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Document 52023PC0177

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

COM/2023/177 final

Brüssel, den 29.3.2023

COM(2023) 177 final

2023/0089(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2023) 377 final} - {SWD(2023) 177 final} - {SWD(2023) 178 final} - {SWD(2023) 179 final}


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gesellschaften stehen im Mittelpunkt des Binnenmarkts. Dank ihrer – auch grenzüberschreitenden – Geschäftstätigkeit und Investitionen spielen sie eine führende Rolle, wenn es darum geht, zum wirtschaftlichen Wohlstand und zur Wettbewerbsfähigkeit der EU beizutragen und den doppelten Übergang der EU hin zu einer nachhaltigen und digitalen Wirtschaft voranzutreiben. Zu diesem Zweck benötigen Gesellschaften einen vorhersehbaren Rechtsrahmen, der dem Wachstum förderlich ist und an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in einer zunehmend digitalen Welt angepasst ist. Während Gesellschaften nach nationalem Recht gegründet werden, bietet das EU-Gesellschaftsrecht einen Rechtsrahmen, der die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im ganzen Binnenmarkt erhöht. Dieser Rahmen für das Gesellschaftsrecht, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten der Unternehmensregister festgeschrieben sind, muss mit neuen Entwicklungen und Herausforderungen Schritt halten. Zu diesem Zweck legt die Kommission diesen Vorschlag vor.

Im Einklang mit den EU-Digitalisierungszielen, die insbesondere in der Mitteilung der Kommission „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade 1 dargelegt sind, soll mit diesem Vorschlag den Entwicklungen in der Digitalisierung und Technologie Rechnung getragen werden, die die Funktionsweise von Unternehmensregistern und die Art und Weise, in der Unternehmensregister, Gesellschaften und öffentliche Behörden in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten miteinander interagieren, wesentlich verändert haben. Die COVID-19-Pandemie hat deutlich gezeigt, wie wichtig digitale Werkzeuge sind, wenn es darum geht, die Kontinuität der Interaktionen von Gesellschaften mit Unternehmensregistern und Behörden zu gewährleisten. Mit diesem Vorschlag sollen im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020“ 2 und „KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ 3 auch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen eingeführt werden, um Hindernisse für die grenzüberschreitende Expansion zu beseitigen, mit denen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) derzeit im Binnenmarkt konfrontiert sind. 

Dieser Vorschlag wird zur Schaffung eines stärker integrierten und digitalisierten Binnenmarkts beitragen und zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Gesellschaften führen, die auf etwa 437 Mio. EUR pro Jahr geschätzt wird. Außerdem werden dadurch neue Belastungen so weit wie möglich begrenzt, indem auf nationalen Unternehmensregistern und deren Vernetzung über das System zur Verbindung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS) 4 aufgebaut wird – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Systeme und Rechtstraditionen.

Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, die Transparenz von Gesellschaften im Binnenmarkt durch den Einsatz digitaler Werkzeuge wie das BRIS zu erhöhen, die Zuverlässigkeit von Gesellschaftsdaten zu verbessern und Vertrauen zwischen den Registern und Behörden der Mitgliedstaaten zu fördern, unter anderem durch die Schaffung stärker vernetzter Behörden. Darüber hinaus sollen mit ihm Formalitäten im Zusammenhang mit der Verwendung von Gesellschaftsinformationen in grenzüberschreitenden Situationen abgeschafft und verringert und die Errichtung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten weniger zeitaufwendig und kostengünstiger gemacht werden, unter anderem durch die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung (wonach von Gesellschaften nicht verlangt würde, den Behörden ein und dieselbe Information mehrmals vorzulegen). Auf diese Weise soll der allgemeine Verwaltungsaufwand für Gesellschaften und andere Interessenträger in grenzüberschreitenden Situationen verringert und die Expansion von KMU in der gesamten EU erleichtert werden.

Für ein reibungsloseres Funktionieren des Binnenmarkts muss unbedingt sichergestellt sein, dass der grenzüberschreitende Zugang zu und die grenzüberschreitende Verwendung von Gesellschaftsdaten problemlos und ohne Verwaltungsaufwand möglich ist, um die Wirtschaftstätigkeit zu stützen und sicherere und günstigere wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Gesellschaften, Verbraucher und andere Interessenträger (Anleger, Gläubiger, Arbeitnehmer) zu schaffen. Solche Bedingungen wiederum sind unerlässlich, um die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften, insbesondere von KMU, zu erleichtern und ihnen dabei zu helfen, Wege zu finden, um andere EU-Märkte zu erschließen und in andere EU-Märkte einzutreten und damit zum Wirtschaftswachstum beizutragen.

Obwohl Anleger, Gläubiger, Verbraucher und Gesellschaften selbst in einer zunehmend digitalisierten Welt mehr Transparenz fordern, wird der Zugang zu Gesellschaftsinformationen aus Unternehmensregistern in grenzüberschreitenden Situationen nach wie vor durch Hindernisse erschwert. Die von Interessenträgern benötigten Gesellschaftsinformationen sind in nationalen Unternehmensregistern und/oder grenzüberschreitend über das BRIS noch nicht ausreichend verfügbar, und die Interessenträger stoßen bei der Suche nach diesen Informationen auf Schwierigkeiten. In EU-Gesellschaftsrecht sind bereits harmonisierte Offenlegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften vorgesehen, aber einige wichtige Daten (z. B. über die Hauptverwaltung von Gesellschaften und den Hauptgeschäftssitz oder Konzerne) sind auf EU-Ebene noch immer nicht und in den Registern der Mitgliedstaaten nur selten verfügbar. Ebenso gibt es auf EU-Ebene keine Informationen über andere juristische Personen, wie Personengesellschaften, die in den Volkswirtschaften vieler Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle spielen.

Die Forderungen nach Transparenz bedeuten auch, dass Gesellschaftsinformationen verlässlich sein sollten. Interessenträger, Behörden und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass Informationen über Gesellschaften korrekt, aktuell und verlässlich sind, damit sie diese für geschäftliche Zwecke sowie in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden können. Das EU-Gesellschaftsrecht enthält nur partielle Mindeststandards für Ex-ante-Prüfungen. Auch wenn alle Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen Grad Ex-ante-Prüfungen von Gesellschaftsdokumenten und -informationen durchführen, unterscheiden sich die nationalen Verfahren. Dies führt häufig zu einem unzureichenden Vertrauen in die eingetragenen Gesellschaftsinformationen aus anderen Mitgliedstaaten.

Die direkte Verwendung von Gesellschaftsinformationen wird auch in grenzüberschreitenden Situationen aufgrund häufiger administrativer Hindernisse häufig erschwert oder unmöglich gemacht. Diese Hindernisse verursachen Belastungen für Gesellschaften und können sogar eine abschreckende Wirkung haben, insbesondere für KMU. Beispielsweise können sich Gesellschaften bei der Errichtung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat noch nicht auf den Grundsatz der einmaligen Erfassung stützen und müssen ihre eigenen Daten, die in ihren nationalen Unternehmensregistern vorhanden sind, den Registern anderer Mitgliedstaaten erneut übermitteln. Häufig müssen sie diese Dokumente beglaubigen lassen (Apostille). Ebenso sind Gesellschaften häufig mit ähnlichen Schwierigkeiten konfrontiert, wenn sie ihre Informationen aus dem nationalen Unternehmensregister verwenden wollen, z. B. gegenüber zuständigen Behörden oder in Gerichtsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat. Überdies unterscheiden sich die Unternehmensregisterauszüge, die häufig von Gesellschaften und Angehörigen der Rechtsberufe zur Bestätigung von Informationen und zur Identifizierung von Gesellschaften für viele verschiedene Zwecke verwendet werden, und können in grenzüberschreitenden Situationen nicht ohne aufwendige und kostspielige Förmlichkeiten verwendet werden.

Die allgemeinen Ziele dieses Vorschlags bestehen darin, die Transparenz und das Vertrauen in das Unternehmensumfeld zu erhöhen, stärker digitalisierte und vernetzte grenzüberschreitende öffentliche Dienstleistungen für Gesellschaften zu schaffen und die grenzüberschreitende Expansion von KMU zu erleichtern, was wiederum zu einem stärker integrierten und digitalisierten Binnenmarkt führt.

Um dies zu erreichen, wird mit dem Vorschlag

·die Menge der in Unternehmensregistern und/oder im BRIS verfügbaren Gesellschaftsdaten erhöht und deren Zuverlässigkeit verbessert,

·die direkte Verwendung von Gesellschaftsdaten ermöglicht, die in Unternehmensregistern verfügbar sind, wenn grenzüberschreitende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichtet werden und andere grenzüberschreitende Tätigkeiten und Situationen vorliegen.

Dieser Vorschlag ist im Arbeitsprogramm der Kommission für 2023 als eine der Schlüsselmaßnahmen im Rahmen des übergreifenden Ziels der Kommission „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ 5 enthalten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Mit diesem Vorschlag sollen die bestehenden Vorschriften zum EU-Gesellschaftsrecht, die in der Richtlinie (EU) 2017/1132 (kodifizierte Richtlinie zum Gesellschaftsrecht) kodifiziert sind, ergänzt werden. Ziel ist, die Menge der öffentlich zugänglichen Gesellschaftsdaten in Unternehmensregistern und/oder über das BRIS zu erhöhen, die Zuverlässigkeit von Unternehmensdaten in Unternehmensregistern zu verbessern und ihre Verwendung bei der Gründung grenzüberschreitender Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie bei anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Situationen zu erleichtern. In diesem Zusammenhang wird der Vorschlag auf den bestehenden Bestimmungen der kodifizierten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht aufbauen und diese erweitern.

Schwerpunkt der Richtlinie (EU) 2019/1151 (Digitalisierungsrichtlinie) war, gesellschaftsrechtliche Verfahren vollständig online durchführbar zu machen; außerdem enthielt sie Vorschriften für die vollständige Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen und die vollständige Online-Einreichung von Unterlagen in Unternehmensregistern. 6 Dieser Vorschlag ergänzt diese Richtlinie, konzentriert sich jedoch auf andere Sachverhalte, in deren Rahmen eine Digitalisierung im EU-Gesellschaftsrecht erforderlich ist, insbesondere durch die Behandlung der Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit von Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern und im BRIS sowie ihrer Verwendung in grenzüberschreitenden Situationen.

Der Vorschlag baut auf dem BRIS auf und erweitert dieses, ohne dessen Funktionsweise oder Infrastruktur zu verändern. Das BRIS beruht auf den rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2012/17/EU und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission. Mit dem Vorschlag werden mehr Gesellschaftsinformationen über das BRIS zur Verfügung gestellt, und es wird ein verstärkter Austausch zwischen Unternehmensregistern (zur Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung) über das BRIS eingeführt. Außerdem wird das BRIS mit den anderen Systemen der Registervernetzung auf EU-Ebene verbunden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden unmittelbar zu den in der Mitteilung „Digitaler Kompass 2030“ 7 dargelegten Digitalisierungszielen beitragen, insbesondere zur Annäherung an das Ziel, bis 2030 100 % der wesentlichen öffentlichen Dienste für europäische Bürger und Unternehmen zu digitalisieren und vernetzte öffentliche Verwaltungen zu schaffen, unter anderem durch die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit dem in der Mitteilung „Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union“ 8 dargelegten Ansatz, in dem die Bedeutung digitaler Instrumente für den Zugang zu Informationen, der Interaktion mit Behörden und des Zugangs zur Justiz für Unternehmen hervorgehoben wird.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zielen darauf ab, die grenzüberschreitende Expansion von KMU zu erleichtern, insbesondere durch die Abschaffung oder Verringerung der Förmlichkeiten bei der Verwendung von Gesellschaftsinformationen in grenzüberschreitenden Situationen und bei der Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten. Sie knüpfen auch direkt an die Mitteilungen der Kommission „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020“ 9 und „KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ 10 an. In der KMU-Strategie heißt es insbesondere, dass die Kommission „Konsultationen durchführen [wird], um den Bedarf an zusätzlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen zur Erleichterung der grenzübergreifenden Expansion und des Scale-up von KMU zu ermitteln“.

Insgesamt wird der Vorschlag relevant sein, um der Forderung des Europäischen Rates in seinen Schlussfolgerungen vom 24./25. März 2022 nachzukommen, den Binnenmarkt, vor allem in den Bereichen Digitales und Dienstleistungen, zu vollenden und Engpässe sorgfältig zu überwachen und zu verhindern sowie noch bestehende ungerechtfertigte Hindernisse und Verwaltungslasten zu beseitigen und neue zu vermeiden. 11

Der Vorschlag wird insbesondere durch seine Maßnahmen zur Verbesserung der Ex-ante-Prüfungen von Gesellschaftsdaten und zur Erhöhung der Transparenz auch zur Bekämpfung des Missbrauchs gesellschaftsrechtlicher Strukturen und zur wirksamen Verhängung von EU-Sanktionen gegen solche Gesellschaften beitragen.

Er ergänzt andere laufende Initiativen, die für die Digitalisierung relevant sind, und steht mit ihnen im Einklang. So besteht beispielsweise ein enger Zusammenhang mit der eIDAS-Verordnung 12 und dem Vorschlag von 2021 zur Änderung dieser Verordnung im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität 13 . In der Digitalisierungsrichtlinie von 2019 war bereits die Verwendung elektronischer Identifizierungs- und Vertrauensdienste durch die eIDAS-Verordnung für die elektronische Identifizierung in gesellschaftsrechtlichen Verfahren vorgesehen. Der vorliegende Vorschlag stützt sich ferner auf die Verwendung von Vertrauensdiensten (damit beispielsweise die vorgeschlagene EU-Gesellschaftsbescheinigung und die digitale EU-Vollmacht ausreichend beglaubigt sind, um sich in grenzüberschreitenden Situationen auf sie zu stützen) und wird mit den neuen digitalen Mitteln in Einklang gebracht, wie etwa der EUID-Brieftasche, die im Rahmen der laufenden Überarbeitung des eIDAS-Rahmens eingeführt wird.

Der Vorschlag ergänzt auch andere EU-Vorschriften und -Initiativen, die auf mehr Transparenz in Bezug auf Gesellschaften abzielen. Dazu gehört die Geldwäscherichtlinie 14 , die sich auf Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer konzentriert, oder die Verordnung über Insolvenzverfahren 15 , die Informationen über insolvente Unternehmen abdeckt, die in Insolvenzregistern verfügbar sind. Insbesondere zielt der Vorschlag darauf ab, das BRIS mit dem System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) 16 und dem System zur Vernetzung der Insolvenzregister (IRI) 17 zu verknüpfen, ohne die Vorschriften und Beschränkungen für den Zugang zu den in diesen Vernetzungen verfügbaren Informationen zu ändern oder zu umgehen. Dieser Vorschlag ist für die jüngsten Initiativen im Bereich der Besteuerung relevant, z. B. für den Vorschlag zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke 18 , da mehr Transparenz und verlässlichere Gesellschaftsdaten die Arbeit der Steuerbehörden im Rahmen dieser anderen Initiativen unterstützen werden.

Darüber hinaus ergänzt der Vorschlag andere EU-Initiativen zur Erleichterung grenzüberschreitender Informationen oder Verfahren, wie die Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors (SDG-Verordnung) 19 oder den Vorschlag für ein zentrales europäisches Zugangsportal 20 . Während in diesem Vorschlag gesellschaftsrechtliche Verfahren und spezifische Vorschriften für Gesellschaftsinformationen festgelegt werden, die in Unternehmensregistern und/oder über das BRIS verfügbar sind, und somit die direkte grenzüberschreitende Verwendung dieser Informationen ermöglicht wird, enthält die Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor allgemeine Vorschriften für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarkts maßgeblich sind. Vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind Verfahren im Zusammenhang mit der Ersteintragung einer Geschäftstätigkeit in das Unternehmensregister und Verfahren zur Gründung oder späteren Anmeldung von Gesellschaften im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da diese Verfahren eines umfassenden Ansatzes bedürfen, durch den digitale Lösungen im gesamten Lebenszyklus von Gesellschaften gefördert werden sollen. 21 Um jedoch Synergien mit dem einheitlichen digitalen Zugangstor zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten die Informationen über die in diesem Vorschlag dargelegten Online-Verfahren auf den Websites zur Verfügung, die über das einheitliche digitale Zugangstor zugänglich sind. 22 Das zentrale europäische Zugangsportal, das sich hauptsächlich auf unternehmens- und produktbezogene Finanzmarktinformationen für Anleger konzentriert und den Marktbedürfnissen dienen soll, richtet sich an unterschiedliche Nutzer, die auf andere Art und Weise auf andere Informationen zugreifen als über das BRIS, das die Grundlage dieses Vorschlags bildet.

Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich auf den Bedarf direkter Nutzer wie Gesellschaften, anderer Interessenträger und Behörden, auf der Grundlage rechtlicher Verpflichtungen auf verlässliche und aktuelle amtliche Gesellschaftsdaten aus Unternehmensregistern zuzugreifen und diese im grenzüberschreitenden Kontext zu verwenden. Daher gilt er nicht für die Weiterverwendung von Gesellschaftsinformationen aus Unternehmensregistern für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, was in der Richtlinie über offene Daten 23 geregelt ist. Auch die in der Verordnung über europäische Unternehmensstatistiken 24 geregelte Verpflichtung, Unternehmensregister als statistische Unternehmensregister zu führen, wird durch den Vorschlag nicht abgedeckt.

Darüber hinaus ergänzen die Bestimmungen zur Abschaffung der Beglaubigung oder ähnlicher Formalitäten wie der Apostille für beglaubigte Gesellschaftsinformationen aus Unternehmensregistern die Verordnung über öffentliche Urkunden 25 . Dies gilt für öffentliche Urkunden für Bürger (z. B. Geburtsurkunde, notarielle Heiratsurkunde, Urteil) und sieht vor, dass die von den Behörden eines EU-Mitgliedstaats ausgestellten beglaubigten Kopien von den Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats als echt akzeptiert werden müssen, ohne dass es eines Echtheitsstempels (d. h. der Apostille) bedarf.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 50 Absätze 1 und 2 AEUV, der das Europäische Parlament und den Rat ermächtigt, Bestimmungen zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit zu erlassen. Auf diese Rechtsgrundlage hat der EU-Gesetzgeber bereits zurückgegriffen, um im Bereich des Gesellschaftsrechts tätig zu werden. Insbesondere wird mit Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b darauf abgezielt, „eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicher[zu]stellen, um sich über die besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Union zu unterrichten“. Nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe c ist es gestattet, Verwaltungsverfahren und -praktiken auszuschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht. Nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f ist es gestattet, „die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit … schrittweise [aufzuheben]“ – sowohl für die Errichtung von Zweigniederlassungen als auch von Tochtergesellschaften. Nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g ist es gestattet, Bestimmungen zu koordinieren, die den Schutz der Interessen von Gesellschaftern und sonstigen Interessenträgern betreffen. Durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten durch das System der Registervernetzung, die Aufhebung administrativer Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit, auch mit Blick auf die Errichtung grenzüberschreitender Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, und durch die Einführung neuer harmonisierter Offenlegungspflichten wird dieser Vorschlag zur Verwirklichung der in Artikel 50 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit beitragen.

Artikel 50 AEUV ist in Verbindung mit Artikel 114 Absatz 1 zu sehen, wonach Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlaubt sind, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Darüber hinaus soll mit diesem Vorschlag die Fragmentierung der nationalen Regulierungskonzepte für die grenzüberschreitende Verwendung und Anerkennung von Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern sowie von notariellen oder behördlichen Urkunden im Zusammenhang mit Verfahren nach der kodifizierten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht angegangen werden. Durch die Einführung einheitlicher Kontrollen von Gesellschaftsinformationen vor ihrer Eintragung in Unternehmensregister, um die Zuverlässigkeit dieser Informationen zu verbessern, sowie durch die Beseitigung administrativer Hindernisse für die Verwendung solcher Informationen in grenzüberschreitenden Situationen, einschließlich Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, und durch die Einführung einer harmonisierten EU-Gesellschaftsbescheinigung wird dieser Vorschlag zum Funktionieren des Binnenmarkts nach Artikel 114 AEUV beitragen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Das übergeordnete Ziel dieses Legislativvorschlags besteht darin, das reibungslose Funktionieren des EU-Binnenmarkts zu gewährleisten, indem der grenzüberschreitende Zugang zu und die Verwendung von Gesellschaftsinformationen in grenzüberschreitenden Situationen erleichtert wird. Ein Tätigwerden auf EU-Ebene bringt einen erheblichen Mehrwert mit sich, da die Probleme, die mit diesem Vorschlag angegangen werden, nicht auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt sind, sondern grenzüberschreitenden Charakter haben, insbesondere aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften. Die Mitgliedstaaten sind von sich aus nicht in der Lage, diesen Problemen in ausreichendem Maße entgegenzuwirken.

Um den Umfang der auf EU-Ebene über das BRIS verfügbaren Gesellschaftsdaten zu erweitern, sind koordinierte Maßnahmen erforderlich, damit alle Mitgliedstaaten über die Daten in ihren Unternehmensregistern verfügen und damit die Daten in einem vergleichbaren und mehrsprachigen Format zentral auf EU-Ebene über das System der Registervernetzung zugänglich sind. Dieses System besteht bereits und ist auf EU-Ebene funktionsfähig. Ebenso sind koordinierte Maßnahmen erforderlich, damit die Gesellschaftsdaten vor ihrer Aufnahme in die nationalen Unternehmensregister gemeinsam überprüft werden, um ihre Zuverlässigkeit zu verbessern und ihre Verwendung in grenzüberschreitenden Situationen zu erleichtern. Um die grenzüberschreitende Verwendung von Gesellschaftsdaten, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung, zu ermöglichen, müssen darüber hinaus Hindernisse in grenzüberschreitenden Situationen beseitigt werden. Ebenso kann der Mehrwert der Verbindung der Systeme der Registervernetzung auf EU-Ebene nur durch EU-Maßnahmen erreicht werden.

Wenn die Mitgliedstaaten für sich allein handelten, würden sie weiter ihre eigenen einschlägigen Vorschriften anwenden, und es bestünde wenig Aussicht, dass diese Vorschriften sich bei grenzüberschreitenden Fällen als kompatibel erweisen. Ohne Maßnahmen auf EU-Ebene dürften daher unterschiedliche Maßnahmen auf nationaler Ebene zu unterschiedlichen nationalen Lösungen führen. KMU würden auch weiterhin mit Hindernissen konfrontiert sein, was die wirksame Ausübung der Niederlassungsfreiheit erschweren würde, während sich die daraus ergebenden Kosten insbesondere auf Gesellschaften auswirken würden. In diesem Kontext entspricht ein zielgerichtetes Eingreifen der EU in Form dieses Vorschlags dem Grundsatz der Subsidiarität.

Verhältnismäßigkeit

Die mit diesem Vorschlag eingeführten Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dessen verfolgten Zielen, die Menge und Zuverlässigkeit von Gesellschaftsdaten, die in Unternehmensregistern und/oder über das BRIS verfügbar sind, zu erhöhen und ihre direkte Verwendung in grenzüberschreitenden Situationen zu ermöglichen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind zielgerichtet, da sie auf die Bedürfnisse der direkten Nutzer (z. B. Gesellschaften, andere Interessenträger und Behörden) ausgerichtet sind, verlässliche und aktuelle amtliche Gesellschaftsdaten aus Unternehmensregistern im grenzüberschreitenden Kontext zu verwenden (siehe Abschnitt 1.3 der Folgenabschätzung). Der Vorschlag konzentriert sich auf grenzüberschreitende Aspekte und führt Lösungen ein, die die Mitgliedstaaten allein nicht hervorbringen könnten. Die Harmonisierungselemente gehen nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche und angemessene Maß hinaus, wobei nationale Rechtstraditionen, einschließlich derjenigen mit notarieller Beteiligung bei gesellschaftsrechtlichen Verfahren, geachtet werden und den Mitgliedstaaten soweit möglich Flexibilität eingeräumt wird, damit sie die Anforderungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Systemen erfüllen können. Darüber hinaus führt der Vorschlag keine neuen Systeme ein, sondern baut auf der Nutzung des bestehenden und operativen Systems der Registervernetzung sowie auf der eIDAS-Verordnung 26 und dem Vorschlag von 2021 zur Änderung dieser Verordnung auf, um einen Rahmen für eine europäische digitale Identität 27 zu schaffen.

Mit dem Paket der bevorzugten Maßnahmen lassen sich die Ziele am besten erreichen, da hierdurch die meisten Informationen grenzüberschreitend zur Verfügung gestellt werden und das BRIS mit zwei anderen EU-Systemen der Registervernetzung verbunden wird. Dies wird die Transparenz in Bezug auf EU-Gesellschaften im Binnenmarkt erheblich erhöhen. Des Weiteren wird das Paket erhebliche Vorteile in Bezug auf mehr Rechtssicherheit mit sich bringen, da hierdurch Ex-ante-Prüfungen vorgesehen sind und zusätzliche gemeinsame Verfahrensanforderungen zur Aktualisierung der Gesellschaftsinformationen eingeführt werden. Die stärksten positiven Auswirkungen werden durch die Ermöglichung der direkten Verwendung von Gesellschaftsdaten in grenzüberschreitenden Situationen eintreten, da mit dem Paket nicht nur der Grundsatz der einmaligen Erfassung bei der Errichtung grenzüberschreitender Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen angewandt wird, sondern auch die EU-Gesellschaftsbescheinigung eingeführt und Formalitäten wie die Apostille abgeschafft werden (siehe Abschnitt 7.2 der Folgenabschätzung).

Das Paket geht nicht über das zur Erreichung der gewählten Maßnahmen erforderliche Maß hinaus. Die für alle politischen Optionen durchgeführte Mehrkriterienanalyse unter Berücksichtigung ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit ergab, dass alle Optionen unterm Strich einen positiven Nutzen mit sich bringen und dass die bevorzugten Maßnahmen in der Analyse am besten abschnitten (siehe Abschnitt 6.5 der Folgenabschätzung und Anhang 4 zur Methodik).

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird die geplante Initiative nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinausgehen, indem sie auf spezifische grenzüberschreitende Fragen eingeht (d. h. den Bedarf der direkten Nutzer, auf grenzüberschreitende amtliche Gesellschaftsdaten aus Unternehmensregistern zuzugreifen und diese zu verwenden). Dies könnte von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden.

Wahl des Instruments

Dieser Vorschlag erfolgt in Form einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 und der Richtlinie 2009/102/EG. Die Richtlinie (EU) 2017/1132 regelt das Gesellschaftsrecht auf EU-Ebene, und die Richtlinie 2009/102/EG ergänzt es durch spezifische Bestimmungen für Einpersonengesellschaften.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Mit dem Vorschlag sollen neue Bestimmungen eingeführt und, soweit erforderlich, bestehende Bestimmungen ergänzt werden, um die Menge der in Unternehmensregister und/oder über das BRIS verfügbaren Gesellschaftsdaten zu erhöhen und ihre Zuverlässigkeit zu verbessern. Ebenso soll die direkte Verwendung von in Unternehmensregistern verfügbaren Gesellschaftsdaten bei der Gründung von grenzüberschreitenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie bei anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Situationen ermöglicht werden. Daher fand keine Bewertung der bestehenden Vorschriften statt.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission führte im Rahmen dieser Initiative breit angelegte Konsultationen durch, um die Ansichten einschlägiger Interessengruppen einzuholen. Dazu gehörten Unternehmensregister, nationale Behörden wie Steuerbehörden und Arbeitsaufsichtsbehörden, Gesellschaften, darunter auch KMU und Unternehmensverbände, Angehörige der Rechtsberufe, die an gesellschaftsrechtlichen Verfahren beteiligt sind, Gewerkschaften sowie Anleger, Gläubiger, Bürger und wissenschaftliche Sachverständige. Die Konsultationstätigkeiten umfassten eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase, eine öffentliche Konsultation, eine spezifische Konsultation von KMU, gezielte Befragungen wichtiger Interessenträger, Befragungen von auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Angehörigen der Rechtsberufe sowie Diskussionen mit Fachleuten für Gesellschaftsrecht aus Ministerien und Unternehmensregistern in der Gruppe der Gesellschaftsrechtsexperten. Die zusammengetragenen Informationen sind in den Vorschlag eingeflossen.

Die Kommission holte im Sommer 2021 Rückmeldungen zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase ein, wobei verschiedene Interessenträger (darunter Behörden (Unternehmensregister), Unternehmensverbände, Gesellschaften, Bürger sowie Angehörige der Rechtsberufe) Rückmeldungen gaben. Die öffentliche Konsultation zur Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts lief vom 21. Dezember 2021 bis zum 8. April 2022. 28 Bei der Kommission gingen 83 Antworten von Wirtschaftsverbänden, EU-Bürgern, Behörden, Gesellschaften, Angehörigen der Rechtsberufe und Notaren, Universitäten/Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften ein. Die spezifische Konsultation von KMU im Rahmen eines „KMU-Panels“ 29 fand zwischen dem 2. Mai und dem 10. Juni 2022 statt. 158 Interessenträger antworteten, wobei die Mehrheit der Antworten von KMU in Form von Kapitalgesellschaften eingereicht wurde. Darüber hinaus wurden gezielte elektronische Umfragen (mit Unternehmensregistern, Behörden, Angehörigen der Rechtsberufe, Unternehmens- und Finanzorganisationen und einzelnen Gesellschaften) sowie zwei virtuelle Workshops mit Gesellschaften und Unternehmensregistern im Rahmen einer externen Studie 30 durchgeführt, die im Auftrag der Kommission im Rahmen dieser Initiative erfolgt ist.

Im Rahmen dieser Konsultationstätigkeiten bestätigte eine große Mehrheit der Interessenträger, darunter KMU, dass sie bei der Suche nach Informationen über Gesellschaften auf Schwierigkeiten gestoßen sind. Neben sprachlichen Schwierigkeiten wurde unter anderem angeführt, dass Informationen über Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht vergleichbar waren und dass es nicht möglich war, relevante Gesellschaftsinformationen auf EU-Ebene zu finden, sondern nur in den nationalen Unternehmensregistern. Alle konsultierten Interessengruppen (Gesellschaften, Behörden, Unternehmensverbände, Unternehmensregister, Gewerkschaften, Angehörige der Rechtsberufe, Bürger) brachten ihre Unterstützung für die Bereitstellung stärker harmonisierter Gesellschaftsinformationen auf EU-Ebene zum Ausdruck, während Wirtschaftsverbände betonten, dass Gesellschaften keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden sollten. Die Mehrheit der Interessenträger (insbesondere Behörden, Unternehmensregister und Angehörige der Rechtsberufe) hielt es ebenfalls für sinnvoll, das BRIS mit der EU-weiten Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer und der Insolvenzregister zu verbinden.

Im Rahmen der Konsultation hoben viele Interessenträger die Bedeutung verlässlicher Gesellschaftsdaten hervor. Die Bedeutung angemessener Kontrollen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit von Gesellschaftsdaten in Unternehmensregistern wurde insbesondere von Angehörigen der Rechtsberufe, einschließlich Notaren, unterstrichen. Überdies bestätigte sich durch die Konsultationen, dass Gesellschaften, einschließlich KMU, Schwierigkeiten haben, die bereits in ihrem nationalen Unternehmensregister enthaltenen Informationen zu verwenden, wenn sie mit zuständigen Behörden konfrontiert sind, ein Gerichtsverfahren anstrengen oder in einem anderen Mitgliedstaat Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen errichten, insbesondere weil eine beglaubigte Übersetzung von Gesellschaftsdokumenten vorgelegt und die Beglaubigung von Gesellschaftsdokumenten (Apostille) sichergestellt werden muss. Im Allgemeinen brachten die Interessenträger ihre Unterstützung für die geplanten Maßnahmen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Verwendung von Gesellschaftsdaten zum Ausdruck. So vertraten viele Befragte, insbesondere KMU, die Auffassung, dass die Verwaltungskosten verringert würden, wenn bei der Errichtung von Tochtergesellschaften/Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat keine Informationen erneut übermittelt werden müssten oder ein gemeinsamer Unternehmensregisterauszug vorhanden wäre. Bei Konsultationen mit auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwälten hat sich ebenfalls bestätigt, dass die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung und die Aufhebung von Förmlichkeiten die Kosten und den Zeitaufwand für Verfahren verringern würden. Angehörige der Rechtsberufe, einschließlich Notare, befürworteten die Idee eines gemeinsamen Unternehmensregisterauszugs.

Darüber hinaus veranstaltete die Kommission eine Reihe bilateraler Treffen mit wichtigen Interessenträgern im Bereich des Gesellschaftsrechts, die Unternehmen, Angehörige der Rechtsberufe und Arbeitnehmer vertreten, um Themen zu erörtern, die für sie von größter Bedeutung sind. Außerdem führte sie eine Reihe von Befragungen von im Bereich des Gesellschaftsrechts tätigen Angehörigen der Rechtsberufe durch, um konkrete Beispiele für den Verwaltungsaufwand, die Kosten und den Zeitaufwand für die Verfahren sowie den praktischen Verbesserungsbedarf zu ermitteln.

Im Zeitraum 2021–2022 fanden drei Sitzungen der Gruppe der Gesellschaftsrechtsexperten (Company Law Expert Group – CLEG) 31 statt, bei denen Vertreter der Mitgliedstaaten aus den für das Gesellschaftsrecht zuständigen Ministerien zusammenkamen, um die wichtigsten politischen Fragen im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts zu erörtern. 32 Die Experten der Mitgliedstaaten waren im Allgemeinen offen und brachten ihre Unterstützung für die im Rahmen dieses Vorschlags geplanten Maßnahmen zum Ausdruck. Die Mitgliedstaaten hielten im Allgemeinen eine Verbesserung der Transparenz von Unternehmensdaten für wichtig und unterstützten die Ausweitung der im BRIS verfügbaren Unternehmensdaten. Die Verbindung verschiedener Systeme der Registervernetzung mit dem BRIS wurde als hilfreich erachtet. In den Diskussionen stellten die Mitgliedstaaten Fragen zu den möglichen Auswirkungen auf die nationalen Unternehmensregister und ermittelten in diesem Bereich einige Herausforderungen; ebenso erkundigten sie sich über den Zusammenhang zwischen den vorgeschlagenen Maßnahmen und den bestehenden EU- und nationalen Vorschriften. Die Mitgliedstaaten erkannten im Allgemeinen auch an, wie wichtig verlässliche Gesellschaftsdaten sind, und äußerten sich dazu, wie die Ex-ante-Prüfungen von Gesellschaftsinformationen angesichts der bereits bestehenden nationalen Kontrollen aussehen sollten. Viele Mitgliedstaaten befürworteten die Maßnahmen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Verwendung von Gesellschaftsinformationen (z. B. die Einführung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung für die Errichtung grenzüberschreitender Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, den gemeinsamen Unternehmensregisterauszug und die Abschaffung der Legalisationsförmlichkeiten). Die Mitgliedstaaten äußerten sich auch zu diesen Sachverhalten, z. B. zu den Informationen, die in den gemeinsamen Unternehmensregisterauszug aufzunehmen sind, oder zur Bedeutung der Beglaubigung von Gesellschaftsdokumenten durch Register.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission zog auch die Ergebnisse einer anderen Studie eines externen Auftragnehmers 33 heran, um Belege für diese Initiative zu sammeln. Die Studie umfasste eine rechtliche Bestandsaufnahme der nationalen Gesellschaftsrechtssysteme aller Mitgliedstaaten, gezielte elektronische Umfragen, darunter zwei virtuelle Workshops, sowie eine qualitative und quantitative Bewertung der Auswirkungen möglicher Maßnahmen.

Die informelle Gruppe der Gesellschaftsrechtsexperten, die sich aus 17 Gesellschaftsrechtsexperten aus Lehre und Praxis aus zwölf Mitgliedstaaten und Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation zusammensetzt, hat zwei Berichte zu Themen erstellt, die für diese Initiative relevant sind: Transparenz gesellschaftsrechtlicher Daten und grenzüberschreitende Nutzung von Gesellschaftsdaten. 34  

   Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurde am 12. Oktober 2022 vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft. Am 14. Oktober ging eine befürwortende Stellungnahme 35 mit Vorbehalten ein, und die Empfehlungen des Ausschusses wurden in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung gebührend berücksichtigt.

In der Folgenabschätzung wurden politische Optionen in vier Hauptbereichen analysiert, die für diese Initiative relevant sind. Dabei wurden drei politische Optionen geprüft, um mehr Gesellschaftsdaten in Unternehmensregistern und/oder im BRIS zur Verfügung zu stellen, die aus verschiedenen Clustern von Gesellschaftsdaten bestehen und sich hinsichtlich des Umstands, ob Daten bereits in Unternehmensregistern verfügbar sind oder nicht, sowie hinsichtlich des Umfangs, d. h. der Zahl der erfassten Gesellschaften, unterscheiden. Die bevorzugte Option bestand darin, Informationen über Personengesellschaften, Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern, grenzüberschreitende(s) Konzernstrukturen und -eigentum, den Ort der Geschäftsleitung und die wirtschaftliche Haupttätigkeit in nationalen Registern/im BRIS zur Verfügung zu stellen. Es wurden zwei Optionen geprüft, um das BRIS mit anderen Systemen der Registervernetzung auf EU-Ebene zu verbinden und bessere Suchen zu ermöglichen. Die bevorzugte Option bestand darin, das BRIS mit dem BORIS und dem IRI zu verbinden, die einheitliche europäische Unternehmenskennung zu verwenden und neue Suchfunktionen im BRIS einzuführen. Es wurden zwei Optionen geprüft, um eine angemessene Überprüfung von Gesellschaftsdaten vor ihrer Aufnahme in das Unternehmensregister zu gewährleisten. Die bevorzugte Option beinhaltete die Einführung einer Verpflichtung zur Überprüfung einer harmonisierten Liste von Elementen und einiger gemeinsamer grundlegender Verfahrensvorschriften zur Gewährleistung verlässlicher und aktueller Gesellschaftsdaten. Darüber hinaus wurden drei Optionen geprüft, um die direkte grenzüberschreitende Verwendung von Gesellschaftsdaten aus Unternehmensregistern in grenzüberschreitenden Situationen zu ermöglichen. Die bevorzugte Option betraf die Einführung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bei der Errichtung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, die Bereitstellung eines harmonisierten Unternehmensregisterauszugs in der EU, die Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung bestimmter Gesellschaftsdaten und die Aufhebung von Förmlichkeiten(Apostille). Die insgesamt bevorzugte politische Option umfasste ein Paket der ausgewählten Maßnahmen zu jedem der vier Hauptthemen. Diese wurden als sich gegenseitig verstärkend angesehen und sind daher alle notwendig, um die Ziele dieses Vorschlags bestmöglich zu erreichen. So würde das Paket nicht nur mehr Gesellschaftsdaten in der gesamten EU verfügbar und leichter zugänglich machen, sondern auch sicherstellen, dass diese Daten verlässlicher sind. Dies wiederum wäre die Voraussetzung für die direkte Verwendung solcher Daten im gesamten Binnenmarkt.

Das Paket der bevorzugten Maßnahmen, in deren Rahmen mehr Gesellschaftsdaten in Unternehmensregistern und auf EU-Ebene über das BRIS öffentlich zugänglich gemacht werden und die Zuverlässigkeit dieser Daten verbessert wird, dürfte den Verwaltungsaufwand für Gesellschaften insgesamt verringern und wiederum den Zugang zu Finanzmitteln und die Gründung von Unternehmen erleichtern. Darüber hinaus dürfte die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verwendung solcher Daten bei der Errichtung neuer Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat oder in anderen grenzüberschreitenden Situationen, einschließlich Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, zu erheblichen wiederkehrenden Kosteneinsparungen führen. Im Ergebnis dürfte dies grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten wesentlich vereinfachen und den Zugang zu den Märkten anderer Mitgliedstaaten erleichtern.

Die wiederkehrenden Kosteneinsparungen (Verringerung des Verwaltungsaufwands) für Gesellschaften, die neue grenzüberschreitende Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen errichten, und für alle Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, werden auf rund 437 Mio. EUR pro Jahr geschätzt. Gleichzeitig führt das Paket zu einmaligen Kosten für bestimmte Gesellschaften – d. h. für Gesellschaften, die derzeit keine spezifischen Informationen in einem Register einreichen –, die auf rund 311 Mio. EUR geschätzt werden. Diese werden durch die Tatsache begrenzt, dass die Mitgliedstaaten beispielsweise die Anmeldegebühren nicht separat für jedes neue eingereichte Gesellschaftsdatenelement erheben sollten. Daher würden die erwarteten wiederkehrenden Vorteile für die Gesellschaften die einmaligen Kosten bei Weitem aufwiegen, während die Initiative den Verwaltungsaufwand für Gesellschaften im Binnenmarkt erheblich verringern wird.

Mit diesem Paket werden die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung fortgesetzt, die bisher in Bezug auf das Gesellschaftsrecht erfolgt sind. Die verbesserte Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit von Gesellschaftsdaten und bessere Vernetzung von Unternehmensregistern, die dem Grundsatz der einmaligen Erfassung zuzuschreiben sind, sowie die Verbindung anderer Vernetzungssysteme auf EU-Ebene mit dem BRIS dürften die Arbeit der Register vereinfachen, da die Suche nach Gesellschaftsdaten aus anderen Mitgliedstaaten erleichtert wird und weniger Dokumente von Gesellschaften angefordert werden müssen. Da Unternehmensregister IT-Systeme anpassen müssen, werden die einmaligen Kosten des Pakets auf rund 5,4 Mio. EUR für alle Unternehmensregister zusammen geschätzt. Die laufenden Kosten, z. B. für die Ex-ante-Prüfung von Gesellschaftsdaten, werden für alle Register auf rund 4 Mio. EUR pro Jahr geschätzt. Die Mitgliedstaaten könnten jedoch auf IT-Investitionen aufbauen, die in den letzten Jahren bereits für das BRIS getätigt wurden, und die Anpassungskosten für die Überprüfung sollten sich angesichts der in vielen Mitgliedstaaten bereits bestehenden Ex-ante-Prüfungen in Grenzen halten. Ebenso ist es wahrscheinlich, dass Registern, die Gebühren für die grenzüberschreitende Verwendung von Unternehmensregisterauszügen erheben, Einnahmenausfälle entstehen, die auf rund 7,9 Mio. EUR für alle Register geschätzt werden.

Was die anderen Behörden betrifft, so würde ein einfacherer Zugang zu verlässlicheren Gesellschaftsdaten auch deren Arbeit erleichtern, da sie Gesellschaftsdaten direkt in Unternehmensregistern und im BRIS abrufen könnten und weniger Dokumente von Gesellschaften benötigen würden, was zu einigen Einsparungen führen würde. Obwohl die für die Ausstellung von Apostillen zuständigen Behörden Einnahmen von schätzungsweise 9,5 Mio. EUR pro Jahr verlieren werden, dürfte die Abschaffung der Apostille angesichts der derzeitigen Rechtsunsicherheit und des damit verbundenen Personalbedarfs und der dafür erforderlichen Zeit den Verwaltungsaufwand insgesamt verringern.

Das Paket dürfte auch für die Gesellschaft im Allgemeinen, einschließlich der Verbraucher, von großem Nutzen sein, da es positive Auswirkungen auf die Bereitstellung zugänglicherer und verlässlicherer Gesellschaftsdaten in der gesamten EU haben dürfte. Folglich wird es Verbrauchern ermöglichen, bei Käufen oder beim Abschluss von Verträgen mit Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten fundiertere Entscheidungen zu treffen. Mehr verfügbare, zugängliche und verlässliche grenzüberschreitende Gesellschaftsdaten werden auch die Bekämpfung von Missbrauch und Betrug erleichtern. Daher wird diese Initiative zur Schaffung eines faireren Binnenmarkts beitragen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag dürfte Gesellschaften, insbesondere KMU, erhebliche Vorteile in Form einer Vereinfachung bringen. Ein einfacherer Zugang zu Gesellschaftsdaten und die Beseitigung administrativer und finanzieller Hindernisse für ihre grenzüberschreitende Verwendung werden vor allem KMU zugutekommen, da sie nicht über die finanziellen und administrativen Ressourcen großer Gesellschaften verfügen. KMU werden auch erheblich von mehr Rechtssicherheit profitieren, da sie durch unklare und komplexe Vorschriften stärker beeinträchtigt werden als größere Gesellschaften. Auch Start-up-Unternehmen wird die Initiative zugutekommen, da sie die Expansion von Start-up-Unternehmen im Rahmen des EU Start-up Nations Standards 36 erleichtert.

Durch die Erhöhung der Transparenz und des Vertrauens in den Markt sowie durch die einfachere Gründung von Gesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat und positive Auswirkungen auf grenzüberschreitende Tätigkeiten sollte der Vorschlag den grenzüberschreitenden Handel, den Dienstleistungsverkehr und Investitionsströme fördern und somit zu Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum im Binnenmarkt beitragen. Diese Maßnahmen werden für rund 16 Millionen Kapitalgesellschaften und 2 Millionen Personengesellschaften in der EU gelten.

Der Vorschlag dürfte Gesellschaften bei den laufenden Verwaltungskosten erhebliche Einsparungen in Höhe von rund 437 Mio. EUR pro Jahr ermöglichen. Gleichzeitig könnte dies zu neuen einmaligen Kosten für Gesellschaften für die Eintragung von Informationen in das Register führen, die auf rund 311 Mio. EUR geschätzt werden. Insgesamt dürften die wiederkehrenden Einsparungen für Gesellschaften die einmaligen Kosten im Zusammenhang mit der Einreichung zusätzlicher Gesellschaftsdaten bei Weitem aufwiegen.

Mit diesem Vorschlag wird das digitale Gesellschaftsrecht der EU durch den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren weiter verbessert. So soll beispielsweise die Verfügbarkeit von Gesellschaftsinformationen, insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene, verbessert werden, indem mehr Gesellschaftsdaten über das BRIS auf dem E-Justiz-Portal online zur Verfügung gestellt werden. Um die Transparenz weiter zu erhöhen, wird das BRIS mit anderen Systemen der Registervernetzung auf EU-Ebene verbunden, die alle über das E-Justiz-Portal verfügbar sind. Dies wiederum wird einen wichtigen Beitrag zur Schaffung stärker vernetzter öffentlicher Verwaltungen auf EU-Ebene leisten. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, wenn Gesellschaften und Behörden Gesellschaftsinformationen in der gesamten EU verwenden, werden die digitale EU-Gesellschaftsbescheinigung und die digitale EU-Vollmacht eingeführt und der Grundsatz der einmaligen Erfassung bei der Errichtung grenzüberschreitender Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen angewandt, wobei Letzteres durch den sicheren elektronischen Informationsaustausch von Registern über das BRIS ermöglicht wird. Der Vorschlag konzentriert sich auf elektronische Kopien und Auszüge von Gesellschaftsdokumenten oder -informationen und betont die Bedeutung ihrer Zertifizierung im Einklang mit der eIDAS-Verordnung. Folglich ist er auf die Anforderungen der Digitalisierung abgestimmt, zumal er in hohem Maße mit der Nutzung digitaler Technologien und Daten verzahnt ist. Außerdem sind durch ihn „standardmäßig digitale“ Lösungen zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf EU-Gesellschaften und „standardmäßig digitale“ gesellschaftsrechtliche Verfahren vorgesehen, um die Verwendung von Gesellschaftsdaten im gesamten Binnenmarkt zu erleichtern.

Während der Schwerpunkt des Vorschlags in erster Linie auf Online-Verfahren und elektronischen Kopien und Auszügen von Gesellschaftsdokumenten oder -informationen liegt, werden in ihm sowohl das physische als auch das digitale Umfeld behandelt und auch physische Verfahren berücksichtigt, z. B. alle anderen Formen der Gesellschaftsgründung als vollständig online, sowie papiergestützte Kopien und Auszüge.

Dank der zunehmenden Möglichkeit, digitale Verfahren und Werkzeuge zwischen Unternehmensregistern und Unternehmen sowie zwischen Unternehmensregistern zu nutzen, und einer verstärkten Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung dürfte dieser Vorschlag einige geringe positive Auswirkungen auf die Umwelt haben. Daher wird er als mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Europäischen Klimagesetzes 37 sowie den Zielen für 2030 und 2040 vereinbar angesehen. Dieser Vorschlag wird auch indirekt zum Ziel für nachhaltige Entwicklung 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ beitragen, da er die Rahmenbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt verbessern wird.

Grundrechte

Der Vorschlag wird die Verwirklichung des Rechts auf Niederlassung in allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erleichtern. Zudem sollten positive Auswirkungen auf Gesellschaften erfolgen, denen die Möglichkeiten des Binnenmarkts zugutekommen, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit. Der Vorschlag erfordert eine gewisse Verarbeitung, einschließlich der Offenlegung personenbezogener Daten, was einen Eingriff in das Recht auf die Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 7 und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt. Insbesondere wird er die Offenlegung bestimmter Informationen in Bezug auf juristische Personen (z. B. Personengesellschaften) und den grenzüberschreitenden Zugang zu diesen Informationen erfordern, einschließlich bestimmter personenbezogener Daten wie Informationen über Gesellschafter und einzige Gesellschafter. Diese Daten werden in der Regel bereits in den Mitgliedstaaten veröffentlicht, und mit diesem Vorschlag werden solche Daten grenzüberschreitend über das BRIS zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten können auch einige personenbezogene Daten verarbeiten, um die Gesellschaftsdaten zu überprüfen, was in den Mitgliedstaaten bereits der Fall ist. Die Verbindung des BRIS mit anderen EU-Vernetzungssystemen hat keine Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten, da jedes System seine zugangsspezifischen Regeln und Anforderungen behalten wird. Die vorgeschlagenen Lösungen sind notwendig und verhältnismäßig, um die Transparenz zu verbessern, Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen, Rechtssicherheit und den Schutz Dritter bei der grenzüberschreitenden Verwendung von Gesellschaftsinformationen zu gewährleisten sowie zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch und somit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Die Mitgliedstaaten werden auch den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit Artikel 8 der Charta und dem EU-Datenschutzrecht einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung 38 gewährleisten.

Mit diesem Vorschlag wird die Verfügbarkeit von Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern, insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene, verbessert. In diesem Zusammenhang muss der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen angesichts der zusätzlichen Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Politik der Union in Bezug auf Menschen mit Behinderungen beruht auf dem Primärrecht der EU, einschließlich Artikel 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (über den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft), und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK). Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen Vertragsparteien sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten sind, müssen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel treffen, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Im Einklang damit wird in der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 betont, dass die Zugänglichkeit zu baulichen und virtuellen Umgebungen, Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Verkehr und Infrastruktur, dazu befähigt, Rechte wahrzunehmen, und eine Grundvoraussetzung dafür darstellt, dass Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Folglich sollte der Zugang zu Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern im Einklang mit den Anforderungen an die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen gewährt werden, die im geltenden Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehen sind. Um darüber hinaus den gleichberechtigten Zugang zu den von den Unternehmensregistern in allen Mitgliedstaaten bereitgestellten Gesellschaftsinformationen sicherzustellen, sollte die Überprüfung auch eine Bewertung der Frage umfassen, ob zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wird voraussichtlich gewisse Auswirkungen auf den Haushalt der Mitgliedstaaten haben, was in der diesbezüglichen Folgenabschätzung beurteilt wurde und im vorstehenden Abschnitt über die Folgenabschätzung beschrieben wird.

Was die Auswirkungen auf den EU-Haushalt betrifft, so wird mit diesem Vorschlag der Umfang des BRIS erweitert. Dies wird die Weiterentwicklung bestehender technischer Spezifikationen und Normen, die Software-Weiterentwicklung für das System und die Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Behörden zur Umsetzung der erforderlichen IT-Entwicklungen auf nationaler Ebene erfordern. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird es nicht erforderlich sein, die derzeitigen Ressourcen der Kommission für die Verwaltung des BRIS (1 Vollzeitäquivalent (VZÄ)) und das Projektmanagement (1,25 VZÄ) aufzustocken. Darüber hinaus werden die für die regelmäßige Wartung des BRIS bereitgestellten Mittel (derzeit rund 2 Mio. EUR pro Jahr, die im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ bereitgestellt werden) ebenfalls ausreichen, um die im Rahmen dieses Vorschlags erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen dieses Vorschlags unterstützen, indem sie eng mit nationalen Fachleuten für Gesellschaftsrecht in der CLEG zusammenarbeitet und erforderlichenfalls Orientierungshilfen bereitstellt (z. B. durch die Veranstaltung von Umsetzungsworkshops, bilaterale Beratung). 39 Die Kommission wird auch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen überwachen und sicherstellen, dass sie mit dem Vorschlag für eine Verordnung über ein interoperables Europa 40 und dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen 41 im Einklang steht, wodurch die grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität in Europa gefördert wird. Die Überwachung wird auch die Analyse der Auswirkungen des Vorschlags auf die Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit von Gesellschaftsdaten in Unternehmensregistern und über das BRIS durch gezielte Kontakte mit einschlägigen Interessenträgern, Diskussionen mit Unternehmensregistern innerhalb der CLEG und auf der Grundlage von Informationen umfassen, die über das BRIS oder andere EU-Systeme der Registervernetzung wie dem BORIS oder dem IRI gesammelt werden könnten. Darüber hinaus würde die Überwachung die Klärung der Frage beinhalten, inwieweit die direkte grenzüberschreitende Verwendung von Gesellschaftsdaten erleichtert wurde und inwieweit die mit diesem Vorschlag eingeführten Maßnahmen von den Interessenträgern genutzt werden, z. B. durch die Analyse der Trends bei der Errichtung grenzüberschreitender Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in der gesamten EU oder durch die Überprüfung der Anzahl ausgestellter EU-Gesellschaftsbescheinigungen. Einige der relevanten Informationen könnten über das BRIS eingeholt werden, und die Kommission könnte durch gezielte Kontakte mit einschlägigen Interessenträgern, Umfragen und erforderlichenfalls gezielte Studien weitere Informationen sammeln. Es sollte ein Bewertungsbericht erstellt werden, um die Auswirkungen dieses Vorschlags zu bewerten, sobald ausreichende Erfahrungen mit der Anwendung der vorgeschlagenen Bestimmungen gesammelt wurden. Ferner würde das Potenzial der sektorübergreifenden Interoperabilität mit anderen Systemen auf EU-Ebene untersucht werden, was Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bieten würde, wie in den Bereichen Steuern, soziale Sicherheit oder das technische System für die einmalige Erfassung im Rahmen der SDG-Verordnung, um auf den Informationen aus erster Hand über Gesellschaften in Unternehmensregistern, ihrer Vernetzung auf EU-Ebene und der Verwendung der EUID (einheitliche europäische Kennung) aufzubauen, die über eine bestimmte Gesellschaft verfügbaren Informationen über verschiedene EU-Systeme miteinander zu verbinden, Doppelarbeit zu vermeiden und zur Schaffung stärker vernetzter öffentlicher Verwaltungen im Binnenmarkt über Grenzen hinweg beizutragen. Durch die Bereitstellung von Informationen zum Zweck der Überwachung und der Bewertung sollte den betroffenen Interessenträgern kein unnötiger Verwaltungsaufwand entstehen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Änderung der Richtlinie 2009/102/EG auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter und der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts. Um sicherzustellen, dass diese komplexe Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wird, wäre ein erläuterndes Dokument, etwa in Form von Entsprechungstabellen, notwendig.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Änderung der Richtlinie 2009/102/EG

Artikel 3 der Richtlinie 2009/102/EG wird ersetzt. Mit der neuen Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Identität des Alleingesellschafters stets in den nationalen Unternehmensregistern offengelegt und über das System der Registervernetzung zugänglich gemacht wird.

Änderungen der Richtlinie (EU) 2017/1132

Mit Artikel 1 wird der unter die Richtlinie (EU) 2017/1132 fallende Gegenstand auf die neuen Bereiche ausgeweitet, zu denen mit diesem Vorschlag Maßnahmen hinzugefügt werden.

Artikel 7 wird im Einklang mit Artikel 10 auf Personengesellschaften ausgedehnt.

Artikel 10 wird durch eine neue Bestimmung ersetzt, die eine vorbeugende Verwaltungs- oder gerichtliche Kontrolle und ein Verfahren für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Errichtungsakts sowohl von Kapitalgesellschaften als auch von Personengesellschaften bei einer Errichtung vorsieht, die vollständig online, hybrid oder offline erfolgt. Wenn eine Personengesellschaft über keinen Errichtungsakt verfügt, ist die Rechtmäßigkeitsprüfung auf jedes Dokument anwendbar, das die gleichen Angaben enthält wie der Errichtungsakt.

Der geänderte Artikel 13 umfasst, soweit in den einschlägigen Bestimmungen festgelegt, Personengesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Abschnitte 1 und 1A der Richtlinie (EU) 2017/1132 fallen.

Artikel 13a enthält Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit dem neuen Artikel 14b über Konzerne und dem neuen Artikel 16d über die Befreiung von der Legalisation.

Artikel 13b wird geändert, um ihn an die Überarbeitung der eIDAS-Verordnung in Bezug auf die EUID-Brieftasche anzupassen.

Artikel 13c wird geändert, um sicherzustellen, dass die nationalen Vorschriften über die Echtheit, Korrektheit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und die vorgeschriebene rechtliche Form von Urkunden oder Informationen der Anwendung der neuen Bestimmungen über die EU-Gesellschaftsbescheinigung, die digitale EU-Vollmacht, von der Legalisation/Apostille befreite Dokumente und die Übersetzung dieser Dokumente nicht entgegenstehen.

Der geänderte Artikel 13f über die Informationsanforderungen umfasst Informationen in Bezug auf Vorschriften im Zusammenhang mit Personengesellschaften und Informationen über die Regeln und Verfahren im Zusammenhang mit Einreichungsfristen sowie andere Vorschriften über die Aktualisierung der Informationen im Register.

Artikel 13 g wird dahin gehend geändert, dass der Grundsatz der einmaligen Erfassung aufgenommen wird, wonach eine Gesellschaft bei der Gründung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat nicht erneut Informationen übermitteln muss, die bereits in ihren eigenen Registern enthalten sind. Stattdessen tauschen die Register diese Informationen aus, wobei das Register, in das die Gesellschaft eingetragen werden soll, diese Informationen aus dem Register der Gesellschaft abruft.

Artikel 13h wird entsprechend dem geänderten Artikel 10 geändert.

Artikel 13j wird an die geänderten Artikel 10 und 15 angepasst.

Artikel 14 wird dahin gehend geändert, dass in die Liste der im Unternehmensregister offenzulegenden Urkunden und Informationen der Ort der Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung aufgenommen werden, sofern diese sich nicht in demselben Mitgliedstaat befinden wie der Sitz der Gesellschaft. 

Mit dem neuen Artikel 14a wird eine Liste der Urkunden und Informationen aufgenommen, die Personengesellschaften dem Unternehmensregister zwingend zugänglich machen müssen.

Mit dem neuen Artikel 14b wird eine Offenlegungspflicht für konzernbezogene Informationen eingeführt. Diese Anforderung sollte sowohl von der obersten Muttergesellschaft als auch von der Tochtergesellschaft erfüllt werden. Ist die oberste Muttergesellschaft außerhalb der EU ansässig, sollte die zwischengeschaltete EU-Muttergesellschaft die entsprechende Offenlegungspflicht erfüllen. Unterliegt keine zwischengeschaltete Muttergesellschaft dem Recht eines Mitgliedstaats, so sollte die Tochtergesellschaft, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, die erforderlichen Informationen offenlegen. Die oberste EU-Muttergesellschaft oder die zwischengeschaltete EU-Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft muss Informationen über die EU- und Nicht-EU-Tochtergesellschaften des Konzerns offenlegen. Diese Informationen sollten auch an die Register der Tochtergesellschaften übermittelt werden. Eine Visualisierung des Konzerns wird über das System der Registervernetzung bereitgestellt.

Artikel 15 wird ersetzt. Mit der neuen Bestimmung wird eine Frist für die Einreichung von Änderungen an Dokumenten und Informationen im Register sowie von Änderungen eingeführt, die vom Register öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten Verfahren einrichten, um die Informationen im Unternehmensregister, einschließlich des Status von Gesellschaften, auf dem neuesten Stand zu halten.

Artikel 16 wird dahin gehend geändert, dass Personengesellschaften und offengelegte Informationen über Personengesellschaften in seinen Anwendungsbereich aufgenommen werden und die Informationen über den Konzern im Einklang mit Artikel 14b in das Unternehmensregister einfließen.

Artikel 16a wird geändert, um Informationen über Personengesellschaften und Konzerne in den Anwendungsbereich aufzunehmen und die Vereinbarkeit mit dem Vorschlag xxx für die EUID-Brieftasche sicherzustellen.

Mit dem neuen Artikel 16b wird die harmonisierte EU-Gesellschaftsbescheinigung eingeführt.

Der neue Artikel 16c enthält eine Standardvorlage für die digitale EU-Vollmacht, das in grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit der Richtlinie 2017/1132 verwendet werden kann. Während die Vollmacht im Einklang mit dem nationalen Recht erstellt und widerrufen werden sollte, sieht die Bestimmung einige obligatorische Überprüfungen vor, wenn sie erstellt wird. Die Vollmacht sollte im Unternehmensregister der Gesellschaft eingetragen werden, und Dritte mit einem berechtigten Interesse sollten Zugang dazu haben.

Nach dem neuen Artikel 16d müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kopien und Auszüge bereitgestellter Informationen und beglaubigte Kopien von Unternehmensregistern sowie notarielle und behördliche Schriftstücke und deren beglaubigte Kopien sowie beglaubigte Übersetzungen von jedweder Form der Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeiten ausgenommen sind, sofern sie bestimmte Mindestanforderungen in Bezug auf den Ursprung des Dokuments erfüllen.

Der neue Artikel 16e sieht Garantien für den Fall vor, dass die Behörden, denen die Kopien und Auszüge der vorgelegten Unterlagen und beglaubigte Kopien von Unternehmensregistern vorgelegt werden, Zweifel am Ursprung und an der Echtheit der Dokumente haben. Im Zweifelsfall wird ein Verfahren zur Überprüfung des Ursprungs der Dokumente mittels Registern eingeführt.

Nach dem neuen Artikel 16f sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Kopien von Urkunden und Informationen, die von Unternehmensregistern bereitgestellt und die in grenzüberschreitenden Situationen verwendet werden, wenn die Informationen über das System der Registervernetzung mittels erläuternder Hinweise gemäß Artikel 18 zugänglich oder wenn die spezifischen Informationen in der in Artikel 16b genannten EU- Gesellschaftsbescheinigung enthalten sind, von der Übersetzung auszunehmen. Mit der Bestimmung werden auch die beglaubigten Übersetzungen des Errichtungsakts und der Satzung oder anderer Unterlagen, die von den Unternehmensregistern bereitgestellt werden, auf das absolut Notwendige beschränkt.

Artikel 17 wird auf die Informationen ausgedehnt, die über Personengesellschaften offenzulegen sind.

Artikel 18 wird auf Informationen über Personengesellschaften und Konzerne ausgedehnt. Darüber hinaus wird in dem geänderten Artikel 18 festgelegt, welche personenbezogenen Daten über das System der Registervernetzung zur Verfügung gestellt werden sollten. Ferner wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten, die über das System der Registervernetzung übermittelt werden, nicht für bestimmte Zwecke speichern sollten, sofern im Unionsrecht oder im nationalen Recht nichts anderes vorgesehen ist.

Mit dem neuen Artikel 19a werden Vorschriften über Gebühren für Informationen über Personengesellschaften, die über das System der Registervernetzung verfügbar sind, eingeführt – vergleichbar mit den bestehenden Vorschriften für Informationen über Kapitalgesellschaften (d. h. dem derzeitigen Artikel 19).

Der geänderte Artikel 21 gilt auch für Informationen, die über Personengesellschaften und Konzerne offenzulegen sind.

Artikel 22 wird geändert, um Zugangsverbindungen zwischen dem System der Registervernetzung, der Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer 42 und der Vernetzung der Insolvenzregister 43 zu schaffen.

Der geänderte Artikel 24 enthält die einschlägigen neuen Durchführungsrechtsakte, die zur Umsetzung der spezifischen Bestimmungen erforderlich sind.

Artikel 26 wird dahin gehend geändert, dass er auf Personengesellschaften Anwendung findet.

In dem geänderten Artikel 28 ist festgelegt, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, und es werden die zwingenden Fälle aufgeführt, in denen Sanktionen verhängt werden sollten.

Artikel 28a wird geändert, um die Einzelheiten für die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung für Einreichungen für Zweigniederlassungen zu präzisieren (um ihn an die Vorschriften in Artikel 13g (in der geänderten Fassung) für die Gründung grenzüberschreitender Tochtergesellschaften anzugleichen), wenn eine Gesellschaft eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat eintragen lässt.

Artikel 28b wird entsprechend dem geänderten Artikel 15 geändert. 

Artikel 30 wird geändert, indem Absatz 2 Buchstabe b gestrichen wird, da dies nun unter Artikel 16b über die EU-Gesellschaftsbescheinigung fällt.

Der geänderte Artikel 36 sieht vor, dass Informationen über Zweigniederlassungen aus Drittländern über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich gemacht werden sollten, und legt fest, welche Informationen kostenlos zugänglich sein sollten.

Artikel 40 wird dahin gehend geändert, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten.

Anhang IIB enthält die Liste der Personengesellschaften in den unter die Richtlinie fallenden Mitgliedstaaten.

2023/0089 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 44 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 45 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 sind unter anderem Regeln für die Offenlegung von Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern von Mitgliedstaaten und ein System der Registervernetzung festgelegt. Dieses System ist seit Juni 2017 in Betrieb und verbindet derzeit die Register aller Mitgliedstaaten. Um den digitalen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde die Richtlinie (EU) 2017/1132 durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 geändert, um Vorschriften für die vollständige Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, die Eintragung grenzüberschreitender Zweigniederlassungen und die Vorlage von Dokumenten an Unternehmensregister festzulegen.

(2)In einer zunehmend digitalisierten Welt sind digitale Werkzeuge von entscheidender Bedeutung, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs und die Interaktion von Gesellschaften mit Unternehmensregistern und Behörden zu gewährleisten. Um das Vertrauen und die Transparenz in das Unternehmensumfeld zu stärken und die Vorgänge und Tätigkeiten von Gesellschaften im Binnenmarkt zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), wie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 48 dargelegt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Gesellschaften, Behörden und andere Interessenträger Zugang zu verlässlichen Informationen über Gesellschaften haben, die ohne aufwendige Förmlichkeiten in einem grenzüberschreitenden Kontext genutzt werden können.

(3)Diese Richtlinie ist auf die Digitalisierungsziele ausgerichtet, die in den Mitteilungen „Digitaler Kompass 2030“ 49 und „Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union“ 50 festgelegt wurden, sowie die Notwendigkeit, die grenzüberschreitende Expansion der KMU zu erleichtern, wie in den Mitteilungen „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020“ 51 und „KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ 52 hervorgehoben wurde.

(4)Der Zugang zu verlässlichen Gesellschaftsinformationen aus den Registern und deren Verwendung werden nach wie vor durch Hindernisse in grenzüberschreitenden Situationen behindert. Erstens sind Gesellschaftsinformationen, die von Nutzern, einschließlich Gesellschaften und Behörden, gesucht werden, in den nationalen Registern und/oder grenzüberschreitend über das System der Registervernetzung noch nicht ausreichend verfügbar. Zweitens wird die Verwendung solcher Gesellschaftsinformationen in grenzüberschreitenden Situationen, einschließlich Verwaltungsverfahren vor nationalen Behörden oder Organen und Einrichtungen der EU, Gerichtsverfahren oder der Errichtung grenzüberschreitender Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen, nach wie vor durch zeitraubende und teure Verfahren und Anforderungen, einschließlich der Notwendigkeit einer Apostille oder Übersetzung von Gesellschaftsunterlagen, behindert.

(5)Alle Interessenträger, einschließlich der Gesellschaften selbst, der Behörden und der breiten Öffentlichkeit, müssen sich für ihre Geschäftstätigkeit oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Informationen über Gesellschaften verlassen können. Daher ist es erforderlich, dass die Gesellschaftsdaten, die in Unternehmensregister eingetragen werden und über das System der Registervernetzung zugänglich sind, sachlich richtig, aktuell und verlässlich sind.

(6)Die Einführung von Standards für die Kontrolle der Identität sowie der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Personen, die eine Gesellschaft gründen, eine Zweigniederlassung eintragen oder Dokumente oder Informationen online einreichen, durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 war ein wichtiger erster Schritt. Nun müssen weitere Schritte zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit von Gesellschaftsinformationen in Registern erfolgen, um ihre Verwendung in grenzüberschreitenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu erleichtern.

(7)Zwar führen alle Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen Grad eine Ex-ante-Prüfung der Gesellschaftsdokumente und -informationen durch, bevor diese in das Unternehmensregister eingetragen werden, doch bestehen in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze in Bezug auf die Intensität der Kontrollen, die anzuwendenden Verfahren oder auch die für die Überprüfung der Informationen zuständige Person oder Stelle. Dies führt zu einem unzureichenden Vertrauen in Gesellschaftsdokumente oder -informationen auf grenzüberschreitender Basis und in Situationen, in denen Gesellschaftsdokumente oder -informationen aus einem Unternehmensregister in einem Mitgliedstaat bisweilen nicht als Nachweis in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden.

(8)Daher muss unter Wahrung der Traditionen der Mitgliedstaaten sichergestellt sein, dass bestimmte Kontrollen in allen Mitgliedstaaten nach denselben Standards durchgeführt werden, die ein hohes Maß an Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen die derzeitigen Standards erweitert werden, indem sie nicht nur für die vollständige Online-Gründung von Unternehmen, sondern auch für alle anderen Formen der Gründung von Unternehmen allgemein verbindlich vorgeschrieben werden. Ebenso sollten in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Online-Einreichung noch andere Verfahren für die Einreichung zulassen, dieselben Standards gelten, um alle in das Register eingetragenen Informationen demselben Standard zu unterwerfen.

(9)Zudem sollte in allen Mitgliedstaaten eine vorbeugende Verwaltungs- oder gerichtliche Kontrolle unter Wahrung der Traditionen der Mitgliedstaaten, einschließlich der möglichen Beteiligung von Notaren, sichergestellt werden, um die Zuverlässigkeit grenzüberschreitender Gesellschaftsdaten zu gewährleisten. Es sollte eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Errichtungsakts der Gesellschaft, der Satzung der Gesellschaft, sofern sie in einem gesonderten Instrument enthalten ist, und etwaiger Änderungen dieser Instrumente und Satzungen durchgeführt werden, da es sich dabei um die wichtigsten Dokumente handelt, die die Gesellschaft betreffen.

(10)Um die Kosten weiter zu senken und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Gründung von Gesellschaften, einschließlich der Verfahrensdauer, zu verringern und die Expansion von Gesellschaften im Binnenmarkt, insbesondere von KMU, zu erleichtern, sollte der Grundsatz der einmaligen Erfassung im Bereich des Gesellschaftsrechts weiter ausgeweitet werden. Dieser Grundsatz wird in der Union bereits gut anerkannt – auch im Rahmen der Mitteilung über den digitalen Kompass 2030 als Mittel, um öffentlichen Verwaltungen den grenzüberschreitenden Austausch von Daten und Beweismitteln zu ermöglichen – und wird in verschiedenen Bereichen angewandt, wie dem technischen System für die einmalige Erfassung für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen im Rahmen des einheitlichen digitalen Zugangstors. 53

(11)Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bringt mit sich, dass von Gesellschaften nicht verlangt wird, den Behörden ein und dieselbe Information mehrmals vorzulegen. Bei der Errichtung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat sollten Gesellschaften beispielsweise nicht erneut die Gesellschaftsdokumente oder -informationen einreichen müssen, die sie bereits an das Register übermittelt haben, in dem die Gesellschaft eingetragen ist. Stattdessen sollten Informationen über die Gesellschaften elektronisch mithilfe des Systems der Registervernetzung zwischen dem Register, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, und dem Register, in das eine Tochtergesellschaft eingetragen werden soll, ausgetauscht werden. Diese Informationen sollten vom Unternehmensregister allen Behörden, Einrichtungen oder Personen zur Verfügung gestellt werden, die nach nationalem Recht mit der Behandlung von Aspekten der Gründung einer Gesellschaft beauftragt sind.

(12)Um die Transparenz und das Vertrauen der Gesellschaften in den Binnenmarkt zu erhöhen und die grenzüberschreitenden Vorgänge und Tätigkeiten von Gesellschaften zu erleichtern, ist es von entscheidender Bedeutung, mehr Gesellschaftsinformationen in der gesamten Union verfügbar zu machen und sicherzustellen, dass sie vergleichbar und leichter zugänglich sind. Dies sollte erfolgen, indem auf den bereits in nationalen Registern vorhandenen Gesellschaftsinformationen aufgebaut wird, die über das System der Registervernetzung auf Unionsebene zugänglich gemacht werden, und indem Zugang zu mehr Informationen sowohl in den nationalen Registern als auch über das System der Registervernetzung gewährt wird.

(13)Informationen über den Ort der Hauptverwaltung und den Hauptgeschäftssitz sind wichtig, um die Transparenz und damit die Rechtssicherheit in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen von Gesellschaften aus der Union zu erhöhen, und zwar auch wenn sie in diese Gesellschaften investieren. Diese Informationen sind auch in verschiedenen Kontexten von Bedeutung, wie im Hinblick auf Insolvenz oder Restrukturierung, Wettbewerbsrecht, Steuer- oder Sozialversicherungszwecke oder für Behörden bei der Bekämpfung von Betrug oder Missbrauch, da sie zur Aufdeckung der betrügerischen oder missbräuchlichen Verwendung von Briefkastenfirmen beitragen können. Diese Elemente können nützliche Informationen darüber liefern, wie Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit ausüben und inwieweit Gesellschaften mit der Union verbunden sind.

(14)In Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung zusammen mit dem satzungsmäßigen Sitz als entscheidende Verbindungen zur Union genannt, wobei es üblich ist, dass sie sich in demselben Mitgliedstaat befinden. Die Niederlassungsfreiheit, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt wurde, beinhaltet jedoch das Recht einer Gesellschaft, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat zu unterhalten, in dem sich ihr Sitz befindet. In diesem Fall sollten die Interessenträger Zugang zu diesen Informationen haben, um fundierte Entscheidungen zu treffen und ihre Interessen zu schützen. Um den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand für Gesellschaften und Behörden zu verringern, sollten daher Informationen über den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem sich die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung befindet, sofern sie sich nicht im Mitgliedstaat des Sitzes befindet, in den nationalen Unternehmensregistern offengelegt und über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich gemacht werden.

(15)Um die Interessen Dritter zu schützen und das Vertrauen in Geschäftsvorgänge mit verschiedenen Arten von Gesellschaften im Binnenmarkt zu stärken, ist es wichtig, die Transparenz zu erhöhen und den grenzüberschreitenden Zugang zu Informationen über sogenannte „Handelsgesellschaften“ zu erleichtern. Diese spielen eine wichtige Rolle für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten und sind in allen nationalen Unternehmensregistern eingetragen, doch bestehen Unterschiede zwischen den Arten von Personengesellschaften und den Arten von Informationen, die in der gesamten Union über sie zur Verfügung gestellt werden, was zu Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zu diesen Informationen führt. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollten in allen Mitgliedstaaten dieselben grundlegenden Informationen über „Handelsgesellschaften“ offengelegt werden. Die Offenlegungspflichten für Personengesellschaften sollten die bestehenden Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften widerspiegeln, aber an die besonderen Merkmale von Personengesellschaften angepasst werden. Beispielsweise sollten die Offenlegungspflichten auch Informationen über Gesellschafter umfassen, einschließlich derjenigen, die befugt sind, die Personengesellschaft zu vertreten. Wie bei Kapitalgesellschaften sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass Personengesellschaften Dokumente oder Informationen offenlegen, die über die Anforderungen dieser Richtlinie hinausgehen. Enthalten diese zusätzlichen Dokumente oder Informationen personenbezogene Daten, so sollten die Mitgliedstaaten diese personenbezogenen Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 verarbeiten.

(16)Informationen über „Handelsgesellschaften“ sollten auch auf Unionsebene über das System der Registervernetzung in gleicher Weise wie für Kapitalgesellschaften zugänglich sein, wobei bestimmte Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen, und sie sollten durch die einheitliche europäische Kennung (European unique identifier – EUID) eindeutig identifiziert werden.

(17)Gesellschafter, potenzielle Investoren, Gläubiger, Behörden, Arbeitnehmer und Vereinigungen der Zivilgesellschaft haben ein berechtigtes Interesse daran, Zugang zu Informationen über die Struktur des Konzerns zu erhalten, dem eine Gesellschaft angehört. Informationen über Konzerne sind wichtig, um die Transparenz zu fördern und das Vertrauen in das Unternehmensumfeld zu stärken sowie zur wirksamen Aufdeckung betrügerischer oder missbräuchlicher Systeme beizutragen, die sich auf die öffentlichen Einnahmen und die Glaubwürdigkeit des Binnenmarkts auswirken könnten. Daher sollten Informationen über Konzernstrukturen in Unternehmensregistern und über das System der Registervernetzung sowohl für inländische als auch für grenzüberschreitend tätige Konzerne offengelegt werden.

(18)Oberste Muttergesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, sollten ihren nationalen Registern grundlegende Informationen über alle ihre Tochtergesellschaften offenlegen, da sie am besten in der Lage sind, solche Informationen bereitzustellen. Unterliegt die oberste Muttergesellschaft dem Recht eines Drittlandes, so sollte diese Offenlegungspflicht von der Tochtergesellschaft erfüllt werden, die der obersten Muttergesellschaft in der Kontrollkette am nächsten kommt, aber in der Union niedergelassen ist und dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt. Handelt es sich bei einer solchen Tochtergesellschaft um eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft, so sollte diese zwischengeschaltete Muttergesellschaft Informationen über den gesamten Konzern, d. h. die oberste Muttergesellschaft und alle ihre Tochtergesellschaften, bereitstellen. Umfasst der Konzern mehrere zwischengeschaltete Muttergesellschaften mit Sitz in der Union, sollte der Konzern bestimmen, welche zwischengeschaltete Muttergesellschaft die Offenlegungspflicht erfüllen sollte. Unterliegt keine zwischengeschaltete Muttergesellschaft dem Recht eines Mitgliedstaats, so sollte der Konzern eine Tochtergesellschaft bestimmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, um diese Offenlegungspflicht zu erfüllen.

(19)Um für mehr Transparenz in Bezug auf die einem Konzern angehörenden Tochtergesellschaften zu sorgen, sollten Informationen über den Konzern und insbesondere Informationen über die oberste Muttergesellschaft und etwaige zwischengeschaltete Muttergesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, auch in den Registern der Tochtergesellschaften verfügbar sein und zu diesem Zweck über das System der Registervernetzung an die Register der Tochtergesellschaften weitergegeben werden. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten, in denen Unternehmensregister auf einer dezentralen Struktur beruhen, auch beschließen, die erforderlichen Informationen zwischen den nationalen Registern über das System der Registervernetzung zu übermitteln.

(20)Um unnötigen Aufwand zu vermeiden, sollte die Verpflichtung, die Informationen über den Konzern mindestens einmal jährlich zu aktualisieren, der obersten Muttergesellschaft oder gegebenenfalls der zwischengeschalteten Muttergesellschaft oder der dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Tochtergesellschaft obliegen. Ist innerhalb eines Jahres keine Änderung eingetreten, so sollte diese Mutter- oder Tochtergesellschaft dies in ihrem Register bestätigen, das diese Informationen erfassen und öffentlich zugänglich machen sollte. Darüber hinaus sollte jede Tochtergesellschaft dafür Sorge tragen, die Informationen über ihre Zugehörigkeit zum Konzern in ihrem Register auf dem neuesten Stand zu halten. In diesem Zusammenhang sollten die oberste Muttergesellschaft oder gegebenenfalls die zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft den (anderen) Tochtergesellschaften unverzüglich alle Änderungen der Konzerninformationen mitteilen, damit die Tochtergesellschaften ihrer Verpflichtung, die gruppenbezogenen Informationen in ihrem Register auf dem neuesten Stand zu halten, rechtzeitig nachkommen können.

(21)Konzerne können komplexe Strukturen haben. Folglich sollte über das System der Registervernetzung eine Visualisierung der Konzernstruktur auf der Grundlage der Kontrollkette bereitgestellt werden, um einen umfassenden Überblick über den Konzern zu bieten und ein besseres Verständnis der Arbeitsweise des Konzerns zu ermöglichen. Dieser Überblick würde auf der Grundlage von Informationen über die Stellung jeder Tochtergesellschaft in der Konzernstruktur erstellt, die von der obersten oder gegebenenfalls der zwischengeschalteten Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, übermittelt werden.

(22)Zusätzlich zu den gemeinsamen Standards für die Überprüfung von Gesellschaftsinformationen vor ihrer Eintragung in das Register muss sichergestellt werden, dass die Informationen im Register auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Empfehlung 24 der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ über die „Transparenz und das wirtschaftliche Eigentum von juristischen Personen“ in der im März 2022 überarbeiteten Fassung enthält Anforderungen, wonach Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern sachlich richtig sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen. Darüber hinaus liegt es im Interesse der Gesellschaften, dafür zu sorgen, dass ihre Informationen im Register aktualisiert werden, da sich Dritte auf diese Informationen, einschließlich der EU- Gesellschaftsbescheinigung, verlassen können. Dementsprechend sollten Gesellschaften verpflichtet werden, Änderungen der Gesellschaftsinformationen unverzüglich offenzulegen, und die Register sollten solche Änderungen rechtzeitig erfassen und zugänglich machen. Die Frist für die Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung ist zwar in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 55 geregelt, die Register sollten sie jedoch auch ohne unnötige Verzögerung öffentlich zugänglich machen. Um die Zuverlässigkeit von Gesellschaftsdaten weiter zu verbessern, sollten Gesellschaften außerdem einmal pro Kalenderjahr bestätigen, dass ihre Angaben im Unternehmensregister auf dem neuesten Stand sind, auch wenn keine Änderung eingetreten ist. Gesellschaften können dies zusammen mit der Einreichung anderer Änderungen oder bei der Einreichung von Unterlagen der Rechnungslegung vornehmen.

(23)Um Gesellschaftsinformationen in Registern auf dem neuesten Stand zu halten, ist es auch wichtig, Gesellschaften zu identifizieren, die die Anforderungen für eine weitere Eintragung im Unternehmensregister nicht mehr erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten über transparente Verfahren verfügen, um bei Zweifeln den Status solcher Gesellschaften zu überprüfen. Auch wenn Gesellschaften ihre Tätigkeit aus berechtigten Gründen vorübergehend aussetzen können, ist es wichtig, dass ihr Status im Unternehmensregister entsprechend aktualisiert wird. Hinweise könnte beispielsweise die Tatsache liefern, dass eine Gesellschaft über kein funktionierendes Leitungsorgan gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verfügt, keine Unterlagen der Rechnungslegung eingereicht oder seit einigen Jahren keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. Ebenso könnte die Tatsache, dass eine große Zahl von Gesellschaften unter derselben Anschrift registriert ist, darauf hindeuten, dass einige dieser Gesellschaften möglicherweise zu missbräuchlichen Zwecken gegründet wurden. Diese Verfahren sollten Gesellschaften die Möglichkeit bieten, ihre Umstände zu erläutern und die erforderlichen Daten innerhalb angemessener Fristen vorzulegen, und es sollte sichergestellt werden, dass der Status der Gesellschaft, z. B. ob sie geschlossen, abgewickelt oder aufgelöst wird oder wirtschaftlich aktiv oder nicht aktiv ist, entsprechend aktualisiert wird. In den Verfahren sollte auch als letztes Mittel die Möglichkeit vorgesehen sein, eine Gesellschaft gemäß den im nationalen Recht festgelegten Verfahren aus dem Register zu löschen. Informationen über diese Verfahren sollten gemäß dieser Richtlinie öffentlich zugänglich sein.

(24)Im Binnenmarkt sollten Gesellschaften in der Lage sein, mit einfachen und zuverlässigen Mitteln, die von anderen Mitgliedstaaten grenzüberschreitend anerkannt werden, nachzuweisen, dass ihre Gesellschaft in einem Mitgliedstaat rechtmäßig eingetragen ist. Daher sollte eine harmonisierte EU-Gesellschaftsbescheinigung eingeführt werden. Gesellschaften könnten eine solche EU-Gesellschaftsbescheinigung beantragen, um sie für verschiedene Zwecke zu verwenden, einschließlich für Verwaltungsverfahren vor nationalen Behörden und Gerichtsverfahren in anderen Mitgliedstaaten oder vor Organen und Einrichtungen der EU. Eine solche EU-Gesellschaftsbescheinigung sollte von den nationalen Unternehmensregistern ausgestellt und beglaubigt werden, wesentliche Gesellschaftsinformationen enthalten, die von Gesellschaften in grenzüberschreitenden Situationen verwendet werden, einschließlich des Namens der Gesellschaft, ihres Sitzes und ihrer gesetzlichen Vertreter, und sie sollte in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein. Die elektronische EU- Gesellschaftsbescheinigung sollte durch Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 56 beglaubigt werden. Diese EU- Gesellschaftsbescheinigung würde auch Dritten, einschließlich Behörden, zugänglich sein, die zuverlässige wesentliche Informationen über Gesellschaften benötigen. Während Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, eine Gebühr für die Ausstellung einer EU- Gesellschaftsbescheinigung zu erheben, sollten Register verpflichtet sein, jeder in diesem Register eingetragenen Gesellschaft auf Anfrage mindestens einmal jährlich kostenlos ihre eigene EU- Gesellschaftsbescheinigung zur Verfügung zu stellen. Register und Behörden in anderen Mitgliedstaaten sollten eine EU- Gesellschaftsbescheinigung gemäß dieser Richtlinie anerkennen.

(25)Um grenzüberschreitende Verfahren für Gesellschaften weiter zu erleichtern und Förmlichkeiten wie Apostillen oder Übersetzungen zu vereinfachen und zu verringern, sollte eine digitale EU-Vollmacht eingeführt werden. Die digitale EU-Vollmacht wird eine mehrsprachige Standardvorlage sein, die auf einer gemeinsamen europäischen Vorlage beruht, die Gesellschaften in grenzüberschreitenden Situationen verwenden können. Sie sollte einen verbindlichen Mindestinhalt haben, während sie im Einklang mit den nationalen rechtlichen und formalen Anforderungen erstellt würde. Die standardmäßige digitale EU-Vollmacht soll nur in digitaler Form vorliegen und sollte durch Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 beglaubigt werden. Um zu einer höheren Sicherheit von Transaktionen beizutragen, sollte die digitale EU-Vollmacht im Register der Gesellschaft eingetragen werden, wo Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, sie einsehen können. Insbesondere Dritte wie Rechtsanwälte, Notare, Kredit- und Finanzinstitute oder zuständige Behörden, denen die digitale EU-Vollmacht vorgelegt wird, könnten so überprüfen, ob diese Befugnisse im Register der Gesellschaft vorhanden sind. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten verlangen, dass die digitale EU-Vollmacht zusätzlich in einem anderen Register nach nationalem Recht hinterlegt wird. Um Sprachbarrieren zu überwinden und die Verwendung zu erleichtern, sollten das Muster für eine EU-Gesellschaftsbescheinigung und eine Standardvorlage für die digitale EU-Vollmacht in allen Sprachen der Union auf dem E-Justiz-Portal verfügbar sein.

(26)Gesellschaften stoßen häufig auf Schwierigkeiten und administrative Hindernisse, wenn sie Gesellschaftsinformationen, die bereits in ihrem nationalen Unternehmensregister verfügbar sind, in grenzüberschreitenden Situationen und gegenüber zuständigen Behörden oder in Gerichtsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat verwenden. Die im Unternehmensregister eines Mitgliedstaats verfügbaren Gesellschaftsdaten werden in einem anderen Mitgliedstaat ohne aufwendige Förmlichkeiten, die Kosten und Verzögerungen verursachen, häufig nicht anerkannt. Um grenzüberschreitende Tätigkeiten im Binnenmarkt zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten daher sicherstellen, dass für beglaubigte Kopien von Urkunden und Informationen, die sich auf Gesellschaften beziehen und aus Registern stammen, keine Legalisation oder eine ähnliche Förmlichkeit, wie eine Apostille, verlangt wird. Der gleiche Grundsatz sollte auch für Dokumente und Informationen, die über das System der Registervernetzung (z. B. Vorabbescheinigungen) ausgetauscht werden, sowie für notarielle oder behördliche Schriftstücke im Rahmen der Verfahren gemäß dieser Richtlinie gelten, die im grenzüberschreitenden Zusammenhang verwendet werden. Zu diesen Verfahren gehören die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen.

(27)Um Betrug oder Fälschung zu verhindern, sollten die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Gesellschaftsdokument oder die Gesellschaftsinformationen vorgelegt werden, bei begründeten Zweifeln an ihrer Echtheit die Möglichkeit haben, das Dokument oder die Informationen über das ausstellende Register oder das Register in seinem eigenen Mitgliedstaat zu überprüfen, die über das System der Registervernetzung Informationen über die Echtheit des Dokuments austauschen könnten. Ein solcher Informationsaustausch sollte zum gegenseitigen Vertrauen und zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Binnenmarkt beitragen.

(28)Die Errichtungsakte von Gesellschaften werden bisweilen in zwei oder mehr Sprachen abgefasst, von denen eine häufig eine Amtssprache der Union ist, die von einer möglichst großen Zahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird. Häufig veröffentlichen Gesellschaften auch freiwillig eine Übersetzung ihres Errichtungsakts in eine solche Sprache auf ihren Websites. Darüber hinaus sind immer mehr Gesellschaftsinformationen, die im Errichtungsakt enthalten sind, mithilfe mehrsprachiger Etiketten über das System der Registervernetzung getrennt verfügbar und leicht erkennbar. Gesellschaftsinformationen müssen auch in Unternehmensregistern in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Format oder als strukturierte Daten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1151 gespeichert werden, was die maschinelle Übersetzung solcher Daten vereinfachen wird. Diese Entwicklungen erleichtern es, solche Gesellschaftsinformationen in grenzüberschreitenden Situationen einzusehen und zu verwenden, ohne dass eine amtliche Übersetzung erforderlich ist. Daher sollten die rechtlichen Anforderungen an beglaubigte Übersetzungen des Errichtungsakts und andere vom Unternehmensregister bereitgestellte Dokumente auf das absolut Notwendige beschränkt werden, und ihre Auferlegung sollte nur in bestimmten Fällen zulässig sein, etwa wenn beglaubigte Übersetzungen der offenzulegenden Dokumente vorgeschrieben sind oder wenn eine beglaubigte Übersetzung in anderen Rechtsbereichen, etwa im Rahmen von Gerichtsverfahren, erforderlich ist.

(29)Um die Transparenz zu erhöhen, den Zugang zu Gesellschaftsinformationen zu erleichtern und grenzüberschreitend stärker vernetzte öffentliche Verwaltungen im Binnenmarkt zu schaffen, ist es wichtig, die bereits funktionierenden Systeme der Registervernetzung auf Unionsebene, die wichtige Informationen über Gesellschaften enthalten, miteinander zu verbinden. Daher sollte das System der Registervernetzung (BRIS) mit dem mit der Richtlinie (EU) 2015/849 57 , geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 58 , eingerichteten System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS), das nationale zentrale Register mit Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen Rechtspersonen, Treuhandgesellschaften und anderen Arten von Rechtsvereinbarungen verbindet, und mit dem EU-System zur Vernetzung der Insolvenzregister (IRI), das gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 59 eingerichtet wurde, verbunden werden. Die EUID sollte verwendet werden, um die Informationen über eine bestimmte Gesellschaft in diesen Systemen zu verbinden. Eine solche Verbindung zwischen den Systemen sollte sich jedoch nicht auf die Vorschriften und Anforderungen für den Zugang zu Informationen auswirken, die in den einschlägigen Rahmen für die Einrichtung dieser Register und Vernetzungen festgelegt sind. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein BRIS-Nutzer nur dann Zugang zum BORIS haben sollte, wenn er nach seinen jeweiligen Vorschriften und Anforderungen berechtigt ist, auf das BORIS zuzugreifen.

(30)Um Gesellschaften und insbesondere KMU zu helfen, ihre Geschäftstätigkeiten leichter grenzüberschreitend zu erweitern, sollte der Grundsatz der einmaligen Erfassung weiterentwickelt werden, wenn Gesellschaften Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten eintragen lassen. Die Informationen über die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Zweigniederlassung einträgt, sollten durch das Register der Zweigniederlassung über das System der Registervernetzung elektronisch aus dem Register der Gesellschaft abgerufen werden. Dieser Informationsaustausch erfolgt wie jeder andere Informationsaustausch zwischen Registern über das System der Registervernetzung über die sichere Übermittlung zwischen den nationalen Registern, wodurch sichergestellt wird, dass die Informationen vertrauenswürdig sind und weder beglaubigt noch einer Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeit unterworfen werden müssen.

(31)Während Informationen über grenzüberschreitende Zweigniederlassungen von EU-Kapitalgesellschaften bereits über das System der Registervernetzung verfügbar sind, sind Informationen über Zweigniederlassungen von Nicht-EU-Gesellschaften nicht verfügbar, selbst wenn sie bereits im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 in nationalen Registern offengelegt werden. Um den Interessenträgern den Zugang zu diesen Informationen auf Unionsebene zu erleichtern, sollten Informationen über solche Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern über das System der Registervernetzung zugänglich gemacht werden, und einige dieser Informationen sollten kostenlos sein, wie dies bereits bei grenzüberschreitenden Zweigniederlassungen von EU-Kapitalgesellschaften der Fall ist.

(32)Die Dokumente und Informationen über die Gesellschaft, einschließlich Informationen über gesetzliche Vertreter, Gesellschafter von Personengesellschaften und andere zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Personen, sollten in Unternehmensregistern öffentlich zugänglich gemacht werden, um Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Dritten zu gewährleisten. Insbesondere sollten Dritte wie Gläubiger, Anleger und Geschäftspartner, aber auch Behörden und Gerichte, volle Rechtssicherheit in Bezug auf die Person haben, die benannt wurde, um im Namen der Gesellschaft zu handeln, und befugt ist, Verträge zu schließen oder im Namen der Gesellschaft Geschäfte zu tätigen. In einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter häufig befugt, die Personengesellschaft gegenüber Dritten und in Gerichtsverfahren zu vertreten. Ebenso ist es zum Schutz Dritter erforderlich, dass – wenn alle Anteile einer Kapitalgesellschaft von einem einzigen Gesellschafter gehalten werden – die Identität dieses einzigen Gesellschafters, bei dem es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln kann, der Öffentlichkeit im Unternehmensregister zugänglich gemacht wird. Da ein einziger Gesellschafter beispielsweise die Befugnisse der Hauptversammlung der Gesellschaft ausüben oder Verträge zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft schließen kann, sollten Dritte den einzigen Gesellschafter bestimmen können, um die Identität der Person zu erfahren, die die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt oder die Gesellschaft vertritt. Daher sollten solche Personen eindeutig identifiziert werden.

(33)Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, benötigen Dritte nicht nur Zugang zu Informationen über Gesellschaften in ihrem eigenen Mitgliedstaat, sondern auch über Gesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat. Ähnlich wie bei inländischen Sachverhalten müssen Dritte Rechtssicherheit in Bezug auf die gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter von Personengesellschaften und sonstige zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Personen sowie in Bezug auf die einzigen Gesellschafter von Gesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat haben. Daher sollten solche Informationen auf Unionsebene über das System der Registervernetzung zur Verfügung gestellt werden, das den Zugang zu diesen Informationen in mehrsprachiger und vergleichbarer Weise ermöglicht und somit das gleiche Schutzniveau für Dritte in grenzüberschreitenden Situationen gewährleistet. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Identität der gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter von Personengesellschaften und anderer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigter Personen sowie einziger Gesellschafter sicherzustellen, müssen diese Personen eindeutig identifiziert werden können. In grenzüberschreitenden Situationen, in denen das System der Registervernetzung Zugang zu solchen Informationen über alle Kapitalgesellschaften und „Handelsgesellschaften“ bietet, ist es besonders wichtig, Sicherheit in Bezug auf die genaue Identität dieser Personen zu gewährleisten. Da die nationalen Systeme bei der Identifizierung solcher Personen unterschiedliche Ansätze verfolgen, müssen die Kategorien personenbezogener Daten, auf die auf Unionsebene zugegriffen werden kann, harmonisiert werden. Während Vor- und Nachnamen dieser Personen personenbezogene Daten darstellen, die dazu dienen, sie zu identifizieren, gewährleisten Vor- und Nachnamen nicht in allen Fällen eine eindeutige Identifizierung, weswegen sie durch zusätzliche Informationen ergänzt werden müssen. Auch da bestimmte Namen – sowohl Vor- als auch Nachnamen und ihre Kombination – in den Mitgliedstaaten häufig vorkommen und angesichts der Tatsache, dass beliebte Namen oft jährlichen Zyklen folgen und in der Folge viele Personen mit identischem Namen im selben Jahr geboren werden, wäre die alleinige Hinzufügung des Geburtsjahrs auch nicht ausreichend. Es ist daher notwendig und verhältnismäßig, von den Registern die Angabe des vollständigen Geburtsdatums der gesetzlichen Vertreter, der Gesellschafter von Personengesellschaften und anderer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigter Personen sowie der einzelnen Gesellschafter zu verlangen.

(34)Die Mitgliedstaaten sollten personenbezogene Daten über gesetzliche Vertreter, Gesellschafter von Personengesellschaften und andere Personen, die zur gesetzlichen Vertretung einer Gesellschaft befugt sind, sowie über Alleingesellschafter verarbeiten, einschließlich der personenbezogen Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 in den Registern öffentlich zugänglich zu machen sind. Die Kommission sollte personenbezogene Daten in Zusammenhang mit dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 60 verarbeiten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission geeignete Datenschutzgarantien einführen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie auf das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß beschränkt ist.

(35)Um sicherzustellen, dass alle Unionsbürger die Vorteile der Bereitstellung von mehr Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern nutzen können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Informationen Menschen mit Behinderungen in zugänglichen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen müssen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel treffen, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang werden in der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 allgemeine Anforderungen an einen barrierefreien Zugang für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen festgelegt, um sie für Nutzer, insbesondere Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich zu machen und die Interoperabilität zu fördern. Mit der Richtlinie (EU) 2016/2102 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Anwendung auf private Stellen auszuweiten, die Einrichtungen und Dienste anbieten, die der Öffentlichkeit offenstehen bzw. für sie bereitgestellt werden. Darüber hinaus enthält die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates 62 Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, einschließlich ihrer Websites und damit zusammenhängender Informationen. Angesichts der Vielfalt der für die Verwaltung von Unternehmensregistern zuständigen Stellen – von Gerichten und Verwaltungsbehörden bis hin zu privaten Stellen – und der vielfältigen Tätigkeiten von Unternehmensregistern sollte geprüft werden, ob mit spezifischen Maßnahmen sichergestellt werden sollte, dass Menschen mit Behinderungen in allen Mitgliedstaaten gleichberechtigt mit anderen Nutzern Zugang zu Gesellschaftsinformationen aus Unternehmensregistern haben.

(36)Die Ziele dieser Richtlinie, nämlich den Umfang und die Zuverlässigkeit der in Unternehmensregistern oder über das System der Registervernetzung verfügbaren Gesellschaftsdaten zu erhöhen und die direkte Nutzung der in Unternehmensregistern verfügbaren Gesellschaftsdaten bei der Gründung grenzüberschreitender Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie bei anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Situationen zu ermöglichen, können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene erreicht werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(37)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 63 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(38)Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte diese Bewertung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Evaluierung sollte sich auf die praktischen Erfahrungen mit der EU-Gesellschaftsbescheinigung, der digitalen EU-Vollmacht und der Verringerung der Förmlichkeiten in grenzüberschreitenden Situationen für Gesellschaften erstrecken. Darüber hinaus sollte die Kommission das Potenzial für eine sektorübergreifende Interoperabilität zwischen dem System der Registervernetzung (BRIS) und anderen Systemen, die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bieten, beispielsweise in den Bereichen Steuern oder soziale Sicherheit oder dem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates 64 eingerichteten technischen Systems für die einmalige Erfassung, evaluieren, um im Binnenmarkt stärker vernetzte öffentliche Verwaltungen zu schaffen 65 . Schließlich sollte die Kommission auch prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen, wenn diese auf Gesellschaftsinformationen aus den Unternehmensregistern zugreifen.

(39)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am [XX XX 2022/2023] eine Stellungnahme abgegeben. 66

(40)Die Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

„Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2009/102/EG

Artikel 3 der Richtlinie 2009/102/EG erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Wird die Gesellschaft durch die Vereinigung aller Anteile in einer Hand zur Einpersonengesellschaft, so muss diese Tatsache sowie die Identität des einzigen Gesellschafters in der Akte hinterlegt beziehungsweise in das in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannte Register eingetragen und über das System der Registervernetzung nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 gelten entsprechend.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132

Die Richtlinie (EU) 2017/1132 wird wie folgt geändert:

1.Der Titel des Titels I erhält folgende Fassung:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON GESELLSCHAFTEN

2.Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach dem zweiten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„– gemeinsame Regelungen zur vorbeugenden Kontrolle von Gesellschaftsinformationen“

b)Nach dem dritten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„– die Offenlegung von Personengesellschaften“

3.In Titel I Kapitel II erhält der Titel des Abschnitts 2 folgende Fassung:

Nichtigkeit der Gesellschaft und Wirksamkeit ihrer Verpflichtungen

4.Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang II genannten Rechtsformen von Gesellschaften und, sofern angegeben, für die in Anhang IIB genannten Rechtsformen von Gesellschaften.

5.Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Vorbeugende Kontrolle

(1)Die Mitgliedstaaten sehen zum Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung eine vorbeugende behördliche oder gerichtliche Kontrolle des Errichtungsakts, der Satzung der Gesellschaft sowie von Änderungen dieser Akte vor. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Akte öffentlich beurkundet werden.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechtsvorschriften für die Gründung der in den Anhängen II und IIB genannten Gesellschaften ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Errichtungsakts einer Gesellschaft und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, von deren Satzung vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine solche Prüfung auch im Falle einer Änderung dieser Akte durchgeführt wird.

Durch die Rechtmäßigkeitsprüfung wird zumindest festgestellt, dass

a)die formalen Anforderungen an den Errichtungsakt und, sofern sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung erfüllt sind und die korrekte Verwendung der Muster nach Artikel 13h überprüft worden ist,

b)die vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten sind,

c)keine wesentlichen rechtlichen Unregelmäßigkeiten vorliegen und

d)die Einlage im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften geleistet wurde, sei es als Geld- oder Sachleistung.

Ist für die Gründung der in Anhang IIB genannten Gesellschaften nach nationalem Recht nicht die Erstellung von Errichtungsakten und Satzungen erforderlich, so umfasst das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit die formale und inhaltliche Kontrolle der Urkunden, die nach nationalem Recht für die Gründung dieser Gesellschaften erforderlich sind.

(3)    Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung zur Durchführung der Rechtmäßigkeitsprüfung nach Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Artikels absehen, wenn die Antragsteller die Muster nach Artikel 13h verwenden.

(4)    Die Vorschriften des Artikels 13 Absatz 4 Buchstaben b und c, des Artikels 13 Absätze 5 und 7 und des Artikels 13g Absatz 3 Buchstaben a, d, e und f gelten entsprechend für andere, nicht vollständig online erfolgende Formen der Gründung der in den Anhängen II und IIB genannten Gesellschaften. 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorschriften zur Überprüfung der Identität der Antragsteller bei solchen anderen Formen der Gründung von Gesellschaften festgelegt werden.

(5)    Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sowohl für vollständig online durchgeführte Verfahren als auch für andere Verfahren.“

6.In Titel I erhält der Titel des Kapitels III folgende Fassung:

„Online-Verfahren und andere Verfahren (Gründung, Eintragung und Einreichung), Offenlegung und Register“

7.Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Anwendungsbereich

Die in diesem Abschnitt und in Abschnitt 1A vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang II genannten Rechtsformen von Gesellschaften und, sofern angegeben, für die in den Anhängen I, IIA und IIB genannten Rechtsformen von Gesellschaften.“

8.In Artikel 13a werden folgende Nummern angefügt:

„7. ‚Konzern‘ eine Muttergesellschaft und alle Tochtergesellschaften;

   8. ‚Tochtergesellschaft‘ eine von einer Muttergesellschaft kontrollierte Gesellschaft;

   9. ‚oberste Muttergesellschaft‘ eine Muttergesellschaft, die gemäß den in Artikel 22 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* genannten Kriterien direkt oder indirekt eine oder mehrere Tochtergesellschaften kontrolliert und nicht von einer anderen Gesellschaft kontrolliert wird;

   10. ‚zwischengeschaltete Muttergesellschaft‘ eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Muttergesellschaft, die nicht von einer anderen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaft kontrolliert wird;

   11. ‚Legalisation‘ eine Förmlichkeit, durch die die Echtheit der Unterschrift eines Amtsträgers, die Funktion, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt wird;

   12. ‚ähnliche Förmlichkeit‘ die Anbringung des im Apostilleübereinkommen vorgesehenen Echtheitszeichens.

________________________

*    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

9.Artikel 13b wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) ein in einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestelltes elektronisches Identifizierungsmittel.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)     Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel ablehnen, wenn das Sicherheitsniveau dieser elektronischen Identifizierungsmittel nicht den in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegten Anforderungen entspricht.“

10.Artikel 13c wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Dies gilt unbeschadet der Vorschriften über die vorbeugende Kontrolle nach Artikel 10.“

b)In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Dieser Absatz gilt unbeschadet der Artikel 16b, 16c, 16d und 16f.“

11.In Artikel 13f werden folgende Absätze angefügt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Informationen auch Informationen über die in Anhang IIB aufgeführten Gesellschaften umfassen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen auch die Vorschriften nach Artikel 15 über die Einreichungsfristen und die Aktualisierung der Informationen in Registern abdecken.“

12.Artikel 13g wird wie folgt geändert:

a)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine in Anhang II oder IIB aufgeführte Gesellschaft eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat gründet, das Register des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft gegründet wird, über das in Artikel 22 genannte System der Registervernetzung die im Register des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, verfügbaren Urkunden und Informationen über die Gründungsgesellschaft, die für das Gründungsverfahren relevant sind, abruft und die Gesellschaft nicht aufgefordert wird, diese Informationen oder Urkunden vorzulegen. Das Register kann auch die EU-Gesellschaftsbescheinigung nach Artikel 16b abrufen.

   Hat eine Behörde, Person oder Stelle nach nationalem Recht die Aufgabe, sich mit Aspekten der Gründung einer Gesellschaft zu befassen, und sind die in Unterabsatz 1 genannten Urkunden und Informationen für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich, so übermittelt das Register des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft gegründet wird, dieser Behörde, Person oder Stelle die abgerufenen Urkunden und Informationen.

Die Mitgliedstaaten wenden diesen Absatz auf alle anderen, nicht vollständig online erfolgende Formen der Gründung von Gesellschaften an.“

b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) die Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Gesellschaftszwecks;“

ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) die Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Namens der Gesellschaft;“

c)Absatz 4 Buchstabe a wird gestrichen.

13.In Artikel 13h Absatz 2 Unterabsatz 1 wird Satz 2 gelöscht.

14.Artikel 13j wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urkunden und Informationen sowie Änderungen daran online bei dem Register eingereicht werden können, in dem die Gesellschaft eingetragen ist.“

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)     Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 13g Absätze 2, 3, 4 und 5 gelten entsprechend für die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen.“

c)Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)    Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 13g Absätze 2, 3, 4 und 5 gelten entsprechend für jede andere, nicht vollständig online erfolgende Form der Einreichung von Urkunden und Informationen durch die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften.“

15.Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel des Artikels 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Von Kapitalgesellschaften offenzulegende Urkunden und Informationen“ 

b)Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„l) den Ort der Hauptverwaltung, falls dieser sich nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat;

„m) die Hauptniederlassung, falls diese sich nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.“

16.Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 14a

Von Personengesellschaften offenzulegende Urkunden und Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang IIB genannten Rechtsformen von Gesellschaften mindestens folgende Urkunden und Informationen offenlegen müssen:

a)Name der Personengesellschaft;

b)Rechtsform der Personengesellschaft;

c)Sitz der Personengesellschaft und Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist;

d)jede Verlegung des Sitzes der Personengesellschaft;

e)Eintragungsnummer der Personengesellschaft;

f)Gesamtbetrag der Einlagen der Gesellschafter;

g)Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, Satzung, sofern diese Akte nach nationalem Recht vorgeschrieben sind;

h)Änderungen der unter Buchstabe g genannten Akte, einschließlich der Verlängerung der Dauer der Personengesellschaft;

i)nach jeder Änderung des Errichtungsaktes oder der Satzung den vollständigen Wortlaut des geänderten Aktes in der geltenden Fassung;

j)Angaben zu den Gesellschaftern, die befugt sind, die Personengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sowie Informationen dazu, ob die vertretungsberechtigten Gesellschafter die Personengesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können;

k)falls abweichend von Buchstabe j, Angaben zu den Komplementären und bei Kommanditgesellschaften Angaben zu den Kommanditisten;

l)die nach Maßgabe der Richtlinien 86/635/EWG* und 91/674/EWG** des Rates sowie der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für jedes Geschäftsjahr offenzulegenden Unterlagen der Rechnungslegung;

m)Auflösung der Personengesellschaft;

n)die gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Personengesellschaft ausgesprochen wird;

o)Angaben zu den Liquidatoren sowie ihre Befugnisse, sofern diese nicht ausdrücklich und ausschließlich aus dem Gesetz oder der Satzung der Personengesellschaft hervorgehen;

p)Abschluss einer Liquidation sowie in solchen Mitgliedstaaten, in denen die Löschung Rechtswirkungen auslöst, Löschung der Gesellschaft im Register;

q)Ort der Hauptverwaltung der Personengesellschaft, falls dieser sich nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat; 

r)Hauptniederlassung der Personengesellschaft, falls diese sich nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Artikel 14b

Informationen über Konzerne

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende oberste Muttergesellschaft in dem Register, in dem sie eingetragen ist, mindestens die folgenden Informationen über ihren Konzern offenlegt:

a)Name und Rechtsform jeder Tochtergesellschaft;

b)Mitgliedstaat oder Drittland, in dem jede Tochtergesellschaft eingetragen ist, sowie die Eintragungsnummer;

c)EUID jeder Tochtergesellschaft, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt;

d)Name des Konzerns, falls abweichend vom Namen der obersten Muttergesellschaft;

e)Stellung jeder Tochtergesellschaft in der Konzernstruktur, die auf der Grundlage der Kontrolle bestimmt wird.

(2) Unterliegt die oberste Muttergesellschaft dem Recht eines Drittlandes, so legt die zwischengeschaltete Muttergesellschaft die in Absatz 1 genannten Informationen offen. Gibt es mehr als eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft, so legt nur eine von ihnen diese Informationen offen. Die zwischengeschaltete Muttergesellschaft legt auch den Namen der obersten Muttergesellschaft und das Drittland offen, in dem die oberste Muttergesellschaft eingetragen ist.

Unterliegt keine zwischengeschaltete Muttergesellschaft dem Recht eines Mitgliedstaats, so legt die Tochtergesellschaft, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, die in Absatz 1 genannten Informationen offen. Gibt es mehr als eine Tochtergesellschaft, so legt nur eine von ihnen die in Absatz 1 genannten Informationen offen. Die Tochtergesellschaft legt auch den Namen der obersten Muttergesellschaft und das Drittland offen, in dem die oberste Muttergesellschaft eingetragen ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende oberste Muttergesellschaft oder gegebenenfalls die in Absatz 2 genannte zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft dem Register, in dem sie eingetragen ist, die Kapitalanteile der obersten Muttergesellschaft und aller Tochtergesellschaften des Konzerns offenlegt.

(4) Das Register der dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden obersten Muttergesellschaft oder gegebenenfalls der in Absatz 2 genannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft macht die gemäß den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Informationen, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem diese Informationen offengelegt oder gemäß Absatz 6 aktualisiert oder bestätigt wurden, öffentlich zugänglich.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende oberste Muttergesellschaft oder gegebenenfalls die in Absatz 2 genannte zwischengeschaltete Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als eine der Tochtergesellschaften eingetragen ist, das Register der obersten Muttergesellschaft oder gegebenenfalls der zwischengeschalteten Muttergesellschaft über das System der Registervernetzung dem Register jeder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Tochtergesellschaft folgende Informationen übermittelt:

a)    den Namen der obersten Muttergesellschaft, ihre EUID und, falls nicht identisch mit dem Namen der obersten Muttergesellschaft, den Namen des Konzerns, oder

b)    wenn die oberste Muttergesellschaft dem Recht eines Drittlands unterliegt, den Namen der in Absatz 2 genannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft, ihre EUID, den Namen der obersten Muttergesellschaft und das Drittland, in dem sie eingetragen ist, und, falls nicht identisch mit dem Namen der obersten Muttergesellschaft, den Namen des Konzerns.

Gibt es keine zwischengeschaltete Muttergesellschaft und ist die in Absatz 2 genannte Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als andere Tochtergesellschaften eingetragen, so übermittelt das Register dieser Tochtergesellschaft dem Register jeder anderen in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Tochtergesellschaft über das System der Registervernetzung den Namen der Tochtergesellschaft, ihre EUID, den Namen der obersten Muttergesellschaft und das Drittland, in dem sie eingetragen ist, und, falls nicht identisch mit dem Namen der obersten Muttergesellschaft, den Namen des Konzerns.

Die Mitgliedstaaten können diesen Absatz auch in Fällen anwenden, in denen die oberste oder gegebenenfalls die zwischengeschaltete Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaften im selben Mitgliedstaat eingetragen sind.

Das Register jeder Tochtergesellschaft macht diese Informationen öffentlich zugänglich.

(6) Die oberste Muttergesellschaft oder gegebenenfalls die in Absatz 2 genannte zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft aktualisiert mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung und, falls keine Offenlegung erforderlich ist, bis zum Ende des Geschäftsjahres gegebenenfalls die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 oder bestätigt, dass keine Änderungen der Konzernstruktur stattgefunden haben.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende oberste Muttergesellschaft oder gegebenenfalls die in Absatz 2 genannte zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft die in Absatz 5 genannten Informationen vor der Offenlegung nach Absatz 1 oder 2 allen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Tochtergesellschaften übermittelt.

(8) Im Falle von Änderungen der in Absatz 5 genannten Informationen legt jede Tochtergesellschaft des dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Konzerns, einschließlich etwaiger zwischengeschalteter Muttergesellschaften, diese Änderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen vorgenommen wurden, in dem Register, in dem sie eingetragen ist, offen.

(9)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen nach den Artikeln 1 bis 3, 5, 6 und 8 gegebenenfalls über das System der Registervernetzung der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stehen.

(10) Das System der Registervernetzung bietet auf dem Portal eine Visualisierung der Konzernstruktur auf der Grundlage der in den Absätzen 1 oder 2 und in den Absätzen 3, 6 und 8 genannten und von den Registern nach Maßgabe dieses Artikels über das System übermittelten Informationen.

(11) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn der Konzern nur zwei Gesellschaften umfasst und die Tochtergesellschaft in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/102/EG fällt.

* Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

** Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7).“

_____

17.Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Aktualisierte Register

(1) Die Mitgliedstaaten müssen über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die in den Registern nach Artikel 16 gespeicherten Informationen über die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(2) Diese Verfahren müssen mindestens Folgendes vorsehen:

a)Die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften reichen innerhalb einer Frist von höchstens 15 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die Änderungen vorgenommen wurden, Änderungen der Urkunden und Informationen beim Register ein. Diese Frist gilt nicht für Änderungen der nach Artikel 14b offenzulegenden Informationen und der in Artikel 14 Buchstabe f und Artikel 14a Buchstabe l genannten Unterlagen der Rechnungslegung.

b)Änderungen der Urkunden und Informationen in Bezug auf die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften werden nach Artikel 16 Absatz 3 innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erledigung aller für die Einreichung erforderlichen Formalitäten, einschließlich des Eingangs aller Urkunden und Informationen, die dem nationalen Recht entsprechen, in das Register eingetragen und offengelegt.

c)Die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften bestätigen einmal pro Kalenderjahr, dass die Gesellschaftsinformationen im Register auf dem neuesten Stand sind, und die Register machen den Zeitpunkt öffentlich zugänglich, zu dem die Gesellschaft die Bestätigung übermittelt oder die Informationen aktualisiert hat.

d)Die Register können zur Überprüfung bestimmter Gesellschaftsinformationen andere einschlägige Behörden oder Register innerhalb des im nationalen Recht festgelegten Verfahrensrahmens konsultieren.

(3) Die Mitgliedstaaten müssen über Verfahren verfügen, um im Zweifelsfall zu überprüfen, ob Gesellschaften, die in den Registern nach Artikel 16 eingetragen sind, die Anforderungen erfüllen, um eingetragen zu bleiben. Die Vorschriften für diese Verfahren müssen die Möglichkeit für Gesellschaften vorsehen, die betreffenden Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu berichtigen, sicherstellen, dass der Status der Gesellschaften im Register entsprechend aktualisiert wird, und in begründeten Fällen im Einklang mit dem nationalen Recht die Löschung von Gesellschaften im Register ermöglichen.“

18.Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) In jedem Mitgliedstaat wird bei einem Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister (im Folgenden „Register“) für jede der dort eingetragenen Gesellschaften, die in den Anhängen II und IIB aufgeführt sind, eine Akte angelegt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften eine EUID haben, auf die in Nummer 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042* der Kommission Bezug genommen wird, durch die sie eindeutig bei der Kommunikation zwischen Registern über das System der Vernetzung von Registern, das gemäß Artikel 22 eingerichtet wurde (im Folgenden „System der Registervernetzung“), ermittelt werden können. Diese einheitliche Kennung besteht zumindest aus Elementen, die es ermöglichen, den Mitgliedstaat des Registers, das inländische Herkunftsregister und die Nummer der Gesellschaft in diesem Register zu ermitteln, sowie gegebenenfalls aus Kennzeichen, um Fehler bei der Identifizierung zu vermeiden.

____________

* Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 7).“

19.In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

„(7) Die Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 gelten für alle in Artikel 14a genannten Urkunden und Informationen. Absatz 2 gilt für alle in Artikel 14b genannten Informationen.“

 

20.In Artikel 16a werden folgende Absätze angefügt:

„(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vom Register übermittelte elektronische Kopien und Auszüge der Urkunden und Informationen mit der EUID-Brieftasche nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität] kompatibel sind.

(6) Dieser Artikel gilt entsprechend für Kopien aller in den Artikeln 14a und 14b genannten Urkunden und Informationen oder eines Teils davon.“

21.Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 16b

EU-Gesellschaftsbescheinigung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 16 genannten Register die EU-Gesellschaftsbescheinigung für die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften ausstellen. Die EU-Gesellschaftsbescheinigung wird in allen Mitgliedstaaten als schlüssiger Nachweis für die Gründung der Gesellschaft und für die in Absatz 2 beziehungsweise 3 dieses Artikels aufgeführten Informationen anerkannt, die sich im Besitz des Registers befinden, in dem die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausstellung eingetragen ist.

(2) Die EU-Gesellschaftsbescheinigung für die in Anhang II aufgeführten Kapitalgesellschaften enthält folgende Angaben, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem die Informationen in der EU-Gesellschaftsbescheinigung nach Artikel 15 Absatz 2 zuletzt aktualisiert wurden:

a)Name der Gesellschaft;

b)Rechtsform der Gesellschaft;

c)Eintragungsnummer der Gesellschaft und Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist;

d)EUID der Gesellschaft;

e)Sitz der Gesellschaft;

f)Postanschrift oder Kontaktanschrift der Gesellschaft;

g)E-Mail-Adresse der Gesellschaft;

h) Tag der Eintragung der Gesellschaft;

i)Betrag des gezeichneten Kapitals;

j)Status der Gesellschaft;

k)Angaben aller Personen, die als Organ oder Mitglied eines Organs befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sowie Angaben dazu, ob diese Personen diese Befugnis allein oder nur gemeinschaftlich ausüben können;

l)Zweck der Gesellschaft;

m)Dauer der Gesellschaft;

n)Angaben zur Website der Gesellschaft, sofern solche Angaben in das nationale Register aufgenommen werden.

(3) Die EU-Gesellschaftsbescheinigung für die in Anhang IIB aufgeführten Personengesellschaften enthält die Informationen nach Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, j, k, l, m und n, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem die Angaben in der EU-Gesellschaftsbescheinigung nach Artikel 15 Absatz 2 zuletzt aktualisiert wurden.

 

Darüber hinaus müssen folgende Informationen enthalten sein:

a) Gesamtbetrag der Einlagen der Gesellschafter;

b) Angaben zu den Komplementären und bei Kommanditgesellschaften Angaben zu den Kommanditisten;

c) Angaben zu den Gesellschaftern, die befugt sind, die Personengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EU-Gesellschaftsbescheinigung von dem in Artikel 16 genannten Register nach Beantragung in Papierform oder auf elektronischem Wege bei dem Register erlangt werden kann.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronische Fassung der EU-Gesellschaftsbescheinigung auch über das System der Registervernetzung erhältlich ist.

(5) Die Gebühren für die Ausstellung der EU-Gesellschaftsbescheinigung auf Papier oder in elektronischer Form dürfen die dadurch verursachten Verwaltungskosten nicht übersteigen, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Register.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in den Anhängen II und IIB aufgeführte Gesellschaft ihre EU-Gesellschaftsbescheinigung mindestens einmal pro Kalenderjahr in elektronischer Form kostenlos erhalten kann.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Register übermittelte elektronische EU-Gesellschaftsbescheinigung über Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifiziert wird, damit gewährleistet ist, dass sie vom Register übermittelt wurde und dass ihr Inhalt eine gleichlautende Kopie der im Besitz des Registers befindlichen Informationen ist oder mit den darin enthaltenen Angaben übereinstimmt. Sie muss zudem mit der EUID-Brieftasche nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität] kompatibel sein.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Register in Papierform übermittelte EU-Gesellschaftsbescheinigung das Ausstellungdatum enthält und mit dem Siegel oder Stempel des Registers versehen ist, damit bescheinigt wird, dass ihr Inhalt eine gleichlautende Kopie der im Besitz des Registers befindlichen Informationen ist oder mit den darin enthaltenen Angaben übereinstimmt. Die EU-Gesellschaftsbescheinigung muss außerdem ein technisches Merkmal aufweisen, das die elektronische Überprüfung des Ursprungs und der Echtheit des Dokuments ermöglicht, beispielsweise eine eindeutige Protokoll- oder Kennnummer. 

(8) Die Kommission veröffentlicht das Muster für die EU-Gesellschaftsbescheinigung auf dem Portal in allen Amtssprachen der Union.

Artikel 16c

Digitale EU-Vollmacht

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften zur Durchführung von Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen dieser Richtlinie eine Standardvorlage für die digitale EU-Vollmacht gemäß diesem Artikel verwenden können, um eine Person zur Vertretung der Gesellschaft zu ermächtigen.

Die digitale EU-Vollmacht wird im Einklang mit den nationalen rechtlichen und formalen Erfordernissen erstellt und widerrufen. Die nationalen Erfordernisse für die Erstellung der digitalen EU-Vollmacht umfassen zumindest die Überprüfung der Identität und der Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Person, die die Vollmacht erteilt, sowie von deren Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die digitale EU-Vollmacht über Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifiziert wird und mit der EUID-Brieftasche nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität] kompatibel ist.

(2) Die digitale EU-Vollmacht wird als Nachweis dafür anerkannt, dass die bevollmächtigte Person gemäß dem Dokument zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Gesellschaften bei dem Register, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, die digitale EU-Vollmacht, etwaige Änderungen der Vollmacht und ihren etwaigen Widerruf einreichen.

(4) Die zuständigen Behörden, die in Artikel 16 genannten Register oder andere Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, haben Zugang zu der digitalen EU-Vollmacht im Register der Gesellschaft.

(5) Die Kommission veröffentlicht die Standardvorlage für die digitale EU-Vollmacht auf dem Portal in allen Amtssprachen der Union.

 

Artikel 16d

 

Befreiung von der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeiten

(1) Sollen Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen, die von einem in Artikel 16 genannten Register bereitgestellt und beglaubigt wurden, einschließlich beglaubigter Übersetzungen, in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie von jeder Form der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeiten befreit sind.

Dieser Absatz gilt für elektronische Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen, einschließlich beglaubigter Übersetzungen, sofern sie gemäß Artikel 16a Absatz 4 authentifiziert wurden, und für papiergestützte Kopien, wenn sie das Ausstellungsdatum enthalten und mit dem Siegel oder Stempel des Registers sowie mit einem technischen Merkmal wie einer eindeutigen Protokoll- oder Kennnummer versehen sind, die eine elektronische Überprüfung des Ursprungs und der Echtheit des Dokuments ermöglicht.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 16b ausgestellte EU-Gesellschaftsbescheinigung, die digitale EU-Vollmacht nach Artikel 16c und die gemäß den Artikeln 86n, 127a und 160n übermittelten Vorabbescheinigungen von der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeiten befreit sind.

(3) Sind notarielle Urkunden, Verwaltungsdokumente, beglaubigte Abschriften und Übersetzungen, die in einem Mitgliedstaat im Rahmen der Verfahren dieser Richtlinie ausgestellt wurden, in einem anderen Mitgliedstaat vorzulegen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie von jeder Form der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeiten befreit sind.

Dieser Absatz gilt für elektronische notarielle Urkunden, Verwaltungsdokumente, deren beglaubigte Kopien und Übersetzungen, wenn sie über Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifiziert wurden, und für papiergestützte Dokumente, wenn sie ein technisches Merkmal wie eine eindeutige Protokoll- oder Kennnummer aufweisen, die eine elektronische Überprüfung des Ursprungs und der Echtheit des Dokuments ermöglicht.

Artikel 16e

Schutzvorkehrungen bei begründeten Zweifeln

(1)    Haben die Behörden eines anderen Mitgliedstaats, denen die Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen, die von einem Register gemäß Artikel 16d Absatz 1 bereitgestellt und beglaubigt wurden, oder die gemäß Artikel 16b ausgestellte EU-Gesellschaftsbescheinigung vorgelegt worden sind, begründete Zweifel an Ursprung und Echtheit, einschließlich der Identität des Siegels oder Stempels, oder haben sie Grund zu der Annahme, dass das Dokument gefälscht oder manipuliert wurde, so können sie ein Auskunftsersuchen an die Kontaktstelle richten

   

a) im Register, das diese Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen bereitgestellt hat, oder

b) im Register des Mitgliedstaats der Behörde, in dem die Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen vorgelegt wurden. Das betreffende Register überprüft über das System der Registervernetzung die Echtheit dieser Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen bei dem Register, das sie übermittelt hat.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zuständige Kontaktstelle in ihrem Register nach Artikel 16 mit.

(2)    Auskunftsersuchen nach Absatz 1 enthalten die Gründe, aus denen die Behörde Zweifel an der Echtheit des Dokuments hat, einschließlich zumindest der Unmöglichkeit, den Auszug mittels elektronischer Überprüfungsmethoden zu authentifizieren. Jedem Ersuchen ist die Kopie oder ein Auszug der betreffenden Urkunde und der betreffenden Informationen, die elektronisch übermittelt wurden, beizufügen.

Ein Register weist Ersuchen, die den Anforderungen dieses Absatzes nicht entsprechen, ohne Prüfung ab und unterrichtet die ersuchende Behörde über die Abweisung.

(3)    Die Kontaktstellen beantworten Auskunftsersuchen nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen.

(4)    Wird die Echtheit der Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen nicht bestätigt, kann die ersuchende Behörde beschließen, sie nicht zu akzeptieren.

Artikel 16f

Befreiung von der Übersetzung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Kopien oder Auszüge von Urkunden und Informationen, die von den in Artikel 16 genannten Registern übermittelt werden und die in grenzüberschreitenden Fällen, einschließlich der in Artikel 13g Absatz 2a und Artikel 28a Absatz 5 genannten Fälle, verwendet werden, keine Übersetzung verlangt werden darf:

a)wenn die Urkunden oder Informationen in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie vorgelegt werden, oder in einer der Amtssprachen, wenn dieser Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen hat, oder in einer anderen Sprache, die dieser Mitgliedstaat ausdrücklich akzeptiert, abgefasst sind;

b)wenn die Informationen über das System der Registervernetzung zugänglich und durch erläuternde Hinweise nach Artikel 18 identifizierbar sind;

c)wenn die spezifischen Informationen in der EU-Gesellschaftsbescheinigung nach Artikel 16b enthalten sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für den Fall, dass der Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung sowie andere Urkunden, die von den in Artikel 16 genannten Registern übermittelt werden, in einem anderen Mitgliedstaat vorzulegen sind, eine beglaubigte Übersetzung nur dann verlangt werden darf, wenn dies durch den Verwendungszweck des Dokuments gerechtfertigt ist, etwa aufgrund einer Offenlegungspflicht oder der Vorlage in einem Gerichtsverfahren, und wenn dies unbedingt erforderlich ist.“

22.In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Dieser Artikel findet auch auf die Informationen über Personengesellschaften nach Artikel 14a Anwendung.“

23.Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Zugang zu elektronischen Kopien von Urkunden und Informationen

(1)    Es werden auch elektronische Kopien der in den Artikeln 14, 14a und 14b bezeichneten Urkunden und Informationen über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten können die in den Artikeln 14, 14a und 14b bezeichneten Urkunden und Informationen auch für Rechtsformen von Gesellschaften, die nicht in den Anhängen II und IIB aufgeführt sind, bereitstellen.

Artikel 16a Absätze 3, 4 und 5 gilt entsprechend auch für elektronische Kopien der Urkunden und Informationen, die über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in den Artikeln 14, 14a und 14b, in Artikel 19 Absatz 2 und in Artikel 19a Absatz 2 genannten Urkunden und Informationen über das System der Registervernetzung in einem standardisierten Nachrichtenformat verfügbar und auf elektronischem Wege zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Mindeststandards für die Sicherheit der Datenübermittlung eingehalten werden.

(3)    Die Kommission bietet einen Suchdienst in allen Amtssprachen der Union zu in den Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften an und sorgt so über das Portal für den Zugang zu

a) den in den Artikeln 14, 14a und 14b, in Artikel 19 Absatz 2 und in Artikel 19a Absatz 2 genannten Urkunden und Informationen auch für Rechtsformen von Gesellschaften, die nicht in den Anhängen II und IIB aufgeführt sind, wenn diese Unterlagen von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden;

aa) den in den Artikeln 86g, 86n, 86p, 123, 127a, 130, 160g, 160n und 160p genannten Urkunden und Informationen;

b) den erläuternden Hinweisen, die in sämtlichen Amtssprachen der Union verfügbar sind und die diese Informationen und die Arten dieser Urkunden auflisten.

(4)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorname, Nachname und Geburtsdatum der in Artikel 14 Buchstabe d, Artikel 14a Buchstaben j und k, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe f genannten Personen über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern öffentlich zugänglich gemacht werden.

(5)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorname, Nachname und Geburtsdatum der in Artikel 3 der Richtlinie 2009/102/EG genannten Personen über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern öffentlich zugänglich gemacht werden.

(6)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Register, Behörden, Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der unter diese Richtlinie fallenden Verfahren betraut sind, keine personenbezogenen Daten speichern, die über das System der Registervernetzung für die Zwecke der Artikel 13 g, 28a und 30a übermittelt werden, es sei denn, das Unionsrecht oder das nationale Recht sieht etwas anderes vor.“

24.Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 19a

Gebühren für den Zugang zu Urkunden und Informationen in Bezug auf Personengesellschaften

(1) Die für den Zugang zu den in Artikel 14a genannten Urkunden und Informationen über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren gehen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinaus, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Register.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass folgende Informationen und Urkunden betreffend die in Anhang IIB aufgeführten Gesellschaften über das System der Registervernetzung kostenlos zugänglich sind:

a) Name und Rechtsform der Personengesellschaft;

b) Sitz der Personengesellschaft und Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist;

c) Eintragungsnummer und EUID der Personengesellschaft;

d) Angaben zur Website der Personengesellschaft, sofern solche Angaben in das nationale Register aufgenommen werden;

e) Status der Personengesellschaft, beispielsweise ob sie nach den nationalen Rechtsvorschriften aufgehoben oder im Register gelöscht wurde, sich in Liquidation befindet, aufgelöst wurde, wirtschaftlich tätig ist oder nicht;

f) Zweck der Personengesellschaft;

g) Angaben zu den Gesellschaftern, die die Personengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sowie Informationen dazu, ob die vertretungsberechtigten Gesellschafter die Personengesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können;

h) Informationen über von der Personengesellschaft in anderen Mitgliedstaaten eingerichtete Zweigniederlassungen, einschließlich des Namens, der Eintragungsnummer, der EUID und des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist.“

25.In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Dieser Artikel findet auf die Artikel 14a und 14b Anwendung.“

26.In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

„(7) Es werden Verbindungen zwischen dem System der Registervernetzung, dem System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer nach Artikel 30 Absatz 10 und Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates* und dem System zur Vernetzung der Insolvenzregister nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates** hergestellt.

Mit der Herstellung von Verbindungen nach Unterabsatz 1 dürfen die Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Informationen, die in den einschlägigen Rahmen für die Einrichtung dieser Register und Vernetzungen festgelegt sind, nicht geändert oder umgangen werden.

___

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

**    Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).“

27.In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:

„(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten auch Folgendes:

a) die genaue Liste der Daten und die technischen Anforderungen zur Festlegung der Methoden für den Abruf von Informationen zwischen dem Register der Gründergesellschaft und dem Register der Gesellschaft, die nach Artikel 13g Absatz 2a gegründet wird, sowie zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung nach Artikel 28a Absatz 5;

b) die genaue Liste der Daten, die Verwendung erläuternder Hinweise und die technischen Anforderungen zur Festlegung der Informationen nach Artikel 14a, Artikel 14b und Artikel 19a Absatz 2, die über das System der Registervernetzung bereitzustellen sind;

c) die genaue Liste der Daten und die technischen Anforderungen für den Informationsaustausch zwischen Registern nach Artikel 14b Absatz 5;

d) die technischen Einzelheiten und die genaue Liste der Daten für die Visualisierung der Konzernstruktur nach Artikel 14b Absatz 10;

e) die technischen Standards und die Taxonomie für die gemäß Artikel 16 Absatz 6 einzureichenden Urkunden und Informationen unter Berücksichtigung der technischen Standards, die bereits in den Registern der Mitgliedstaaten verwendet werden;

f) die technischen Anforderungen, die Taxonomie und die mehrsprachigen Muster für die EU-Gesellschaftsbescheinigung nach Artikel 16b;

g) die technischen Anforderungen, die Taxonomie und die mehrsprachige Standardvorlage für die digitale EU-Vollmacht nach Artikel 16c;

h) die technischen Anforderungen und die genaue Liste der Daten zur Festlegung der gegenseitigen Zugänglichkeit zwischen Verknüpfungen nach Artikel 22 Absatz 7, einschließlich der Verwendung der nach Artikel 16 zugewiesenen einheitlichen Kennung für Gesellschaften;

i) die technischen Anforderungen und die genaue Liste der Daten zur Festlegung der Überprüfung nach Artikel 16e Absatz 1 Buchstabe b.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 164 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

28.In Artikel 26 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Dieser Artikel findet auch auf die in Anhang IIB aufgeführten Gesellschaften Anwendung.“

29.Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Maßregeln

Die Mitgliedstaaten drohen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßregeln zumindest für den Fall an, dass

a) die in den Artikeln 14, 14a und 14b vorgeschriebene Offenlegung der Urkunden und Informationen unterbleibt;

b) Änderungen nicht innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Frist eingereicht werden;

c) die in Artikel 26 vorgesehenen obligatorischen Informationen in den Geschäftspapieren oder auf der Webseite der Gesellschaft fehlen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Maßregeln durchgesetzt werden.“

30.Artikel 28a Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zur Eintragung der Zweigniederlassung eingereichten Urkunden und Informationen, mit Ausnahme der gemäß Absatz 5 aus dem Register der Gesellschaft abgerufenen Urkunden und Informationen;“

31.Artikel 28a Absatz 5 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

32.In Artikel 28a wird folgender Absatz angefügt:

„5a)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine in Anhang II oder IIB aufgeführte Gesellschaft eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat einträgt, das Register, in dem die Zweigniederlassung eingetragen wird, über das System der Registervernetzung die im Register des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, verfügbaren Urkunden und Informationen über die Gesellschaft, die für das Eintragungsverfahren relevant sind, abruft und die Gesellschaft nicht aufgefordert wird, diese vorzulegen. Das Register kann auch die EU-Gesellschaftsbescheinigung nach Artikel 16b abrufen. Die Mitgliedstaaten wenden diesen Absatz auch auf alle anderen Formen der Eintragung von Zweigniederlassungen, die nicht vollständig online erfolgen, an.

Hat eine Behörde, Person oder Stelle nach nationalem Recht die Aufgabe, sich mit Aspekten der Eintragung einer Zweigniederlassung zu befassen, und sind die in Unterabsatz 1 genannten Urkunden und Informationen für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich, so übermittelt das Register des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen wird, dieser Behörde, Person oder Stelle die abgerufenen Urkunden und Informationen.“

33.Artikel 28b Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 30 genannten Urkunden und Informationen oder deren Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b online eingereicht werden können.“

34.Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.

35.In Artikel 36 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)    Die Urkunden und Informationen nach Artikel 37 werden über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich gemacht. Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 gelten entsprechend.

(4)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mindestens folgende Informationen und Urkunden über das System der Registervernetzung kostenlos zugänglich sind:

a)Name der Gesellschaft sowie Name der Zweigniederlassung, sofern dieser nicht mit dem Namen der Gesellschaft übereinstimmt;

b)Rechtsform der Gesellschaft;

c)Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt;

d)sofern dieses Recht es vorsieht, das Register, in das die Gesellschaft eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register;

e)Anschrift der Zweigniederlassung;

f)Angaben der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar

— als gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft oder als Mitglied eines solchen Organs,

— als ständige Vertreter der Gesellschaft für die Tätigkeit der Zweigniederlassung.

Dabei wird angegeben, welchen Umfang die Vertretungsmacht hat und ob die betreffenden Personen die Gesellschaft allein vertreten können oder nur gemeinschaftlich handeln können;

g)einheitliche Kennung der Zweigniederlassung gemäß Absatz 5.

(5)    Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 29 Absatz 4 entsprechend auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern an.“

36.Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Maßregeln

Die Mitgliedstaaten drohen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßregeln für den Fall an, dass die in den Artikeln 29, 30, 31, 36, 37 und 38 vorgeschriebene Offenlegung unterbleibt oder die nach den Artikeln 35 und 39 vorgeschriebenen Informationen auf den Geschäftsbriefen und Bestellscheinen fehlen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Maßregeln durchgesetzt werden.“

37.    Es wird ein Anhang IIB eingefügt, dessen Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt ist.

Artikel 3

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: letzter Tag des 24. Monats nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [Amt für Veröffentlichungen: letzter Tag des 30. Monats nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Berichterstattung und Überprüfung

(1)Die Kommission führt bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Datum fünf Jahre nach Ende der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine Evaluierung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Ergebnisse vor.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen, insbesondere die Daten betreffend Absatz 2.

(2)Im Bericht der Kommission wird unter anderem Folgendes evaluiert:

a)praktische Erfahrungen mit der Verwendung der EU-Gesellschaftsbescheinigung;

b)praktische Erfahrungen mit der Verwendung der digitalen EU-Vollmacht;

c)praktische Erfahrungen mit der Verringerung der Förmlichkeiten in grenzüberschreitenden Situationen für Gesellschaften.

(3)Die Kommission bewertet zudem

a)das Potenzial für sektorübergreifende Interoperabilität zwischen dem System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern und anderen Systemen, die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bieten;

b)die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, um den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen, wenn sie auf Gesellschaftsinformationen aus den Unternehmensregistern zugreifen.

(4)Dem Bericht ist gegebenenfalls ein Vorschlag für eine weitere Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 beizufügen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhalt

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2Politikbereich(e)

1.3Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4Ziel(e)

1.4.1Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2Einzelziel(e)

1.4.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4Leistungsindikatoren

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2,1Überwachung und Berichterstattung

2,2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2,3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3,1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3,2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5Finanzierungsbeteiligung Dritter

3,3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

1.2Politikbereich(e) 

Gesellschaftsrecht/Binnenmarkt

1.3Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 67  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4Ziel(e)

1.4.1Allgemeine(s) Ziel(e)

Die allgemeinen Zielsetzungen dieses Vorschlags sind Folgende:

Mehr Transparenz und mehr Vertrauen in das Unternehmensumfeld

Stärker digitalisierte und vernetzte grenzüberschreitende öffentliche Dienstleistungen für Gesellschaften

Erleichterung der grenzüberschreitenden Expansion für KMU

Wirksamere Maßnahmen der EU gegen Missbrauch und Betrug

1.4.2Einzelziel(e)

Einzelziel Nr. 1:

Erhöhung der Menge und Verbesserung der Zuverlässigkeit der in Unternehmensregistern und/oder im BRIS verfügbaren Gesellschaftsdaten.

Einzelziel Nr. 2:

Ermöglichung der direkten Verwendung von Gesellschaftsdaten, die in Unternehmensregistern verfügbar sind, wenn grenzüberschreitende Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften errichtet werden und andere grenzüberschreitende Tätigkeiten und Situationen vorliegen.

1.4.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Von diesem Vorschlag werden folgende Ergebnisse und Auswirkungen erwartet:

– In Bezug auf Unternehmen: Wichtigere Gesellschaftsdaten, die in Unternehmensregistern und auf EU-Ebene über das BRIS öffentlich zugänglich sind, und die Verbesserung ihrer Zuverlässigkeit werden den Verwaltungsaufwand für Gesellschaften insgesamt verringern und wiederum den Zugang zu Finanzmitteln und die Gründung von Gesellschaften erleichtern. Die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verwendung solcher Daten bei der grenzüberschreitenden Gründung neuer Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen oder in anderen grenzüberschreitenden Situationen wird zu erheblichen wiederkehrenden Kosteneinsparungen führen und somit die Ausübung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten erheblich vereinfachen und den Zugang zu den Märkten anderer Mitgliedstaaten erleichtern.

– In Bezug auf Unternehmensregister: Die verbesserte Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit von Gesellschaftsdaten und bessere Verbindungen zwischen Registern durch den Grundsatz der einmaligen Erfassung und die Verbindung anderer Systeme/Register auf EU-Ebene mit dem BRIS dürften die Arbeit der Register erleichtern. Einmalige Kosten für Unternehmensregister für die Anpassung der IT-Systeme und wiederkehrende Kosten, z. B. für die Ex-ante-Prüfung von Gesellschaftsdaten.

– In Bezug auf andere Behörden: Ein einfacherer Zugang zu mehr Informationen wird die Arbeit von Behörden erleichtern, z. B. bei der Bekämpfung von Betrug und Missbrauch. Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung und die durch Digitalisierung stärker vernetzte öffentliche Verwaltung wird auch für die Behörden eine Verringerung des Verwaltungsaufwands mit sich bringen. Die für die Ausstellung von Apostillen zuständigen Behörden werden zwar einige Einnahmen durch die Apostillen verlieren, aber angesichts der derzeitigen Rechtsunsicherheit und des damit verbundenen Personalbedarfs und der Zeit, die für die Ausstellung von Apostillen benötigt wird, weniger Verwaltungsaufwand haben.

– Bürger und Verbraucher werden einfacheren Zugang zu verlässlichen Gesellschaftsdaten erhalten. Die Initiative wird der gesamten Gesellschaft zugutekommen, da sie die Bekämpfung von Betrug und Missbrauch erleichtern und digitale Werkzeuge fördern wird.

– Positive Auswirkungen auf die Umwelt, die sich hauptsächlich aus der verstärkten Nutzung digitaler Verfahren und Werkzeuge zwischen Unternehmensregistern und Gesellschaften sowie zwischen Unternehmensregistern in verschiedenen Mitgliedstaaten über das BRIS und einer verstärkten Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung (d. h. weniger Papierverbrauch, Reisebedarf) ergeben.

1.4.4Leistungsindikatoren

Indikator Nr. 1 (Einzelziel Nr. 1)

Die Indikatoren sind Folgende:

– Zahl der Anfragen nach Gesellschaftsdaten über die BRIS-Seite „Unternehmenssuche“ auf dem Europäischen Justizportal,

– Zahl der Anfragen nach Gesellschaftsdaten aus dem System der Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) und dem System der Vernetzung der Insolvenzregister (IRI),

– Zahl der juristischen Personen mit EUID-Nummer (Unternehmenskennung, die Gesellschaften, deren Informationen über das BRIS verfügbar sind, automatisch zugewiesen wird),

– Ansichten der Interessenträger (Gesellschaften, Register, Behörden) darüber, inwieweit es möglich ist, grenzüberschreitend nach Gesellschaftsdaten zu suchen und darauf zuzugreifen.

Die Indikatoren werden im Vergleich zum Ausgangswert gemessen (z. B. Anzahl der Anfragen vor Beginn der Umsetzung, hauptsächlich auf der Grundlage statistischer Daten aus dem BRIS). Ziel ist ein erheblicher Anstieg der Zahlen. Eine präzisere Zielvorgabe ist nicht möglich, da die Zahlen auch von mehreren anderen Faktoren abhängen, die nicht mit dem Vorschlag in Zusammenhang stehen (z. B. der wirtschaftlichen Lage im Binnenmarkt).

Die Indikatoren werden jährlich überwacht, und zwar frühestens ein Jahr nach der vollständigen Umsetzung und Anwendung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und für einen Zeitraum von fünf Jahren (zur Aufnahme in den Bewertungsbericht zur Richtlinie).

Indikator Nr. 2 (Einzelziel Nr. 2)

Die Indikatoren sind Folgende:

– Kosten für Gesellschaften für die Errichtung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten,

– Anzahl der ausgestellten gemeinsamen Unternehmensregisterauszüge,

– Ansichten der Interessenträger (Gesellschaften, Register, Behörden) darüber, inwieweit es möglich ist, Gesellschaftsdaten direkt grenzüberschreitend zu verwenden.

Die Indikatoren werden im Vergleich zum Ausgangswert gemessen (z. B. Kosten vor Beginn der Umsetzung, hauptsächlich auf der Grundlage statistischer Daten aus dem BRIS, Unternehmensregistern und Behörden der Mitgliedstaaten, sofern Daten verfügbar sind). Die Ziele sind eine erhebliche Verringerung der Kosten oder ein Anstieg der ausgestellten gemeinsamen Unternehmensregisterauszüge; eine präzisere Zielvorgabe ist nicht möglich, da die Zahlen auch von mehreren anderen Faktoren abhängen, die nicht mit dem Vorschlag in Zusammenhang stehen (z. B. der wirtschaftlichen Lage im Binnenmarkt).

Die Indikatoren werden jährlich überwacht, und zwar frühestens ein Jahr nach der vollständigen Umsetzung und Anwendung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und für einen Zeitraum von fünf Jahren (zur Aufnahme in den Bewertungsbericht zur Richtlinie).

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Umsetzung dieses Vorschlags erfolgt stufenweise. Bei Inkrafttreten dieser Richtlinie wird mit den Arbeiten zur Annahme eines Durchführungsrechtsakts begonnen. Parallel dazu werden die technischen Entwicklungen im BRIS und in den Mitgliedstaaten durchgeführt.

Der vorläufige Zeitplan für die Umsetzung sieht wie folgt aus:

– 2024: Erlass der Richtlinie

– 2025: Inkrafttreten der Richtlinie

– 2026: Erlass des Durchführungsrechtsakts

– 2026–2027: Technische Umsetzung im BRIS und in den Mitgliedstaaten

– 2027: Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

– 2028: Umsetzung und Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union 

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Im Mittelpunkt dieser Initiative stehen grenzüberschreitende Fragen im Bereich des Gesellschaftsrechts. Sie wird die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit vergleichbarer und mehrsprachiger Gesellschaftsdaten auf EU-Ebene verbessern und die grenzüberschreitende Verwendung dieser Gesellschaftsdaten erleichtern. Koordinierte Maßnahmen sind erforderlich, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über die Daten in ihren Unternehmensregistern verfügen und dass die Daten in einem vergleichbaren und mehrsprachigen Format zentral auf EU-Ebene über das BRIS zugänglich sind. Ebenso sind koordinierte Maßnahmen erforderlich, damit die Gesellschaftsdaten vor ihrer Aufnahme in die nationalen Unternehmensregister gemeinsam überprüft werden, um ihre Zuverlässigkeit zu verbessern und ihre Verwendung in grenzüberschreitenden Situationen zu erleichtern. Desgleichen kann der Mehrwert der Verbindung der Systeme der Registervernetzung auf EU-Ebene nur durch EU-Maßnahmen erreicht werden.

Ein kohärenter Rechtsrahmen für die grenzüberschreitende Verfügbarkeit von Gesellschaftsdaten und deren grenzüberschreitende Nutzung kann ausschließlich auf EU-Ebene erreicht werden. Die Mitgliedstaaten wären von sich aus nicht in der Lage, diesen Problemen in ausreichendem Maße entgegenzuwirken.

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

In den Vorschlag sind die Erkenntnisse eingeflossen, die aus der Einrichtung und dem Betrieb des BRIS und aus den Verhandlungen, der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie zur Digitalisierung im Gesellschaftsrecht (Richtlinie (EU) 2019/1151) gewonnen wurden.

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Der Vorschlag trägt zum Ziel der Mitteilung „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“, nämlich der Online-Bereitstellung wichtiger öffentlicher Dienste für europäische Unternehmen, bei. Ebenso werden mit ihm im Einklang mit den Mitteilungen „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020“ und „KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ Hindernisse für die grenzüberschreitende Expansion beseitigt, mit denen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) konfrontiert sind. Schließlich trägt er dazu bei, noch bestehende ungerechtfertigte Hindernisse und Verwaltungslasten im Binnenmarkt zu beseitigen, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. März 2022 gefordert.

Er schafft Synergien, insbesondere mit:

– der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,

– der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (e-IDAS-Verordnung) und ihrer laufenden Überarbeitung und baut auf dem technischen Rahmen dieser Verordnung für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste auf.

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Im Rahmen der Initiative wird der „eDelivery“-Baustein wiederverwendet.

1.6Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2025 bis 2028,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 68  

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Mit dem neuen Vorschlag wird unter anderem das bestehende System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) genutzt und erweitert, das nach EU-Recht aus dem EU-Haushalt finanziert werden muss und das bereits durch das Programm „Digitales Europa“ finanziert und von der Kommission verwaltet wird. Die durch diesen Vorschlag benötigte IT-Entwicklung erfordert keine zusätzlichen Mittel, die über die Mittel hinausgehen, die bereits im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ für die evolutive Wartung (neue Entwicklung) und erhaltende Wartung (Fehlerbehebung) des BRIS (d. h. 2 Mio. EUR pro Jahr) bereitgestellt werden, und auch keine zusätzlichen Personalressourcen.



2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2,1Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Umsetzung der Richtlinie wird fünf Jahre nach ihrer vollständigen Anwendung überprüft. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse Bericht.

2,2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Initiative baut auf dem bereits bestehenden System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) auf, das von der Kommission (GD DIGIT) entwickelt wurde. Dieser Vorschlag für eine neue Richtlinie ändert nichts an der/den Methode(n) der Mittelverwaltung, dem Durchführungsmechanismus für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten oder der Kontrollstrategie, die für das System bereits bestehen und von der Kommission angewandt werden.

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird der Umfang des bereits eingerichteten BRIS erweitert, das digitale Kanäle für die elektronische Kommunikation zwischen Unternehmensregistern und zwischen diesen und dem europäischen Justizportal und neue Wege zur Beschaffung dieser Daten bietet (z. B. über das BORIS und das IRI).

Dies erfordert die Weiterentwicklung bereits bestehender technischer Spezifikationen und Normen, die Weiterentwicklung der bereits bestehenden Software und die Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Behörden.

Um diese Aufgaben zu erfüllen, ist es nicht erforderlich, das derzeitige Personal der Kommissionsdienststellen, das im Bereich Verwaltung (1 VZÄ) und Projektmanagement (1,25 VZÄ) des BRIS tätig ist, aufzustocken oder die bereits im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ für die obligatorische Entwicklung des BRIS bereitgestellten Mittel (rund 2 Mio. EUR pro Jahr) zu erhöhen.

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die wichtigsten ermittelten Risiken betreffen:

a) Zeit- und Kostenüberschreitungen aufgrund unvorhergesehener Probleme bei der IT-Implementierung im Zusammenhang mit der weiteren IT-Entwicklung, die die Kommission benötigt, um den Umfang des bestehenden IT-Systems BRIS zu erweitern. Dieses Risiko wird dadurch gemindert, dass das BRIS bereits besteht und ausgereift ist und auf Bausteinen beruht, die ebenfalls bereits vorhanden und ausgereift sind, namentlich dem eDelivery-Baustein.

Diesem Risiko wird bereits durch die im BRIS verwendeten Standardsysteme der internen Kontrolle Rechnung getragen, insbesondere Projektmanagementkontrollen, die für alle von der Kommission entwickelten Systeme gelten (d. h. Governance-Aufsicht, Projekt- und Risikomanagement), zu denen PM2 und die von der Kommission entwickelte Projektmanagementmethodik gehören.

b) Verzögerungen bei der Durch- und Einführung aufseiten der jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten. Dieses Risiko wird bereits durch etablierte Kommunikations- und Berichterstattungsinstrumente, Kooperationsvereinbarungen, regelmäßige Folgesitzungen und technische Unterstützung der für die Umsetzung zuständigen nationalen Behörden gemindert.

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Diese Initiative berührt nicht die Kosteneffizienz der bestehenden Kontrollen der Kommission.

2,3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Das BRIS wird direkt durch die Kommission verwaltet. Die Komponente der zentralen Europäischen Plattform (European Central Platform – ECP) des Systems wird intern von der GD DIGIT entwickelt, während die Komponente „europäischer Zugangspunkt“ (European Access Point – EAP) für die GD JUST von einem Auftragnehmer entwickelt wird, der im Wege eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde.



3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3,1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 69

von EFTA-Ländern 70

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 71

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

02.040501

GM/NGM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

Entfällt

3,2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

Nummer

Rubrik 1 Binnenmarkt, Innovation und Digitales

02.040501

2025

2026

2027 72

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

□ Operative Mittel

02.040501

Verpflichtungen

(1a)

2,000

2,000

2,000

6,000

Zahlungen

(2a)

2,000

2,000

2,000

6,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 73  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für 02.040501

Verpflichtungen

=1a+1b +3

Zahlungen

=2a+2b

+3

 



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

2,000

2,000

2,000

6,000

Zahlungen

(5)

2,000

2,000

2,000

6,000

□ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 1:
Binnenmarkt, Innovation und Digitales 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

2,000

2,000

2,000

6,000

Zahlungen

=5+ 6

2,000

2,000

2,000

6,000

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

□ Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

2,000

2,000

2,000

6,000

Zahlungen

(5)

2,000

2,000

2,000

6,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

2,000

2,000

2,000

6,000

Zahlungen

=5+ 6

2,000

2,000

2,000

6,000





Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2025

2026

2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD JUST

 Personal

0,385

0,385

0,385

1,155

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

GD JUST INSGESAMT

Mittel

0,385

0,385

0,385

1,155

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,385

0,385

0,385

1,155

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2025

2026

2027 74

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

2,385

2,385

2,385

7,155

Zahlungen

2,385

2,385

2,385

7,155

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

2025

2026

2027 75

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 76

Durch-schnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Ge-samtzahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1 77 Ausweitung des Anwendungsbereichs des bestehenden Systems zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS)

- Ergebnis

IT-System

2,000

1

2,000

1

2,000

1

2,000

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

1

2,000

1

2,000

1

2,000

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

1

2,000

1

2,000

1

2,000

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2025

2026

2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb RUBRIK 7 78  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



3.2.3.1Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2025

2026

2027 79

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

□Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

2,25

2,25

2,25

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 80

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz   81

– in den zentralen Dienststellen

– in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

2,25

2,25

2,25

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Durch diesen Vorschlag wird die derzeitige Personalausstattung der Dienststellen der Kommission, die bereits im Bereich Verwaltung (1 VZÄ) und Projektmanagement (1,25 VZÄ) des BRIS tätig sind, nicht aufgestockt.

Externes Personal


3.2.4Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

Die Entwicklung von BRIS ist bereits durch das Programm „Digitales Europa“ abgedeckt. Dieser neue Vorschlag erfordert keine zusätzlichen Mittel im Vergleich zu den Mitteln, die bereits für die IT-Entwicklung im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ für die evolutive Wartung (neue Entwicklung) und erhaltende Wartung (Fehlerbehebung) des BRIS vorgesehen sind (d. h. 2 Mio. EUR pro Jahr).

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2025

2026

2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3,3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 82

2025

2026

2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    COM(2021) 118 final.
(2)    COM(2021) 350 final.
(3)    COM(2020) 103 final.
(4)     Unternehmensregister – Suche nach einem Unternehmen in der EU .
(5)    COM(2022) 548 final.
(6)    Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132.
(7)    COM(2021) 118 final.
(8)    COM(2020) 710 final.
(9)    COM(2021) 350 final.
(10)    COM(2020) 103 final.
(11)     Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, 24./25. März 2022 – Consilium (europa.eu) .
(12)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(13)    COM(2021) 281 final.
(14)    Richtlinie (EU) 2015/849, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843.
(15)    Verordnung (EU) Nr. 2015/848.
(16)     Europäisches E-Justiz-Portal – System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) (europa.eu) .
(17)     Europäisches E-Justiz-Portal – Insolvenzregister – Suche nach insolventen Schuldnern in der EU (europa.eu) .
(18)

       Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke und zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (COM/2021/565 final).

(19)    Verordnung (EU) 2018/1724.
(20)        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (COM(2021)723 final).
(21)    Siehe Erwägungsgrund 23 und Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724.
(22)    Entsprechend dem Ansatz in der Richtlinie (EU) 2019/1151, Erwägungsgrund 9 und Artikel 13f. In Erwägungsgrund 9 wird auch die Unterscheidung zwischen der genannten Richtlinie und der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor klargestellt.
(23)        Richtlinie (EU) 2019/1024.
(24)        Verordnung (EU) 2019/2152.
(25)    Verordnung (EU) 2016/1191.
(26)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(27)    COM(2021) 281 final.
(28)     Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts (europa.eu) .
(29)    Das KMU-Panel ist ein Instrument, das es der Kommission ermöglicht, KMU zielgerichtet zu erreichen, und wird in Zusammenarbeit mit den Partnern des Enterprise Europe Network organisiert.
(30)     Gesellschaftsrecht und Corporate Governance (europa.eu) .
(31)     Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (europa.eu) .
(32)    An zwei dieser Sitzungen nahm auch die CLEG-Untergruppe CLEG-BRIS teil, die sich mit dem BRIS befasst und aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit Unternehmensregistern besteht.
(33)     Gesellschaftsrecht und Corporate Governance (europa.eu) .
(34)     Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (europa.eu) .
(35)    SWD(2023) 179
(36)     Start-up Nations Standard Mit ihm soll die Vorlage von Rechtsdokumenten aus anderen EU-Ländern als Nachweis für die Gründung eines Start-up-Unternehmens (oder die Gründung einer Tochtergesellschaft eines bestehenden Start-up-Unternehmens, das auf dem Binnenmarkt expandiert) ermöglicht werden.
(37)    Verordnung (EU) 2021/1119 vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität.
(38)    Verordnung (EU) 2016/679, Verordnung (EU) 2018/1725, z. B. Rechtssache C-398/15, Manni.
(39)    Zusätzliche Unterstützung könnte über EU-Instrumente und unter anderem über das Instrument für technische Unterstützung bereitgestellt werden, mit dem die Mitgliedstaaten mit maßgeschneidertem technischen Fachwissen unterstützt werden, um Reformen zu konzipieren, zu entwickeln und umzusetzen, auch in Bezug auf die Erleichterung der Geschäftstätigkeit, die Digitalisierungsagenda und den Einsatz digitaler Werkzeuge.
(40)    COM(2022) 720 final.
(41)    COM(2017) 134 final.
(42)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(43)    Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).
(44)    ABl. C […] vom […], S. […].
(45)    ABl. C […] vom […], S. […].
(46)    Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
(47)    Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80).
(48)    Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(49)    COM(2021) 118 final.
(50)    COM(2020) 710 final.
(51)    COM(2021) 350 final.
(52)    COM(2020) 103 final.
(53)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(54)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(55)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(56)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(57)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(58)    Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
(59)    Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).
(60)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(61)    Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
(62)    Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(63)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(64)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(65)    Siehe auch Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Gesetz über ein interoperables Europa) (COM(2022) 720 final), Mitteilung über eine gestärkte EU-Interoperabilitätspolitik im öffentlichen Sektor – Verknüpfung öffentlicher Dienste, Unterstützung der öffentlichen Politik und Schaffung öffentlichen Nutzens – Auf dem Weg zu einem „interoperablen Europa“ (COM(2022) 710 final).
(66)     ABl. C […] vom […], S. […].
(67)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(68)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(69)    GM/NGM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(70)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(71)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(72)    Die IT-Entwicklung wird auch im Zeitraum ab 2028 erforderlich sein, um die evolutive Wartung abzuschließen und im Anschluss erhaltende Wartungsarbeiten durchzuführen.
(73)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(74)    Die IT-Entwicklung wird auch im Zeitraum ab 2028 erforderlich sein, um die evolutive Wartung abzuschließen und im Anschluss erhaltende Wartungsarbeiten durchzuführen.
(75)    Die IT-Entwicklung wird auch im Zeitraum ab 2028 erforderlich sein, um die evolutive Wartung abzuschließen und im Anschluss erhaltende Wartungsarbeiten durchzuführen.
(76)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(77)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(78)    Humanressourcen werden auch im Zeitraum ab 2028 benötigt, um die Betriebs- und Projektverwaltung für das System zu gewährleisten. 
(79)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(80)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien)
(81)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den 29.3.2023

COM(2023) 177 final

ANHANG

des Vorschlags für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

{SEC(2023) 377 final} - {SWD(2023) 177 final} - {SWD(2023) 178 final} - {SWD(2023) 179 final}


ANHANG

ANHANG IIB

RECHTSFORMEN VON GESELLSCHAFTEN NACH DEN ARTIKELN 7, 10, 13, 13f, 13 g, 13j, 14a, 15, 16, 16b, 16c, 18, 19a, 26 und 28a

Belgien:

société en nom collectif/ vennootschap onder firma,

société en commandite/ commanditaire vennootschap;

Bulgarien:

cъбирателно дружество, kомандитно дружество;

Tschechien:

veřejná obchodní společnost, komanditní společnost;

Dänemark:

interessentskab, kommanditselskab;

Deutschland:

offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft;

Estland:

täisühing, usaldusühing;

Irland:

comhpháirtíochtaí teoranta;

Griechenland:

oμόρρυθμη εταιρεία, ετερόρρυθμη εταιρεία;

Spanien:

sociedad colectiva, sociedad comanditaria simple;

Frankreich:

société en nom collectif, société en commandite simple;

Kroatien:

javno trgovačko društvo, komanditno društvo;

Italien:

società in nome collettivo, società in accomandita semplice;

Zypern:

oμόρρυθμος ευνεταιρισμός, ετερόρρυθμος ευνεταιρισμός;

Lettland:

pilnsabiedrība, komanditsabiedrība;

Litauen:

tikroji ūkinė bendrija, komanditinė ūkinė bendrija;

Luxemburg:

société en nom collectif, société en commandite simple;

Ungarn:

közkereseti társaság, betéti társaság;

Malta:

soċjetà f’isem kollettiv/partnership en nom collectif,

soċjetà in akkomandita/partnership en commandite;

Niederlande:

vennootschap onder firma, commanditaire vennootschap;

Österreich:

offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft;

Polen:

spółka jawna, spółka komandytowa;

Portugal:

sociedade em nome coletivo, sociedade em comandita simples;

Rumänien:

societatea in nume colectiv, societatea in comandita simpla;

Slowenien:

družba z neomejeno odgovornostjo, komanditna družba;

Slowakei:

verejná obchodná spoločnosť, komanditná spoločnosť;

Finnland:

avoinyhtiö, kommandiittiyhtiö;

Schweden:

handelsbolag, enkelt bolag.

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