingangsetzen der Verwirkungsfrist - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a - Eintragung zweier identischer Marken, mit denen identische Waren gekennzeichnet werden - Funktionen der Marke - Redliche gleichzeitige Benutzung)

2011/C 331/04

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Budějovický Budvar, národní podnik

Beklagte: Anheuser-Busch, Inc.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung der Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und 9 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG: Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Verwirkung durch Duldung — Begriff der Duldung — Gemeinschaftsrechtlicher Begriff — Möglichkeit, auf das nationale Markenrecht, einschließlich der Bestimmungen über die redliche gleichzeitige Benutzung zweier identischer Marken, zurückzugreifen

Tenor

1.

Die Duldung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist ein Begriff des Unionsrechts, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Inhaber einer älteren Marke eine langdauernde und gefestigte redliche Benutzung einer mit seiner Marke identischen Marke durch einen Dritten geduldet hat, wenn er von dieser Benutzung seit langem Kenntnis hatte, aber keine Möglichkeit hatte, sich ihr zu widersetzen.

2.

Die Eintragung der älteren Marke im betreffenden Mitgliedstaat ist keine notwendige Voraussetzung für das Ingangsetzen der Frist für die Verwirkung durch Duldung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 89/104. Die vom nationalen Richter zu prüfenden notwendigen Voraussetzungen für das Ingangsetzen dieser Frist sind erstens die Eintragung der jüngeren Marke im betreffenden Mitgliedstaat, zweitens Gutgläubigkeit bei der Anmeldung dieser Marke, drittens die Benutzung der jüngeren Marke durch deren Inhaber in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen worden ist, und viertens die Kenntnis des Inhabers der älteren Marke von der Eintragung der jüngeren Marke und von deren Benutzung nach ihrer Eintragung.

3.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer älteren Marke die Ungültigerklärung einer identischen jüngeren Marke, die identische Waren kennzeichnet, nicht erwirken kann, wenn diese beiden Marken über eine lange Zeit hinweg in redlicher Weise gleichzeitig benutzt worden sind, wenn unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls diese Benutzung die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, nicht beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


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