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Document 32024R0573R(06)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024)

ST/7647/2025/REV/1

ABl. L, 2025/90393, 7.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/corrigendum/2025-05-07/oj (DE, HU, NL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/corrigendum/2025-05-07/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/90393

7.5.2025

Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/573, 20. Februar 2024 )

1.

Seite 12, Artikel 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Regeln für die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen und für damit verbundene zusätzliche Maßnahmen wie und Zertifizierung und Ausbildung, die den sicheren Umgang mit fluorierten Treibhausgasen und alternativen Stoffen, die nicht fluoriert sind, umfassen;“

muss es heißen:

„a)

Regeln für die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen und für damit verbundene zusätzliche Maßnahmen wie Zertifizierung und Ausbildung, die den sicheren Umgang mit fluorierten Treibhausgasen und alternativen Stoffen, die nicht fluoriert sind, umfassen;“.

2.

Seite 13, Artikel 3 Nummer 6:

Anstatt:

„6.

‚Inverkehrbringen‘ bezeichnet die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden;“

muss es heißen:

„6.

‚Inverkehrbringen‘ bezeichnet die erstmalige Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden;“.

3.

Seite 15, Artikel 3 Nummer 44:

Anstatt:

„44.

‚Kühler‘ bezeichnet ein einzelnes System, dessen Hauptfunktion darin besteht, eine Wärmeübertragungsflüssigkeit (wie Wasser, Glykol, Sole oder CO2) für Kühl-, Prozess-, Konservierungs- oder Komfortzwecke zu kühlen;“

muss es heißen:

„44.

‚Kühler‘ bezeichnet ein einzelnes System, dessen Hauptfunktion darin besteht, ein Fluid zur Wärmeübertragung (wie Wasser, Glykol, Sole oder CO2) für Kühl-, Prozess-, Konservierungs- oder Komfortzwecke zu kühlen;“.

4.

Seite 15, Artikel 3 Nummer 46:

Anstatt:

„46.

‚Beschichtete Platte‘ bezeichnet eine Schaumstoffplatte, das mit einer dünnen Schicht aus einem nicht starren Material wie Kunststoff überzogen ist.“

muss es heißen:

„46.

‚Beschichtete Platte‘ bezeichnet eine Schaumstoffplatte, die mit einer dünnen Schicht aus einem nicht starren Material wie Kunststoff überzogen ist.“

5.

Seite 19, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e:

Anstatt:

„e)

Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instandgehalten und, wenn zutreffend, rückgewonnenen repariert, eine Dichtheitskontrolle vorgenommen oder außer Betrieb genommen hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats, und wenn das für die Durchführung dieser Arbeiten verantwortliche Unternehmen eine juristische Person ist, sowohl Angaben zum Unternehmen als auch zu der natürlichen Person, die die Tätigkeiten durchgeführt hat;“

muss es heißen:

„e)

Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instandgehalten und, wenn zutreffend, rückgewonnen, repariert, eine Dichtheitskontrolle vorgenommen oder außer Betrieb genommen hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats, und wenn das für die Durchführung dieser Arbeiten verantwortliche Unternehmen eine juristische Person ist, sowohl Angaben zum Unternehmen als auch zu der natürlichen Person, die die Tätigkeiten durchgeführt hat;“

6.

Seite 21, Artikel 8 Absatz 8 Satz 1:

Anstatt:

„(8)   Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schaumstoffelementen erfordern, die Schäume mit in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase enthalten Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Gasen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Gase sichergestellt wird.“

muss es heißen:

„(8)   Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schaumstoffelementen erfordern, die Schäume mit in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Gasen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Gase sichergestellt wird.“

7.

Seite 21, Artikel 8 Absatz 9 Satz 1:

Anstatt:

„(9)   Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schäumen in beschichteten Platten erfordern, die in Hohlräumen oder geschlossenen Strukturen installiert sind und in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierten Treibhausgase enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Gasen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Gase sichergestellt wird.“

muss es heißen:

„(9)   Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schäumen in beschichteten Platten erfordern, die in Hohlräumen oder geschlossenen Strukturen installiert sind und in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Gasen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Gase sichergestellt wird.“

8.

Seite 21, Artikel 8 Absatz 13:

Anstatt:

„(13)   Die Mitgliedstaaten fördern Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung der in Anhängen I und II aufgeführten fluorierten Treibhausgase.“

muss es heißen:

„(13)   Die Mitgliedstaaten fördern Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung der in den Anhängen I und II aufgeführten fluorierten Treibhausgase.“

9.

Seite 22, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

Rückgewinnung aus in Artikel 8 Absatz 2Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a genannten Einrichtungen.“

muss es heißen:

„c)

Rückgewinnung aus in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a genannten Einrichtungen.“

10.

Seite 22, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Einleitungssatz:

Anstatt:

„(1)   Natürliche Personen werden für die Durchführung der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7, des Artikels 5 Absatz 1, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 10 unter Einschluss der dort bestimmten fluorierten Treibhausgase oder im Zusammenhang mit relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel zertifiziert:“

muss es heißen:

„(1)   Natürliche Personen verfügen zumindest über eine Ausbildungsbescheinigung für die Durchführung der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7, des Artikels 5 Absatz 1, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 10 unter Einschluss der dort bestimmten fluorierten Treibhausgase oder im Zusammenhang mit relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel:“

11.

Seite 22, Artikel 10 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Juristische Personen werden im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 unter Einschluss der dort bestimmten fluorierten Treibhausgase für die Durchführung der Installation, der Instandhaltung oder Wartung, der Reparatur oder Außerbetriebnahme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Einrichtungen, die gegebenenfalls fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich natürlicher Kältemittel enthalten, zertifiziert.“

muss es heißen:

„(2)   Juristische Personen werden im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 unter Einschluss der dort bestimmten fluorierten Treibhausgase für die Durchführung der Installation, der Instandhaltung oder Wartung, der Reparatur oder Außerbetriebnahme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel enthalten, zertifiziert.“

12.

Seite 26, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

die anerkannte industrielle Bezeichnung des betreffenden fluorierten Treibhausgases oder, wenn diese nicht verfügbar ist, die chemische Bezeichnung;“

muss es heißen:

„b)

die anerkannte industrielle Bezeichnung der betreffenden fluorierten Treibhausgase oder, wenn diese nicht verfügbar ist, die chemische Bezeichnung;“.

13.

Seite 29, Artikel 13 Absatz 7:

Anstatt:

„(7)   Ab dem 1. Januar 2035 ist die Verwendung von SF6 für die Instandhaltung oder Wartung elektrischer Schaltanlagen verboten, sofern es nicht aufgearbeitet oder recycelt wurde, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass SF6

a)

aus technischen Gründen nicht verwendet werden kann oder

b)

im Fall einer Notfallreparatur nicht verfügbar ist.“

muss es heißen:

„(7)   Ab dem 1. Januar 2035 ist die Verwendung von SF6 für die Instandhaltung oder Wartung elektrischer Schaltanlagen verboten, sofern es nicht aufgearbeitet oder recycelt wurde, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass aufgearbeitetes oder recyceltes SF6

a)

aus technischen Gründen nicht verwendet werden kann oder

b)

im Fall einer Notfallreparatur nicht verfügbar ist.“

14.

Seite 30, Artikel 13 Absatz 11 Buchstaben a und b:

Anstatt:

„a)

während der ersten zwei Jahre nach den in Absatz 9 Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien ohne fluorierte Treibhausgase angeboten wurden;

b)

während der ersten zwei Jahre nach den in Absatz 9 Buchstaben c und d genannten Zeitpunkten sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden;“

muss es heißen:

„a)

während der ersten zwei Jahre nach den in Absatz 9 Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines einzigen Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien ohne fluorierte Treibhausgase angeboten wurden;

b)

während der ersten zwei Jahre nach den in Absatz 9 Buchstaben c und d genannten Zeitpunkten sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines einzigen Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden;“.

15.

Seite 30, Artikel 13 Absatz 13:

Anstatt:

„(13)   Absatz 9 gilt nicht für elektrische Schaltanlagen, für die in auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Ökodesign-Anforderungen festgestellt wurde, dass ihre Emissionen in CO2-Äquivalenten über ihren gesamten Lebenszyklus gesehen niedriger wären als die gleichwertiger Einrichtungen, die den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen genügen, und dass sie die Treibhauspotenzial-Höchstwerte in Absatz 9 einhalten würden.“

muss es heißen:

„(13)   Absatz 9 gilt nicht für elektrische Schaltanlagen, für die in auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Ökodesign-Anforderungen festgestellt wurde, dass ihre Emissionen in CO2-Äquivalenten über ihren gesamten Lebenszyklus gesehen niedriger wären als die gleichwertiger Einrichtungen, die den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen genügen und die Treibhauspotenzial-Höchstwerte in Absatz 9 einhalten würden.“

16.

Seite 30, Artikel 13 Absatz 14:

Anstatt:

„(14)   Absatz 9 findet keine Anwendung, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass der Auftrag für das elektrische Schaltgerät vor dem 11. März 2024 vergeben wurde.“

muss es heißen:

„(14)   Absatz 9 findet keine Anwendung, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass der Auftrag für die elektrische Schaltanlage vor dem 11. März 2024 vergeben wurde.“

17.

Seite 31, Artikel 13 Absatz 19:

Anstatt:

„(19)   Die Inbetriebnahme oder Verwendung von in Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstaben b, c und d, Nummer 8 Buchstaben b bis e, Nummer 9 Buchstaben b bis f, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 17 Buchstabe c und Nummer 19 Buchstabe b genannten Erzeugnissen nach dem dort jeweils angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots ist verboten, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass

a)

die einschlägigen Sicherheitsanforderungen an dem betreffenden Standort die Installation von Einrichtungen oder Verwendung von Erzeugnissen, in denen fluorierte Treibhausgase mit einem niedrigeren Treibhauspotenzial als in den jeweiligen Verboten angegeben verwendet werden, nicht erlauben oder

b)

die Einrichtung oder das Erzeugnis vor dem in Anhang IV genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens des einschlägigen Verbots in Verkehr gebracht wurde.“

muss es heißen:

„(19)   Die Inbetriebnahme von Einrichtungen oder Verwendung von Erzeugnissen nach Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstaben b, c und d, Nummer 8 Buchstaben b bis e, Nummer 9 Buchstaben b bis f, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 17 Buchstabe c und Nummer 19 Buchstabe b nach dem dort jeweils angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots ist verboten, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass

a)

die einschlägigen Sicherheitsanforderungen an dem betreffenden Standort die Installation von Einrichtungen oder Verwendung von Erzeugnissen, in denen fluorierte Treibhausgase mit einem niedrigeren Treibhauspotenzial als in den jeweiligen Verboten angegeben verwendet werden, nicht erlauben oder

b)

die Einrichtung oder das Erzeugnis vor dem in Anhang IV genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens des einschlägigen Verbots in Verkehr gebracht wurde.“

18.

Seite 35, Artikel 19 Absatz 5 Satz 1:

Anstatt:

„(5)   Ein in Absatz 1 genannter Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen, der keine Niederlassung innerhalb der Union hat, bestellt einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung innerhalb der Union, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung übernimmt.“

muss es heißen:

„(5)   Ein Einführer von in Absatz 1 genannten Erzeugnissen oder Einrichtungen, der keine Niederlassung innerhalb der Union hat, bestellt einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung innerhalb der Union, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung übernimmt.“

19.

Seite 37, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(1)   Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“

muss es heißen:

„(1)   Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“

20.

Seite 43, Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Für den Austausch zollrisikorelevanter Informationen wird Zollrisikomanagementsystem verwendet.“

muss es heißen:

„Für den Austausch zollrisikorelevanter Informationen wird das Zollrisikomanagementsystem verwendet.“

21.

Seite 50, Anhang I Tabelle Spalte Chemische Bezeichnung (gebräuchliche Bezeichnung):

Anstatt:

„Heptafluoroisobutyronnitril (2,3,3,3-Tetrafluoro-2-(trifluoromethyl)-propannitril)“

muss es heißen:

„Heptafluorisobutyronitril (2,3,3,3-Tetrafluor-2-(trifluormethyl)-propannitril)“.

22.

Seite 51, Anhang II Tabelle Spalte Gebräuchliche/industrielle Bezeichnung:

Anstatt:

„Trans- 1,2 -Difluorethen (HFCKW-1132) und Isomere“

muss es heißen:

„Trans- 1,2 -Difluorethen (HFKW-1132) und Isomere“.

23.

Seite 52, Anhang III Tabelle Spalte Gebräuchliche/industrielle Bezeichnung:

Anstatt:

„2,2,3,3,3-Pentafluorpentan-1-ol“

muss es heißen:

„2,2,3,3,3-Pentafluorpropan-1-ol“.

24.

Seite 53, Anhang III Tabelle Spalte Gebräuchliche/industrielle Bezeichnung:

Anstatt:

„1,1,1,3,4,4,4-Heptafluor-3-(trifluoromethyl)butan-2-on“

muss es heißen:

„1,1,1,3,4,4,4-Heptafluor-3-(trifluormethyl)butan-2-on“.

25.

Seite 53, Anhang III Tabelle Spalte Gebräuchliche/industrielle Bezeichnung:

Anstatt:

„Perfluor(2-methyl-3-pentanon) (1,1,1,2,2,4,5,5,5-nonafluoro-4-(trifluoromethyl)pentan-3-one)“

muss es heißen:

„Perfluor(2-methyl-3-pentanon) (1,1,1,2,2,4,5,5,5-nonafluor-4-(trifluormethyl)pentan-3-on)“.

26.

Seite 54, Anhang IV Tabelle Nummer 5 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter - 50 oC bestimmt sind“

muss es heißen:

„a)

HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter - 50 oC bestimmt sind“.

27.

Seite 59, Anhang VI Tabelle Spalte Chemische Formel:

Anstatt:

„CH3OCH3CH3Cl“

muss es heißen:

„CH3OCH3 “.

28.

Seite 59, Anhang VI Tabelle Spalte Chemische Formel:

Anstatt:

„CH3CL“

muss es heißen:

„CH3Cl“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/corrigendum/2025-05-07/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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