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Document 32009L0128

    Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 309 vom 24.11.2009, p. 71–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/07/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj

    24.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 309/71


    RICHTLINIE 2009/128/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 21. Oktober 2009

    über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß den Artikeln 2 und 7 des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm (4) sollte, unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden geschaffen werden.

    (2)

    Zunächst sollte diese Richtlinie für Pestizide gelten, die Pflanzenschutzmittel sind. Es ist jedoch vorgesehen, den Geltungsbereich dieser Richtlinie in Zukunft auf Biozid-Produkte auszudehnen.

    (3)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollten die Maßnahmen, die in anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, ergänzen und nicht berühren; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (5), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (6), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (7), der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (9). Diese Maßnahmen sollten ferner freiwilligen Maßnahmen im Rahmen der Verordnungen über die Strukturfonds oder der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (10) nicht vorgreifen.

    (4)

    Wirtschaftliche Instrumente können bei der Erreichung der Ziele im Zusammenhang mit der nachhaltigen Verwendung von Pestiziden eine ausschlaggebende Rolle spielen. Der Einsatz derartiger Instrumente auf der geeigneten Ebene sollte daher gefördert werden, wobei zu betonen ist, dass die einzelnen Mitgliedstaaten unbeschadet der Anwendbarkeit von Vorschriften über staatliche Beihilfen über ihren Einsatz entscheiden können.

    (5)

    Um die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne verabschieden, mit denen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen, Zeitpläne und Indikatoren zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt werden und die Entwicklung und Einführung eines integrierten Pflanzenschutzes sowie von alternativen Konzepten oder Techniken zur Verringerung der Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden gefördert wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, überwachen sowie Zeitpläne und Ziele für die Einschränkung ihrer Verwendung festlegen, insbesondere wenn dies ein geeignetes Instrument zur Erreichung von Zielvorgaben zur Verringerung der Risiken ist. Die nationalen Aktionspläne sollten mit den Durchführungsplänen im Rahmen anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften koordiniert werden und könnten dazu genutzt werden, die im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften angestrebten Ziele in Bezug auf Pestizide zu bündeln.

    (6)

    Der Austausch von Informationen über die Ziele und die Aktionen, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aktionsplänen festlegen, ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie sehr wichtig. Es sollte daher verlangt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten insbesondere über die Durchführung und die Ergebnisse ihrer nationalen Aktionspläne sowie über ihre Erfahrungen regelmäßig Bericht erstatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechende Berichte vorlegen, denen erforderlichenfalls geeignete Legislativvorschläge beigefügt sind.

    (7)

    Für die Ausarbeitung und Änderung der nationalen Aktionspläne sollte die Anwendung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (11) vorgesehen werden.

    (8)

    Die Mitgliedstaaten müssen unbedingt Regelungen sowohl für die Erstausbildung als auch für die Fort- und Weiterbildung der Vertreiber, Berater und beruflichen Verwender von Pestiziden und Bescheinigungsregelungen zur Aufzeichnung von Aus-, Fort- und Weiterbildung schaffen, damit sich die derzeitigen und die künftigen Verwender von Pestiziden in vollem Umfang der potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie der geeigneten Maßnahmen zur Minimierung dieser Risiken bewusst sind. Die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für berufliche Verwender können mit denjenigen koordiniert werden, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 organisiert werden.

    (9)

    Der Verkauf von Pestiziden, einschließlich des Verkaufs über das Internet, ist ein wichtiges Element in der Vertriebskette, und der Endverwender, insbesondere der berufliche Verwender, sollte zum Zeitpunkt des Verkaufs eine spezifische Beratung zu Sicherheitshinweisen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erhalten. Nicht berufliche Verwender, die im Allgemeinen nicht über die gleichen Kenntnisse und die gleiche Ausbildung verfügen, sollten insbesondere Empfehlungen zur sicheren Handhabung und Lagerung von Pestiziden sowie zur Entsorgung der Verpackung erhalten.

    (10)

    Angesichts der möglichen Risiken, die von der Verwendung von Pestiziden ausgehen können, sollte die Öffentlichkeit durch Sensibilisierungskampagnen, von den Einzelhändlern weitergegebene Informationen und andere geeignete Maßnahmen besser über sämtliche Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden unterrichtet werden.

    (11)

    Forschungsprogramme, die darauf abzielen, die Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzustellen, einschließlich Studien über besonders gefährdete Personengruppen, sollten auf europäischer und nationaler Ebene gefördert werden.

    (12)

    Soweit für die Handhabung und Anwendung von Pestiziden Mindestanforderungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Risiken einer Exposition der Arbeitnehmer gegen solche Produkte sowie allgemeine und spezifische Präventivmaßnahmen zur Verringerung dieser Risiken festzulegen sind, fallen diese Maßnahmen unter die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (12) und die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (13).

    (13)

    Da die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (14) Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Anwendungsgeräten für Pestizide enthalten wird, die die Einhaltung von Umweltanforderungen gewährleisten, sollten Regelungen für die regelmäßige technische Prüfung von bereits in Gebrauch befindlichen Anwendungsgeräten für Pestizide vorgesehen werden, um die nachteiligen Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die von diesen Geräten ausgehen, zu minimieren. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Aktionsplänen beschreiben, wie sie die Umsetzung dieser Anforderungen sicherstellen werden.

    (14)

    Das Spritzen oder Sprühen von Pestiziden mit Luftfahrzeugen kann insbesondere durch die Abdrift signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen sollte daher generell verboten werden, mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen in Fällen, in denen es gegenüber anderen Spritz- oder Sprühmethoden eindeutige Vorteile im Sinne von geringeren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bringt oder wenn es keine praktikablen Alternativen gibt, sofern die beste verfügbare Technik zur Verringerung der Abdrift zum Einsatz kommt.

    (15)

    Die aquatische Umwelt ist gegenüber Pestiziden besonders empfindlich. Es ist daher besonders wichtig, durch geeignete Maßnahmen eine Verschmutzung des Oberflächen- und des Grundwassers zu verhindern, indem etwa entlang den Oberflächengewässern Pufferzonen und Schutzgebiete angelegt oder Hecken gepflanzt werden, um die Exposition der Wasserkörper gegen Abdrift, Drainageabfluss und Oberflächenabfluss zu verringern. Die Größe der Pufferzonen sollte insbesondere von den Bodenmerkmalen, den Eigenschaften der Pestizide und von den Merkmalen der Landwirtschaft in den betreffenden Gebieten abhängen. Die Verwendung von Pestiziden in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, an oder auf Verkehrswegen wie z. B. Bahnlinien sowie auf versiegelten oder stark durchlässigen Oberflächen kann das Risiko einer Verschmutzung der aquatischen Umwelt erhöhen. In solchen Gebieten ist die Verwendung von Pestiziden daher so weit wie möglich zu verringern oder gegebenenfalls ganz einzustellen.

    (16)

    In sehr empfindlichen Gebieten — z. B. Natura-2000-Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 79/409/EWG und der Richtlinie 92/43/EWG — kann die Verwendung von Pestiziden besonders gefährlich sein. An anderen Orten, z. B. in öffentlichen Parks und Gärten, auf Sport- und Freizeitplätzen, Schulgeländen und auf Kinderspielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens besteht bei einer Pestizidexposition ein hohes Risiko. In diesen Gebieten sollte die Verwendung von Pestiziden minimiert oder verboten werden. Wenn Pestizide verwendet werden, sollten geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden, wobei Pestiziden mit einem geringen Risiko sowie biologischen Bekämpfungsmaßnahmen der Vorzug gegeben werden sollte.

    (17)

    Bei der Handhabung von Pestiziden, z. B. bei der Lagerung, beim Verdünnen und Mischen der Pestizide oder beim Reinigen der Anwendungsgeräte für Pestizide nach der Verwendung sowie bei der Rückgewinnung und Entsorgung von Tankmischungen, von leeren Verpackungen und Restmengen von Pestiziden kann es besonders leicht zu einer unbeabsichtigten Exposition von Mensch und Umwelt kommen. Hierfür sind daher besondere Maßnahmen vorzusehen, die die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (15) und der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (16) ergänzen. Die Maßnahmen sollten auch für nicht berufliche Verwender gelten, da in dieser Verwendergruppe eine unsachgemäße Handhabung aufgrund von mangelnden Kenntnissen sehr leicht möglich ist.

    (18)

    Die Anwendung von allgemeinen Grundsätzen sowie kulturpflanzen- und sektorspezifischen Leitlinien zum integrierten Pflanzenschutz durch alle Landwirte würde eine gezieltere Verwendung aller verfügbaren Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen einschließlich Pestiziden ermöglichen. Damit würde zur weiteren Verringerung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie der Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden beigetragen. Die Mitgliedstaaten sollten einen Pflanzenschutz mit geringer Pestizidverwendung — insbesondere den integrierten Pflanzenschutz — fördern und die erforderlichen Voraussetzungen und Maßnahmen für dessen Umsetzung schaffen.

    (19)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Richtlinie müssen die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verpflichtend angewendet werden und gilt für die Art und Weise, wie die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes umgesetzt werden, das Subsidiaritätsprinzip. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Aktionsplänen beschreiben, wie sie die Anwendung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sicherstellen, wobei nach Möglichkeit nichtchemischen Methoden des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenbaus der Vorzug gegeben werden sollte.

    (20)

    Die Fortschritte, die bei der Verringerung der von der Verwendung von Pestiziden ausgehenden Risiken und nachteiligen Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erzielt werden, müssen gemessen werden. Ein geeignetes Instrument hierfür sind harmonisierte Risikoindikatoren, die auf Gemeinschaftsebene aufgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Indikatoren für das Risikomanagement auf nationaler Ebene sowie zur Berichterstattung verwenden, während die Kommission Indikatoren zur Beurteilung der Fortschritte auf Gemeinschaftsebene berechnen sollte. Dazu sollten gemäß dem Gemeinschaftsrecht über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln erhobene statistische Daten verwendet werden. Zusätzlich zu den harmonisierten gemeinsamen Indikatoren sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Indikatoren weiter verwenden dürfen.

    (21)

    Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen und gewährleisten, dass sie angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (22)

    Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen möglichen Risiken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (23)

    Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Durch diese Richtlinie soll insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau in die Politik der Gemeinschaft einbezogen werden.

    (24)

    Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (17) erlassen werden.

    (25)

    Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Anhänge dieser Richtlinie zu erstellen und zu aktualisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

    (26)

    Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (18) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden geschaffen, indem die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren wie nichtchemischer Alternativen zu Pestiziden gefördert werden.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Richtlinie gilt für Pestizide, die Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 Buchstabe a sind.

    (2)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften.

    (3)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bei der Einschränkung oder dem Verbot der Verwendung von Pestiziden unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten Gebieten das Vorsorgeprinzip anzuwenden.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „beruflicher Verwender“ jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pestizide verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren;

    2.

    „Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Pestizid in den Verkehr bringt, insbesondere Großhändler, Einzelhändler, Verkäufer und Lieferanten;

    3.

    „Berater“ jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Dienstleistung Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pestiziden erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbständige und öffentliche Beratungsdienste, Handelsvertreter sowie Lebensmittelhersteller und Einzelhändler;

    4.

    „Anwendungsgerät für Pestizide“ alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pestiziden bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank;

    5.

    „Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen“ die Anwendung von Pestiziden von einem Luftfahrzeug (Flugzeug oder Hubschrauber) aus;

    6.

    „integrierter Pflanzenschutz“ die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung von Schädlingen;

    7.

    „Risikoindikator“ das Ergebnis einer Berechnungsmethode, die zur Beurteilung der Risiken von Pestiziden für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt verwendet wird;

    8.

    „nichtchemische Methoden“ alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pestizide für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren wie die in Anhang III Nummer 1 genannten oder physikalische, mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmethoden;

    9.

    „Oberflächengewässer“ und „Grundwasser“ Oberflächengewässer bzw. Grundwasser im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG;

    10.

    „Pestizid“

    a)

    ein Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

    b)

    ein Biozid-Produkt im Sinne der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (19).

    Artikel 4

    Nationale Aktionspläne

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen nationale Aktionspläne, in denen ihre quantitativen Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt werden und mit denen die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern. Diese Zielvorgaben können verschiedene Themenbereiche betreffen, beispielsweise den Schutz der Arbeitnehmer, den Umweltschutz, Rückstände, den Einsatz bestimmter Techniken oder die Verwendung für bestimmte Kulturpflanzen.

    Die nationalen Aktionspläne umfassen ferner Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten widmen Pflanzenschutzmitteln, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (20) genehmigte Wirkstoffe enthalten, besondere Aufmerksamkeit, die zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 deren Zulassung erneuert werden soll, die maßgeblichen Kriterien für eine Zulassung nach Anhang II Nummern 3.6 bis 3.8 der genannten Verordnung nicht erfüllen.

    Auf der Grundlage dieser Indikatoren und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits vor Anwendung dieser Richtlinie erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung werden Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung festgelegt, insbesondere, wenn die Einschränkung der Verwendung ein geeignetes Instrument zur Erreichung einer Verringerung des Risikos im Hinblick auf die vorrangigen Themen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c darstellt. Diese Zielvorgaben können vorläufig oder endgültig sein. Die Mitgliedstaaten verwenden alle notwendigen Instrumente zur Erreichung dieser Ziele.

    Bei der Aufstellung und Überprüfung ihrer nationalen Aktionspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sowie die besonderen nationalen, regionalen und lokalen Bedingungen und alle relevanten Interessengruppen. Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren nationalen Aktionsplänen, wie sie die aufgrund der Artikel 5 bis 15 zu ergreifenden Maßnahmen umsetzen, um die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Ziele zu erreichen.

    Die nationalen Aktionspläne tragen den Planungen aufgrund anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Verwendung von Pestiziden Rechnung, wie etwa geplanten Maßnahmen nach der Richtlinie 2000/60/EG.

    (2)   Bis zum 14. Dezember 2012 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre nationalen Aktionspläne.

    Die nationalen Aktionspläne werden mindestens alle fünf Jahre überprüft; etwaige wesentliche Änderungen der Pläne werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

    (3)   Bis zum 14. Dezember 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die nationalen Aktionspläne übermittelten Informationen vor. In diesem Bericht werden die angewandten Methoden und die Auswirkungen in Bezug auf die Festlegung verschiedener Arten von Zielvorgaben zur Verringerung der Risiken und der Verwendung von Pestiziden beschrieben.

    Bis zum 14. Dezember 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der gemäß Absatz 1 festgelegten nationalen Zielvorgaben zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie vor. Erforderlichenfalls können ihm geeignete Legislativvorschläge beigefügt sein.

    (4)   Die Kommission stellt der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben auf einer Internetseite zur Verfügung.

    (5)   Für die Ausarbeitung und Änderung der nationalen Aktionspläne gelten die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Artikel 2 der Richtlinie 2003/35/EG.

    KAPITEL II

    FORT- UND WEITERBILDUNG, VERKAUF VON PESTIZIDEN, INFORMATION UND SENSIBILISIERUNG

    Artikel 5

    Fort- und Weiterbildung

    (1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle beruflichen Verwender sowie alle Vertreiber und Berater Zugang zu einer geeigneten Fort- und Weiterbildung bei von den zuständigen Behörden benannten Stellen erhalten. Hierzu gehören sowohl eine Erstausbildung als auch eine Weiterbildung zum Erwerb beziehungsweise zur Aktualisierung der entsprechenden Kenntnisse.

    Die Fort- und Weiterbildung soll gewährleisten, dass die Verwender, Vertreiber und Berater ausreichende Kenntnisse über die in Anhang I genannten Themen erwerben, wobei ihre jeweilige Rolle und Verantwortlichkeit zu berücksichtigen ist.

    (2)   Bis zum 14. Dezember 2013 führen die Mitgliedstaaten Bescheinigungsregelungen ein und benennen die für deren Durchführung zuständigen Behörden. Diese Bescheinigungen weisen mindestens nach, dass die beruflichen Verwender, Vertreiber und Berater entweder im Rahmen einer Fort- und Weiterbildung oder auf anderem Wege ausreichende Kenntnisse zu den in Anhang I genannten Themen erworben haben.

    Zu den Bescheinigungsregelungen gehören unter anderem Anforderungen und Verfahren für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug von Bescheinigungen.

    (3)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Änderung des Anhangs I zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts betreffen, werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 6

    Auflagen für den Verkauf von Pestiziden

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vertreiber genügend Personal beschäftigen, das im Besitz einer Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist. Das entsprechende Personal muss zum Zeitpunkt des Verkaufs verfügbar sein, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pestiziden, Informationen über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Sicherheitshinweise für das Risikomanagement zu den betreffenden Produkten zu geben. Sehr kleine Vertreiber, die nur Produkte für die nicht berufliche Verwendung verkaufen, können ausgenommen werden, wenn sie keine Pestizidformulierungen, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (21) als giftig, sehr giftig, krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, zum Verkauf anbieten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Pestizide, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, nur an Personen verkauft werden, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 sind.

    (3)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Vertreibern, die Pestizide an nicht berufliche Verwender verkaufen, die Bereitstellung allgemeiner Informationen über die Risiken der Verwendung von Pestiziden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung, Handhabung, Anwendung und sichere Entsorgung gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle sowie über Alternativen mit geringem Risiko. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Pestizidhersteller entsprechende Informationen zur Verfügung stellen müssen.

    (4)   Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden bis zum 14. Dezember 2015 erlassen.

    Artikel 7

    Information und Sensibilisierung

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Information der allgemeinen Öffentlichkeit und zur Förderung und Erleichterung von Informations- und Sensibilisierungsprogrammen und der Bereitstellung von genauen und ausgewogenen Informationen über Pestizide für die allgemeine Öffentlichkeit, insbesondere über die Risiken und möglichen akuten und chronischen Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt und über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten richten Systeme zur Erfassung von Informationen über pestizidbedingte akute Vergiftungsfälle und — sofern verfügbar — chronische Vergiftungsfälle in Gruppen ein, die Pestiziden regelmäßig ausgesetzt sein können, wie etwa Anwender, landwirtschaftliche Arbeitskräfte oder Personen, die in der Nähe von Pestizidanwendungsgebieten leben.

    (3)   Bis zum 14. Dezember 2012 erarbeitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten strategische Leitlinien zur Überwachung und Beobachtung der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, damit die Vergleichbarkeit von Informationen verbessert wird.

    KAPITEL III

    ANWENDUNGSGERÄTE FÜR PESTIZIDE

    Artikel 8

    Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Geräten

    (1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass beruflich eingesetzte Anwendungsgeräte für Pestizide regelmäßig kontrolliert werden. Der Abstand zwischen den Kontrollen darf bis 2020 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis zum 14. Dezember 2016 mindestens eine Kontrolle der Anwendungsgeräte für Pestizide durchgeführt wurde. Nach diesem Zeitpunkt dürfen nur Anwendungsgeräte für Pestizide beruflich eingesetzt werden, die bei der Kontrolle den Anforderungen genügt haben.

    Neue Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Kauf mindestens einmal kontrolliert werden.

    (3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und im Anschluss an eine Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich einer Beurteilung des Verwendungsumfangs der Geräte, dürfen die Mitgliedstaaten

    a)

    andere Zeitpläne und Kontrollabstände für Anwendungsgeräte für Pestizide, die nicht für das Spritzen oder Sprühen von Pestiziden verwendet werden, für handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide oder Rückenspritzen sowie für zusätzliche Anwendungsgeräte für Pestizide, die nur in sehr geringem Umfang eingesetzt werden, anwenden; diese sind in den nationalen Aktionsplänen gemäß Artikel 4 aufzulisten.

    Folgende zusätzliche Anwendungsgeräte für Pestizide gelten in keinem Fall als Anwendungsgeräte, die nur in sehr geringem Umfang eingesetzt werden:

    i)

    Spritz- und Sprühgeräte an Eisenbahnzügen oder Luftfahrzeugen;

    ii)

    Spritz- oder Sprühgestänge, die breiter als 3 m sind, einschließlich Spritz- oder Sprühgestänge an Saatgeräten;

    b)

    handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide oder Rückenspritzen von den Kontrollen ausnehmen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anwender davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden müssen und welche Risiken mit diesen Geräten verbunden sind, sowie, dass die Anwender gemäß Artikel 5 für den korrekten Einsatz dieser Anwendungsgeräte geschult sind.

    (4)   Mit den Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Anwendungsgeräte für Pestizide den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Anforderungen genügen, damit ein hoher Grad an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erreicht wird.

    Bei Anwendungsgeräten für Pestizide, die mit gemäß Artikel 20 Absatz 1 ausgearbeiteten harmonisierten Normen im Einklang stehen, wird davon ausgegangen, dass sie den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheits- sowie Umweltanforderungen genügen.

    (5)   Berufliche Verwender führen regelmäßig Kalibrierungen und technische Kontrollen der Anwendungsgeräte für Pestizide gemäß der entsprechenden Fort- und Weiterbildung nach Artikel 5 durch.

    (6)   Die Mitgliedstaaten benennen die Einrichtungen, die für die Umsetzung der Kontrollsysteme zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber.

    Jeder Mitgliedstaat führt Bescheinigungsregelungen ein, die eine Überprüfung der Kontrollen ermöglichen, und erkennt die in einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den Anforderungen nach Absatz 4 ausgestellten Bescheinigungen an, wenn der Zeitraum seit der letzten in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Kontrolle gleich oder kürzer als der Zeitraum des in seinem eigenen Hoheitsgebiet geltenden Kontrollabstands ist.

    Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen anzuerkennen, sofern die Kontrollabstände gemäß Absatz 1 eingehalten werden.

    (7)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Änderung des Anhangs II zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts betreffen, werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    KAPITEL IV

    SPEZIFISCHE VERFAHREN UND VERWENDUNGEN

    Artikel 9

    Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen verboten ist.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 darf das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen nur in besonderen Fällen genehmigt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Es darf keine praktikablen Alternativen geben, oder es müssen gegenüber der Anwendung von Pestiziden vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bestehen.

    b)

    Die verwendeten Pestizide müssen von den Mitgliedstaaten nach einer besonderen Bewertung der Risiken durch Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen ausdrücklich für das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen genehmigt worden sein.

    c)

    Der Anwender, der das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen vornimmt, muss im Besitz einer Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 sein. In dem Übergangszeitraum, in dem die Bescheinigungsregelungen noch nicht in Kraft sind, können die Mitgliedstaaten einen anderen Nachweis der ausreichenden Kenntnis des Anwenders akzeptieren.

    d)

    Das für das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen verantwortliche Dienstleistungsunternehmen muss von einer für die Zulassung von Geräten und Luftfahrzeugen für das Spritzen oder Sprühen von Pestiziden mit Luftfahrzeugen zuständigen Behörde anerkannt sein.

    e)

    Wenn sich das zu besprühende Gebiet in unmittelbarer Nähe von öffentlich zugänglichen Flächen befindet, werden spezifische Risikomanagementmaßnahmen in die Genehmigung aufgenommen, die nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von anwesenden Personen verhindern. Das zu besprühende Gebiet darf sich nicht in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten befinden.

    f)

    Ab 2013 muss das Luftfahrzeug mit Ausrüstungen ausgestattet sein, die die beste verfügbare Technologie zur Verringerung der Abdrift darstellen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Festlegung der besonderen Voraussetzungen, unter denen das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden darf, für die Prüfung der Anträge gemäß Absatz 4 und für die Veröffentlichung von Informationen darüber zuständig sind, für welche Kulturpflanzen und Gebiete und unter welchen Umständen und besonderen Auflagen für die Anwendung, einschließlich der Wetterbedingungen, das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen genehmigt werden kann.

    In der Genehmigung geben die zuständigen Behörden an, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Anrainer und anwesende Personen rechtzeitig zu warnen und die Umwelt in der Nähe des besprühten Gebiets zu schützen.

    (4)   Ein beruflicher Verwender, der Pestizide mit Luftfahrzeugen spritzen oder sprühen will, stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung eines Anwendungsplans und fügt Nachweise bei, die belegen, dass die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag auf Anwendung von Pestiziden durch Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen gemäß dem genehmigten Anwendungsplan wird der zuständigen Behörde rechtzeitig übermittelt. Er enthält Informationen über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Spritzens oder Sprühens, die verspritzten bzw. versprühten Mengen und die eingesetzten Pestizidarten.

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Anträge auf Anwendung von Pestiziden durch Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen gemäß einem genehmigten Anwendungsplan, für die innerhalb der festgelegten Frist keine Antwort der zuständigen Behörden über eine Entscheidung eingegangen ist, als genehmigt gelten.

    In Ausnahmefällen wie Notfällen oder besonderen schwierigen Situationen können auch Einzelanträge auf Anwendung von Pestiziden durch Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen gestellt werden. Sofern dies gerechtfertigt ist, haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit, ein beschleunigtes Verfahren anzuwenden, um zu prüfen, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen vor der Anwendung von Pestiziden durch Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen erfüllt sind.

    (5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, indem sie geeignete Kontrollen durchführen.

    (6)   Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die in Absatz 4 genannten Anträge und Genehmigungen und stellen die darin enthaltenen maßgeblichen Informationen wie etwa das zu besprühende Gebiet, das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Zeit der Anwendung und die Pestizidart gemäß den geltenden einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit zur Verfügung.

    Artikel 10

    Unterrichtung der Öffentlichkeit

    Die Mitgliedstaaten können in ihre nationalen Aktionspläne Vorkehrungen über die Unterrichtung von Personen aufnehmen, die der Abdrift ausgesetzt sein könnten.

    Artikel 11

    Spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und der Trinkwasserversorgung vor den Auswirkungen von Pestiziden getroffen werden. Diese Maßnahmen unterstützen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und müssen mit diesen vereinbar sein.

    (2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 beinhalten:

    a)

    die bevorzugte Verwendung von Pestiziden, die nicht gemäß der Richtlinie 1999/45/EG als für die aquatische Umwelt gefährlich eingestuft sind und keine prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG enthalten;

    b)

    die bevorzugte Verwendung der effizientesten Anwendungstechniken, wie die Verwendung von Anwendungsgeräten für Pestizide mit geringer Abdrift, insbesondere in Raumkulturen wie Hopfen, Obstanlagen und Rebflächen;

    c)

    den Einsatz von Risikominderungsmaßnahmen, mit denen das Risiko der Verschmutzung außerhalb der Anwendungsfläche durch Abdrift, Drainageabfluss und Oberflächenabfluss minimiert wird. Dazu gehören die Einrichtung von Pufferzonen in geeigneter Größe zum Schutz der aquatischen Nichtzielorganismen sowie Schutzgebiete für Oberflächengewässer und Grundwasser für die Gewinnung von Trinkwasser, in denen Pestizide weder verwendet noch gelagert werden dürfen;

    d)

    die größtmögliche Verringerung oder ein Unterbinden der Anwendung von Pestiziden auf oder entlang von Straßen, Bahnlinien, sehr durchlässigen Flächen oder anderen Infrastruktureinrichtungen in der Nähe von Oberflächengewässern oder Grundwasser sowie auf versiegelten Flächen, bei denen ein hohes Risiko des Abflusses in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation besteht.

    Artikel 12

    Verringerung der Verwendung von Pestiziden bzw. der damit verbundenen Risiken in bestimmten Gebieten

    Die Mitgliedstaaten stellen unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen an die notwendige Hygiene, an die öffentliche Gesundheit und der biologischen Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen sicher, dass die Verwendung von Pestiziden in bestimmten Gebieten so weit wie möglich minimiert oder verboten wird. Es sind geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu treffen und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie biologischen Bekämpfungsmaßnahmen ist der Vorzug zu geben. Diese bestimmten Gebiete sind:

    a)

    Gebiete, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden, wie öffentliche Parks und Gärten, Sport- und Freizeitplätze, Schulgelände und Kinderspielplätze sowie Gebiete in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens;

    b)

    Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG oder andere Gebiete, die im Hinblick auf die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesen wurden;

    c)

    kürzlich behandelte Flächen, die von landwirtschaftlichen Arbeitskräften genutzt werden oder diesen zugänglich sind.

    Artikel 13

    Handhabung und Lagerung von Pestiziden sowie Behandlung von deren Verpackungen und Restmengen

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden von beruflichen Verwendern und gegebenenfalls von Vertreibern ausgeführten Tätigkeiten nicht die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden:

    a)

    Lagerung, Handhabung, Verdünnen und Mischen von Pestiziden vor dem Anwenden;

    b)

    Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pestiziden;

    c)

    Entsorgung von nach dem Anwenden verbleibenden Tankmischungen;

    d)

    Reinigung der Geräte nach dem Anwenden;

    e)

    Rückgewinnung oder Entsorgung von Restmengen von Pestiziden und deren Verpackungen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle.

    (2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Pestizide, die für nicht berufliche Verwender zugelassen sind, um eine gefährliche Handhabung zu vermeiden. Diese Maßnahmen können die Verwendung von Pestiziden von geringer Toxizität, gebrauchsfertige Formulierungen und Begrenzungen der Größe von Behältern oder Verpackungen einschließen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lagerbereiche für Pestizide für die berufliche Verwendung so gebaut werden, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung kommen kann. Besonders ist auf den Standort, die Größe und die Baumaterialien zu achten.

    Artikel 14

    Integrierter Pflanzenschutz

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um einen Pflanzenschutz mit geringer Pestizidverwendung zu fördern, wobei wann immer möglich nichtchemischen Methoden der Vorzug gegeben wird, so dass berufliche Verwender von Pestiziden unter den für dasselbe Schädlingsproblem verfügbaren Verfahren und Produkten auf diejenigen mit dem geringsten Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zurückgreifen. Pflanzenschutzverfahren mit geringer Pestizidverwendung schließen den integrierten Pflanzenschutz sowie den ökologischen Landbau im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (22) ein.

    (2)   Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes bzw. unterstützen die Schaffung dieser Voraussetzungen. Insbesondere stellen sie sicher, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schädlingen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.

    (3)   Bis zum 30. Juni 2013 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Durchführung der Absätze 1 und 2 und teilen ihr insbesondere mit, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes gegeben sind.

    (4)   Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren nationalen Aktionsplänen, wie sie sicherstellen, dass alle beruflichen Verwender von Pestiziden die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III spätestens ab dem 1. Januar 2014 anwenden.

    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Änderung des Anhangs III zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts betreffen, werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Anreize, um die beruflichen Verwender zur freiwilligen Umsetzung von kulturpflanzen- oder sektorspezifischen Leitlinien zum integrierten Pflanzenschutz zu veranlassen. Öffentliche Stellen und/oder Organisationen, die bestimmte berufliche Verwender vertreten, können entsprechende Leitlinien aufstellen. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren nationalen Aktionsplänen auf die ihrer Ansicht nach maßgeblichen und geeigneten Leitlinien Bezug.

    KAPITEL V

    INDIKATOREN, BERICHTERSTATTUNG UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

    Artikel 15

    Indikatoren

    (1)   Es werden harmonisierte Risikoindikatoren im Sinne des Anhangs IV festgelegt. Allerdings können die Mitgliedstaaten neben den harmonisierten Indikatoren vorhandene nationale Indikatoren weiterhin verwenden oder andere geeignete Indikatoren erlassen.

    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Änderung des Anhangs IV zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts betreffen, werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten

    a)

    berechnen harmonisierte Risikoindikatoren gemäß Absatz 1 unter Verwendung von gemäß dem Gemeinschaftsrecht über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln erhobenen statistischen Daten und anderer relevanter Daten;

    b)

    ermitteln Trends bei der Verwendung bestimmter Wirkstoffe;

    c)

    ermitteln vorrangige Themen, wie Wirkstoffe, Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, oder bewährte Praktiken, die als Beispiele angeführt werden können, mit denen sich die Ziele dieser Richtlinie erreichen lassen, nämlich die Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und die Förderung der Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes und alternativer Methoden oder Verfahren, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Bewertungen mit und stellen diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

    (4)   Unter Verwendung von gemäß dem Gemeinschaftsrecht über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln erhobenen statistischen Daten und anderer relevanter Daten berechnet die Kommission Risikoindikatoren auf Gemeinschaftsebene, mit denen die Trends bei den von der Verwendung von Pestiziden ausgehenden Risiken eingeschätzt werden können.

    Die Kommission verwendet diese Daten und Angaben auch dazu, die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele anderer Gemeinschaftspolitiken zu bewerten, mit denen die Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt verringert werden sollen.

    Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit auf der Website gemäß Artikel 4 Absatz 4 zur Verfügung gestellt.

    Artikel 16

    Berichterstattung

    Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die bei der Durchführung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte, dem sie gegebenenfalls Änderungsvorschläge beifügt.

    KAPITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 17

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 14. Dezember 2012 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.

    Artikel 18

    Austausch von Informationen und bewährten Verfahren

    Die Kommission schlägt den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich der nachhaltigen Verwendung von Pestiziden und des integrierten Pflanzenschutzes als vorrangiges Thema für Diskussionen in der Sachverständigengruppe für die thematische Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden vor.

    Artikel 19

    Gebühren und Abgaben

    (1)   Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr oder Abgabe erheben, die die Kosten für die Arbeiten aufgrund der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen abdeckt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gebühr oder Abgabe gemäß Absatz 1 auf transparente Weise festgesetzt wird und den tatsächlichen Kosten der angefallenen Arbeit entspricht.

    Artikel 20

    Festlegung von Normen

    (1)   Die Normen gemäß Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (23) erarbeitet.

    Das Ersuchen um Erarbeitung dieser Normen kann in Konsultation mit dem in Artikel 21 Absatz 1 genannten Ausschuss erfolgen.

    (2)   Die Kommission veröffentlicht die Bezugsdaten der Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.

    (3)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen gemäß Anhang II nicht voll entspricht, so kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unter Angabe der Gründe mit dieser Frage befassen. Der Ausschuss nimmt dazu nach Konsultation der entsprechenden europäischen Normungsgremien umgehend Stellung.

    Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, die Fundstelle der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen, zu belassen, unter Vorbehalt zu belassen oder zu streichen.

    Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium und erteilt ihm erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der fraglichen harmonisierten Normen.

    Artikel 21

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (24) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Artikel 22

    Ausgaben

    Um die Ausarbeitung einer harmonisierten Politik und harmonisierter Systeme für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu unterstützen, kann die Kommission Folgendes finanzieren:

    a)

    die Entwicklung eines harmonisierten Systems, einschließlich einer geeigneten Datenbank für die Erfassung und Speicherung sämtlicher Informationen über Pestizidrisikoindikatoren, und die Bereitstellung dieser Informationen für die zuständigen Behörden, andere Interessengruppen und die allgemeine Öffentlichkeit;

    b)

    die Durchführung der Studien, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften, einschließlich der Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt, erforderlich sind;

    c)

    die Entwicklung von Leitlinien und vorbildlichen Praktiken zur Erleichterung der Umsetzung dieser Richtlinie.

    Artikel 23

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 14. Dezember 2011 nachzukommen.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 24

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 25

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 21. Oktober 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. MALMSTRÖM


    (1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 48.

    (2)  ABl. C 146 vom 30.6.2007, S. 48.

    (3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2007 (ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 158), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Mai 2008 (ABl. C 254 E vom 7.10.2008, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 24. September 2009.

    (4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

    (5)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

    (6)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

    (7)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

    (8)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

    (9)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (10)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

    (11)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

    (12)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

    (13)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.

    (14)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

    (15)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

    (16)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

    (17)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (18)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

    (19)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

    (20)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (21)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

    (22)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

    (23)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

    (24)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


    ANHANG I

    Themen der Fort- und Weiterbildung gemäß Artikel 5

    1.

    Alle einschlägigen Rechtsvorschriften, die Pestizide und deren Verwendung betreffen.

    2.

    Existenz und Risiken illegaler (nachgeahmter) Pflanzenschutzmittel und Methoden zur Erkennung solcher Produkte.

    3.

    Die mit Pestiziden verbundenen Gefahren und Risiken sowie die Möglichkeit, diese zu identifizieren und zu beherrschen, insbesondere:

    a)

    Risiken für den Menschen (Anwender, Anrainer, anwesende Personen, Personen, die behandelte Flächen betreten, und Personen, die mit behandelten Erzeugnissen umgehen oder solche Erzeugnisse verzehren) und wie Faktoren, etwa das Rauchen, diese Risiken verschärfen;

    b)

    Symptome einer Pestizidvergiftung und Erste-Hilfe-Maßnahmen;

    c)

    Risiken für Nichtzielpflanzen, Nutzinsekten, wild lebende Tiere und Pflanzen, die biologische Vielfalt und die Umwelt allgemein.

    4.

    Strategien und Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes, Strategien und Verfahren des integrierten Pflanzenbaus, Grundsätze des ökologischen Landbaus, Methoden der biologischen Schädlingsbekämpfung; Informationen über die allgemeinen Grundsätze und kulturpflanzen- oder sektorspezifischen Leitlinien zum integrierten Pflanzenschutz.

    5.

    Einführung in die vergleichende Bewertung auf Verwenderebene, um den beruflichen Verwendern dabei zu helfen, für ein bestimmtes Schädlingsproblem in einer gegebenen Situation unter allen zugelassenen Produkten die beste Wahl von Pestiziden mit den geringsten Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt zu treffen.

    6.

    Maßnahmen zur Minimierung der Risiken für Menschen, Nichtzielorganismen und die Umwelt: sichere Arbeitsmethoden für die Lagerung, Handhabung und das Mischen von Pestiziden sowie für die Entsorgung von leeren Verpackungen, anderen kontaminierten Materialien und Restmengen von Pestiziden (einschließlich Tankmischungen) in konzentrierter oder verdünnter Form; empfohlene Vorgehensweise zur Verringerung der Exposition der Anwender (persönliche Schutzausrüstung).

    7.

    Risikobasierte Ansätze, bei denen die für die Wassergewinnung vor Ort relevanten Variablen wie Klima, Bodentypen, Pflanzenarten und das Relief berücksichtigt werden.

    8.

    Verfahren zur Vorbereitung der Anwendungsgeräte für Pestizide für die Inbetriebnahme (einschließlich Kalibrierung) und eine Verwendung unter geringstmöglichen Risiken für den Verwender, andere Personen, Nichtzielarten (Tiere und Pflanzen), die biologische Vielfalt und die Umwelt, einschließlich Wasserressourcen.

    9.

    Verwendung und Wartung der Anwendungsgeräte für Pestizide, spezifische Spritztechniken (z. B. Low-Volume-Verfahren und abdriftmindernde Düsen), die Ziele der technischen Kontrolle von in Verwendung befindlichen Spritz- oder Sprühgeräten für Pestizide, Möglichkeiten zur Verbesserung der Spritz- oder Sprühqualität. Besondere Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von handgeführten Anwendungsgeräten für Pestizide oder Rückenspritzen und entsprechende Risikomanagementmaßnahmen.

    10.

    Sofortmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich Wasserressourcen bei unbeabsichtigter Verschüttung und Kontamination sowie bei extremen Wetterereignissen, die die Gefahr des Versickerns von Pestiziden mit sich bringen.

    11.

    Besondere Umsicht in Schutzgebieten gemäß Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG.

    12.

    Gesundheitsüberwachung und Anlaufstellen für die Meldung von Zwischenfällen oder Verdachtsfällen.

    13.

    Führung von Aufzeichnungen über alle Pestizidverwendungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften.


    ANHANG II

    Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltanforderungen bei der Kontrolle von Anwendungsgeräten für Pestizide

    Die Prüfung von Anwendungsgeräten für Pestizide muss alle Aspekte betreffen, die für die Gewährleistung eines hohen Sicherheits- und Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt wichtig sind. Eine optimal wirksame Anwendung wird dadurch sichergestellt, dass die Vorrichtungen bzw. Funktionen der Geräte einwandfrei sind, so dass folgende Ziele erreicht werden.

    Anwendungsgeräte für Pestizide müssen verlässlich funktionieren und sachgemäß verwendet werden, damit sichergestellt ist, dass die Pestizide genau dosiert und ausgebracht werden können. Die Geräte müssen in einem solchen Zustand sein, dass sie sicher, leicht und vollständig gefüllt und entleert werden können und es zu keinem Auslaufen von Pestiziden kommt. Sie müssen auch leicht und gründlich zu reinigen sein. Ihr Betrieb muss sicher sein, und sie müssen vom Standort des Anwenders aus kontrolliert und sofort gestoppt werden können. Erforderlichenfalls müssen Einstellungen einfach, genau und reproduzierbar sein.

    Dabei sollte folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden:

    1.   Antriebselemente

    Der Schutz der Gelenkwelle und der Schutz der Anschlusswelle müssen montiert und in einwandfreiem Zustand sein, und die Schutzvorrichtungen sowie alle beweglichen oder rotierenden Antriebselemente dürfen in ihrer Funktionsweise nicht beeinträchtigt sein, damit die Sicherheit des Anwenders gewährleistet ist.

    2.   Pumpe

    Die Pumpenkapazität muss an die Erfordernisse des Geräts angepasst sein, und die Pumpe muss einwandfrei funktionieren, um eine stabile und zuverlässige Anwendungsrate zu gewährleisten. Die Pumpe darf nicht undicht sein.

    3.   Rührwerk

    Die Rührvorrichtungen müssen einen einwandfreien Rücklauf gewährleisten, damit eine gleichmäßige Konzentration der gesamten Spritzflüssigkeitsmenge im Tank erreicht wird.

    4.   Spritztank

    Die Spritztanks (einschließlich Tankanzeige, Füllvorrichtungen, Siebe und Filter, Entleerungs- und Ausspülungssysteme und Mischvorrichtungen) müssen so funktionieren, dass unbeabsichtigtes Verschütten, ungleichmäßige Konzentrationsverteilungen, eine Exposition des Anwenders und Restmengen weitestgehend vermieden werden.

    5.   Messsysteme, Kontroll- und Reglersysteme

    Alle Messvorrichtungen, An- und Ausschaltvorrichtungen und Vorrichtungen zur Regulierung des Drucks und/oder der Durchflussmenge müssen ordnungsgemäß kalibriert sein und korrekt funktionieren, und es dürfen keine Lecks auftreten. Der Druck muss während des Ausbringens leicht zu kontrollieren sein, und die Druckregler müssen sich leicht bedienen lassen. Die Druckregler müssen einen konstanten Betriebsdruck bei konstanter Umdrehungszahl der Pumpe aufrechterhalten, damit eine stabile Anwendungsrate gewährleistet ist.

    6.   Leitungen und Schläuche

    Die Leitungen und Schläuche müssen in einwandfreiem Zustand sein, um Störungen des Flüssigkeitsdurchflusses oder unbeabsichtigtes Verschütten bei einem Ausfall zu vermeiden. Bei maximalem Betriebsdruck dürfen an den Schläuchen und Leitungen keine Undichtigkeiten auftreten.

    7.   Filter

    Zur Vermeidung von Turbulenzen und einem ungleichmäßigen Spritz- oder Sprühmuster müssen die Filter in einwandfreiem Zustand sein, und die Maschenweite der Filter muss der Größe der am Spritz- oder Sprühgerät montierten Düsen entsprechen. Die Verstopfungsanzeige der Filter muss gegebenenfalls ordnungsgemäß funktionieren.

    8.   Spritz- oder Sprühgestänge (bei Geräten, die Pestizide mit Hilfe eines horizontal ausgerichteten, dicht an den zu behandelnden Pflanzen oder Materialien befindlichen Spritz- oder Sprühgestänge anwenden)

    Das Spritz- oder Sprühgestänge muss in einwandfreiem Zustand und in alle Richtungen stabil sein. Die Fixierungs- und Reglersysteme sowie die Stoßdämpfer und der Hangausgleich müssen ordnungsgemäß funktionieren.

    9.   Düsen

    Die Düsen müssen ordnungsgemäß funktionieren, so dass ein Nachtropfen beim Stoppen des Spritz- oder Sprühvorgangs verhindert wird. Damit die Homogenität des Spritz- oder Sprühmusters gewährleistet ist, darf die Durchflussmenge jeder Einzeldüse nicht signifikant von den Daten der vom Hersteller gelieferten Durchflusstabellen abweichen.

    10.   Verteilung

    Die Querverteilung und Vertikalverteilung (beim Anwenden auf Raumkulturen) der Spritz- oder Sprühflüssigkeit im Zielbereich müssen gegebenenfalls gleichmäßig sein.

    11.   Gebläse (bei Geräten, die Pestizide mit Hilfe eines Luftstroms verteilen)

    Das Gebläse muss in einwandfreiem Zustand sein und einen stabilen, zuverlässigen Luftstrom erzeugen.


    ANHANG III

    Allgemeine Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes

    1.

    Die Vorbeugung und/oder Bekämpfung von Schadorganismen sollte neben anderen Optionen insbesondere wie folgt erreicht oder unterstützt werden:

    Fruchtfolge;

    Anwendung geeigneter Kultivierungsverfahren (z. B. Unkrautbekämpfung im abgesetzten Saatbett vor der Saat/Pflanzung, Aussaattermine und -dichte, Untersaat, konservierende Bodenbearbeitung, Schnitt und Direktsaat);

    gegebenenfalls Verwendung resistenter/toleranter Sorten und von Standardsaat- und -pflanzgut/zertifiziertem Saat- und Pflanzgut;

    Anwendung ausgewogener Dünge-, Kalkungs- und Bewässerungs-/Drainageverfahren;

    Vorbeugung gegen die Ausbreitung von Schadorganismen durch Hygienemaßnahmen (z. B. durch regelmäßiges Reinigen der Maschinen und Geräte);

    Schutz und Förderung wichtiger Nutzorganismen, z. B. durch geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen oder die Nutzung ökologischer Infrastrukturen innerhalb und außerhalb der Anbau- oder Produktionsflächen.

    2.

    Schadorganismen müssen mit geeigneten Methoden und Instrumenten, sofern solche zur Verfügung stehen, überwacht werden. Zu diesen geeigneten Instrumenten sind unter anderem Beobachtungen vor Ort und Systeme für wissenschaftlich begründete Warnungen, Voraussagen und Frühdiagnosen, sofern dies möglich ist, sowie die Einholung von Ratschlägen beruflich qualifizierter Berater zu zählen.

    3.

    Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überwachung muss der berufliche Verwender entscheiden, ob und wann er Pflanzenschutzmaßnahmen anwenden will. Solide und wissenschaftlich begründete Schwellenwerte sind wesentliche Komponenten der Entscheidungsfindung. Bei der Entscheidung über eine Behandlung gegen Schadorganismen sind wenn möglich die für die betroffene Region, die spezifischen Gebiete, die Kulturpflanzen und die besonderen klimatischen Bedingungen festgelegten Schwellenwerte zu berücksichtigen.

    4.

    Nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden ist der Vorzug vor chemischen Methoden zu geben, wenn sich mit ihnen ein zufrieden stellendes Ergebnis bei der Bekämpfung von Schädlingen erzielen lässt.

    5.

    Die eingesetzten Pestizide müssen so weit zielartenspezifisch wie möglich sein und die geringsten Nebenwirkungen auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt haben.

    6.

    Der berufliche Verwender sollte die Verwendung von Pestiziden und andere Bekämpfungsmethoden auf das notwendige Maß begrenzen (z. B. durch Verringerung der Aufwandmenge, verringerte Anwendungshäufigkeit oder Teilflächenanwendung), wobei er berücksichtigen muss, dass die Höhe des Risikos für die Vegetation akzeptabel sein muss und das Risiko der Entwicklung von Resistenzen in den Schadorganismenpopulationen nicht erhöht werden darf.

    7.

    Wenn ein Risiko der Resistenz gegen Pflanzenschutzmaßnahmen bekannt ist und der Umfang des Befalls mit Schadorganismen wiederholte Pestizidanwendungen auf die Pflanzen erforderlich macht, sind verfügbare Resistenzvermeidungsstrategien anzuwenden, um die Wirksamkeit der Produkte zu erhalten. Dazu kann die Verwendung verschiedener Pestizide mit unterschiedlichen Wirkungsweisen gehören.

    8.

    Der berufliche Verwender muss auf der Grundlage der Aufzeichnungen über Pestizidanwendungen und der Überwachung von Schadorganismen den Erfolg der angewandten Pflanzenschutzmaßnahmen überprüfen.


    ANHANG IV

    Harmonisierte Risikoindikatoren


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