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Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM)

Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/2124 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung enthält die Bestimmungen für die Anwendung von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) festgelegten Erhaltungs-, Bewirtschaftungs-, Nutzungs-, Überwachungs-, Vermarktungs- und Durchsetzungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse im Mittelmeer und im Schwarzen Meer.
  • Sie gilt für alle gewerblichen Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten sowie für Freizeitfischereitätigkeiten, die von Fischereifahrzeugen der Europäische Union (EU) und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU betrieben werden. Sie gilt nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung mit Genehmigung des Mitgliedstaats unternommen werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für bestimmte Arten

In der Verordnung sind Vorschriften für die gezielte Befischung, die unbeabsichtigte Fischerei und die Freizeitfischerei im Mittelmeer gemäß Anhang I, festgelegt. Dazu zählen besondere Vorschriften für:

  • Europäischen Aal einschließlich zugelassener Fanggeräte und zugelassener Maschenöffnung, Vorschriften für zugelassene Übergangs- und Brackgewässer und benannte Anlandestellen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei);
  • Rote Tiefseegarnele, Afrikanische Tiefseegarnele im Levantischen Meer, im Ionischen Meer und in der Straße von Sizilien, einschließlich zugelassener Schiffe und benannter Anlandestellen;
  • Grundfischbestände* einschließlich Seehecht und Rosa Geißelgarnele in der Straße von Sizilien und im Adriatischen Meer, mit Vorschriften in Bezug auf räumliche oder zeitliche Beschränkungen, benannte Anlandestellen, Genehmigungen von Inspektionen und Bestandsbewirtschaftung;
  • kleine pelagische* Bestände einschließlich Sardinen und Sardellen im Adriatischen Meer, mit Vorschriften in Bezug auf Fangkapazität, Kontrolle und Bewirtschaftung;
  • Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer einschließlich technischer Maßnahmen und Bestandserhaltungsmaßnahmen, Flottenmanagement, Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen und wissenschaftlicher Überwachung;
  • Goldmakrelen, mit einer Schonzeit für die Fischerei unter Verwendung von Fischsammelgeräten vom 1. Januar bis zum 14. August jedes Jahres und sonstigen Bewirtschaftungsmaßnahmen;
  • Steinbutt einschließlich Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei sowie verbindlichen Schließungen während der Laichzeit;
  • Dornhai in Bezug auf die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.

Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Roten Koralle im Mittelmeer

Die Verordnung enthält Bestimmungen und Beschränkungen, die unter anderem Folgendes vorsehen:

  • Erlaubnisse und zulässige Geräte zur Ernte;
  • Mindestwerte für die Tiefe der Ernte und den Durchmesser der Kolonien;
  • zeitliche Schließungen;
  • Fangaufzeichnungen, Erntebeschränkungen und Rückverfolgbarkeit;
  • Anlandungen nur in bezeichneten Häfen, wobei Umladungen* auf See verboten sind.

Die Verordnung führt außerdem Maßnahmen ein, um

  • die Auswirkungen der Fischerei auf bestimmte Arten zu verringern, wie folgt:
    • Haie und Rochen Rochen dürfen in Mitgliedstaaten, die ein hohes Schutzniveau in ausgewiesenen Gebieten gewährleisten, nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft oder feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden,
    • unbeabsichtigte Beifänge: Seevögel, Meeresschildkröten, Mönchsrobben und Walbeifänge müssen unverzüglich und, soweit möglich, unversehrt und lebend wieder freigelassen werden;
  • Fischereisperrgebiete festzulegen, um wichtige Fischhabitate, gefährdete marine Ökosysteme und empfindliche Lebensräume in der Tiefsee zu schützen;
  • räumliche oder zeitliche Beschränkungen festzulegen;
  • den Einsatz von Fanggeräten in bestimmten Gebieten festzulegen.

Die Verordnung enthält zudem verschiedene Kontrollmaßnahmen, darunter:

  • Register der zugelassenen Fischereifahrzeuge. Jährlich bis zum 30. November muss jeder Mitgliedstaat eine Liste der zugelassenen Schiffe im Übereinkommensgebiet der GFCM vorlegen. Diese Liste muss alle in ihrem Hoheitsgebiet registrierten Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 Metern enthalten, die ihre Nationalflagge führen.
  • Hafenstaatmaßnahmen für Nicht-EU-Schiffe. Mitgliedstaaten können Nicht-EU-Schiffen den Zugang zu Hafendiensten, einschließlich Betankungs- und Versorgungsdiensten, verweigern, wenn das Schiff die Anforderungen dieser Verordnung nicht einhält oder keine gültige Erlaubnis hat.
  • Meldepflicht für mutmaßliche IUU- Fischerei. Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission mindestens 140 Tage vor der GFCM-Jahrestagung Nachweise für jegliche vermutete IUU-Fischerei vorlegen.
  • Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen mit dem GFCM-Sekretariat Informationen austauschen, um die wirksame Umsetzung der Verordnung zu fördern.
  • Regionale Forschungsprogramme. Mitgliedstaaten, die kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben und Blaue Schwimmkrabbe im Mittelmeer oder Rapana-Meeresschnecken im Schwarzen Meer befischen, beteiligen sich an den regionalen Forschungsprogrammen zu deren nachhaltiger Nutzung.

Diese Verordnung hebt die Verordnung (EU) 1343/2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM auf.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. November 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Grundfischarten. Fischarten, die am oder in der Nähe des Meeresbodens leben.
Pelagische Arten. Fischarten, die auf offener See leben.
Umladung. Das Umladen eines Fangs von Bord eines kleineren Fischereifahrzeugs auf ein größeres Fischereifahrzeug, das diesen dann in eine größere Lieferung aufnimmt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung) (ABl. L, 2023/2124, 12.10.2023).

Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

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