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Document 32003R2004

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

OJ L 297, 15.11.2003, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 004 P. 500 - 503
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 004 P. 500 - 503
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 004 P. 500 - 503
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 004 P. 500 - 503
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 004 P. 500 - 503
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 004 P. 500 - 503
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 004 P. 500 - 503
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 004 P. 500 - 503
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 004 P. 500 - 503
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 005 P. 3 - 6
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 005 P. 3 - 6
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 016 P. 149 - 152

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/11/2014; Aufgehoben durch 32014R1141

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2004/oj

32003R2004

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

Amtsblatt Nr. L 297 vom 15/11/2003 S. 0001 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 4. November 2003

über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 191,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 191 des Vertrags sind politische Parteien auf europäischer Ebene wichtig als Faktor der Integration in der Union und tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.

(2) Für die politischen Parteien auf europäischer Ebene sollten in Form eines Regelwerks eine Reihe von Grundregeln festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich ihrer Finanzierung. Die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung sollten zeigen, inwieweit dieses Regelwerk durch weitere Bestimmungen vervollständigt werden sollte.

(3) Es hat sich gezeigt, dass die Mitglieder einer politischen Partei auf europäischer Ebene entweder Bürger sind, die sich in einer politischen Partei zusammengeschlossen haben, oder politische Parteien, die miteinander ein Bündnis bilden. Daher sollten die Begriffe "politische Partei" und "Bündnis politischer Parteien" im Sinne dieser Verordnung präzisiert werden.

(4) Um eine "politische Partei auf europäischer Ebene" identifizieren zu können, ist es wichtig, bestimmte Voraussetzungen festzulegen. Insbesondere müssen die politischen Parteien auf europäischer Ebene die Grundsätze beachten, auf denen die Europäische Union beruht und die in den Verträgen verankert sind und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(5) Es ist ein Verfahren für die politischen Parteien auf europäischer Ebene festzulegen, die eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung erhalten möchten.

(6) Außerdem sollte eine regelmäßige Nachprüfung der Voraussetzungen vorgesehen werden, anhand derer eine politische Partei auf europäischer Ebene identifiziert wird.

(7) Die politischen Parteien auf europäischer Ebene, die eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung erhalten haben, sollten die Pflichten erfuellen, mit denen die Transparenz der Finanzierungsquellen gewährleistet werden soll.

(8) Gemäß der Erklärung Nr. 11 zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die der Schlussakte des Vertrags von Nizza beigefügt ist, sollte die aufgrund dieser Verordnung gewährte Finanzierung nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung der politischen Parteien auf einzelstaatlicher Ebene verwendet werden. Nach derselben Erklärung sollten die Bestimmungen über die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene auf ein und derselben Grundlage für alle im Europäischen Parlament vertretenen politischen Kräfte gelten.

(9) Die Art der Ausgaben, die für eine Finanzierung aufgrund dieser Verordnung in Frage kommen, sollte präzisiert werden.

(10) Die Mittel, die für die in dieser Verordnung vorgesehene Finanzierung bestimmt sind, sollten im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt werden.

(11) Es ist notwendig, für eine größtmögliche Transparenz und für eine Finanzkontrolle der politischen Parteien auf europäischer Ebene zu sorgen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden.

(12) Für die in jedem Haushaltsjahr verfügbaren Mittel ist ein Verteilungsschlüssel vorzusehen, wobei einerseits die Zahl der Begünstigten und andererseits die Zahl der gewählten Mitglieder im Europäischen Parlament zu berücksichtigen sind.

(13) Bei der technischen Unterstützung, die den politischen Parteien auf europäischer Ebene vom Europäischen Parlament geleistet wird, sollte der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden.

(14) Die Anwendung dieser Verordnung sowie die finanzierten Tätigkeiten sollten in einem zu veröffentlichenden Bericht des Europäischen Parlaments überprüft werden.

(15) Die richterliche Kontrolle, für die der Gerichtshof zuständig ist, trägt zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung bei.

(16) Um den Übergang zu den neuen Regeln zu erleichtern, sollte die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Verordnung verschoben werden, bis sich das Europäische Parlament nach den für Juni 2004 vorgesehenen Wahlen konstituiert hat -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "politische Partei": eine Vereinigung von Bürgern,

- die politische Ziele verfolgt und

- die nach der Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaats anerkannt ist oder in Übereinstimmung mit dieser Rechtsordnung gegründet wurde;

2. "Bündnis politischer Parteien": eine strukturierte Zusammenarbeit mindestens zweier politischer Parteien;

3. "politische Partei auf europäischer Ebene": eine politische Partei oder ein Bündnis politischer Parteien, die bzw. das die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfuellt.

Artikel 3

Voraussetzungen

Eine politische Partei auf europäischer Ebene muss folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie besitzt in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit;

b) sie ist in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen Parlamenten oder regionalen Parlamenten oder Regionalversammlungen vertreten, oder

sie hat in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 3 Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erreicht;

c) sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, das heißt die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;

d) sie hat an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder die Absicht bekundet, dies zu tun.

Artikel 4

Antrag auf Finanzierung

(1) Um eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu erhalten, muss eine politische Partei auf europäischer Ebene jährlich einen Antrag beim Europäischen Parlament stellen.

Das Europäische Parlament entscheidet innerhalb von drei Monaten und bewilligt und verwaltet die entsprechenden Mittel.

(2) Dem ersten Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

a) Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfuellt;

b) ein politisches Programm, das die Ziele der politischen Partei auf europäischer Ebene beschreibt;

c) eine Satzung, in der insbesondere die für die politische und finanzielle Leitung zuständigen Organe sowie die Organe oder natürlichen Personen festgelegt sind, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten insbesondere für die Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände oder in Gerichtsverfahren zur gesetzlichen Vertretung befugt sind.

(3) Jede Änderung betreffend die in Absatz 2 genannten Unterlagen, insbesondere eines politischen Programms oder einer Satzung, die bereits vorgelegt wurden, muss dem Europäischen Parlament innerhalb von zwei Monaten mitgeteilt werden. Erfolgt keine Mitteilung, so wird die Finanzierung ausgesetzt.

Artikel 5

Nachprüfung

(1) Das Europäische Parlament prüft regelmäßig nach, ob die politischen Parteien auf europäischer Ebene die in Artikel 3 Buchstaben a) und b) genannten Voraussetzungen weiterhin erfuellen.

(2) Hinsichtlich der in Artikel 3 Buchstabe c) genannten Voraussetzung prüft das Europäische Parlament auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, die mindestens drei Fraktionen im Europäischen Parlament vertreten, durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder nach, ob die genannte Voraussetzung bei einer politischen Partei auf europäischer Ebene weiterhin erfuellt ist.

Vor der Einleitung einer solchen Nachprüfung hört das Europäische Parlament die Vertreter der betreffenden politischen Partei auf europäischer Ebene an und bittet einen Ausschuss, dem unabhängige Persönlichkeiten angehören, innerhalb einer angemessenen Frist zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

Der genannte Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Von diesen wird jeweils ein Mitglied vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission benannt. Die Sekretariatsgeschäfte und die Finanzierung des Ausschusses übernimmt das Europäische Parlament.

(3) Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine der in Artikel 3 Buchstaben a), b) und c) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt ist, so wird die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene, die aus diesem Grund diese Eigenschaft verloren hat, von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen.

Artikel 6

Pflichten im Zusammenhang mit der Finanzierung

Eine politische Partei auf europäischer Ebene

a) veröffentlicht jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben sowie eine Aufstellung der Aktiva und Passiva;

b) gibt ihre Finanzierungsquellen an, indem sie ein Verzeichnis vorlegt, in dem die Spender und ihre jeweiligen Spenden - bis auf diejenigen, die 500 EUR nicht überschreiten - aufgeführt sind;

c) darf folgende Spenden nicht annehmen:

- anonyme Spenden,

- Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments,

- Spenden von Unternehmen, auf die die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,

- Spenden in Höhe von über 12000 EUR pro Jahr und Spender von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person als den im dritten Gedankenstrich genannten Unternehmen; Unterabsatz 2 bleibt hiervon unberührt.

Die Beiträge der politischen Parteien, die einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehören, sind zulässig. Sie dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser Partei nicht übersteigen.

Artikel 7

Finanzierungsverbot

Finanzierungen, die politische Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nationaler politischer Parteien dienen, auf die weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung finden.

Artikel 8

Art der Ausgaben

Mittel, die aufgrund dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährt wurden, dürfen nur für Ausgaben verwendet werden, die unmittelbar mit den Zielen zusammenhängen, die in dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) genannten politischen Programm beschrieben sind.

Zu diesen Ausgaben gehören unter anderem Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für technische Unterstützung, Sitzungen, Forschung, grenzüberschreitende Veranstaltungen, Studien, Information und Veröffentlichungen.

Artikel 9

Ausführung und Kontrolle

(1) Die der Finanzierung politischer Parteien auf europäischer Ebene zugewiesenen Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) ausgeführt.

(2) Die Bewertung der beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie ihre Abschreibung erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 2909/2000 der Kommission vom 29. Dezember 2000 über die rechnungsmäßige Verwaltung der nichtfinanziellen Anlagewerte der Europäischen Gemeinschaften(3).

(3) Die Finanzkontrolle über die aufgrund dieser Verordnung gewährten Finanzierungen wird gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsmodalitäten ausgeübt.

Darüber hinaus wird die Kontrolle auf der Grundlage einer jährlichen Prüfung durch einen externen und unabhängigen Rechnungsprüfer durchgeführt. Die Prüfungsbescheinigung wird dem Europäischen Parlament binnen sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres übermittelt.

(4) Aufgrund der Anwendung dieser Verordnung sind Mittel, die politische Parteien auf europäischer Ebene zu Unrecht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten haben sollten, in diesen Haushalt zurückzuzahlen.

(5) Alle für die Erfuellung der Aufgaben des Rechnungshofs erforderlichen Unterlagen und Informationen werden diesem auf seine Anfrage von den politischen Parteien auf europäischer Ebene übermittelt, die Finanzierungen aufgrund dieser Verordnung erhalten.

Tätigen politische Parteien auf europäischer Ebene gemeinsam mit nationalen politischen Parteien oder anderen Organisationen Ausgaben, so sind dem Rechnungshof Belege über die Ausgaben der politischen Parteien auf europäischer Ebene zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene als Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, fällt nicht unter die Bestimmungen des Artikels 113 der Haushaltsordnung, die sich auf die Degressivität dieser Finanzierung beziehen.

Artikel 10

Aufteilung der Mittel

(1) Die verfügbaren Mittel werden jährlich unter den politischen Parteien auf europäischer Ebene, deren Antrag auf Gewährung einer Finanzierung nach Artikel 4 stattgegeben wurde, wie folgt aufgeteilt:

a) 15 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt;

b) 85 % werden unter denjenigen aufgeteilt, die durch gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder erfolgt.

Für die Zwecke dieser Bestimmungen kann ein Mitglied des Europäischen Parlaments nur einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehören.

(2) Die Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union darf 75 % des Budgets einer politischen Partei auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Beweislast hierfür trägt die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene.

Artikel 11

Technische Unterstützung

Jede Art von technischer Unterstützung, die politische Parteien auf europäischer Ebene vom Europäischen Parlament erhalten, basiert auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie wird zu Bedingungen gewährt, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die sonstigen externen Organisationen und Verbänden eingeräumt werden, denen ähnliche Erleichterungen gewährt werden können; die Gewährung erfolgt auf Rechnung und entgeltlich.

Das Europäische Parlament veröffentlicht in einem Jahresbericht, welche technische Unterstützung jeder politischen Partei auf europäischer Ebene im Einzelnen gewährt wurde.

Artikel 12

Berichterstattung

Das Europäische Parlament veröffentlicht bis zum 15. Februar 2006 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In diesem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die an dem Finanzierungssystem vorzunehmen sind.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 4 bis 10 gelten ab dem Tag der Eröffnung der ersten Sitzung nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. November 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Tremonti

(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. September 2003.

(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(3) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 75.

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