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Document 32016D2314

    Beschluss (GASP) 2016/2314 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA)

    ABl. L 345 vom 20.12.2016, p. 62–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020D0471

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2314/oj

    20.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 345/62


    BESCHLUSS (GASP) 2016/2314 DES RATES

    vom 19. Dezember 2016

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 18. Mai 2015 den Beschluss (GASP) 2015/778 (1) erlassen.

    (2)

    Am 20. Juni 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/993 (2) erlassen, mit dem der Beschluss (GASP) 2015/778 geändert wurde, indem das Mandat der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA um zwei unterstützende Aufgaben ergänzt wurde, nämlich Kapazitätsaufbau und Schulung der libyschen Küstenwache sowie der libyschen Marine sowie Beitrag zum Informationsaustausch und zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen auf Hoher See vor der Küste Libyens.

    (3)

    Die Sicherheitsüberprüfung möglicher Schulungsteilnehmer der libyschen Küstenwache und der libyschen Marine sollte effizienter gestaltet werden, indem Informationen mit Interpol, dem Internationalen Strafgerichtshof und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie mit den Mitgliedstaaten, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL), dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) ausgetauscht werden.

    (4)

    Der Informationsaustausch im Rahmen der Durchführung des VN-Waffenembargos auf Hoher See vor der Küste Libyens sollte bis zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ genehmigt werden.

    (5)

    Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Menschenhandels oder mit dem Waffenembargo Informationen mit Interpol austauscht.

    (6)

    Zudem sollte dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) die Befugnis erteilt werden, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden der „Hohe Vertreter“) zu ermächtigen, erforderlichenfalls entsprechend den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA Informationen mit maßgeblichen Drittstaaten und internationalen Organisationen auszutauschen.

    (7)

    Der Hohe Vertreter sollte ermächtigt werden, die im Beschluss (GASP) 2015/778 genannten Befugnisse zur Weitergabe von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und zum Abschluss von Vereinbarungen zu diesem Zweck zu delegieren.

    (8)

    Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA bei der Erhebung, Speicherung und dem Austausch von personenbezogenen Daten und Beweismitteln das geltende Recht einhalten muss.

    (9)

    Der Beschluss (GASP) 2015/778 sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss (GASP) 2015/778 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ist befugt, personenbezogene Daten zu Personen, die auf an der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA beteiligten Schiffen an Bord genommen werden, nach geltendem Recht zu erheben und zu speichern, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die wahrscheinlich der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, einschließlich Fingerabdrücken sowie folgender Angaben, unter Ausschluss sonstiger personenbezogener Angaben: Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten. Sie kann diese Daten und Daten zu den von diesen Personen benutzten Schiffen und Ausrüstungen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und/oder an die zuständigen Stellen der Union weiterleiten.“

    2.

    Artikel 2a Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Soweit die in Absatz 1 genannte unterstützende Aufgabe es erfordert, kann die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA die Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die für die Zwecke der Sicherheitsüberprüfungen von möglichen Schulungsteilnehmern erhoben wurden, sammeln, speichern und mit den Mitgliedstaaten, zuständigen Stellen der Union, der UNSMIL, Europol, Interpol, Frontex, dem Internationalen Strafgerichtshof und den Vereinigten Staaten von Amerika austauschen, sofern die betreffenden Schulungsteilnehmer schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Außerdem kann die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA erforderliche medizinische Informationen und biometrische Daten der Schulungsteilnehmer erheben und speichern, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.“

    3.

    Artikel 2b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Als Teil ihrer unterstützenden Aufgabe, zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen auf Hoher See vor der Küste Libyens beizutragen, sammelt die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA mithilfe der in den Planungsdokumenten vorgesehenen Mechanismen Informationen und gibt diese an die einschlägigen Partner und Agenturen weiter, um zu einer umfassenden maritimen Lageerfassung im vereinbarten, in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegten Operationsgebiet beizutragen. Sind diese Informationen als EU-Verschlusssache bis zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuft, so können sie nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (*1) und auf der Grundlage der gemäß Artikel 12 Absatz 9 des vorliegenden Beschlusses auf operationeller Ebene geschlossenen Vereinbarungen unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung an die Partner und Agenturen weitergegeben werden. Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA handhabt die erhaltenen Verschlusssachen ohne jede Differenzierung zwischen ihrem Personal und ausschließlich auf der Basis operativer Erfordernisse.

    (*1)  Beschluss des Rates 2013/488/EU vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“"

    4.

    Artikel 2b Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA kann nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, im Zuge der Kontrollen gemäß Absatz 2 Beweismittel erheben und speichern, die unmittelbar im Zusammenhang mit der — nach dem Waffenembargo gegen Libyen verbotenen — Beförderung von Gegenständen stehen. Sie kann diese Beweismittel nach Maßgabe des geltenden Rechts an die einschlägigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und/oder an die zuständigen Stellen der Union weitergeben.“

    5.

    Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 12

    Weitergabe von Informationen

    (1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an benannte Drittstaaten, internationale Organisationen und Agenturen falls erforderlich und gemäß den Bedürfnissen der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA alle operationsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (*2) unterliegen. Das PSK benennt im Einzelfall die Drittstaaten, internationalen Organisationen und Agenturen.

    (2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der Operation an benannte Drittstaaten, internationale Organisationen und Agenturen — unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung — weiterzugeben, und zwar

    a)

    bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

    b)

    bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

    Das PSK benennt im Einzelfall die Drittstaaten, internationalen Organisationen und Agenturen.

    (3)   Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA handhabt die erhaltenen Verschlusssachen ohne jede Differenzierung zwischen ihrem Personal und ausschließlich auf der Basis operativer Erfordernisse.

    (4)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU und entsprechend den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA an die Vereinten Nationen weiterzugeben.

    (5)   Der Hohe Vertreter ist befugt, maßgebliche Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, entsprechend den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA an Interpol weiterzugeben.

    (6)   Bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Union und Interpol kann die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA diese Informationen mit den Nationalen Zentralbüros der Interpol in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den zwischen dem Befehlshaber der EU-Operation und dem Leiter des betreffenden Nationalen Zentralbüros zu treffenden Vereinbarungen austauschen.

    (7)   Im Falle eines besonderen operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA generiert wurden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an die rechtmäßigen libyschen Behörden weiterzugeben.

    (8)   Der Hohe Vertreter ist befugt, die Vereinbarungen zu treffen, die für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschlusses über den Informationsaustausch erforderlich sind.

    (9)   Der Hohe Vertreter darf die Befugnisse zur Weitergabe von Informationen wie auch die Befugnis, die in diesem Beschluss genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Abschnitt VII des Anhangs VI des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte delegieren.

    (*2)  Verordnung 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).“"

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. SÓLYMOS


    (1)  Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31).

    (2)  Beschluss (GASP) 2016/993 des Rates vom 20. Juni 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 162 vom 21.6.2016, S. 18).


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