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Document 31996R1192
Council Regulation (EC) No 1192/96 of 25 June 1996 amending, in respect of cucumbers for processing, Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Verordnung (EG) Nr. 1192/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif hinsichtlich von zur Verarbeitung bestimmten Gurken
Verordnung (EG) Nr. 1192/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif hinsichtlich von zur Verarbeitung bestimmten Gurken
ABl. L 156 vom 29.6.1996, p. 15–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 396R1734
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31987R2658 | Änderung | Anhang 1 | 01/07/1996 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Implicitly repealed by | 31996R1734 | 02/01/1997 |
Verordnung (EG) Nr. 1192/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif hinsichtlich von zur Verarbeitung bestimmten Gurken
Amtsblatt Nr. L 156 vom 29/06/1996 S. 0015 - 0018
VERORDNUNG (EG) Nr. 1192/96 DES RATES vom 25. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif hinsichtlich von zur Verarbeitung bestimmten Gurken DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28 und 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) enthält in Teil 3 Abschnitt I Anhang 2 das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt, sowie die Tabelle mit den jeweiligen Einfuhrpreisen, die der Einreihung der eingeführten Erzeugnisse in den Zolltarif und der Bestimmung der anwendbaren Einfuhrabgaben dient. Bei zur Verarbeitung bestimmten Gurken kann die Anwendung der genannten Einfuhrpreise eine übermäßige Belastung für die Industrie darstellen. Es ist daher angebracht, für diese Erzeugnisse niedrigere Einfuhrpreise festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Einfuhrpreises ist insbesondere der Durchschnittswert der während eines repräsentativen Zeitraums im Handel festgestellten Einheitswerte zu berücksichtigen. Außerdem sollten die für diese Erzeugnisse geltenden autonomen Wertzollsätze im gleichen Umfang wie die vertragsmäßigen Wertzollsätze gesenkt werden. Der Einfuhrzeitraum für zur Verarbeitung bestimmte Gurken beginnt am 1. Mai. Um die Versorgung der Industrie unter normalen Bedingungen vom Beginn des Verarbeitungszeitraums an zu ermöglichen, wurden die erforderlichen Übergangsmaßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1305/95 der Kommission vom 8. Juni 1995 mit bestimmten Übergangsmaßnahmen für die Einfuhrpreisregelung für zur Verarbeitung bestimmte Gurken (2) getroffen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Teil 3 Abschnitt I Anhang 2 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. (2) Bei der jährlichen Verringerung der vertragsmäßigen Wertzollsätze für zur Verarbeitung bestimmte Gurken der KN-Codes 0707 00 20, 0707 00 25 und 0707 00 30, die zur Umsetzung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde getroffenen Übereinkommen beschlossen wurde, werden die entsprechenden autonomen Wertzollsätze im gleichen Umfang und nach demselben Zeitplan abgebaut. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1996. Im Namen des Rates Der Präsident M. PINTO (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1739/95 der Kommission (ABl. Nr. L 167 vom 18. 7. 1995, S. 7). (2) ABl. Nr. L 216 vom 9. 6. 1995, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2124/95 (ABl. Nr. L 212 vom 7. 9. 1995, S. 12). ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>