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Document JOC_2002_075_E_0373_01

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005 (KOM(2001) 765 endg. — 2001/0301(CNS))

OJ C 75E, 26.3.2002, p. 373–382 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0765

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005 /* KOM/2001/0765 endg. - CNS 2001/0301 */

Amtsblatt Nr. 075 E vom 26/03/2002 S. 0373 - 0382


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Gabunischen Republik läuft am 2.12.2001 aus. Die beiden Vertragsparteien haben am 20.9.2001 ein neues Protokoll paraphiert, um die technischen und finanziellen Bedingungen festzulegen, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft in der Zeit vom 3.12.2001 bis zum 2.12.2005 in den Gewässern der Gabunischen Republik fischen dürfen.

Die Kommission schlägt dem Rat auf dieser Grundlage vor, dieses neue Protokoll anzunehmen.

Ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

2001/0301 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns [3] haben die beiden Vertragsparteien Verhandlungen darüber geführt, welche Änderungen in dieses Abkommen nach Auslaufen des dazugehörigen Protokolls aufgenommen werden sollen.

[3] ABl. L 308 vom 18.11.1998, S. 4.

(2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 20. September 2001 ein neues Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005 paraphiert.

(3) Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(4) Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, sind nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 [4] gehalten, der Kommission die in der Fischereizone Gabuns gefangenen Mengen aus jedem Bestand zu melden.

[4] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005

Artikel 1

Ab 3. Dezember 2001 werden die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von vier Jahren wie folgt festgelegt:

a) Frostertrawler für den Fang von Tiefsee-Krebstieren und Kopffüßern: 1 200 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt;

b) Thunfischwadenfänger: 38 Schiffe

c) Oberflächen-Langleinenfischer: 26 Schiffe.

Artikel 2

1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf jährlich 1 262 500 Euro festgesetzt, davon 378 750 Euro finanzieller Ausgleich und 883 750 Euro für die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehenen Maßnahmen.

Die finanzielle Gegenleistung für den Thunfischfang beläuft sich auf 787 500 Euro jährlich und gilt für ein Fangvolumen von 10 500 Tonnen jährlich in gabunischen Gewässern. Übersteigen die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der AWZ Gabuns getätigten Thunfischfänge diese Jahresmenge, so wird der vorgenannte Betrag um 75 Euro je zusätzlicher Tonne erhöht.

2. Der jährliche finanzielle Ausgleich ist spätestens am 30. April 2002, 2003, 2004 und 2005 zu zahlen. Die Verwendung dieses Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung der Gabunischen Republik.

Der finanzielle Ausgleich wird an das Schatzamt der Gabunischen Republik auf das Konto mit der Bezeichnung "Seefischerei, Nr. 47069 X" überwiesen.

Artikel 3

1. Von dem Betrag der finanziellen Gegenleistung werden 883 750 EUR jährlich für die Finanzierung der folgenden Maßnahmen mit nachstehender Aufteilung verwendet:

a) Finanzierung von wissenschaftlichen und technischen Programmen zur besseren bestandskundlichen und biologischen Erforschung der AWZ Gabuns: 141 400 Euro,

b) Vorhaben des Schutzes und der Überwachung der Fischereizonen: 220 937 Euro,

c) institutionelle Unterstützung der Fischereibehörden: 220 937 Euro,

d) Stipendien für Studien und Ausbildungspraktika in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen der Fischerei: 70 700 Euro,

e) Beitrag der Gabunischen Republik zu internationalen Fischereiorganisationen: 44 188 Euro,

f) Teilnahme gabunischer Delegierter an internationalen Fischereitagungen: 35 350 Euro.

g) Ausbildung junger handwerklicher Fischer und Fischzucht: 53 025 Euro;

h) Technische Hilfe für private handwerkliche Fischerei- und Fischzuchtbetriebe: 44 188 Euro;

i) Kapazitätsausbau im Bereich der Gesundheitskontrollen und der Qualitätskontrolle von Fischereierzeugnissen: 53 025 Euro.

2. Das Ministerium für Fischerei entscheidet über die finanzierten Maßnahmen und die entsprechenden Beträge und unterrichtet die Europäische Kommission hiervon.

3. Die jährlichen Beträge, den Betrag unter Buchstabe d) ausgenommen, werden spätestens zum 30. April 2002, 2003, 2004 und 2005 entsprechend der Planung ihrer Verwendung an das Schatzamt auf das Konto mit der Bezeichnung "Seefischerei, Nr. 47069 x" überwiesen. Der Betrag unter Buchstabe d) wird entsprechend seiner Inanspruchnahme ausgezahlt.

4. Das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik übermittelt der Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik spätestens drei Monate nach dem jeweiligen Jahrestag der Unterzeichnung des Protokolls einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Ergebnisse. Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, vom Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik weitere Auskünfte zu diesen Ergebnissen zu verlangen und die Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahme neu zu überprüfen.

Artikel 4

Nimmt die Gemeinschaft die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlungen nicht vor, so kann dies die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls zur Folge haben.

Artikel 5

1. Sollte der Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone Gabuns aufgrund völlig neuer Umstände nicht mehr möglich sein, so kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Europäische Gemeinschaft, wenn möglich nach vorheriger Konsultation zwischen den beiden Parteien, ausgesetzt werden.

2. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Lage sich normalisiert hat und in Konsultationen der beiden Parteien bestätigt wurde, dass die Fischereitätigkeiten wieder aufgenommen werden können.

Artikel 6

Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Sie gelten ab 3. Dezember 2001.

ANHANG Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone GABUNS durch Schiffe der Gemeinschaft

1. Lizenzanträge und Lizenzerteilung

Für die Beantragung und die Erteilung der Lizenzen, die es den Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft gestatten, in der ausschließlichen Wirtschaftszone Gabuns Fischfang zu betreiben, gilt folgendes Verfahren:

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik beim Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte.

Die Anträge sind auf den zu diesem Zweck vom Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik ausgegebenen Formularen nach dem beigefügten Muster (Anlage 1) einzureichen.

Die unterschriebenen Lizenzen werden den Reedern oder ihren Vertretern vom Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik über die Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik binnen 15 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags ausgehändigt. Die Vertreter der Reeder sind von den Reedern ausgewählte natürliche oder juristische Personen.

Die Lizenz ist auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und nicht übertragbar. Auf Antrag der Europäischen Kommission wird jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Schiffes durch eine neue Lizenz für ein anderes Schiff mit vergleichbaren Daten ersetzt. Der Reeder des zu ersetzenden Schiffes sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik zurück.

Die neue Lizenz enthält folgende Angaben:

- das Ausstellungsdatum,

- der Hinweis darauf, dass die neue Lizenz die zuvor für ein anderes Schiff erteilte Lizenz ersetzt und ungültig macht.

In diesem Fall ist keine neue Gebühr fällig.

Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Darüber hinaus wird das Schiff nach Eingang des von der Europäischen Kommission an das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik übermittelten Nachweises über die Vorauszahlung auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den gabunischen Kontrollbehörden zugestellt wird. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine Kopie davon per Fax angefordert werden; diese Kopie, die das Schiff bis zum Eingang der Originallizenz zum Fischfang berechtigt, ist an Bord mitzuführen.

2. Bestimmungen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

1. Die Lizenz gilt für die Dauer eines Jahres. Sie ist verlängerbar.

2. Die Lizenzgebühren sind auf 25 Euro je in den Fischereizonen der Gabunischen Republik gefangene Tonne festgesetzt. Sie schließen sämtliche nationalen und lokalen Abgaben ein, mit Ausnahme von Hafen- und Dienstleistungsgebühren.

3. Das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik teilt die Einzelheiten für die Zahlung der Gebühren mit, besonders die zu verwendenden Bankkonten und Währungen.

4. Die Lizenzen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer werden erteilt, nachdem eine Pauschalsumme von 2 600 Euro/Jahr für jeden Thunfischwadenfänger und 1 100 Euro/Jahr für jeden Oberflächen-Langleinenfischer gezahlt worden ist; dies entspricht den Gebühren für den Fang von

- 104 Tonnen jährlich von Thunfischwadenfängern gefangenen Fisch,

- 44 Tonnen jährlich von Oberflächen-Langleinenfischern gefangenen Fisch.

3. Meldung der Fänge und Abrechnung der von den Reedern erhobenen Gebühren

Der Kapitän fuellt für jeden Fangeinsatz in der AWZ der Gabunischen Republik ein Formblatt nach dem ICCAT-Muster in Anlage 2 aus. Das Fischereilogbuch ist auch auszufuellen, wenn nichts gefangen wurde.

Die leserlich ausgefuellten und vom Kapitän unterzeichneten Blätter müssen binnen fünfundvierzig Tagen nach Abschluss des Fischfangs in der gabunischen AWZ über die Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik an das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik sowie zur Datenverarbeitung baldmöglichst an das Forschungsinstitut für Entwicklung (IRD), das spanische ozeanografische Institut (IED) und das portugiesische Institut für Meeresforschung geschickt werden. (IPIMAR).

Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften behält sich das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der verlangten Formalität auszusetzen und die in den gabunischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen anzuwenden. In diesem Fall wird die Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission vor dem 15. April jeden Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit. Auf der Grundlage dieser Angaben erstellt die Kommission die Endabrechnung der für das Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren und übermittelt diese dem Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik.

Die Reeder erhalten die Endabrechnung der Europäischen Kommission spätestens Ende April und müssen ihren finanziellen Verpflichtungen binnen 30 Tagen nachkommen. Erreicht der für die tatsächlichen Fangtätigkeiten fällige Betrag nicht die Höhe der geleisteten Vorauszahlung, so wird die Differenz den Reedern nicht erstattet.

4. BESTIMMUNGEN FÜR FROSTERGRUNDTRAWLER

a) Die Lizenzen für Frostertrawler haben eine Geltungsdauer von einem Jahr, von sechs oder von drei Monaten. Sie können verlängert werden.

b) Die Gebühren für die Jahreslizenzen sind auf 168 EUR/BRT je Fischereifahrzeug festgesetzt.

Die Gebühren für die Lizenzen mit einer Geltungsdauer von weniger als zwölf Monaten sind zeitanteilig zu entrichten. Bei Halbjahreslizenzen wird ein Zuschlag von 3% und bei Vierteljahreslizenzen von 5% erhoben.

5. FANGMELDUNGEN FÜR TRAWLER

Trawler, die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in der gabunischen AWZ berechtigt sind, müssen dem Ministerium für Fischerei über die Delegation der Europäischen Kommission in Gabun ihre Fangdaten anhand des als Anlage 3 beigefügten Musters melden. Diese Meldungen werden monatlich zusammengestellt und sind mindestens einmal im Vierteljahr zu übermitteln;

6. Inspektion und Kontrolle

Jedes Schiff der Gemeinschaft, das in der AWZ der Gabunischen Republik Fischfang betreibt, gestattet und erleichtert jedem gabunischen Beamten, der beauftragt ist, die Fangtätigkeiten zu kontrollieren und zu überwachen, das Anbordkommen und die Erfuellung seiner Aufgaben. Der Aufenthalt dieses Beamten an Bord darf die erforderliche Zeit zur Überprüfung der Fänge mittels Stichproben sowie andere Kontrollen im Zusammenhang mit der Fangtätigkeit nicht übersteigen.

7. Beobachter

Auf Antrag der gabunischen Behörden nehmen Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer einen Beobachter an Bord, der wie ein Offizier behandelt wird. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den gabunischen Behörden festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Der Beobachter an Bord

- beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe,

- überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang,

- nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor,

- erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

- überprüft die Fangangaben zur Fischereizone Gabuns im Logbuch.

Während seines Aufenthalts an Bord:

- trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

- geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

- erstellt er einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden der Gabunischen Republik mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik übersandt wird.

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den gabunischen Behörden einvernehmlich festgelegt.

An- und Abreisekosten des Beobachters gehen zu Lasten des Reeders, wenn dieser den Beobachter nicht in einem mit den Behörden des Landes vereinbarten Hafen Gabuns übernehmen bzw. absetzen kann.

Findet sich der Beobachter nicht binnen 12 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zu Lasten der zuständigen Stellen der Gabunischen Republik. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

8. Fanggebiete

Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Thunfischfänger sind berechtigt, in den Gewässern jenseits eines Streifens von 12 Seemeilen, gerechnet von den Basislinien, Fischfang zu betreiben.

Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Trawler dürfen ihre Fangtätigkeit in den Gewässern jenseits von 6 Seemeilen, gerechnet von den Basislinien, ausüben.

9. Maschenöffnung

Die vorgeschriebene Mindestöffnung für gestreckt gemessene Maschen beträgt:

a) 40 mm für Frostertrawler für den Fang von Krebstieren;

b) 60 mm für Frostertrawler für den Fang von Kopffüßern;

10. Einlaufen in die Fischereizone und Auslaufen

Die Schiffe teilen dem Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik mindestens 24 Stunden im voraus ihre Absicht mit, in die AWZ Gabuns einzufahren oder diese Zone zu verlassen. Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem die geschätzten Fangmengen mit, die während seines Aufenthalts in der AWZ Gabuns getätigt worden sind. Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per Fax (+241-76 46 02) oder bei fehlendem Faxgerät über Funk (Rufzeichen DGPA-6241 MH2) oder E-Mail (DGPA@internetgabon.com).

Ein Schiff, das beim Fischfang ertappt wird, ohne das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik hiervon vorher in Kenntnis gesetzt zu haben, wird wie ein Schiff ohne Lizenz behandelt.

Das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik und die Reeder bewahren eine Kopie der Fax-Mitteilungen bzw. der Aufzeichnung der Funkmeldungen auf, bis von beiden Parteien die Endabrechnung der Gebühren gemäß Ziffer 2 gebilligt worden ist.

11. Sperrzonen für die SchiffFahrt

Gebiete, die an Ölförderanlagen angrenzen, sind für die Schifffahrt gesperrt.

Das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik teilt den Reedern bei Aushändigung der Fanglizenz die Abgrenzungen dieser Gebiete mit.

Die für die Schifffahrt gesperrten Gebiete werden zur Information auch der Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik mitgeteilt, ebenso wie jede Änderung, die mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung angekündigt wird.

12. SCHONZEIT

6 bis 12-Meilen-Zone: Trawler, die im Küstenbereich Garnelen fangen, müssen nach gabunischem Recht die Schonzeit von zwei Monaten - Januar und Februar - einhalten.

12 bis 200-Meilen-Zone: keine Schonzeit.

13. Dienstleistungen

Gemeinschaftsschiffe bemühen sich, soweit wie möglich in einem Hafen der Gabunischen Republik umzuladen und die erforderlichen Ausrüstungen und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

14. Verfahren im Fall einer Aufbringung

(1) Die Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik wird binnen zwei Arbeitstagen von jeder Aufbringung innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone der Gabunischen Republik eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterrichtet, das im Rahmen eines zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geschlossenen Abkommens tätig ist. Gleichzeitig ist ihr ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Durchsuchung zu übermitteln.

(2) Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik und dem Ministerium für Fischerei eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann. Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Vertreter werden vom Ergebnis dieser Konzertierung und allen weiteren Maßnahmen im Zuge der Aufbringung unterrichtet.

(3) Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

(4) Konnte die Angelegenheit nicht im Wege des Vergleichs geregelt werden und wird hierauf gegen den Kapitän vor einer zuständigen gerichtlichen Instanz der Gabunischen Republik Klage eingereicht, so wird von der zuständigen Behörde binnen zwei Arbeitstagen nach Abschluss des Vergleichsverfahrens in Erwartung der richterlichen Entscheidung eine angemessene Bankkaution festgesetzt und vom Reeder überwiesen. Die Kaution wird vom Ministerium für Fischerei freigegeben, wenn der betreffende Schiffskapitän freigesprochen wurde.

(5) Die Freigabe von Schiff und Besatzung erfolgt:

- nach Abschluss der Konzertierung, falls dies nach den getroffenen Feststellungen möglich ist, oder

- nach Eingang der Zahlung eines etwaigen Bußgelds (gütliche Beilegung) oder

- nach Hinterlegung der Bankkaution (gerichtliches Verfahren).

(6) Ist eine der Parteien der Auffassung, dass die Anwendung des hier beschriebenen Verfahrens Probleme aufwirft, so kann sie eine dringende Konsultation nach Artikel 9 des Abkommens verlangen.

Anlage 1 MINISTERIUM FÜR FISCHEREI

Antrag auf ErTEILUNG einer Fanglizenz für ausländische Fischereifahrzeuge

1. Name des Reeders:

2. Adresse des Reeders:

3. Name des Vertreters oder Agenten:

4. Adresse des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort:

5. Name des Kapitäns:

6. Schiffsname

7. Registernummer:

8. Baujahr und Bauort:

9. Staatszugehörigkeit (Flagge):

10. Registerhafen:

11. Ausrüstungshafen:

12. Länge über alles:

13. Breite:

14. Bruttoraumgehalt:

15. Nettoraumgehalt:

16. Ladekapazität:

17. Kühl- und Gefrierkapazität:

18. Maschinentyp und -leistung:

19. Fanggeräte:

20. Besatzungszahl:

21. Fernmeldeanlage:

22. Rufzeichen:

23. Kennzeichen:

24. Beabsichtigte Fangtätigkeiten:

25. Anlandeort:

26. Fanggebiete:

27. Befischte Arten:

28. Geltungsdauer:

29. Besondere Bedingungen:

Stellungnahme der Generaldirektion Fischerei

Bemerkungen des Ministeriums für Fischerei, Landwirtschaft und ländliche Förderung

Anlage 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FANGMELDEFORMULAR

REEDEREI :_____________________SCHIFF :_______________________________

KAPITÄN:_______________________MONAT :______________________________

EINFAHRT :_________________AUSFAHRT:______________________

DATUM DER DATENERHEBUNG :______________________________________

FANGORT :__________LÄNGE__________BREITE______________

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Externe Aspekte bestimmter Politiken der Gemeinschaft

Tätigkeit(en): Internationale Fischereiabkommen

Bezeichnung der massnahme: Verlängerung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Fischereiabkommen EG/gabunische republik

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

B78000: ,Internationale Fischereiabkommen"

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 5,050 Mio. Euro in VE/ZE

2.2 Anwendungszeitraum: 2001-2005

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben: 5,050 Mio. Euro

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Gesamtaufwand für Personalmittel und sonstige Verwaltungsausgaben(vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

|X| der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar

| | der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik der finanziellen Vorausschau

| | sowie gegebenenfalls einen Rückgriff auf die Bestimmungen der interinstitutionellen Vereinbarung.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

|X| keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

| | folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

- N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

Mio. Euro (bis zur ersten Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahmen sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt)

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 37 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1.

Abkommen EG/Gabun (Abl. Nr. L 308 vom 18.11.1998)

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER MASSNAHME

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1 Zielsetzungen

Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik läuft am 2. Dezember 2001 aus. Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns haben die Gemeinschaft und die Gabunische Republik Verhandlungen über die bei Auslaufen des Protokolls vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen des Abkommens über die Fischerei vor der Küste Gabuns geführt. Diese Verlängerung soll den Reedern der Gemeinschaft erlauben, ihre Fangtätigkeit (vor allem Thunfischfang) in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Gabuns fortzusetzen und neue Fangmöglichkeiten in anderen Fischereien zu erhalten, besonders in der Grund trawlerfischerei, nach Maßgabe des Protokolls, das die Kommission im Namen der Gemeinschaft und der gabunische Verhandlungsführer am Ende der Verhandlungen vom 18. bis 20. September 2001 in Libreville paraphiert haben.

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Die zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Fischerei der Kommission haben das Protokoll 1998/2001 bewertet.

Die mit dem Protokoll 1998/2001 eingeräumten Fangmöglichkeiten entsprechen dem Einsatz von 42 Thunfischwadenfängern und 33 Oberflächen-Langleinenfischern.

Die durchschnittliche Ausnutzung, gemessen an der Zahl ausgestellter Lizenzen, war in der Kategorie der Thunfischwadenfänger recht zufriedenstellend (70 %), bei den Oberflächen-Langleinenfischern aber eher gering (38 %).

Die Nutzung gemessen als Fangergebnis dagegen war ausgezeichnet und überstieg noch die Referenzmenge von 9000 Tonnen/Jahre im Jahr 1999.

5.1.3 Maßnahmen im Anschluss an die Ex-post-Bewertung

Aus dem Bericht über die Ex-post-Bewertung der Fischereiabkommen von September 1999 (IFREMER) wurde eine Reihe von Schlüssen gezogen, die bei den Verhandlungen mit Gabun Berücksichtigung fanden. So wurden beispielsweise die Beträge der von den Reedern zu entrichtenden Vorschüsse erhöht und die Verfahren zur Überwachung der gezielten Maßnahmen, für die jetzt 70% der Gesamtmittel zur Verfügung stehen, verbessert. Andere Schlüsse der erwähnten Bewertungsstudie sind im Falle Gabuns nicht anwendbar. Zu betonen ist vor allem, dass dieses Abkommen gemessen an Lizenzen und Fangmengen sehr gut genutzt wurde. Die Fangmengen überstiegen sogar die Referenzmenge. Aufgrund dieser günstigen Ausgangslage konnte eine Erhöhung der Referenzmengen ausgehandelt werden.

5.2 Geplante Maßnahmen und Modalitäten des Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt

Das am 20. September 2001 paraphierte Protokoll sieht Fangmöglichkeiten für 38 Thunfischwadenfänger, 26 Oberflächen-Langleinenfischer, eine Referenzmenge von 10 500 Tonnen und die Einführung einer neuen Kategorie von Grundtrawlern mit 1200 Bruttoregistertonnen monatlich im Jahresdurchschnitt (Fang von Garnelen und Kopffüßern) vor.

Alles in allem beinhaltet das neue Protokoll einen deutlichen Anstieg der Fangmöglichkeiten gegenüber dem letzten Protokoll aufgrund der ausgezeichneten Fangergebnisse, die erzielt wurden.

Im Rahmen des neuen Protokolls (2001/2005) zahlt die EG eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von EUR 5.050.000 über vier Jahre, d. h. EUR 1.262.500/Jahr gegenüber EUR 2.025.000 über drei Jahre , d. h. EUR 675.000/Jahr nach dem Protokoll 1998/2001.

Von diesem Betrag werden 70 %, d. h. EUR 3.535.000 (EUR 883.750/Jahr) für gezielte Maßnahmen zur Entwicklung des Fischereisektors in Gabun werden (Finanzierung wissenschaftlicher und technischer Programme; Überwachung und Kontrolle der Fischerei; Finanzierung von Stipendien und Ausbildungspraktika; Programme zur Unterstützung der Qualitätskontrolle). Diese Beträge werden den Behörden Gabuns in Jahrestranchen entsprechend der jährlichen Planung ihrer Verwendung zur Verfügung gestellt.

Der finanzielle Ausgleich in Höhe von 30 % oder EUR 1.515.000 (EUR 378.750/Jahr) wird jährlich auf ein Konto beim Schatzamt überwiesen. Die erste Tranche muss vor dem 30. April 2002 gezahlt werden.

Außerdem ermöglicht die Laufzeit des neuen Protokolls von vier (statt bisher drei) Jahren eine größere finanzielle und wirtschaftliche Stabilität.

Ferner ist zu beachten, dass die Vorschusszahlungen der Reeder angehoben wurden (für Thunfisch-Wadenfänger von 2.500 EUR auf 2.600 EUR, für Oberflächen-Langleinenfischer von 800/1.100 EUR auf 1.100 EUR und für die neuen Grundtrawler auf 168 EUR je BRT), was der Gabunischen Republik zusätzliche Haushaltseinnahmen garantiert.

Mehrere Faktoren rechtfertigen die Anhebung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Beitrags :

1. Interesse der Mitgliedsstaaten : Seit dem Scheitern der Verhandlungen mit Marokko werden die übrigen Fischereiabkommen stärker in Anspruch genommen und das Interesse der Mitgliedsstaaten, durch andere Abkommen neue Fangmöglichkeiten zu erschließen, ist deutlich gewachsen. So stammen die meisten Schiffe, die den neuen Fischereizweig nutzen werden, ursprünglich aus der Fischerei im Rahmen des Abkommens mit Marokko.

2. Thunfischfang : Ein besonderes Merkmal des Thunfischfangs, das direkt mit den weiten Wanderungen dieser Art zusammenhängt, sind die äußerst umfangreichen Schwankungen, die bei den Fangerträgen in einem bestimmten Gebiet von einem Fischwirtschaftsjahr zum anderen möglich sind. Die Fangmengen der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern eines Drittlandes sind daher im Voraus nicht bekannt. Deshalb zahlt die Gemeinschaft wie bei allen anderen Thunfischabkommen einen Pauschalbetrag, der für eine geschätzte Fangmenge (Referenzmenge) anhand der in den Vorjahren durchschnittlich festgestellten Fangmengen ermittelt wird. Übersteigen die Fangmengen die Referenzmenge, so zahlt die Gemeinschaft einen entsprechenden zusätzlichen Betrag. Werden die geschätzten Fangmengen dagegen nicht erreicht, wird die Differenz vom Drittland nicht erstattet.

Im Falle Gabuns wurde die Referenzmenge um 1500 Tonnen jährlich angehoben; die guten Fangergebnisse im Rahmen des jetzigen Protokolls, die die Referenzmenge noch übersteigen, rechtfertigen diese Entscheidung.

Der Preis je Tonne gefangenem Thunfisch beträgt EUR 75 für die Gemeinschaft nach Maßgabe der Referenzmenge und EUR 25 für die Reeder. Der Marktwert von Thunfisch schwankt je nach Art zwischen EUR 500 und EUR 1.500 je Tonne.

3. Trawler : Die durchschnittlichen Kosten des Protokolls je Einheit der neu eingeräumten Grundfischfangmöglichkeiten in Höhe von rund EUR 395,8/BRT liegt deutlich unter dem BRT-Preis anderer Fischereiabkommen. Diesem Preis ist der Marktwert von Garnelen und Kopffüssern gegenüberzustellen, der je nach Art EUR 3.500 bis EUR 6.000 je Tonne beträgt. Die Vergabe der Fangmöglichkeiten für Trawler "monatlich im Jahresdurchschnitt", ohne die Zahl der Schiffe zu begrenzen, ermöglicht einen flexibleren Einsatz und eine flexiblere Ausnutzung.

4. Verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei : Die Entscheidung der Gabunischen Republik, 70 % der finanziellen Gegenleistung auf die Finanzierung gezielter Maßnahmen zur Entwicklung des Fischereisektors Gabuns zu verwenden (Forschung, Überwachung, etc.), ist auch für die Kontinuität der Gemein schaftsfischerei ein wichtiger Aspekt.

5. AKP-Staaten : Nach den Leitlinien des Rates für die Aushandlung von Fischereiabkommen mit AKP-Staaten muss dem Interesse der Gemeinschaft am Aufbau und an der Erhaltung der Fischereibeziehungen mit den betreffenden Ländern Rechnung getragen werden.

5.3 Durchführungsmodalitäten

Die Umsetzung des Protokolls obliegt ausschließlich der Kommission, die diese Aufgabe mit Hilfe ihrer Bediensteten in Brüssel und in ihrer Delegation in der Gabunischen Republik wahrnehmen wird.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1 Finanzielle Intervention

VE in Mio. Euro (bis zur dritten Dezimalstelle)

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6.2. Berechnung der Kosten (aufgeschlüsselt nach in Teil B geplanten Maßnahmen im gesamten Programmplanungszeitraum)

VE in Mio. Euro (bis zur dritten Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsressourcen muss im Rahmen der Mittelausstattung der federführenden GD gedeckt werden.

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

(1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

II. Dauer der Maßnahme

III. Gesamtaufwand für die Maßnahme ( I x II) // EUR 1.151.986

4 Jahre

EUR 4.607.944

Es ist nicht möglich, die Auswirkungen eines bestimmten Protokolls auf die Arbeitsbelastung des für dieses Dossier zuständigen Referats der GD Fischerei in Zahlen auszudrücken.

Die Erneuerung von Protokollen im Rahmen bestehender Fischereiabkommen ist eine der Aufgaben dieses Referats, ist jedoch als solche ohne spezifische Auswirkungen auf die Verwaltungsausgaben.

Auch wenn das Protokoll nicht geschlossen (paraphiert) worden wäre, hätte dies eine Menge Arbeit sowie beträchtliche Ausgaben für Reisen und Sitzungen mit sich gebracht.

8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

8.1 Begleitung

Der finanzielle Ausgleich (378.750 EUR pro Jahr) und die Beträge für gezielte Maßnahmen (EUR 883.750/Jahr) werden jährlich auf ein von den gabunischen Behörden bezeichnetes Konto beim Schatzamt überwiesen.

Die Beträge zur Finanzierung der gezielten Maßnahmen werden dem Fischereiministerium nach der Aufschlüsselung in Artikel 8 des Protokolls als Jahrestranchen zur Verfügung gestellt. Die Beträge zur Finanzierung von Stipendien und Ausbildungspraktika werden entsprechend ihrer Inanspruchnahme überwiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die EG einem neuen Artikel 5 des Protokolls zufolge die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen kann, wenn grundlegend neue Umstände die Ausübung der Fangtätigkeiten unmöglich machen.

Ein Bericht über die Verwendung der Mittel für die gezielten Maßnahmen muss der Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt vorgelegt werden, zu dem sich das Inkrafttreten des Protokolls jährt. Die Kommission hat das Recht, zusätzliche Auskünfte zu verlangen und die betreffenden Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung der geplanten Aktionen zu überprüfen.

Bei Bedarf und bei Fragen hinsichtlich der Durchführung dieses Protokolls können die EG und die Gabunische Republik jederzeit im Rahmen eines Gemischten Ausschusses zusammenkommen, um die korrekte Anwendung des Protokolls zu gewährleisten.

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Die Ausnutzung der Fangmöglichkeiten wird sowohl in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen als auch in Bezug auf die Fangmengen und ihren Wert ständig bewertet. Außerdem wird das Protokoll vor einer etwaigen Verlängerung 2005 anhand von Leistungsindikatoren (Fangmengen, Wert der Fangmengen) und Wirksamkeitsindikatoren (Zahl der geschaffenen und erhaltenen Arbeitsplätze, Verhältnis zwischen den Kosten des Protokolls und dem Wert der Fangmengen) einer Gesamtbewertung für den ganzen Zeitraum (2001 bis 2005) unterzogen.

Auf die gezielten Maßnahmen wird im nächsten Punkt eingegangen.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Da die Gemeinschaft die finanziellen Beiträge als direkte Gegenleistung für die gebotenen Fangmöglichkeiten erbringt, kann das Drittland die Mittel nach eigenem Ermessen verwenden. Allerdings besteht die Pflicht, der Kommission nach Maßgabe des Protokolls über die Verwendung bestimmter Mittel Bericht zu erstatten. So muss für sämtliche Maßnahmen nach Artikel 3 des Protokolls ein Jahresbericht über deren Durchführung und die erzielten Ergebnisse vorgelegt werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, zu den Ergebnissen zusätzliche Auskünfte zu verlangen und die Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung der Aktionen zu überprüfen.

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens fischen, müssen der Kommission die Richtigkeit der Angaben in den Tonnagebescheinigungen der Schiffe bestätigen, damit die Lizenzgebühren auf sicherer Grundlage berechnet werden können.

Das Protokoll sieht auch vor, dass die Reeder der Gemeinschaft (an die Kommission und die gabunischen Behörden zu übermittelnde) Fangmeldungen ausfuellen müssen, die als Grundlage für die Endabrechnung der Fänge im Rahmen des Protokolls und die entsprechenden Gebühren dienen.

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