EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017L2102

Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Text von Bedeutung für den EWR. )

OJ L 305, 21.11.2017, p. 8–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/2102/oj

21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/8


RICHTLINIE (EU) 2017/2102 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. November 2017

zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten enthält ein Erfordernis, wonach die Kommission zu überprüfen hat, ob der Geltungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU im Hinblick auf die darin genannten Elektro- und Elektronikgeräte abgeändert werden muss, und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag über zusätzliche Ausschlüsse für Elektro- und Elektronikgeräte vorzulegen hat.

(2)

Sekundärmarkttätigkeiten für Elektro- und Elektronikgeräte, einschließlich Reparatur, Austausch von Ersatzteilen, Nachrüstung und Wiederverwendung sowie Nachbesserung, sollten erleichtert werden, um eine Kreislaufwirtschaft in der Union zu fördern. Es sollte ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz gewährleistet werden, auch durch umweltgerechte Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Jeder unnötige Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer sollte vermieden werden. Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der vorherigen Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fielen, den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU jedoch nicht entsprechen würden, bis zum 22. Juli 2019 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Nach diesem Datum sind jedoch sowohl das erstmalige Inverkehrbringen als auch Sekundärmarkttätigkeiten für nichtkonforme Elektro- und Elektronikgeräte verboten. Ein solches Verbot von Sekundärmarkttätigkeiten steht im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Maßnahmen der Union zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Produkte und sollte daher aufgehoben werden.

(3)

Bestimmte Gruppen von Nischenprodukten sollten aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU ausgeschlossen werden, da ihre Einbeziehung nur unwesentliche Vorteile für Umwelt oder Gesundheit hätte und zu unlösbaren Konformitätsproblemen oder Marktverzerrungen führen würde, die sich durch den in der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus von Ausnahmen nicht wirksam lösen lassen.

(4)

Orgelpfeifen werden unter Verwendung einer besonderen Bleilegierung hergestellt, für die bislang keine Alternative gefunden wurde. Die meisten Pfeifenorgeln bleiben über Jahrhunderte am selben Ort mit einer sehr geringen Austauschquote. Pfeifenorgeln sollten daher aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU ausgeschlossen werden, da ihre Einbeziehung nur unwesentliche Vorteile für die Substitution von Blei hätte.

(5)

Die Richtlinie 2011/65/EU gilt nicht für bewegliche Maschinen mit eigener Energieversorgung, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Bestimmte Arten von beweglichen Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, werden jedoch in derselben Produktionslinie in zwei Ausführungen hergestellt, wobei der einzige Unterschied in der Energieversorgung (entweder eigene oder externe Energieversorgung) besteht. Diese Ausführungen sollten im Rahmen der Richtlinie gleich behandelt werden. Nicht für den Straßenverkehr bestimmte bewegliche Maschinen mit externem Antrieb über Netzkabel sollten daher ebenfalls aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU ausgeschlossen werden.

(6)

Für alle Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt sind, sollten die Bedingungen für die Ausnahme von wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, eindeutig festgelegt werden. Da Ausnahmen von der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe von begrenzter Dauer sein sollten, sollte ferner die maximale Geltungsdauer bestehender Ausnahmen für alle Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, einschließlich derer der Kategorie 11, ebenso eindeutig festgelegt werden.

(7)

Bei Einreichung eines Antrags auf Erneuerung einer Ausnahme muss die Kommission spätestens sechs Monate vor Auslaufen der bestehenden Ausnahme über den Antrag entscheiden, es sei denn, eine andere Frist ist aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt. Für die Entscheidung der Kommission über Anträge auf neue Ausnahmen ist keine bestimmte Frist festgelegt. Laut dem Bericht der Kommission vom 18. April 2016 an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2011/65/EU übertragen wurde, hat sich die Einhaltung der genannten Frist aufgrund der verschiedenen obligatorischen Verfahrensschritte, die für die Bewertung eines Antrags auf Erneuerung einer Ausnahme erforderlich sind, in der Praxis als unmöglich erwiesen. Die Frist ergibt gegenüber dem bestehenden Verfahren für die Bewertung von Anträgen auf Erneuerung keinen zusätzlichen Vorteil und zieht vielmehr wegen ihrer Nichteinhaltbarkeit Unwägbarkeiten für Unternehmen und andere Interessenträger nach sich. Da sich die Marktteilnehmer darauf verlassen können, dass eine bestehende Ausnahme so lange gültig bleibt, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde, ist andererseits die Kontinuität der Geschäftstätigkeit sichergestellt. Die Bestimmung bezüglich der Frist sollte daher gestrichen werden. Allerdings sollte die Kommission dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament kurz nach Eingang des Antrags einen Zeitplan für die Annahme ihrer Entscheidung über den Antrag vorlegen. Außerdem sollte im Rahmen der allgemeinen Überprüfung der Richtlinie 2011/65/EU, die die Kommission bis spätestens 22. Juli 2021 durchführen muss, die Festlegung einer realistischen Frist für eine Entscheidung der Kommission über einen Antrag auf Erneuerung einer Ausnahme, ehe die betreffende Ausnahme ausläuft, vorgesehen werden.

(8)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit und die umweltgerechte Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in diesen Geräten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen in der Union führen und somit direkte Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben könnten, sondern vielmehr wegen des Umfangs des Problems und seiner Auswirkungen im Hinblick auf andere Rechtsvorschriften der Union über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen und andere Bereiche von gemeinsamem Interesse, wie den Schutz der menschlichen Gesundheit, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2011/65/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

In Absatz 4 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„k)

Pfeifenorgeln.“

2.

Artikel 3 Nummer 28 erhält folgende Fassung:

„(28)

‚bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden‘ Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Absatz 1 gilt für ab dem 22. Juli 2014 in Verkehr gebrachte medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, für ab dem 22. Juli 2016 in Verkehr gebrachte In-vitro-Diagnostika, für ab dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente und für alle ab dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachte sonstigen Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG fielen.“

b)

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ea)

allen sonstigen vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG fielen;“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden, gilt Absatz 1 nicht für die Wiederverwendung von Ersatzteilen,

a)

die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 1. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden;

b)

die aus Medizinprodukten oder Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden;

c)

die aus In-vitro-Diagnostika ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden;

d)

die aus industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2027 in Verkehr gebracht werden;

e)

die aus jedweden anderen Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG fielen, und die vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebracht und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2029 in Verkehr gebracht werden.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Was die am 21. Juli 2011 in Anhang III aufgeführten Ausnahmen angeht, so beträgt die erneuerbare Geltungsdauer (es sei denn, ein kürzerer Zeitraum wird festgelegt):

a)

höchstens fünf Jahre ab dem 21. Juli 2011 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs I;

b)

höchstens sieben Jahre ab dem in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten einschlägigen Datum für die Kategorien 8 und 9 des Anhangs I und

c)

höchstens fünf Jahre ab dem 22. Juli 2019 für die Kategorie 11 des Anhangs I.“

b)

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ba)

legt dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament binnen eines Monats nach Eingang des Antrags einen Zeitplan für die Annahme ihrer Entscheidung über den Antrag vor;“

c)

Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 wird gestrichen.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 12. Juni 2019 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. November 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 110.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2017.

(3)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

(4)  Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19).


Top