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Document 31988D0537

    88/537/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1988 zur Genehmigung eines integrierten Mittelmeerprogramms für die Region Puglia (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    ABl. L 292 vom 26.10.1988, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/537/oj

    31988D0537

    88/537/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1988 zur Genehmigung eines integrierten Mittelmeerprogramms für die Region Puglia (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 292 vom 26/10/1988 S. 0021 - 0021


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 12. Oktober 1988

    zur Genehmigung eines integrierten Mittelmeerprogramms für die Region Puglia

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (88/537/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (1), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Italien hat der Kommission ein integriertes Mittelmeerprogramm für die Region Puglia vorgelegt.

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 hat die Kommission das IMP Puglia in abgeänderter Form dem Beratenden Ausschuß für die integrierten Mittelmeerprogramme vorgelegt, der eine befürwortende Stellungnahme dazu abgegeben hat.

    Daher kann das IMP Puglia einschließlich seines Finanzierungsplans vor der Kommission genehmigt werden.

    Das IMP Puglia bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis einschließlich zum 31. Dezember 1992.

    Das IMP Puglia enthält Maßnahmen, die ein spezifisches Aktionsprogramm bilden und aufgrund des zweiten Unterabsatzes von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 für eine Unterstützung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, in Frage kommen.

    Um das IMP Puglia möglichst wirksam zu gestalten, wird es in aufeinanderfolgenden Abschnitten durchgeführt; weitere Entscheidungen werden folgen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Gemeinschaftsbeitrags erfuellt sind.

    Die Ausgaben für die Maßnahmen im Rahmen des IMP Puglia werden auf 222 883 000 ECU geschätzt.

    Der Gemeinschaftsbeitrag aus der besonderen Haushaltslinie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 wird auf 20 456 000 ECU geschätzt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das IMP Puglia wird in der Fassung genehmigt, die der Kommission am 18. Dezember 1986 vorgelegt und später nach Prüfung durch die Kommission und Anhörung des Beratenden Ausschusses für die integrierten Mittelmeerprogramme geändert wurde. Die Schätzungen der Beiträge aus den verschiedenen Haushaltsquellen der Gemeinschaft sind in dem Finanzierungsplan für das IMP Puglia angegeben.

    Sofern die Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem IMP Puglia in den Grenzen der geschätzten Gesamtausgaben durchgeführt und die für die einzelnen Finanzierungsquellen geltenden Regeln und Verfahren eingehalten werden, gewährt die Kommission die in dem Finanzierungsplan für das IMP Puglia angegebenen Gemeinschaftsbeiträge.

    Artikel 2

    Der Beitrag aus der besonderen Haushaltslinie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 darf 20 456 000 ECU für die Ausgaben nicht übersteigen, die in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1992 für im Rahmen des IMP Puglia zu finanzierende Maßnahmen getätigt werden und die auf 222 883 000 ECU geschätzt werden.

    Artikel 3

    Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 wird eine erste Tranche aus der besonderen Haushaltslinie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung in Höhe von 1 279 000 ECU in Übereinstimmung mit dem Finanzierungsplan für das IMP Puglia gebunden.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 12. Oktober 1988

    Für die Kommission

    Grigoris VARFIS

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1985, S. 1.

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