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Document 32025D0947

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/947 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2025/3121

ABl. L, 2025/947, 23.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/947/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/947/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/947

23.5.2025

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/947 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2025

zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Iod wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 94/2014 der Kommission (2) vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 3, 4 und 22 genehmigt.

(2)

Die Genehmigung von Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 3, 4 und 22 (im Folgenden „Genehmigung“) läuft am 31. August 2025 aus. Am 28. Februar 2024 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 (im Folgenden „Antrag“) gestellt, während eine Verlängerung der Genehmigung für Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 4 und 22 nicht beantragt wurde.

(3)

Am 19. April 2024 teilte die bewertende zuständige Behörde Schwedens der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.

(4)

Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5)

Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der für den Wirkstoff erteilten Genehmigung und übermittelt sie der Kommission.

(6)

Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Es empfiehlt sich daher, das Ablaufdatum der Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 um einen ausreichend langen Zeitraum aufzuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Europäische Chemikalienagentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung benötigt, sollte das Ablaufdatum für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 auf den 29. Februar 2028 verschoben werden.

(7)

Nach der Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 vorbehaltlich der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 94/2014 genannten Bedingungen genehmigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 94/2014 wird auf den 29. Februar 2028 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Mai 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 94/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Genehmigung von Iod, einschließlich Polyvinylpyrrolidon-Iod, als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 3, 4 und 22 (ABl. L 32 vom 1.2.2014, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/94/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/947/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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