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MwSt.-Befreiung: endgültige Einfuhr von Gegenständen

MwSt.-Befreiung: endgültige Einfuhr von Gegenständen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/132/EG zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie legt den Anwendungsbereich der Befreiungen von der Mehrwertsteuer (MwSt.) und die Modalitäten ihrer Durchführung gemäß der Richtlinie 2006/112/EG (das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der EU) fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewähren die Befreiungen von der MwSt. für die endgültige Einfuhr bestimmter Gegenstände unter den Bedingungen, die sie zur Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen oder Steuerumgehungen festsetzen.

Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr kann gewährt werden für:

  • die Einfuhr von persönlichen Gegenständen natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz von einem Nicht-EU-Land in einen EU-Mitgliedstaat verlegen;
  • die Einfuhr von Heiratsgut;
  • die Einfuhr von Erbschaftsgut;
  • die Einfuhr von Ausstattung, Schulmaterial und anderen Gegenständen von Schülern und Studenten;
  • die Einfuhr von Investitionsgütern und anderen Ausrüstungsgegenständen bei einer Betriebsverlegung;
  • die Einfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen oder für den landwirtschaftlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen;
  • die Einfuhr von therapeutischen Stoffen, Arzneimitteln, Tieren für Laborzwecke und biologischen und chemischen Stoffen;
  • die Einfuhr von Gegenständen, die für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmt sind;
  • die Einfuhr von Gegenständen im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen;
  • die Einfuhr von Gegenständen zur Absatzförderung;
  • die Einfuhr von Gegenständen, die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführt werden;
  • die Einfuhr von Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen;
  • Werbematerial für den Fremdenverkehr;
  • die Einfuhr von für staatliche Einrichtungen bestimmte Unterlagen;
  • die Einfuhr von Verpackungsmitteln zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung;
  • die Einfuhr von Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung;
  • die Einfuhr von Treib- und Schmierstoffen in Fahrzeugen und einschlägigen Behältern;
  • die Einfuhr von Gegenständen für den Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer;
  • die Einfuhr von Särgen, Urnen und Gegenständen zur Grabausschmückung.

Unbeschadet dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten Vereinbarungen über besondere Befreiungen, die sie mit Nicht-EU-Ländern geschlossen haben, beibehalten.

Bestimmte Gegenstände sind von der Befreiung ausgenommen. Dazu zählen insbesondere alkoholische Erzeugnisse und Tabakwaren.

Einfuhren von geringem Wert

Mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 zur Änderung wurde der Titel IV der Richtlinie 2009/132/EG mit Bezug auf Einfuhren von geringem Wert gelöscht, sodass die MwSt.-Befreiung für Kleinsendungen (im Wert von höchstens 22 EUR) ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr gilt.

COVID-19-Pandemie – Befreiung von MwSt.- und Eingangsabgaben

  • Im März 2020 beantragten die Mitgliedstaaten eine Befreiung für Gegenstände, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer. Da die Pandemie und die dadurch verursachten extremen Herausforderungen eine Katastrophe im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 132/2009 darstellen, hat die Europäische Kommission den Beschluss (EU) 2020/491 angenommen, der die Befreiung dieser Gegenstände von den Eingangsabgaben vom 30. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 vorsieht.
  • Die betroffenen Güter mussten bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
    • sie werden von öffentlichen Stellen oder Hilfsorganisationen oder in deren Namen kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind;
    • sie werden diesen Personen kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei die Gegenstände Eigentum der öffentlichen Stellen bleiben.
  • Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission Folgendes übermitteln:
    • eine Liste der betroffenen öffentlichen Stellen;
    • Informationen über die Art und Menge der einzelnen betroffenen Waren und
    • Informationen zu Maßnahmen, die Verwendung dieser Waren für Zwecke außer der Bekämpfung der Folgen der Pandemie zu unterbinden.
  • Die Gültigkeit des Beschlusses (EU) 2020/491 wurde verlängert bis:
    • 31. Oktober 2020 durch Beschluss (EU) 2020/1101;
    • 30. April 2021 durch Beschluss (EU) 2020/1573;
    • 31. Dezember 2021 durch Beschluss (EU) 2021/660;
    • 30. Juni 2022 durch Beschluss (EU) 2021/2313 und
    • 31. Dezember 2022 durch Beschluss (EU) 2022/1511 für Belgien, Lettland, Österreich, Portugal und Slowenien.

Befreiung von Gegenständen für vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und bedürftige Personen in der Ukraine von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

Im Juli 2022 wurde der Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission als Reaktion auf Ersuchen auf Befreiung von Mehrwertsteuer und Eingangsabgaben einiger Mitgliedstaaten erlassen, um den Grundbedarf der Personen zu decken, die vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine fliehen, und ihnen angemessene humanitäre Hilfe zu bieten (Notunterkünfte, Unterkunftsartikel, Medikamente und medizinischer Artikel, Ausrüstung zur Versorgung mit Lebensmitteln). Der Beschluss galt bis 31. Dezember 2022.

Am 17. April 2023 wurde der Beschluss (EU) 2023/829 erlassen, um weitere Befreiungen von der Mehrwertsteuer und Eingangsabgaben für Einfuhren von und im Namen von staatlichen und karitativen Organisationen, die von den zuständigen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten (Estland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien und die Slowakei) anerkannt wurden. Der Beschluss galt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2009/132/EG ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 83/181/EWG und ersetzt diese und ihre nachfolgenden Änderungen. Die ursprüngliche Richtlinie 83/181/EWG war bis 1984 in nationales Recht umzusetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5-30).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/132/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2023/829 der Kommission vom 17. April 2023 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 104 vom 19.4.2023, S. 25-29).

Beschluss (EU) 2022/1511 der Kommission vom 7. September 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 235 vom 12.9.2022, S. 48-50).

Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission vom 1. Juli 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 178 vom 5.7.2022, S. 57-60).

Beschluss (EU) 2021/2313 der Kommission vom 22. Dezember 2021 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 464 vom 28.12.2021, S. 11-13).

Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 103I vom 3.4.2020, S. 1-3).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1-118).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 06.02.2024

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