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Document 32011L0098

Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

OJ L 343, 23.12.2011, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 006 P. 303 - 311

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/98/oj

23.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/1


RICHTLINIE 2011/98/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Annahme von Maßnahmen in Bezug auf Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere anerkannt, dass eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist. Insbesondere erklärte er in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen muss und eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie Unionsbürgern zuzuerkennen. Der Europäische Rat ersuchte daher den Rat, auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission entsprechende Beschlüsse zu fassen. Wie wichtig es ist, dass die in Tampere vorgegebenen Ziele erreicht werden, wurde im Stockholmer Programm, das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 10. und 11. Dezember 2009 verabschiedet wurde, bekräftigt.

(3)

Ein einheitliches Antragsverfahren, das zur Erteilung einer kombinierten Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt führt, wird dazu beitragen, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Regeln zu vereinfachen und zu harmonisieren. Eine solche Verfahrensvereinfachung ist von mehreren Mitgliedstaaten bereits eingeführt worden und hat zu effizienteren Verfahren sowohl für Migranten als auch für ihre Arbeitgeber geführt und dazu beigetragen, dass die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts und ihrer Beschäftigung leichter kontrolliert werden kann.

(4)

Für die Ersteinreise in ihr Hoheitsgebiet sollten die Mitgliedstaaten eine kombinierte Erlaubnis oder — wenn sie eine kombinierte Erlaubnis ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erteilen — ein Visum ausstellen können. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche kombinierte Erlaubnis oder ein solches Visum innerhalb einer angemessenen Frist ausstellen.

(5)

Für das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Erlaubnis sollte eine Reihe von Regeln aufgestellt werden. Dieses Verfahren sollte wirksam und — unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitsbelastung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten — handhabbar sowie transparent und fair sein, um den Betroffenen eine angemessene Rechtssicherheit zu bieten.

(6)

Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich der Zulassungskontingente, zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung zu regeln.

(7)

Entsandte Drittstaatsangehörige sollten nicht unter diese Richtlinie fallen. Dies sollte nicht verhindern, dass Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und dort rechtmäßig beschäftigt sind und die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, für die Zeit ihrer Entsendung in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, für die die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (4) nicht gilt, weiterhin wie die Staatsangehörigen des Herkunftsmitgliedstaats behandelt werden.

(8)

Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (5) einen langfristigen Aufenthaltsstatus erworben haben, sollten angesichts ihrer privilegierteren Stellung und ihres Aufenthaltstitels „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU“ von dieser Richtlinie nicht erfasst werden.

(9)

Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden, sollten angesichts ihres befristeten Aufenthaltsstatus von dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(10)

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen ist, sollte etwaige Bestimmungen unberührt lassen, die vorsehen, beide in das Verfahren einbezogen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, ob der Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat oder von einem Drittstaat aus gestellt werden muss. In Fällen, in denen es dem Drittstaatsangehörigen nicht erlaubt ist, einen Antrag von einem Drittstaat aus zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Antrag vom Arbeitgeber im Aufnahmemitgliedstaat gestellt werden darf.

(11)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über das einheitliche Antragsverfahren und die kombinierte Erlaubnis sollten weder das einheitliche Visum noch Visa für langfristige Aufenthalte berühren.

(12)

Die Benennung der gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörde sollte unbeschadet der Rolle und Zuständigkeiten anderer Behörden und gegebenenfalls der Sozialpartner im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags und der Entscheidung darüber erfolgen.

(13)

Die Frist für eine Entscheidung über den Antrag sollte nicht die Zeit beinhalten, die für die Anerkennung des beruflichen Bildungsabschlusses oder für die Ausstellung eines Visums benötigt wird. Diese Richtlinie sollte die nationalen Verfahren zur Anerkennung von Diplomen unberührt lassen.

(14)

Die kombinierte Erlaubnis sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (6) ausgearbeitet werden, wonach die Mitgliedstaaten auch weitere Angaben, insbesondere über den Besitz einer Arbeitserlaubnis, hinzufügen können. Der Mitgliedstaat sollte — unter anderem für die Zwecke einer besseren Migrationskontrolle — nicht nur in der kombinierten Erlaubnis, sondern in allen ausgestellten Aufenthaltstiteln Angaben zur Arbeitserlaubnis eintragen, unabhängig von der Art der Erlaubnis oder des Aufenthaltstitel, auf dessen Grundlage der Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde und Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats erhalten hat.

(15)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Aufenthaltstitel, die zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellt werden, sollten nur für die Gestaltung dieser Titel gelten und Unionsvorschriften oder einzelstaatliche Vorschriften über Zulassungsverfahren und über Verfahren für die Ausstellung dieser Titel unberührt lassen.

(16)

Ungeachtet der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die kombinierte Erlaubnis und über zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellte Aufenthaltstitel sollten die Mitgliedstaaten ein zusätzliches Dokument in Papierform ausstellen können, damit sie genauere Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis festhalten können, wenn hierfür das Feld in dem Vordruck für den Aufenthaltstitel nicht ausreicht. Ein solches Dokument kann dazu dienen, die Ausbeutung von Drittstaatsangehörigen zu verhindern und illegale Beschäftigung zu bekämpfen, sollte für die Mitgliedstaaten jedoch fakultativ sein und nicht als Ersatz für eine Arbeitserlaubnis dienen, da dadurch der Grundsatz der kombinierten Erlaubnis ausgehöhlt würde. Die technischen Möglichkeiten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und Buchstabe a Nummer 16 des Anhangs hierzu können zur elektronischen Speicherung solcher Informationen genutzt werden.

(17)

Die Voraussetzungen und Kriterien für die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis oder für den Entzug der kombinierten Erlaubnis sollten objektiv und im einzelstaatlichen Recht festgelegt sein, einschließlich der Verpflichtung zur Wahrung des Grundsatzes der Unionspräferenz, wie dies insbesondere in den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakten 2003 und 2005 vorgesehen ist. Entscheidungen, einen Antrag abzulehnen oder eine kombinierte Erlaubnis zu entziehen, sollten ordnungsgemäß begründet werden.

(18)

Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer kombinierten Erlaubnis sind, die von einem den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sollten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (7) und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (8) (Schengener übereinkommen) einreisen und sich dort für bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei bewegen können.

(19)

In Ermangelung horizontaler Unionsvorschriften sind die Rechte von Drittstaatsangehörigen unterschiedlich, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten und welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung einer kohärenten Einwanderungspolitik und um die Ungleichheit zwischen Unionsbürgern und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat arbeitenden Drittstaatsangehörigen zu verringern und den geltenden Besitzstand auf dem Gebiet der Zuwanderung zu ergänzen, sollte ein Bündel von Rechten niedergelegt werden, um insbesondere festzulegen, in welchen Bereichen solche Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die noch keinen langfristigen Aufenthaltsstatus erworben haben, die Inländergleichbehandlung zuteil werden soll. Solche Bestimmungen sollen gleiche Mindestbedingungen innerhalb der Union schaffen, und sie sollen anerkennen, dass solche Drittstaatsangehörige durch ihre Arbeit und die von ihnen entrichteten Steuern einen Beitrag zur Wirtschaft der Union leisten, und sie sollen den unlauteren Wettbewerb zwischen inländischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen aufgrund der möglichen Ausbeutung letzterer verringern. Nach der Begriffsbestimmung der vorliegenden Richtlinie sollte ein „Drittstaatsarbeitnehmer“ — unbeschadet der Auslegung des Begriffs des Arbeitsverhältnisses in anderen Vorschriften des Unionsrechts — jeder Drittstaatsangehörige sein, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, der sich dort rechtmäßig aufhält und der im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten arbeiten darf.

(20)

Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zumindest ein gemeinsames Bündel gleicher Rechte wie die Staatsangehörigen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates genießen, ungeachtet des ursprünglichen Zwecks bzw. der Grundlage ihrer Zulassung. Das Recht auf Gleichbehandlung in den in dieser Richtlinie geregelten Bereichen sollte nicht nur jenen Drittstaatsangehörigen zuerkannt werden, die zu Beschäftigungszwecken in einem Mitgliedstaats zugelassen wurden, sondern auch denjenigen, die für andere Zwecke zugelassen wurden und denen der Zugang zum Arbeitsmarkt in jenem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Vorschriften des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts gewährt wurde, einschließlich der Familienangehörigen eines Drittstaatsarbeitnehmers, die gemäß der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (9) in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, der Drittstaatsangehörigen, die gemäß der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (10) in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, und der Forscher, die gemäß der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (11) zugelassen werden.

(21)

Das Recht auf Gleichbehandlung in bestimmten Bereichen sollte strikt an den rechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen und den Zugang zum Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat gebunden sein, die in der kombinierten Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis sowie in Aufenthaltstiteln festgelegt sind, die zu anderen Zwecken ausgestellt werden und Angaben zur Arbeitserlaubnis erhalten.

(22)

Die in dieser Richtlinie genannten Arbeitsbedingungen sollten zumindest Arbeitsentgelt und Entlassung, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit und Urlaub, unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge, umfassen.

(23)

Ein Mitgliedstaat sollte Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in gleicher Weise wie die von Unionsbürgern anerkennen und sollte in einem Drittstaat erworbene Qualifikationen im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (12) berücksichtigen. Das Recht auf Gleichbehandlung, das Drittstaatsarbeitnehmern hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren gewährt wird, sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Zulassung solcher Drittstaatsarbeitnehmer zu ihrem Arbeitsmarkt nicht berühren.

(24)

Drittstaatsarbeitnehmer sollten ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die soziale Sicherheit haben. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (13) definiert. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit sollten auch für Arbeitnehmer, die direkt aus einem Drittstaat in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden, gelten. Allerdings sollte diese Richtlinie Drittstaatsarbeitnehmern nicht mehr Rechte verleihen, als das bestehende Unionsrecht auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Drittstaatsangehörige in grenzüberschreitenden Fällen bereits vorsieht. Des Weiteren sollten mit dieser Richtlinie keine Rechte in Situationen gewährt werden, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, wie beispielsweise in Bezug auf Familienangehörige, die sich in einem Drittstaat aufhalten. Mit dieser Richtlinie sollten Rechte nur in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen gewährt werden, die auf der Grundlage der Familienzusammenführung zu den Drittstaatsarbeitnehmern in einen Mitgliedstaat nachziehen, oder in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten zumindest die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen gewährleisten, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die nach einer Mindestdauer der Beschäftigung als arbeitslos gemeldet sind. Beschränkungen der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit nach dieser Richtlinie sollten die Rechte unberührt lassen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (14), verliehen werden.

(26)

Das Unionsrecht schränkt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht ein. Mangels Harmonisierung auf Unionsebene legt jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, selbst fest. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht einhalten.

(27)

Die Gleichbehandlung von Drittstaatsarbeitnehmern sollte keine Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung im Rahmen von Sozialhilferegelungen umfassen.

(28)

Die Anwendung dieser Richtlinie sollte etwaige günstigere Vorschriften, die im Unionsrecht und in anwendbaren internationalen Übereinkommen enthalten sind, unberührt lassen.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und nach Maßgabe insbesondere der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (15) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (16) durchführen.

(30)

Da die Ziele der Richtlinie — das heißt die Festlegung eines einheitlichen Antragsverfahrens für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, im Gebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, und eines gemeinsamen Bündels von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene erreicht werden können, kann die Union gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel aufgeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(31)

Diese Richtlinie wahrt im Einklang mit Artikel 6 EUV die Grundrechte und Prinzipien, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(32)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(33)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(34)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie bestimmt

a)

ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich zu Arbeitszwecken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, mit dem Ziel, die Verfahren für die Zulassung dieser Personen zu vereinfachen und die Überprüfung ihrer Rechtsstellung zu erleichtern, sowie

b)

ein auf dem Grundsatz der Gleichstellung mit eigenen Staatsangehörigen beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die ursprüngliche Zulassung in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erteilt wurde.

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu ihren Arbeitsmärkten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist;

b)

„Drittstaatsarbeitnehmer“ jeden Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, sich dort rechtmäßig aufhält und in diesem Mitgliedstaat im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten arbeiten darf;

c)

„kombinierte Erlaubnis“ einen von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Aufenthaltstitel, der es einem Drittstaatsangehörigen gestattet, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu Arbeitszwecken aufzuhalten;

d)

„einheitliches Antragsverfahren“ jedes Verfahren, das auf Grundlage eines einzigen Antrags eines Drittstaatsangehörigen oder dessen Arbeitgebers auf Erteilung der Erlaubnis, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und dort arbeiten zu dürfen, zu einer Entscheidung über diesen Antrag auf Erteilung der kombinierten Erlaubnis führt.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für

a)

Drittstaatsangehörige, die beantragen, sich zu Arbeitszwecken in einem Mitgliedstaat aufhalten zu dürfen,

b)

Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 besitzen, und

c)

Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

a)

die Familienangehörige von Unionsbürgern sind und ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (17), ausgeübt haben oder ausüben;

b)

die zusammen mit ihren Familienangehörigen — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;

c)

die entsandt wurden, und zwar für die Dauer ihrer Entsendung;

d)

die eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, um als innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer zu arbeiten, beantragt oder erhalten haben;

e)

die beantragt haben, als Saisonarbeitnehmer oder als Au-pair-Beschäftigte in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen zu werden, oder bereits zugelassen wurden;

f)

denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltserlaubnis nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

g)

die internationalen Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (18) genießen oder internationalen Schutz nach jener Richtlinie beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;

h)

die nach dem einzelstaatlichen Recht oder internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz genießen oder nach dem einzelstaatlichen Recht oder internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz beantragt haben und über deren Antrag nicht abschließend entschieden ist;

i)

die langfristig Aufenthaltsberechtigte gemäß der Richtlinie 2003/109/EG sind;

j)

deren Rückführung aus sachlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;

k)

die zum Zwecke einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt oder erhalten haben;

l)

die eine Zulassung als Seemann für eine beliebige Beschäftigung oder Arbeit an Bord eines Schiffes, das in einem Mitgliedstaat registriert ist oder unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, beantragt oder erhalten haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kapitel II nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen entweder die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, oder die in einem Mitgliedstaat zu Studienzwecken zugelassen wurden.

(4)   Kapitel II gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines Visums arbeiten dürfen.

KAPITEL II

EINHEITLICHES ANTRAGSVERFAHREN UND KOMBINIERTE ERLAUBNIS

Artikel 4

Einheitliches Antragsverfahren

(1)   Ein Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis ist im Wege eines einheitlichen Antragsverfahrens einzureichen. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob Anträge auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis von dem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen sind. Die Mitgliedstaaten können auch zulassen, dass sowohl der eine als auch der andere den Antrag stellen dürfen. Ist der Antrag von dem Drittstaatsangehörigen zu stellen, gestatten die Mitgliedstaaten, dass der Antrag von einem Drittland aus oder — wenn dies im einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats gestellt wird, in dem sich der Drittstaatsangehörige bereits rechtmäßig aufhält.

(2)   Die Mitgliedstaaten prüfen einen Antrag nach Absatz 1 und entscheiden über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis, wenn der Antragsteller die im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Eine Entscheidung über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis wird in Form eines kombinierten Titels getroffen, der sowohl die Aufenthalts- als auch die Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt umfasst.

(3)   Das einheitliche Antragsverfahren berührt nicht das Visumverfahren, das vor der ersten Einreise gegebenenfalls erforderlich ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten erteilen — sofern die hierfür erforderlichen Bedingungen erfüllt sind — den Drittstaatsangehörigen, die nach dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen einen Zulassungsantrag stellen, und den bereits zugelassenen Drittstaatsangehörigen, die nach dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen die Verlängerung oder Änderung ihres Aufenthaltstitels beantragen, eine kombinierte Erlaubnis.

Artikel 5

Zuständige Behörde

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die für die Entgegennahme des Antrags und die Erteilung der kombinierten Erlaubnis zuständig ist.

(2)   Die zuständige Behörde entscheidet über den gesamten Antrag so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Antrags.

Die in Unterabsatz 1 genannte Frist kann in Ausnahmefällen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Antragsprüfung verlängert werden.

Ist innerhalb der in diesem Absatz vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich die Rechtsfolgen nach dem einzelstaatlichen Recht.

(3)   Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß den in den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Notifizierungsverfahren schriftlich mit.

(4)   Sind die dem Antrag beigefügten Angaben oder Dokumente nach Maßgabe der im einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien unvollständig, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich mit, welche zusätzlichen Angaben oder Dokumente erforderlich sind, und setzt eine angemessene Frist für deren Einreichung fest. Die in Absatz 2 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die zuständige Behörde oder andere maßgebliche Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben erhalten haben. Werden die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann die zuständige Behörde den Antrag ablehnen.

Artikel 6

Kombinierte Erlaubnis

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen eine kombinierte Erlaubnis unter Verwendung des einheitlichen Vordrucks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und tragen im Einklang mit deren Anhang Buchstabe a Nummer 7.5-9 die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein.

Die Mitgliedstaaten können in Papierform zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Drittstaatsangehörigen festhalten (beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebers, Arbeitsort, Art der Arbeit, Arbeitszeiten, Arbeitsentgelt) oder diese Angaben gemäß Artikel 4 und Anhang I Buchstabe a Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 elektronisch speichern.

(2)   Bei der Erteilung der kombinierten Erlaubnis stellen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Titel als Nachweis für die Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus.

Artikel 7

Zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellte Aufenthaltstitel

(1)   Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 tragen die Mitgliedstaaten — ungeachtet der Art des Titels — die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein.

Die Mitgliedstaaten können in Papierform zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Drittstaatsangehörigen festhalten (beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebers, Arbeitsort, Art der Arbeit, Arbeitszeiten, Arbeitsentgelt) oder diese Angaben gemäß Artikel 4 und Anhang I Buchstabe a Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 elektronisch speichern.

(2)   Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 stellen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Titel als Nachweis für die Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus.

Artikel 8

Verfahrensgarantien

(1)   Eine Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis abzulehnen, und eine Entscheidung, eine kombinierte Erlaubnis nach Maßgabe von im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Kriterien zu entziehen, ist in einer schriftlichen Mitteilung zu begründen.

(2)   Eine Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis abzulehnen oder eine kombinierte Erlaubnis zu entziehen, muss in dem betreffenden Mitgliedstaat nach einzelstaatlichem Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden können. In der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 1 ist auf das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, bei denen die betreffende Person Rechtsbehelfe einlegen kann, und die entsprechenden Rechtsbehelfsfristen hinzuweisen.

(3)   Ein Antrag kann unter Hinweis auf Kontingente, die für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt gelten, als unzulässig beschieden werden und muss dann nicht bearbeitet werden.

Artikel 9

Zugang zu Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen dem Drittstaatsangehörigen und seinem künftigen Arbeitgeber auf Anfrage hinreichende Informationen darüber zur Verfügung, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, damit dieser vollständig ist.

Artikel 10

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können von Antragstellern gegebenenfalls die Zahlung von Gebühren für die Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie erheben. Die Höhe dieser Gebühren muss verhältnismäßig sein und kann sich auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand zur Bearbeitung der Anträge und zur Erteilung der Erlaubnisse stützen.

Artikel 11

Rechte aufgrund der kombinierten Erlaubnis

Wurde nach einzelstaatlichem Recht eine kombinierte Erlaubnis erteilt, so verleiht sie ihrem Inhaber, solange sie gültig ist, zumindest das Recht auf

a)

Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats, sofern der Inhaber alle Zulassungsanforderungen nach einzelstaatlichem Recht erfüllt;

b)

freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats innerhalb der Beschränkungen, die im einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind;

c)

Ausübung der konkreten Beschäftigung, die mit der kombinierten Erlaubnis im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht genehmigt wurde;

d)

Information über die Rechte des Inhabers, die ihm gemäß dieser Richtlinie und/oder dem einzelstaatlichen Recht mit der Erlaubnis verliehen werden.

KAPITEL III

RECHT AUF GLEICHBEHANDLUNG

Artikel 12

Recht auf Gleichbehandlung

(1)   Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c haben ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, in Bezug auf

a)

die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

b)

Vereinigungsfreiheit sowie Zugehörigkeit zu und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit;

c)

allgemeine und berufliche Bildung;

d)

Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;

e)

Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004;

f)

Steuervergünstigungen, soweit der Arbeitnehmer als in dem betreffenden Mitgliedstaat steuerlich ansässig gilt;

g)

den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit einschließlich Verfahren für die Erlangung von Wohnraum gemäß einzelstaatlichem Recht, unbeschadet der Vertragsfreiheit gemäß dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht;

h)

die Beratungsdienste der Arbeitsämter.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung wie folgt einschränken:

a)

Hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe c können sie

i)

dessen Anwendung auf diejenigen Drittstaatsarbeitnehmer beschränken, die einen Arbeitsplatz haben oder hatten und als arbeitslos gemeldet sind;

ii)

diejenigen Drittstaatsarbeitnehmer ausnehmen, die in ihr Hoheitsgebiet gemäß der Richtlinie 2004/114/EG zugelassen wurden;

iii)

Studien- und Unterhaltsbeihilfen und -darlehen oder andere Beihilfen und Darlehen ausschließen;

iv)

besondere Voraussetzungen, einschließlich Sprachkenntnissen, und die Zahlung von Studiengebühren gemäß dem einzelstaatlichen Recht für den Zugang zu Universitäts- und Hochschulbildung sowie zu beruflicher Bildung, die nicht unmittelbar mit der konkreten Arbeitstätigkeit in Verbindung stehen, festlegen;

b)

sie können die gemäß Absatz 1 Buchstabe e eingeräumten Rechte für Drittstaatsarbeitnehmer beschränken, wobei solche Rechte nicht für solche Drittstaatsarbeitnehmer beschränkt werden dürfen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die mindestens sechs Monate beschäftigt waren und als arbeitslos gemeldet sind.

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 1 Buchstabe e hinsichtlich Familienleistungen nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, für Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken zugelassen wurden oder für Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Visums die Erlaubnis haben zu arbeiten;

c)

hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe f können sie bezüglich Steuervergünstigungen dessen Anwendung auf Fälle beschränken, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Drittstaatsarbeitnehmers, für die er Leistungen beansprucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegt.

d)

hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe g können sie

i)

dessen Anwendung auf diejenigen Drittstaatsarbeitnehmer beschränken, die einen Arbeitsplatz haben;

ii)

den Zugang zu Wohnraum beschränken.

(3)   Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht des Mitgliedstaats auf Entzug oder Verweigerung der Verlängerung des gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitels oder des zu anderen als zu Zwecken der Arbeitsaufnahme ausgestellten Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Arbeitserlaubnis in dem betreffenden Mitgliedstaat unberührt.

(4)   Drittstaatsarbeitnehmer, die in einen Drittstaat umziehen, oder ihre sich in Drittstaaten aufhaltenden Hinterbliebenen, die ihre Ansprüche von ihnen herleiten, erhalten gesetzliche Altersrenten bzw. Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis begründet sind und auf die sie gemäß den Rechtsvorschriften nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Ansprüche erworben haben, zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in einen Drittstaat.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Günstigere Bestimmungen

(1)   Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen

a)

des Unionsrechts, einschließlich der zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits geschlossenen bilateralen und multilateralen Abkommen; und

b)

bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten.

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind.

Artikel 14

Informationen für die Öffentlichkeit

Jeder Mitgliedstaat stellt der Öffentlichkeit regelmäßig aktualisierte Informationen über die Voraussetzungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in sein bzw. seinem Hoheitsgebiet zu Arbeitszwecken zur Verfügung.

Artikel 15

Berichterstattung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, erstmals spätestens am 25. Dezember 2016 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor und schlägt gegebenenfalls die für notwendig erachteten Änderungen vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich, erstmals spätestens am 25. Dezember 2014 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (19) statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen eine kombinierte Erlaubnis im vorhergehenden Kalenderjahr erteilt wurde.

Artikel 16

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 25. Dezember 2013 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 114.

(2)  ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 20.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 24. November 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(5)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(6)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(9)  ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.

(10)  ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.

(11)  ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15.

(12)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(13)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(14)  ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1.

(15)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(16)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(17)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(18)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

(19)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.


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