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Document C(2021)8957

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke

C/2021/8957 final

BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit dieser delegierten Richtlinie der Kommission wird Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) 1 (im Folgenden „RoHS-Richtlinie“) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert. Die Änderung betrifft eine Ausnahme für bestimmte Anwendungen, die Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke enthalten.

Artikel 4 der RoHS-Richtlinie beschränkt die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Zehn Stoffe unterliegen derzeit Beschränkungen und sind in Anhang II der RoHS-Richtlinie aufgeführt: Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB), polybromierte Diphenylether (PBDE), Diethylhexylphthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP). In den Anhängen III und IV der RoHS-Richtlinie sind die Werkstoffe und Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Anwendungen aufgeführt, die von den Stoffbeschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommen sind.

Gemäß Artikel 5 der RoHS-Richtlinie sind die Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, was die Gewährung, die Erneuerung und den Widerruf von Ausnahmen umfassen kann.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie werden Ausnahmen nur dann in die Anhänge III und IV aufgenommen, wenn der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) 2 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit dadurch nicht abgeschwächt wird und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Gerätegestaltung oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Anhang II aufgeführten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, ist wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel; ii) die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten ist nicht gewährleistet; iii) die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution des Stoffes überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.

Bei Entscheidungen über Ausnahmen und ihre Geltungsdauer muss auch der Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und den sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution Rechnung getragen werden. Bei Entscheidungen über die Geltungsdauer von Ausnahmen müssen zudem alle etwaigen Auswirkungen auf die Innovation berücksichtigt werden. Gegebenenfalls müssen die Gesamtauswirkungen der Ausnahme basierend auf dem Lebenszykluskonzept herangezogen werden.

Außerdem muss die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie zur Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen in die Listen in den Anhängen III und IV jeweils einzelne delegierte Rechtsakte erlassen. In Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V der RoHS-Richtlinie ist das Verfahren für die Beantragung von Ausnahmen dargelegt.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Die Kommission erhielt Anträge 3 von Wirtschaftsteilnehmern auf Gewährung oder Erneuerung von Ausnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V der RoHS-Richtlinie.

Die derzeitige Ausnahme 1f nach Anhang III gestattet die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen: für besondere Verwendungszwecke: 5 mg.

Die Kommission erhielt im Dezember 2014 und im Januar 2015 zwei Anträge auf Erneuerung dieser Ausnahme. Einer der Anträge wurde im Januar 2020 mit zusätzlichen Informationen erneuert. Die Antragsteller machten im Wesentlichen geltend, dass keine Substitutionsprodukte für die unter die Ausnahme fallenden Anwendungen zur Verfügung stehen, und erklärten, eine weitere Senkung des in der Ausnahme angegebenen Grenzwerts für Quecksilber sei nicht praktikabel. 4 Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der RoHS-Richtlinie bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.

Um den Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme bewerten zu können, leitete die Kommission im Juni 2015 5 eine Studie zur Durchführung der erforderlichen technisch-wissenschaftlichen Prüfung ein, die eine achtwöchige Online-Konsultation von Interessenträgern 6 umfasste und 2016 abgeschlossen wurde. Abgesehen von der Studie zur Bewertung der eingegangenen umfassenden technischen und wissenschaftlichen Daten und Beiträge, die im Studienbericht dokumentiert wurden, führte die Kommission zwei ergänzende Studien/Aktualisierungen unter Einbeziehung von Interessenträgern durch. Im Fokus der 2019 veröffentlichten Studie 7 standen die sozioökonomische Bewertung und Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten, und 2020 wurde eine Aktualisierung anhand der jüngsten Zahlen und Modellierung vorgenommen 8 . Die Abschlussberichte der Studie und der Aktualisierungen der sozioökonomischen Bewertung wurden veröffentlicht 9 ; die Interessenträger wurden informiert.

Die Kommission konsultierte die gemäß der RoHS-Richtlinie eingesetzte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für delegierte Rechtsakte in den Sachverständigensitzungen vom 1. September 2016, 29. Oktober 2018 und 21. Oktober 2019, um die Meinungen der Mitgliedstaaten zu einer nach Maßgabe der Schlussfolgerungen der Bewertungen geplanten Vorgehensweise einzuholen. Sie führte alle erforderlichen Schritte in Bezug auf Ausnahmen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 7 der RoHS-Richtlinie durch. 10 Das Europäische Parlament und der Rat wurden über alle Tätigkeiten unterrichtet.

In der unterstützenden Studie wurde Folgendes hervorgehoben:

·Aufgrund des besonderen Designs, der Werkstoffe und des Herstellungsverfahrens decken Kompaktleuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke ein sehr breites Spektrum von Lampen mit unterschiedlichen Merkmalen ab.

·Für Kompaktleuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke, die so gestaltet sind, dass sie Licht im ultravioletten Spektrum emittieren, liegen ausreichend Informationen vor, wonach die Substitution von Quecksilber in den betreffenden Anwendungen technisch nicht praktikabel ist, weshalb in der Studie empfohlen wurde, die Ausnahme für die Höchstdauer von weiteren fünf Jahren zu erneuern.

·Für andere Kompaktleuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke, für die keine Informationen über die Substitution von Quecksilber in der breiten Palette von betroffenen Anwendungen vorliegen, sollte die Ausnahme um drei Jahre verlängert werden, damit im Falle neuer Anträge zur Begründung der Ausnahme für andere Lampentypen, die als unter den Begriff „besondere Verwendungszwecke“ fallend angesehen werden, detaillierte Informationen geliefert werden können.

Die wissenschaftlichen und technischen Bewertungen, in deren Rahmen auch Interessenträger konsultiert wurden, ergaben also, dass die Ausnahmekriterien in Bezug auf die Ausnahme 1f weiterhin erfüllt sind, da es noch keine zuverlässigen Substitutionsprodukte gibt. Aus den Bewertungsergebnissen geht ferner hervor, dass der durch die REACH-Verordnung gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2011/65/EU durch diese spezifische Ausnahme nicht abgeschwächt würde.

Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde der Entwurf der delegierten Richtlinie für eine vierwöchige Rückmeldefrist auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht. Während der Konsultation zum Entwurf des Rechtsakts gingen zwei Beiträge ein. Nach Prüfung der angesprochenen Punkte wurde keine Änderung des Entwurfs für notwendig erachtet.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit der delegierten Richtlinie wird die Ausnahme 1f in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU für die Verwendung von Quecksilber in bestimmten Anwendungen erneuert.

Die Bewertung der Kommission auf der Grundlage der unterstützenden Studien und Konsultationen ergab, dass die beantragte Ausnahme mindestens eines der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie genannten Kriterien erfüllt, sodass die Erneuerung der Ausnahme gerechtfertigt ist: Es gibt kein zuverlässiges Substitutionsprodukt für Quecksilber in den unter diese Ausnahme fallenden Lampenkategorien.

Folglich sind die Bedingungen für die Ausnahme erfüllt, und die Ausnahme 1f ist zu erneuern. Die Bewertung ergab ferner, dass zum einen der Anwendungsbereich der Ausnahme auf genauer bestimmte Anwendungen beschränkt werden sollte und zum anderen die Geltungsdauer der derzeitigen breit gefassten Ausnahme wie folgt verkürzt werden kann:

I.auf fünf Jahre für Lampen für besondere Verwendungszwecke, die so gestaltet sind, dass sie Licht im ultravioletten Spektrum emittieren, da derzeit keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen;

II.auf drei Jahre für alle anderen Lampen für besondere Verwendungszwecke, damit die Industrie detaillierte Informationen zur Begründung der Beibehaltung der Ausnahmen für spezifische Kategorien von Lampen für besondere Verwendungszwecke erstellen kann.

Das Ende der Geltungsdauern dieser Ausnahme wird gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der RoHS-Richtlinie festgelegt. Die Geltungsdauern dürften keine negative Auswirkung auf die Innovation haben.

Das Rechtsinstrument ist eine delegierte Richtlinie nach Maßgabe der Richtlinie 2011/65/EU, mit der insbesondere die Bestimmungen von deren Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt werden.

Ziel der delegierten Richtlinie ist es, zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit beizutragen und die Bestimmungen für das Funktionieren des Binnenmarkts für Elektro- und Elektronikgeräte anzugleichen, indem im Einklang mit den Bestimmungen und nach den Bedingungen der RoHS-Richtlinie und dem Verfahren für die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt der Einsatz ansonsten verbotener Stoffe für bestimmte Verwendungen gestattet wird.

Die delegierte Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 13.12.2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 11 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)Mit dem Beschluss 2010/571/EU 12 gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke (im Folgenden „Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 1f in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)Quecksilber wird in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen verwendet, um ultraviolettes Licht zu erzeugen, das anschließend durch die fluoreszierende Beschichtung auf der Glühlampe in sichtbares Licht umgewandelt wird.

(6)Am 19. Dezember 2014 und am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Anträge auf Erneuerung“), die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist eingingen und von denen einer am 20. Januar 2020 mit einem erneuerten Antrag aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)Die Bewertung der Anträge auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen oder seine Substitution durch einen Stoff mit vergleichbarer Leistung derzeit technisch nicht praktikabel ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8)Für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von der Beschränkung sollten hinsichtlich ihres Geltungsbereichs und ihrer Dauer eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen; die Bewertung ergab ferner, dass zum einen der Anwendungsbereich der Ausnahme auf genauer bestimmte Anwendungen beschränkt werden sollte und zum anderen die Geltungsdauer der derzeitigen breit gefassten Ausnahme verkürzt werden kann.

(9)Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(10)Daher sollte die Erneuerung der Ausnahme für Kompaktleuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke, die so gestaltet sind, dass sie Licht im ultravioletten Spektrum emittieren, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden, da derzeit keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen. Für alle anderen Typen von Kompaktleuchtstofflampen, die unter die Kategorie Kompaktleuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke fallen, sollte die Ausnahme im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie, wonach Ausnahmen hinsichtlich ihres Geltungsbereichs und ihrer Dauer eingeschränkt werden sollten, für drei Jahre erneuert werden, damit die Industrie detaillierte Informationen zur Begründung der Beibehaltung der Ausnahmen für spezifische Kategorien von Lampen erstellen kann. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.

(11)Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie + 1 Tag] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13.12.2021

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)    ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(2)    ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(3)    Die Liste ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/adaptation_en.htm .
(4)    https://rohs.exemptions.oeko.info/fileadmin/user_upload/RoHS_Pack_9/Exemption_1_f/Lighting_Europe/ 1f_LE_RoHS_Exemption_Req_Final.pdf und http://rohs.exemptions.oeko.info/fileadmin/user_upload/RoHS_Pack_9/Exemption_1_ae_/NARVA/01_02_a__2b3_4a.pdf
(5)    Der Abschlussbericht der Studie ist abrufbar unter https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/a3fdcc8c-4273-11e6-af30-01aa75ed71a1 .
(6)    Konsultationszeitraum: 21. August 2015 bis 16. Oktober 2015, http://rohs.exemptions.oeko.info .
(7)     https://rohs.exemptions.oeko.info/fileadmin/user_upload/reports/FWCW_RoHS_Lamps_ SEA_20190729_Final.pdf
(8)     https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/f44f2383-dd0a-11ea-adf7-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-146144383 , S. 92 ff.
(9)

    https://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/studies_rohs1_en.htm .

(10)    Eine Liste der erforderlichen Verwaltungsschritte ist von der Website der Kommission abrufbar. Der aktuelle Verfahrensstand der einzelnen Entwürfe delegierter Rechtsakte kann im interinstitutionellen Register der delegierten Rechtsakte unter https://webgate.ec.europa.eu/regdel/#/home eingesehen werden.
(11)    ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(12)    Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).
(13)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
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ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 1f folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

„1f.

Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

1f. – I

Für Lampen, die hauptsächlich Licht im ultravioletten Spektrum emittieren: 5 mg

Läuft am [Amt für Veröffentlichungen: 5 Jahre nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt] ab.

1f. – II

Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg

Läuft am [Amt für Veröffentlichungen: 3 Jahre nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt] ab.“

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