EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31990L0232

Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung

OJ L 129, 19.5.1990, p. 33–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 019 P. 189 - 191
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 019 P. 189 - 191
Special edition in Czech: Chapter 06 Volume 001 P. 249 - 251
Special edition in Estonian: Chapter 06 Volume 001 P. 249 - 251
Special edition in Latvian: Chapter 06 Volume 001 P. 249 - 251
Special edition in Lithuanian: Chapter 06 Volume 001 P. 249 - 251
Special edition in Hungarian Chapter 06 Volume 001 P. 249 - 251
Special edition in Maltese: Chapter 06 Volume 001 P. 249 - 251
Special edition in Polish: Chapter 06 Volume 001 P. 249 - 251
Special edition in Slovak: Chapter 06 Volume 001 P. 249 - 251
Special edition in Slovene: Chapter 06 Volume 001 P. 249 - 251
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 001 P. 240 - 242
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 001 P. 240 - 242

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/10/2009; Aufgehoben durch 32009L0103

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/232/oj

31990L0232

Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung

Amtsblatt Nr. L 129 vom 19/05/1990 S. 0033 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0189
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0189


*****

DRITTE RICHTLINIE DES RATES

vom 14. Mai 1990

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(90/232/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 72/166/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/5/EWG (5), hat der Rat Vorschriften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht erlassen.

Nach Artikel 3 der Richtlinie 72/166/EWG hat jeder Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Der Umfang der Schadensdeckung sowie die Modalitäten des Versicherungsschutzes sollten im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt werden.

Mit der Richtlinie 84/5/EWG, geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, wurden die Unterschiede bezueglich Höhe und Inhalt der Pflichtversicherungsverträge zur Deckung der Haftpflicht in den einzelnen Mitgliedstaaten beträchtlich vermindert; erhebliche Unterschiede bestehen jedoch weiterhin hinsichtlich der Schadensdeckung durch eine solche Versicherung.

Den bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen Geschädigten sollte unabhängig davon, in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden.

Lücken bestehen insbesondere in einigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Versicherungspflicht für die Fahrzeuginsassen; sie sollten geschlossen werden, um diese besonders stark gefährdete Kategorie potentieller Geschädigter zu schützen.

Bei der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 72/166/EWG sollten Zweifel darüber beseitigt werden, daß sich alle Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungspolicen auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstrecken.

Im Interesse des Versicherten sollte ferner jede Haftpflichtversicherungspolice im Rahmen einer einzigen Prämie die in jedem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Deckung bzw., wenn diese höher ist, die gesetzliche Deckung des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, gewährleisten.

Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG hat jeder Mitgliedstaat eine Stelle zu schaffen oder anzuerkennen, die für Sach- oder Personenschäden Ersatz zu leisten hat, welche durch ein nicht ermitteltes oder nicht versichertes Fahrzeug verursacht worden sind. Diese Bestimmung berührt jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten, der Einschaltung dieser Stelle subsidiären Charakter zu verleihen.

Bei einem durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursachten Unfall muß der Geschädigte jedoch in einigen Mitgliedstaaten vor Befassung dieser Stelle den Nachweis erbringen, daß der Haftpflichtige nicht in der Lage ist oder sich weigert, Schadenersatz zu leisten. Für die genannte Stelle ist es jedoch leichter als für den Geschädigten, gegen den Haftpflichtigen Rückgriff zu nehmen; diese Stelle sollte daher nicht die Möglichkeit haben, die Zahlung von Schadenersatz davon abhängig zu machen, daß der Geschädigte den Nachweis erbringt, daß der Unfallverursacher nicht in der Lage ist oder sich weigert, Schadenersatz zu leisten.

Können die genannte Stelle und ein Haftpflichtversicherer keine Einigung darüber erzielen, wer dem Unfallgeschädigten Schadenersatz zu leisten hat, so sollten die Mitgliedstaaten, um Verzögerungen bei der Auszahlung des Schadenersatzes an den Geschädigten zu vermeiden, die Partei bestimmen, die bis zur Entscheidung über den Streitfall den Schadenersatz vorläufig zu zahlen hat.

Da es für Unfallgeschädigte zuweilen mit Schwierigkeiten verbunden ist, den Namen des Versicherungsunternehmens zu erfahren, das die Haftpflicht aufgrund der Nutzung eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs deckt, sollten die Mitgliedstaaten im Interesse dieser Geschädigten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß diese Information unverzueglich zur Verfügung steht.

Die beiden bisherigen Richtlinien im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sollten unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen einheitlich ergänzt werden.

Eine solche Ergänzung, durch die der Schutz der Versicherten und der Unfallgeschädigten verbessert wird, wird das Überschreiten der Binnengrenzen der Gemeinschaft und damit die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes weiter erleichtern. Daher ist ein weitgehender Verbraucherschutz zugrunde zu legen.

Nach Artikel 8c des Vertrages ist dem Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand abverlangt werden, Rechnung zu tragen. Daher sollte einigen Mitgliedstaaten eine Übergangsregelung eingeräumt werden, die eine schrittweise Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie ermöglicht -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 84/5/EWG deckt die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG genannte Versicherung die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers.

Im Sinne der vorliegenden Richtlinie entspricht der Begriff »Fahrzeug" dem in Artikel 1 der Richtlinie 72/166/EWG festgelegten Begriff.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Pflichtversicherungsverträge zur Deckung der Haftpflicht für die Nutzung von Fahrzeugen

- auf der Basis einer einzigen Prämie das gesamte Gebiet der Gemeinschaft abdecken und

- auf der Grundlage dieser einzigen Prämie den in jedem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bzw. den in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten, wenn letzterer höher ist.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 84/5/EWG wird durch folgenden Satz ergänzt:

»Die Mitgliedstaaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz davon abhängig zu machen, daß der Geschädigte in irgendeiner Form nachweist, daß der Haftpflichtige zur Schadenersatzleistung nicht in der Lage ist oder die Zahlung verweigert."

Artikel 4

Besteht zwischen der in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG genannten Stelle und dem Haftpflichtversicherer Streit darüber, wer dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten hat, so ergreifen die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen, damit unter den Parteien diejenige bestimmt wird, die dem Geschädigten unverzueglich vorläufigen Schadenersatz zu leisten hat.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, daß die andere Partei ganz oder teilweise hätte Schadenersatz leisten müssen, so erstattet diese der Partei, die die Zahlung geleistet hat, die entsprechenden Beträge.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die an einem Verkehrsunfall Beteiligten unverzueglich die Identität des Versicherungsunternehmens feststellen können, das die sich aus der Nutzung des jeweiligen an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs ergebende Haftpflicht deckt.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1995 einen Bericht über die Anwendung des Absatzes 1 vor.

Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) In Abweichung von Absatz 1

- verfügen die Griechische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik über eine am 31. Dezember 1995 endende Frist, um den Artikeln 1 und 2 nachzukommen;

- verfügt Irland über eine am 31. Dezember 1998 endende Frist, um Artikel 1 in bezug auf Motorrad-Soziusfahrer nachzukommen, und über eine am 31. Dezember 1995 endende Frist, um Artikel 1 in bezug auf die übrigen Fahrzeuge sowie den Bestimmungen des Artikels 2 nachzukommen.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. J. O'MALLEY

(1) ABl. Nr. C 16 vom 20. 1. 1989, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 304 vom 4. 12. 1989, S. 41, und

ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990.

(3) ABl. Nr. C 159 vom 26. 6. 1989, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1984, S. 17.

Top