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Document 32024R0573R(06)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024)
ST/7647/2025/REV/1
ABl. L, 2025/90393, 7.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/corrigendum/2025-05-07/oj (DE, HU, NL)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/corrigendum/2025-05-07/oj
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Corrigendum to | 32024R0573 | (DE, HU, NL) |
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/90393 |
7.5.2025 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/573, 20. Februar 2024 )
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1. |
Seite 12, Artikel 1 Buchstabe a: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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2. |
Seite 13, Artikel 3 Nummer 6: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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3. |
Seite 15, Artikel 3 Nummer 44: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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4. |
Seite 15, Artikel 3 Nummer 46: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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5. |
Seite 19, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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6. |
Seite 21, Artikel 8 Absatz 8 Satz 1: |
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Anstatt: |
„(8) Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schaumstoffelementen erfordern, die Schäume mit in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase enthalten Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Gasen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Gase sichergestellt wird.“ |
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muss es heißen: |
„(8) Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schaumstoffelementen erfordern, die Schäume mit in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Gasen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Gase sichergestellt wird.“ |
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7. |
Seite 21, Artikel 8 Absatz 9 Satz 1: |
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Anstatt: |
„(9) Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schäumen in beschichteten Platten erfordern, die in Hohlräumen oder geschlossenen Strukturen installiert sind und in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierten Treibhausgase enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Gasen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Gase sichergestellt wird.“ |
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muss es heißen: |
„(9) Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schäumen in beschichteten Platten erfordern, die in Hohlräumen oder geschlossenen Strukturen installiert sind und in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Gasen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Gase sichergestellt wird.“ |
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8. |
Seite 21, Artikel 8 Absatz 13: |
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Anstatt: |
„(13) Die Mitgliedstaaten fördern Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung der in Anhängen I und II aufgeführten fluorierten Treibhausgase.“ |
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muss es heißen: |
„(13) Die Mitgliedstaaten fördern Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung der in den Anhängen I und II aufgeführten fluorierten Treibhausgase.“ |
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9. |
Seite 22, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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10. |
Seite 22, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Einleitungssatz: |
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Anstatt: |
„(1) Natürliche Personen werden für die Durchführung der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7, des Artikels 5 Absatz 1, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 10 unter Einschluss der dort bestimmten fluorierten Treibhausgase oder im Zusammenhang mit relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel zertifiziert:“ |
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muss es heißen: |
„(1) Natürliche Personen verfügen zumindest über eine Ausbildungsbescheinigung für die Durchführung der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7, des Artikels 5 Absatz 1, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 10 unter Einschluss der dort bestimmten fluorierten Treibhausgase oder im Zusammenhang mit relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel:“ |
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11. |
Seite 22, Artikel 10 Absatz 2: |
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Anstatt: |
„(2) Juristische Personen werden im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 unter Einschluss der dort bestimmten fluorierten Treibhausgase für die Durchführung der Installation, der Instandhaltung oder Wartung, der Reparatur oder Außerbetriebnahme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Einrichtungen, die gegebenenfalls fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich natürlicher Kältemittel enthalten, zertifiziert.“ |
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muss es heißen: |
„(2) Juristische Personen werden im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 unter Einschluss der dort bestimmten fluorierten Treibhausgase für die Durchführung der Installation, der Instandhaltung oder Wartung, der Reparatur oder Außerbetriebnahme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel enthalten, zertifiziert.“ |
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12. |
Seite 26, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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13. |
Seite 29, Artikel 13 Absatz 7: |
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Anstatt: |
„(7) Ab dem 1. Januar 2035 ist die Verwendung von SF6 für die Instandhaltung oder Wartung elektrischer Schaltanlagen verboten, sofern es nicht aufgearbeitet oder recycelt wurde, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass SF6
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muss es heißen: |
„(7) Ab dem 1. Januar 2035 ist die Verwendung von SF6 für die Instandhaltung oder Wartung elektrischer Schaltanlagen verboten, sofern es nicht aufgearbeitet oder recycelt wurde, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass aufgearbeitetes oder recyceltes SF6
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14. |
Seite 30, Artikel 13 Absatz 11 Buchstaben a und b: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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15. |
Seite 30, Artikel 13 Absatz 13: |
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Anstatt: |
„(13) Absatz 9 gilt nicht für elektrische Schaltanlagen, für die in auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Ökodesign-Anforderungen festgestellt wurde, dass ihre Emissionen in CO2-Äquivalenten über ihren gesamten Lebenszyklus gesehen niedriger wären als die gleichwertiger Einrichtungen, die den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen genügen, und dass sie die Treibhauspotenzial-Höchstwerte in Absatz 9 einhalten würden.“ |
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muss es heißen: |
„(13) Absatz 9 gilt nicht für elektrische Schaltanlagen, für die in auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Ökodesign-Anforderungen festgestellt wurde, dass ihre Emissionen in CO2-Äquivalenten über ihren gesamten Lebenszyklus gesehen niedriger wären als die gleichwertiger Einrichtungen, die den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen genügen und die Treibhauspotenzial-Höchstwerte in Absatz 9 einhalten würden.“ |
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16. |
Seite 30, Artikel 13 Absatz 14: |
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Anstatt: |
„(14) Absatz 9 findet keine Anwendung, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass der Auftrag für das elektrische Schaltgerät vor dem 11. März 2024 vergeben wurde.“ |
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muss es heißen: |
„(14) Absatz 9 findet keine Anwendung, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass der Auftrag für die elektrische Schaltanlage vor dem 11. März 2024 vergeben wurde.“ |
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17. |
Seite 31, Artikel 13 Absatz 19: |
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Anstatt: |
„(19) Die Inbetriebnahme oder Verwendung von in Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstaben b, c und d, Nummer 8 Buchstaben b bis e, Nummer 9 Buchstaben b bis f, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 17 Buchstabe c und Nummer 19 Buchstabe b genannten Erzeugnissen nach dem dort jeweils angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots ist verboten, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass
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muss es heißen: |
„(19) Die Inbetriebnahme von Einrichtungen oder Verwendung von Erzeugnissen nach Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstaben b, c und d, Nummer 8 Buchstaben b bis e, Nummer 9 Buchstaben b bis f, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 17 Buchstabe c und Nummer 19 Buchstabe b nach dem dort jeweils angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots ist verboten, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass
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18. |
Seite 35, Artikel 19 Absatz 5 Satz 1: |
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Anstatt: |
„(5) Ein in Absatz 1 genannter Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen, der keine Niederlassung innerhalb der Union hat, bestellt einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung innerhalb der Union, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung übernimmt.“ |
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muss es heißen: |
„(5) Ein Einführer von in Absatz 1 genannten Erzeugnissen oder Einrichtungen, der keine Niederlassung innerhalb der Union hat, bestellt einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung innerhalb der Union, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung übernimmt.“ |
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19. |
Seite 37, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1: |
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Anstatt: |
„(1) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“ |
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muss es heißen: |
„(1) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“ |
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20. |
Seite 43, Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2: |
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Anstatt: |
„Für den Austausch zollrisikorelevanter Informationen wird Zollrisikomanagementsystem verwendet.“ |
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muss es heißen: |
„Für den Austausch zollrisikorelevanter Informationen wird das Zollrisikomanagementsystem verwendet.“ |
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21. |
Seite 50, Anhang I Tabelle Spalte Chemische Bezeichnung (gebräuchliche Bezeichnung): |
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Anstatt: |
„Heptafluoroisobutyronnitril (2,3,3,3-Tetrafluoro-2-(trifluoromethyl)-propannitril)“ |
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muss es heißen: |
„Heptafluorisobutyronitril (2,3,3,3-Tetrafluor-2-(trifluormethyl)-propannitril)“. |
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22. |
Seite 51, Anhang II Tabelle Spalte Gebräuchliche/industrielle Bezeichnung: |
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Anstatt: |
„Trans- 1,2 -Difluorethen (HFCKW-1132) und Isomere“ |
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muss es heißen: |
„Trans- 1,2 -Difluorethen (HFKW-1132) und Isomere“. |
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23. |
Seite 52, Anhang III Tabelle Spalte Gebräuchliche/industrielle Bezeichnung: |
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Anstatt: |
„2,2,3,3,3-Pentafluorpentan-1-ol“ |
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muss es heißen: |
„2,2,3,3,3-Pentafluorpropan-1-ol“. |
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24. |
Seite 53, Anhang III Tabelle Spalte Gebräuchliche/industrielle Bezeichnung: |
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Anstatt: |
„1,1,1,3,4,4,4-Heptafluor-3-(trifluoromethyl)butan-2-on“ |
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muss es heißen: |
„1,1,1,3,4,4,4-Heptafluor-3-(trifluormethyl)butan-2-on“. |
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25. |
Seite 53, Anhang III Tabelle Spalte Gebräuchliche/industrielle Bezeichnung: |
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Anstatt: |
„Perfluor(2-methyl-3-pentanon) (1,1,1,2,2,4,5,5,5-nonafluoro-4-(trifluoromethyl)pentan-3-one)“ |
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muss es heißen: |
„Perfluor(2-methyl-3-pentanon) (1,1,1,2,2,4,5,5,5-nonafluor-4-(trifluormethyl)pentan-3-on)“. |
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26. |
Seite 54, Anhang IV Tabelle Nummer 5 Buchstabe a: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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27. |
Seite 59, Anhang VI Tabelle Spalte Chemische Formel: |
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Anstatt: |
„CH3OCH3CH3Cl“ |
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muss es heißen: |
„CH3OCH3 “. |
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28. |
Seite 59, Anhang VI Tabelle Spalte Chemische Formel: |
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Anstatt: |
„CH3CL“ |
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muss es heißen: |
„CH3Cl“. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/corrigendum/2025-05-07/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)