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Document 32025R0796

Durchführungsverordnung (EU) 2025/796 der Kommission vom 24. April 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2025/2332

ABl. L, 2025/796, 25.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/796/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/796/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/796

25.4.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/796 DER KOMMISSION

vom 24. April 2025

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 27. März 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 10 der Grundverordnung eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechnik (mobile access equipment — im Folgenden „MAE“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „VR China“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 13. Februar 2024 vom „Bündnis zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Branche der mobilen Zugangstechnik in der EU“ (im Folgenden „CMAE“ oder „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für MAE gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Subventionierungen und für eine dadurch verursachte Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

(3)

Vor der Einleitung der Antisubventionsuntersuchung meldete die Kommission der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) (3) den Eingang eines ordnungsgemäß begründeten Antrags und gab ihr nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Gelegenheit zu Konsultationen. Die Konsultationen fanden am 25. März 2024 statt. Es wurde jedoch keine einvernehmliche Lösung erzielt.

(4)

Am 13. November 2024 leitete die Kommission eine gesonderte Antidumpinguntersuchung betreffend dieselbe Ware mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „gesonderte Antidumpinguntersuchung“) ein. Am 9. Januar 2025 führte die Kommission endgültige Antidumpingzölle ein und vereinnahmte vorläufige Zölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China endgültig (im Folgenden „endgültige Antidumpingverordnung“) (4). Die Zölle betragen zwischen 20,6 % und 54,9 %. Die Analyse der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union in dieser Verordnung ist sinngemäß identisch mit den Feststellungen in der gesonderten Antidumpinguntersuchung, da die Definitionen des Wirtschaftszweigs der Union, der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, des Bezugszeitraums und des Untersuchungszeitraums in beiden Untersuchungen identisch sind.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2725 vom 24. Oktober 2024 beschloss die Kommission, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Ausgleichszöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können (im Folgenden „Verordnung zur zollamtlichen Erfassung“) (5).

1.3.   Interessierte Parteien

(6)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission eigens den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(7)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen.

(8)

Bei der Kommission gingen weder Stellungnahmen zur Einleitung noch Anhörungsanträge ein.

1.4.   Stichprobenverfahren

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 27 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.4.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum aus, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(11)

Diese Stichprobe umfasste drei Unionshersteller, auf die 55 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union und 52 % der Verkäufe der gleichartigen Ware aller Unionshersteller auf dem Unionsmarkt entfielen. Mit der Auswahl der drei größten Unionshersteller und -verkäufer im Untersuchungszeitraum mit jeweiligem Geschäftssitz in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten deckte die Kommission im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung die größte repräsentative Produktions- und Verkaufsmenge ab, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Stichprobe der Unionshersteller repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union war.

1.4.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(12)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die unabhängigen Einführer auf, ihr innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung die in Anhang 1 der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Kein Einführer übermittelte die Informationen und arbeitete an der Untersuchung mit.

1.4.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(13)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(14)

Sechzehn ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus vier (Gruppen von) Herstellern, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Die Auswahl der Stichprobe stützte sich auf die größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- und Ausfuhrmenge in die Union im Untersuchungszeitraum, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf der Grundlage der Antworten auf die Stichprobenfragebogen prüfte die Kommission auch die potenzielle Berechtigung der Gruppen ausführender Hersteller zur Inanspruchnahme der im Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise enthaltenen Subventionsregelungen (6) und betrachtete damit neben den Exportverkäufern auch die Produktionszahlen und Inlandsverkäufe.

(15)

Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Bei der Kommission ging eine Stellungnahme des Antragstellers in diesem Zusammenhang ein.

(16)

Der Antragsteller machte Folgendes geltend: i) die Stichprobe sollte keine US-amerikanischen Unternehmen umfassen, da diese für die meisten Subventionsregelungen wahrscheinlich nicht in Betracht kämen und angeblich nur einen sehr begrenzten Zugang zum chinesischen Inlandsmarkt hätten; ii) in der Stichprobe seien chinesische Unternehmen in privatem Eigentum überrepräsentiert und chinesische Unternehmen in staatlichem Eigentum unterrepräsentiert, die angeblich besser integriert und auf dem Inlandsmarkt stärker vertreten seien und eher für Finanzierungen und Zuschüsse infrage kämen.

(17)

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Stichprobe die in China tätigen ausführenden Hersteller von MAE angemessen repräsentiert und mit den EU- und WTO-Rechtsvorschriften im Einklang steht. Zunächst erinnerte die Kommission daran, dass Artikel 27 der Grundverordnung nach den dort aufgeführten einschlägigen Kriterien einen großen Ermessensspielraum bei der Auswahl der Stichprobe vorsieht. Insbesondere heißt es in Artikel 27 Absatz 2 eindeutig: „Die endgültige Auswahl der Parteien … obliegt weiterhin der Kommission“.

(18)

In Bezug auf die konkreten Argumente des Antragstellers stellte die Kommission fest, dass die Auswahl der Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmengen in die Union im Untersuchungszeitraum erfolgte, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Daher beschloss die Kommission unter anderem, ein US-amerikanisches Unternehmen, den größten ausführenden Hersteller, in die Stichprobe aufzunehmen und den größten chinesischen Hersteller in Bezug auf Produktionszahlen und Inlandsverkäufe in China einzubeziehen, obwohl dieses Unternehmen nicht zu den größten Ausführern in die Union gehörte.

(19)

Wie in Erwägungsgrund 16 erwähnt, war die Förderfähigkeit im Rahmen von Subventionsregelungen einer der Faktoren, die die Kommission bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigte. Die Kommission hat dieses Kriterium jedoch nicht zum entscheidenden Kriterium gemacht, um eine mögliche Voreingenommenheit der Stichprobenauswahl auszuschließen.

(20)

Aus demselben Grund hat die Kommission den Rechtsstatus des Unternehmens nicht als Kriterium für die Stichprobenbildung herangezogen. Alle Arten von Unternehmen — ausländische Unternehmen, chinesische Unternehmen in Privateigentum und staatliche chinesische Unternehmen — waren vertreten. Darüber hinaus fand die Kommission ausgehend von den Antworten im Stichprobenverfahren keine Grundlage für die Behauptung, dass staatliche chinesische Unternehmen im Allgemeinen besser integriert und auf dem Inlandsmarkt stärker vertreten seien und eher für Finanzierungen und Zuschüsse infrage kämen als private Unternehmen.

(21)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen beschloss die Kommission, ihre vorläufige Stichprobe zu bestätigen, auf die 54 % der Produktion, 47 % der Inlandsverkäufe und 59 % der geschätzten Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum entfielen. Die Kommission betrachtete diese Stichprobe als repräsentativ im Sinne des Artikels 27 der Grundverordnung.

1.4.4.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(22)

Die Kommission sandte Fragebogen an die chinesische Regierung, die vier Gruppen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller, die bekannten Einführer und zwei Verwender. Die Fragebögen für die Unternehmen wurden am Tag der Einleitung auch online zur Verfügung gestellt.

(23)

Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von der chinesischen Regierung, den vier Gruppen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, einer Gruppe ausführender Hersteller, die eine individuelle Ermittlung beantragten, den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und dem Antragsteller.

(24)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Subventionierung, der daraus resultierenden Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Parteien wurden Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller und deren Verbände:

Haulotte Arges (Rumänien)

Haulotte Group (Frankreich)

Manitou (Frankreich)

Bündnis zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Branche der mobilen Zugangstechnik in der EU

 

Ausführende Hersteller in der VR China:

Dingli Group

Shanghai Dingce Financial Leasing Co., Ltd., Shanghai, China

Zhejiang Dingli Machinery Co., Ltd., Hangzhou, China

JLG Group

Oshkosh JLG (Tianjin) Equipment Co., Ltd., Tianjin, China

Sinoboom Group

Hunan Sinoboom Intelligent Machinery Co., Ltd., Changsha, China

Hunan Sinoboom Machinery Equipment Co., Ltd., Changsha, China

Hunan Xiaobang Machinery Equipment Co., Ltd., Changsha, China

Zoomlion Group

Changde Zoomlion Hydraulic Co., Ltd., Changde, China

Hunan Teli Hydraulic Co., Ltd., Changde, China

Hunan Zoomlion Intelligent Technology Co., Ltd., Changsha, China

Zoomlion Heavy Industry Science and Technology Co., Ltd., Changsha, China

Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd., Changsha, China

1.4.5.   Individuelle Ermittlung

(25)

Terex (Changzhou) Machinery Co., Ltd., ein ausführender Hersteller in der VR China, stellte einen Antrag auf individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung. Anschließend übermittelte er gemeinsam mit seinen verbundenen Unternehmen in der VR China auch eine Fragebogenantwort.

(26)

Unter Berücksichtigung der Zahl der verbundenen Unternehmen der Terex Group, die ebenfalls überprüft werden müssten, und der Zahl der bereits in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es für den fristgerechten Abschluss des Verfahrens eine zu große Belastung darstellen würde, dem Antrag auf individuelle Ermittlung stattzugeben. Der Antrag wurde somit zurückgewiesen.

(27)

Die Terex Group focht diese Entscheidung der Kommission in der nach der endgültigen Unterrichtung beantragten Anhörung an. Die Terex Group legte jedoch keine Elemente vor, die die Prüfung ihres Antrags auf individuelle Ermittlung rechtfertigen würden, ohne dass dies den fristgerechten Abschluss der Untersuchung gefährden würde. Darüber hinaus wurden im Anschluss an die Anhörung weder eine Präsentation noch ein schriftlicher Beitrag vorgelegt. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Zahl der Unternehmen der Terex Group, die an einem möglichen Verfahren einer individuellen Ermittlung beteiligt wären, für die Analyse des Antrags im Hinblick auf einen fristgerechten Abschluss der Untersuchung eine zu große Belastung darstellen würde, wurde daher aufrechterhalten.

1.5.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(28)

Die Untersuchung der Subventionierung und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ bzw. „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.6.   Verzicht auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen

(29)

Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung lief die Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen am 26. Dezember 2024 ab. Am 2. Dezember 2024 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien nach Artikel 29 Buchstabe a der Grundverordnung über ihre Absicht, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen.

1.7.   Weiteres Verfahren

(30)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie.

(31)

Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien.

(32)

Am 4. März 2025 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der VR China einzuführen (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(33)

Aufgrund der Stellungnahme der Zoomlion Group zur endgültigen Unterrichtung berichtigte die Kommission die Berechnungen der Subventionsspanne für diese Gruppe. Die Zoomlion Group wurde über diese aktualisierten Berechnungen unterrichtet (im Folgenden „zusätzliche Unterrichtung“) und ihr wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

1.7.1.   Stellungnahmen zu verfahrenstechnischen Bedenken

(34)

Nach der endgültigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen der chinesischen Regierung, der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products — im Folgenden „CCCME“), der Zoomlion Group und dem CMAE ein. Die Kommission führte Anhörungen mit der CCCME, dem CMAE und Terex (Changzou) Machinery Co., Ltd. durch. Keine interessierte Partei beantragte eine Anhörung bei der Anhörungsbeauftragten.

(35)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung äußerte die CCCME bestimmte verfahrenstechnische Bedenken im Hinblick darauf, dass die Kommission die interessierten Parteien nicht über die Berechnungen externer Referenzwerte unterrichtet habe. Die CCCME brachte ferner vor, dass ihre vorläufige Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 in der endgültigen Unterrichtung nicht berücksichtigt worden sei.

(36)

Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern, die auch Mitglieder der CCCME sind, wurden externe Referenzwerte und detaillierte Berechnungen der Subventionsbeträge offengelegt. Im Sinne der Klarheit wurden diese Referenzwerte am 17. März 2025 auch in das einsehbare Dossier aufgenommen.

(37)

Die Stellungnahme der CCCME vom 2. Dezember wurde nach Ablauf der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist übermittelt. Die CCCME wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass sie ihre Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung erneut einreichen könne, was sie auch tat. Auf diese Stellungnahme wird in dieser Verordnung eingegangen.

1.7.2.   Stellungnahmen zur Warendefinition und zur Schadensanalyse

(38)

Nach der endgültigen Unterrichtung gab die CCCME eine Stellungnahme ab, die jener ähnelte, die bereits im Zusammenhang mit den endgültigen Feststellungen der Kommission in der gesonderten Antidumpinguntersuchung in Bezug auf die Warendefinition, die Schadensanalyse, den ursächlichen Zusammenhang und das Unionsinteresse abgegeben wurde.

(39)

Wie in Abschnitt 1.1 angegeben, ist die Analyse der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union in dieser Verordnung sinngemäß identisch mit den Feststellungen in der gesonderten Antidumpinguntersuchung, da die Definitionen des Wirtschaftszweigs der Union, der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, des Bezugszeitraums und des Untersuchungszeitraums in beiden Untersuchungen identisch sind. Auch die Analyse der Warendefinition, des ursächlichen Zusammenhangs und des Unionsinteresses blieb unverändert. Daher verwies die Kommission für diese Stellungnahme der CCCME auf die Abschnitte 2.4 und 5.2.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1915 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (7) und auf die Abschnitte 2.4, 4.1, 4.5 und 5 der endgültigen Antidumpingverordnung, in denen diese Stellungnahme ausführlich behandelt wurde.

2.   UNTERSUCHTE WARE

2.1.   Untersuchte Ware

(40)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um mobile Zugangstechnik (MAE), konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind (im Folgenden „untersuchte Ware“), die derzeit in die KN-Codes ex 8427 10 10 , ex 8427 20 19 , ex 8428 90 90 , ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes: 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10) eigenreiht werden.

(41)

Die Warendefinition umfasst Maschinen, die zum Heben von Personen in einer Vielzahl unterschiedlicher Anwendungen eingesetzt werden, sowie Hebebühnen mit Gelenk-Teleskop-Ausleger, Teleskop-Hebebühnen, Scherenhebebühnen und vertikale Rollstuhllifte.

(42)

Die Bauteile, die nach Bedarf vormontiert oder montiert werden, bestehen insbesondere aus vier Kategorien: 1) Fahrgestell, 2) Turm oder Drehscheiben, 3) Bühne oder Körbe, 4) Hebevorrichtung für MAE. Die Hebevorrichtung umfasst eine Hebebühne (Teleskop- und/oder Gelenk-Hebebühne, mit oder ohne Ausleger) für Teleskop-Arbeitsbühnen, Gelenk-Arbeitsbühnen oder Vertikalarbeitsbühnen und Schere für Scherenhebebühnen. Ausgenommen sind einzelne, gesondert gestellte Komponenten.

2.2.   Betroffene Ware

(43)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um mobile Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“).

2.3.   Gleichartige Ware

(44)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

die betroffene Ware,

die in der VR China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware, und

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte untersuchte Ware.

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.

3.   SUBVENTIONEN

3.1.   Einleitung: Vorstellung von staatlichen Plänen, Projekten und anderen Dokumenten

(45)

Vor der Prüfung der mutmaßlichen Subventionierung in Form von Subventionen oder Subventionsprogrammen hat die Kommission staatliche Pläne sowie Projekte und andere Dokumente bewertet, die im Zusammenhang mit der Analyse der untersuchten Subventionsprogramme von Bedeutung waren.

(46)

Die Kommission wies vorab darauf hin, dass Chinas wirtschaftliches Gesamtsystem durch eine besonders bedeutende Rolle des Staates gekennzeichnet ist, wobei die staatlichen Behörden wiederum von der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) als der das Land beherrschenden politischen Einrichtung kontrolliert werden. Infolgedessen sind Unternehmen in China in einem besonderen Umfeld tätig, das — anders als in den westlichen Volkswirtschaften, in denen die Marktkräfte das vorherrschende Organisationsprinzip darstellen — zahlreiche Mechanismen aufweist, die der chinesischen Regierung ein erhebliches Maß an Kontrolle über jeden Aspekt der Wirtschaftstätigkeit im Land verschaffen. Diese enge Kontrolle hindert Wirtschaftsbeteiligte daran, als rationale, nach Gewinnmaximierung strebende Marktakteure zu handeln, und zwingt sie, als verlängerter Arm der Regierung deren Maßnahmen und Pläne umzusetzen.

(47)

Die folgenden Merkmale sind für die Überführung der politischen Entscheidungen der chinesischen Regierung in das tägliche Geschäftsgebaren der Wirtschaftsbeteiligten von größter Bedeutung: i) Doktrin der sozialistischen Marktwirtschaft, ii) Führungsrolle der Kommunistischen Partei, iii) System der Industrieplanung, iv) Finanzsystem.

(48)

Die in der chinesischen Verfassung verankerte Doktrin der sozialistischen Marktwirtschaft (8) verleiht dem Staat eine inhärente und allumfassende Kontrolle über die Wirtschaft, die weit über die traditionellen Standards — die Festlegung eines Rechtsrahmens innerhalb dessen die Marktakteure frei agieren können — hinausgeht. Insbesondere heißt es in Artikel 6 der Verfassung: „Das sozialistische Wirtschaftssystem der Volksrepublik China beruht auf dem sozialistischen Gemeineigentum an den Produktionsmitteln […]. In der primären Phase des Sozialismus pflegt der Staat das grundlegende Wirtschaftssystem, in dem das Gemeineigentum dominiert und verschiedene Formen des Eigentums nebeneinander entstehen, und hält sich an das Verteilsystem, in dem die Verteilung entsprechend der Arbeit dominiert und unterschiedliche Arten der Verteilung koexistieren.“ Darüber hinaus heißt es in Artikel 15 der Verfassung: „Der Staat betreibt eine sozialistische Marktwirtschaft. Der Staat stärkt die Wirtschaftsgesetzgebung und verbessert die Makroregulierung und -kontrolle. Der Staat unterbindet im Einklang mit dem Gesetz jede Störung der sozioökonomischen Ordnung durch Organisationen oder Einzelpersonen.“ Überdies wird dem Staat in Artikel 11 der Verfassung eine interventionistische Rolle verliehen, die über den Schutz der Rechte und Interessen der nichtöffentlichen Sektoren hinausgeht, denn der Staat „fördert, unterstützt und lenkt die Entwicklung der nichtöffentlichen Wirtschaftssektoren und übt im Einklang mit dem Gesetz eine Aufsicht und Kontrolle über diese aus.“

(49)

Diese verfassungsrechtlichen Grundlagen spiegeln sich in allen einschlägigen Rechtsvorschriften (9) wider, in denen die sozialistische Marktwirtschaft als Leitprinzip der chinesischen Wirtschaft hervorgehoben wird. Darüber hinaus nutzt der Staat unter der Führung der Kommunistischen Partei in der Tat eine Vielzahl von Instrumenten — sowohl Anreize als auch Beschränkungen –, um die Wirtschaft hin zu einer sozialistischen Modernisierung, d. h. den von der chinesischen Regierung festgelegten Zielen (einschließlich industriepolitischer Ziele) zu lenken.

(50)

Die — in der Verfassung des Landes (10) sowie im einschlägigen Sekundärrecht und im Statut der Partei selbst verankerte — führende Rolle der Kommunistischen Partei (11) nimmt in der Praxis verschiedene Formen an: Insbesondere übt die Partei, da eine Gewaltenteilung in China nicht existiert, eine vollständige Kontrolle über den legislativen (12), exekutiven (13) und judikativen (14) Zweig des Staatsapparats aus; darüber hinaus beaufsichtigt die Partei entscheidende Bereiche der Wirtschaft, einschließlich des Finanzsektors und der als strategisch erachteten Industriezweige, insbesondere als Eigentümerin und/oder durch die Ernennung und Versetzung wichtiger Beschäftigter; zudem ist die Einrichtung von Parteizellen in allen, sowohl staatseigenen als auch privaten, Unternehmen mit mehr als drei Parteimitgliedern verpflichtend (15) und Parteistrukturen innerhalb von Unternehmen beanspruchen häufig das Recht, an deren operativer Entscheidungsfindung teilzunehmen. Alle diese Kontrollmechanismen verschaffen der Kommunistischen Partei einen starken Einfluss auf die Wirtschaft des Landes und ermöglichen es ihr, ihre Wirtschaftspolitik entsprechend ihren strategischen Erwägungen und Prioritäten zu formulieren und umzusetzen.

(51)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategisch oder anderweitig politisch wichtig erachtet werden (16).

(52)

Für die Zuweisung von Ressourcen entsprechend den politischen Prioritäten der chinesischen Regierung ist die Instrumentalisierung des Finanzsektors von wesentlicher Bedeutung für die chinesischen Behörden. Das chinesische Finanzsystem wird nach wie vor vom Bankensektor dominiert (siehe auch Abschnitt 3.6.1), den wiederum der Staat durch Eigentümerschaft (siehe Erwägungsgrund 134 bis 136) sowie durch personelle Verflechtung kontrolliert. Die chinesische Regierung hat dementsprechend in ihrer Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter/kontrollierender Anteilseigner die Macht, die wichtigsten Positionen im Management von Policy Banks (siehe Erwägungsgrund 144) sowie von Banken, die teilweise oder vollständig im Eigentum des Staates selbst oder von in staatlichem Eigentum stehenden juristischen Personen stehen, zu besetzen.

(53)

Überdies enthalten die Satzungen wichtiger chinesischer Banken regelmäßig ein eigenes Kapitel über die Einrichtung eines Parteikomitees (17). Beispielsweise müssen nach der Satzung der Industrial and Commercial Bank of China (ICBC) „der Vorsitzende des Vorstandes der Bank und der Sekretär des Parteikomitees dieselbe Person sein“ (18). In Artikel 53 sind die Aufgaben des Parteikomitees aufgeführt, einschließlich der Überwachung der praktischen Umsetzung der Beschlüsse von Staat und Partei in der Bank. Das Parteikomitee spielt, zusammen mit dem Vorstand, auch eine Rolle bei der Auswahl und Bewertung des Personals. Schließlich ist das Parteikomitee in die Erörterung „wichtiger Fragen zum operativen Geschäft und dem Management sowie in wichtige Fragen zu Interessen der Arbeitnehmer“ einzubeziehen und es „legt Stellungnahmen und Vorschläge vor“ (19). Überdies muss gemäß den Bestimmungen über den Vorstand das Parteikomitee konsultiert werden, bevor über wesentliche Fragen entschieden wird (20). Die Satzung der Agricultural Bank of China enthält in Artikel 58 identische Formulierungen über die Einrichtung des Parteikomitees und in Artikel 161 über dessen Einbeziehung in die Erörterung wesentlicher Fragen (21).

(54)

Neben der Fähigkeit der chinesischen Regierung, den Bankensektor durch die Eigentumsverhältnisse und organisatorische Strukturen zu kontrollieren, übt die chinesische Regierung auch über die geltenden chinesischen Rechtsvorschriften Kontrolle über das Bankwesen aus (siehe Abschnitt 3.6.1.4 für die Analyse der einschlägigen Regulierungsdokumente), da diese die Banken dazu verpflichten, sich bei finanziellen Entscheidungen an den industriepolitischen Zielen des Landes auszurichten.

(55)

All diese Elemente belegen, dass die Struktur des rechtlichen und politischen Systems der VR China auf einer engen Kontrolle der Regierung über alle Aspekte der Wirtschaft und des Handels beruht, da diese von der chinesischen Regierung zentral verwaltet und überwacht werden. Die Wirtschaftsteilnehmer sind fester Bestandteil dieses Systems, nicht als freie Marktakteure, die danach streben, Geschäftsentscheidungen nur nach wirtschaftlicher Logik und im Interesse der Gewinnmaximierung zu treffen, sondern vielmehr als integrale Akteure der Umsetzung von übergeordneten Strategien und deren spezifischen Zielen, die von der chinesischen Regierung zentral festgelegt werden.

3.2.   Pläne und Strategien der Regierung zur Unterstützung des Wirtschaftszweigs für MAE

(56)

Vor diesem Hintergrund analysierte die Kommission eine Reihe industriepolitischer Dokumente, die seit mindestens 2010 nacheinander eingeführt wurden und nachstehend aufgeführt sind, um festzustellen, ob zu bewertende Subventionen oder Subventionsprogramme Teil der Umsetzung der zentralen Planung der chinesischen Regierung zur Förderung der MAE-Wirtschaftszweig sind.

Einleitung: MAE als Teil des Baumaschinensektors

(57)

MAE ist — ebenso wie andere Arten von Ausrüstung, die primär für Bau- und Infrastrukturarbeiten verwendet werden, z. B. Erdbaugeräte, Kräne usw. — ein integraler Bestandteil des Baumaschinensektors. In China wird der Baumaschinensektor von der China Construction Machinery Association (CCMA) koordiniert, wobei MAE-Tätigkeiten über die „Decoration and Aerial Work Platform“ der CCMA laufen. Der Baumaschinensektor wird auch als Maschinenbausektor bezeichnet (22).

(58)

Darüber hinaus enthält der 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Baumaschinenindustrie (23) Verweise auf MAE unter dem Abschnitt Maschinenbau. Gleiches gilt für Pläne auf Provinz- und Gemeindeebene (siehe die nachfolgenden Erwägungsgründe 74 bis 77). Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass MAE Teil des Baumaschinen-/Maschinenbausektors ist.

Staatsratsbeschluss Nr. 40 über die Bekanntmachung und Umsetzung der „vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur“

(59)

Der Beschluss Nr. 40 des Staatsrates der Volksrepublik China ist ein 2005 erlassenes Rechtsdokument, mit dem die Anpassung der Industriestruktur in China gefördert werden soll, indem Anreize für die Weiterentwicklung von Hochtechnologie-Wirtschaftszweigen und die Beseitigung veralteter Produktionskapazitäten geschaffen werden. In dem „Katalog mit Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung“ (im Folgenden „Katalog“) (24), einer Maßnahme zur Umsetzung des Beschlusses Nr. 40, werden Industriesektoren ausgewiesen, die einen bevorzugten Zugang zu Finanzierungsquellen genießen sollen, und so die Grundlagen für Investitionsentscheidungen festgelegt. Außerdem wird die chinesische Regierung darin angehalten, Investitionsvorhaben zu betreuen und politische Maßnahmen in den Bereichen öffentliche Finanzen, Steuern, Kreditwesen, Grund und Boden, Einfuhr und Ausfuhr auszuarbeiten und durchzusetzen. Die nationale Entwicklungs- und Reformkommission (im Folgenden „NDRC“) gab im Februar 2013 „Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung“ heraus, die 2019 geändert wurden. Der Antragsteller und die Kommission fanden im Katalog einen Verweis auf den Sektor „Große Baumaschinen“, zu dem MAE gehört.

„Made in China 2025“

(60)

2015 veröffentlichte die chinesische Regierung ihre unter dem Namen „Made in China 2025“ bekannte langfristige umfassende Industriestrategie (25). In dieser Strategie werden Etappenziele für die Modernisierung der ausgewählten verarbeitenden Sektoren des Landes bis 2020 und 2025 festgelegt und die Absicht der chinesischen Regierung bekräftigt, in diesem Zusammenhang verbesserte finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zu nutzen, einschließlich der Ausrichtung der Finanzierung durch staatseigene Banken auf die Expansion der verarbeitenden Industrie ins Ausland sowie auf die Ausweitung der finanzwirtschaftlichen und sonstigen steuerlichen Unterstützung. In den Leitlinien „Made in China“ wird insbesondere festgestellt, dass „Finanzierungen für Projekte bereitgestellt [werden], die keine Mittel vom Markt erhalten können und Unterstützung auf zentraler Ebene benötigen“. Die Regierung unterstützt also in erheblichem Maße die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige, indem sie Ressourcen für die Umsetzung der politischen Ziele einsetzt (26).

(61)

In „Made in China 2025“ wird auch der Baumaschinensektor ausdrücklich genannt. Darin heißt es, dass die chinesische Regierung beabsichtige, „die Verbesserung der Produktqualität zu beschleunigen und einen Aktionsplan zur Verbesserung der Qualität von Industrieerzeugnissen umzusetzen, der auf Schlüsselindustrien wie … den Baumaschinensektor ausgerichtet ist“ (27). Ferner sei geplant, „die Forschung und Entwicklung sowie die Industrialisierung von Produkten wie … intelligenten Baumaschinen zu fördern“ (28) und „die Entwicklung der Wertschöpfungskette von Branchen wie … der Baumaschinenindustrie im Hochleistungsbereich“ (29) zu fördern.

(62)

In diesem Zusammenhang unterstützt die Regierung mit dem Programm „Made in China 2025“ die rasche Entwicklung der Baumaschinenindustrie und fördert gleichzeitig Forschung und Entwicklung (FuE) sowie die Industrialisierung des Sektors.

Der chinesische 14. Fünfjahresplan

(63)

Aufgrund der Art des chinesischen Planungssystems müssen die Pläne der höheren Ebenen — etwa der 12., 13. oder 14. Fünfjahresplan — von allen zuständigen Behörden befolgt und umgesetzt werden. Die nationalen Pläne enthalten ausdrückliche entsprechende Verpflichtungen, etwa Artikel LXV des 14. nationalen Fünfjahresplans (30), dem zufolge die chinesische Regierung „die Umsetzung dieses Plans verstärkt organisieren, koordinieren und beaufsichtigen und eine Überwachung und Bewertung von Planung, Umsetzung und Einhaltung der politischen Vorgaben sowie Bewertungs- und Überwachungsmechanismen einrichten und verbessern wird.“ Dementsprechend müssten die Behörden der unteren Ebenen „ein günstiges politisches, institutionelles und rechtliches Umfeld schaffen. Mit den Jahresplänen werden die in diesem Plan vorgesehenen Entwicklungsziele und Kernaufgaben umgesetzt.“ (31)

(64)

Ein entscheidender Aspekt ist, dass sich die chinesische Regierung eindeutig dazu verpflichtet, finanzielle Unterstützung sowie Unterstützung in Form anderer Produktionsfaktoren — etwa Grund und Boden — für die im Plan genannten Projekte und Sektoren bereitzustellen: „Wir werden den Grundsatz einhalten, dass der Plan die Richtung vorgibt — mit öffentlichen Ausgaben als Garantie, Finanzmitteln als Unterstützung und einer Koordinierung mit anderen politischen Maßnahmen. … Wir werden weiterhin dafür sorgen, dass die öffentlichen Ausgaben sich nach der Regierungspolitik richten und ihr dienen, die finanzielle Unterstützung für wichtige nationale strategische Aufgaben aufstocken, die Koordinierung der mittelfristigen Finanzpläne, Jahreshaushalte und staatlichen Investitionspläne sowie die Umsetzung dieses Plans stärken und zentralstaatliche öffentliche Mittel vorrangig für die in diesem Plan genannten wichtigsten Aufgaben und großen technischen Projekte bereitstellen. Wir werden darauf bestehen, dass Projekte sich nach dem Plan und die Mittel und Produktionsfaktoren sich nach den Projekten richten, auf der Grundlage dieses Plans eine Liste technischer Großprojekte erstellen, die Genehmigungsverfahren für die in der Liste aufgeführten Projekte vereinfachen und sicherstellen, dass der Planung von Standortwahl, Bereitstellung von Grund und Boden und Kapitalbedarf Vorrang eingeräumt wird. Die Deckung des Bedarfs an Grund und Boden für einzelne große technische Projekte wird vom Staat in einheitlicher Form garantiert (32).“

(65)

Im Hinblick auf MAE und den Sektor, dem sie angehört, bezieht sich der Plan auf Baumaschinen oder Maschinenbau, und zwar in Teil III „Beschleunigung der Entwicklung eines modernen Industriesystems und Konsolidierung und Stärkung der Grundlagen der Realwirtschaft“, Kapitel VIII „Umfassende Umsetzung der Strategie zur Schaffung eines starken Landes“, Abschnitt 3 über die „Förderung der Optimierung und Modernisierung der verarbeitenden Industrie“.

Der 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Baumaschinenindustrie

(66)

Die VR China hat auch einen spezifischen Fünfjahresplan für den Baumaschinensektor veröffentlicht. Die CCMA selbst gab an, dass „die China Construction Machinery Industry Association am 8. Juli 2021 offiziell den ‚14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Baumaschinenindustrie‘ veröffentlichte, der von der Abteilung für die Ausrüstungsindustrie des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie in Auftrag gegeben wurde“ (33). In diesem Plan wird der Baumaschinensektor als „eine der wichtigsten Säulen für den Aufbau der Volkswirtschaft“ eingestuft. Die Industrie „wird die Beschlüsse und Maßnahmen des Zentralkomitees der Partei während des Zeitraums des ‚13. Fünfjahresplans' rigoros umsetzen“ und „angebotsseitige Strukturreformen nachdrücklich fördern und umsetzen“. Dieser Fünfjahresplan bestätigt die Ziele des Baumaschinensektors im Rahmen der chinesischen Wirtschaft insgesamt. Die Top-down-Ausrichtung des chinesischen Staates wird deutlich, wenn es in dem Plan beispielsweise heißt, dass „der Grad der Internationalisierung, Technologie- und Innovationskapazitäten, Umfang und Gesamtvolumen, Qualität und Güte, umfassende Fähigkeiten der Wertschöpfungskette und viele andere Aspekte erheblich verbessert wurden, was einen großen Beitrag zum Aufbau der nationalen Wirtschaft darstellt“. Der Plan lässt keinen Raum für eine freie Marktentwicklung und legt klare ökologische und technische Ziele für die Industrie fest: „Bei der Anpassung der Industriestruktur wurden erhebliche Fortschritte erzielt. Bedeutende Errungenschaften in den Bereichen Innovation und Entwicklung, rasche Entwicklung intelligenter Baumaschinen, wichtige technische Ausrüstung …, weitere Verbesserungen in Bezug auf Qualität, Leistung, Zuverlässigkeit und Haltbarkeit, eine breite Nutzung des industriellen Internets, herausragende Ergebnisse bei der umweltfreundlichen Entwicklung sowie solide Fortschritte bei der Normung und Konzernstandards sollten in der Industrie erzielt bzw. entwickelt werden.“

(67)

In dem Plan wird dem Thema der Innovation besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Im 14. Fünfjahresplan für die Baumaschinenindustrie wird hervorgehoben, dass die Baumaschinenindustrie während des Zeitraums des 13. Fünfjahresplans (2016-2020) die innovationsorientierte Entwicklungsstrategie umfassend umgesetzt hat. Die Baumaschinenindustrie „erzielt laufend neue Durchbrüche in der Forschung und Entwicklung sowie bei der Anwendungsförderung von Kerntechnologien für hochleistungsfähige und intelligente Produkte. Sie erfüllt die Anforderungen von Großprojekten der nationalen Wirtschaftsentwicklung in vollem Umfang und es wurden zahlreiche Erfolge in der wissenschaftlichen Forschung erzielt. Infolgedessen ist die Baumaschinenindustrie zu einer wichtigen treibenden Kraft für das kontinuierliche industrielle Wachstum geworden“ (34).

(68)

Schließlich ist der Plan auf hochwertige Produkte ausgerichtet — ein wiederkehrendes Thema bei der Subventionierung von MAE. Unter der Überschrift „Innovationspilotprojekt für neue Hochtechnologie-Baumaschinen“ wird im Fünfjahresplan hervorgehoben, dass die chinesische Regierung „die Unternehmen dazu anhält, sich auf hochwertige Produkte zu konzentrieren“. Er zielt auch auf die Grundtechnologien und die gemeinsamen Schlüsseltechnologien im Bereich intelligenter hochwertiger Baumaschinen ab (35). Konkret wird in dem Plan unter „3. Schwerpunkt auf der Unterstützung und Förderung der Entwicklung von Baumaschinenprodukten und Schlüsselkomponenten“ auf „Maschinen für die Arbeit in der Luft“ und „Hubarbeitsbühnen“ Bezug genommen (36).“

(69)

Darüber hinaus wird mit Blick auf Inputs für Baumaschinen im 14. Fünfjahresplan für Baumaschinen festgestellt, dass „es immer noch eine gewisse Lücke gibt, u. a. bei Kernkomponenten von Baumaschinen wie leistungsfähigen Hydraulikkomponenten, Getriebekomponenten und Motoren“. Es wird beabsichtigt, den Baumaschinensektor zu verbessern, indem „ein kollaboratives industrielles Innovationssystem, das die wichtigsten Maschinenausrüstung und Schlüsselkomponenten umfasst, geschaffen wird, der Durchbruch und die Industrialisierung von Kernkomponenten und gemeinsamen Schlüsseltechnologien beschleunigt werden und ein Industriecluster für fortschrittliche Baumaschinen von Weltrang aufgebaut wird“ (37).

3.3.   MAE als geförderter Wirtschaftszweig

(70)

Die chinesische Regierung brachte vor, der MAE-Sektor sei kein geförderter Wirtschaftszweig, da die Ware nicht im „Katalog“, 14. Fünfjahresplan für Baumaschinen, oder im Dokument „Made in China 2025“ aufgeführt sei.

(71)

Aus diesen Gründen vertrat die chinesische Regierung die Auffassung, dass Regelungen im Zusammenhang mit der Vorzugsbehandlung aufgrund mangelnder Spezifität nicht untersucht werden sollten. Die chinesische Regierung wies ferner darauf hin, dass der Umstand, dass einige der vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige zu geförderten Wirtschaftszweigen gehörten, keine Auswirkungen auf den Status des MAE-Sektors selbst habe und dass Regelungen im Hinblick auf die Bereitstellung von Inputs zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt ebenfalls nicht untersucht werden sollten.

(72)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass MAE zum Baumaschinensektor gehört, der selbst ein geförderter Wirtschaftszweig im Sinne des Beschlusses Nr. 40 ist (siehe Erwägungsgrund 59), das Dokument „Made in China 2025“ (siehe Erwägungsgrund 61) und den 14. Fünfjahresplan (siehe Erwägungsgrund 65). Im 14. Fünfjahresplan für Baumaschinen (siehe Erwägungsgrund 69) werden MAE mit Abschnitten zu „Maschinen für die Arbeit in der Luft“ und „Hubarbeitsbühnen“ als Teil des Sektors ausgewiesen.

(73)

Mehrere Dokumente auf Provinz- und Gemeindeebene enthalten ebenfalls Hinweise darauf, dass MAE ein geförderter Wirtschaftszweig ist.

(74)

Im 14. Fünfjahresplan der Provinz Zhejiang zur Entwicklung der Herstellung hochleistungsfähiger Ausrüstung werden „intelligente Bühnen für die Arbeit in der Luft“ als Teil des Maschinenbausektors genannt (38).

(75)

Der Plan für den industriellen Wandel und die Modernisierung des Bausektors der Demonstrationszone in Xuzhou, Jiangsu, 2019-2025 (39) sieht den Aufbau eines „Zentrums der Maschinenbauindustrie von Weltrang“ sowie einen „Schwerpunkt auf der Entwicklung einer Industrie für Baumaschinen inklusive Hebevorrichtungen“ vor. Die Entwicklung des Clusters Xuzhou wird auch durch Pressemitteilungen bestätigt (40). Dem Artikel zufolge ist der Maschinenbau-Cluster in Xuzhou einer der sechs internationalen fortgeschrittenen Produktionscluster, auf deren Aufbau sich die Provinz Jiangsu im Rahmen des 14. Fünfjahresplans konzentriert hat, während der Parteiausschuss der Stadt Xuzhou und die Kommunalverwaltung Baumaschinen als „Industrie Nr. 1“ der Stadt festgelegt haben und sukzessive den „Entwicklungsplan für den Baumaschinensektor von Xuzhou (2021-2030)“ und den „Aktionsplan zur Innovationsentwicklung für den Baumaschinensektor von Xuzhou (2022-2025)“ ausgearbeitet haben, um „die Innovationsentwicklung des Baumaschinensektors der Stadt zu fördern, den Sektor weiter auszubauen, die Wettbewerbsfähigkeit und den Einfluss des Sektors umfassend zu stärken sowie um das neue Ziel der Entwicklung des Baumaschinensektors von Xuzhou zu einem Industriecluster für fortschrittliche Baumaschinen von Weltrang festzulegen“.

(76)

Was die Provinz Hunan betrifft, so sieht der Arbeitsbericht 2024 (41) der Gemeinde Changsha die Umsetzung der Maßnahme zur Förderung des Clusters des Baumaschinensektors sowie die Förderung des Baus von Projekten wie der Zoomlion Smart Industrial City, der Sunny Science and Technology City und der Xingbang Intelligent International Smart Manufacturing City vor. Die Unterstützung des MAE-Sektors in der Provinz Hunan wird ebenfalls durch Pressemitteilungen bestätigt: „Die Verbesserung der Stabilität und des reibungslosen Funktionierens ist ein wichtiger Schritt für den systematischen Wandel und die Modernisierung der Herstellungsunternehmen von Bühnen für die Arbeit in der Luft in Hunan. Derzeit konzentriert sich Hunan auf diesen vorteilhaften Sektor, indem die Provinz den Wiederaufbau der industriellen Basis sowie die Forschung und Entwicklung für wichtige technische Ausrüstung stärkt. Viele Hersteller von Bühnen für die Arbeit in der Luft arbeiten an der Entwicklung von leichten Produkten für große Lasten, mit geringem Energieverbrauch, präziser und intelligenter Steuerung und haben gewisse Durchbrüche erzielt (42).“

(77)

Darüber hinaus unterzeichnete Zoomlion mit der Gemeinde Xiangtan eine Vereinbarung über die strategische Zusammenarbeit, die auf die vorteilhafte von Xiangtan im Hinblick auf legierten Stahl, neue Materialien und andere Felder beruht, um gemeinsam den entsprechenden Industriepark für Zoomlion zu errichten (43). Der zweite Hersteller von MAE in Hunan profitierte von der finanziellen Unterstützung des staatseigenen Unternehmens Hunan Chasing Financial Holding (44). Sowohl die Zoomlion Group als auch die Sinoboom Group sind im Rahmen dieser Untersuchung in die Stichprobe der ausführenden Hersteller einbezogen worden.

(78)

Die Untersuchung ergab, dass die VR China Hightech- und New-Tech-Unternehmen, einem Wirtschaftszweig, der MAE umfasst, wichtige Unterstützung gewährt. Wie in den Abschnitten 3.10.1 und 3.10.2 näher erläutert, verfügten alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller über ein Zertifikat für Hightech- und New-Tech-Unternehmen, das bestätigt, dass die ausführenden MAE-Hersteller einem geförderten Wirtschaftszweig angehören.

(79)

Schließlich verfügt die CCMA, wie in Erwägungsgrund 57 dargelegt, in ihrer Organisation über eine separate Abteilung, die mit MAE betraut ist.

(80)

Auf der Grundlage dieser Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass MAE als Teil des Baumaschinensektors ein geförderter Wirtschaftszweig ist.

(81)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass die von der Kommission in den Abschnitten 3.2 und 3.3 beschriebenen politischen Dokumente und Pläne zu allgemein seien, und verwies auf den Baumaschinensektor; „… daher fehlt es an der erforderlichen Spezifität, um konkrete staatliche Eingriffe in den MAE-Wirtschaftszweig nachzuweisen“.

(82)

Darüber hinaus wiederholte die chinesische Regierung ihr Argument, dass die Tatsache, dass MAE Teil des Baumaschinensektors sei, nicht automatisch bedeute, dass MAE-Produkte gefördert würden, selbst wenn der Baumaschinensektor als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt sei.

(83)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Es wurde nachgewiesen, dass MAE Teil des Baumaschinensektors und damit Teil des geförderten Wirtschaftszweigs ist. Darüber hinaus enthalten mehrere Dokumente auf Provinz- und Gemeindeebene, die in den Erwägungsgründen 74 bis 77 zitiert werden, direkte Verweise auf „Bühnen für die Arbeit in der Luft“ oder „technische Maschinen mit Hebevorrichtung“. Pläne auf Provinz- und Gemeindeebene werden als Fortführungen nationaler Pläne betrachtet, die ihre Umsetzung auf die subzentrale Ebene verlagern. Darüber hinaus profitieren MAE-Hersteller von der Körperschaftsteuerermäßigung für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien, wie in Abschnitt 3.3.1 beschrieben. Wenn diese Unternehmen für diese Ermäßigung in Betracht kommen, wird davon ausgegangen, dass sie in den vom Staat unterstützten Hochtechnologiebereichen tätig sind.

3.4.   Teilweise mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen

3.4.1.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die chinesische Regierung

(84)

Obwohl die chinesische Regierung während der Untersuchung auf bestimmte Auskunftsersuchen der Kommission reagierte, gab es nennenswerte Fälle, in denen die Mitarbeit gering war. Insbesondere legte die chinesische Regierung in ihrer Antwort auf den Regierungsfragebogen keine wesentlichen Informationen zur Vorbereitung, Überwachung und Umsetzung verschiedener Regelungen vor. All diese kritischen Aspekte wurden in dem an die chinesische Regierung gerichteten Schreiben hinsichtlich Artikel 28 sorgfältig dokumentiert. Die chinesische Regierung antwortete mit einer Stellungnahme, auf die die Kommission in den folgenden Abschnitten eingeht.

3.4.2.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen

(85)

Um die erforderlichen Informationen von den Finanzinstituten in China möglichst effizient einholen zu können und aus verwaltungstechnischen Gründen ersuchte die Kommission die chinesische Regierung, den spezifischen Fragebogen an jedes Finanzinstitut weiterzuleiten, das den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen oder Ausfuhrkredite gewährt hatte.

(86)

Nach Ansicht der chinesischen Regierung verstieß das an die chinesische Regierung gerichtete Ersuchen der Kommission, den spezifischen Fragebogen weiterzuleiten, gegen die Artikel 12.1 und 12.9 des Subventionsübereinkommens. Die Verpflichtung zur Durchführung der Untersuchung und zur Einholung von Informationen bei Finanzinstituten liege bei der Untersuchungsbehörde und diese könne die chinesische Regierung nicht ersuchen, die Fragebogen an Finanzinstitute weiterzuleiten, in der Annahme, dass es sich bei diesen Einrichtungen um öffentliche Körperschaften handele. Dieser auf Mutmaßungen basierende Ansatz sei nicht mit Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens vereinbar. Die chinesische Regierung brachte zudem vor, dass die Kommission bereits Zugang zur Liste der Geschäftsbanken der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gehabt habe und die Fragebogen direkt an die betreffenden Finanzinstitute hätte übermitteln können.

(87)

Die chinesische Regierung gab ferner an, die Finanzinstitute seien nicht ordnungsgemäß über die von ihnen angeforderten Informationen unterrichtet worden, ihnen sei keine Frist von 30 Tagen zur Vorlage der angeforderten Informationen eingeräumt worden und sie hätten auch nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, die sachdienlichen Informationen schriftlich vorzulegen, wie in Artikel 12.1 des Subventionsübereinkommens festgelegt. Darüber hinaus ist die chinesische Regierung der Ansicht, dass die Mitarbeiter dieser Geschäftsbanken nach Artikel 53 des Geschäftsbankengesetzes keine Staats- oder Geschäftsgeheimnisse offenlegen dürfen, von denen sie im Rahmen ihrer Beschäftigung Kenntnis erlangt haben, und dass sie den Fragebogen daher nicht beantworten können.

(88)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission ist zunächst der Ansicht, dass die von staatlichen Unternehmen angeforderten Informationen der chinesischen Regierung für alle Unternehmen zur Verfügung stehen, bei denen die chinesische Regierung der Groß- oder Hauptaktionär ist. Darüber hinaus ging die Kommission zwar keineswegs davon aus, dass es sich bei diesen Einrichtungen um öffentliche Körperschaften handelt, war aber der Ansicht, dass die chinesische Regierung auch über die notwendige Befugnis verfügt, mit den Finanzinstituten zu interagieren, selbst wenn sie nicht in staatlichem Besitz sind, da sie alle unter die Zuständigkeit der nationalen Finanzaufsicht (National Financial Regulatory Administration — im Folgenden „NFRA“) fallen, die 2023 die Versicherungsaufsichtskommission (China Banking and Insurance Regulatory Commission — im Folgenden „CBIRC“) (45) ersetzte. Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass die Kommission direkt mit den betroffenen Finanzinstituten hätte Kontakt aufnehmen können, unerheblich. Die Form und die Modalitäten der Erhebung der erforderlichen Informationen liegen im Ermessen der Untersuchungsbehörde (46). Die Kommission stellte ferner fest, dass die chinesische Regierung den Fragebogen in früheren Untersuchungen (47) an bestimmte Banken weitergeleitet hat, ohne den Ansatz der Kommission infrage zu stellen. Was die angeforderten Informationen und die Frist für die Übermittlung einer Fragebogenantwort betrifft, so erhielt die Kommission zudem von keinem Finanzinstitut ein Ersuchen um Klarstellung oder Fristverlängerung.

(89)

Die Kommission richtete ihren Fragebogen nicht an die Mitarbeiter der Finanzinstitute, sondern an die Institute selbst. In jedem Fall ist die Tatsache, dass bestimmte Informationen als Staats- oder Geschäftsgeheimnisse angesehen werden könnten, angesichts der Vertraulichkeit, mit der sämtliche im Rahmen eines Antisubventionsverfahrens übermittelten, als vertraulich geltenden Informationen behandelt werden, unerheblich. Darüber hinaus wurden die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller um die Bereitstellung einer Bankgenehmigung ersucht, mit der den Vertretern der Kommission die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, alle Unterlagen (48) im Zusammenhang mit den von einzelnen Finanzinstituten gewährten Darlehen zu überprüfen. Einige der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen legten die angeforderte Genehmigung für bestimmte Arten von Darlehen vor.

(90)

In Ermangelung der entsprechenden Angaben vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie ganz wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung relevante Informationen nicht erhalten hatte. Daher teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der angeblichen Subventionierung durch Vorzugsfinanzierung möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen muss. Insbesondere teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie von keiner der chinesischen Banken, die Darlehen zu Sonderbedingungen an die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller vergeben hatten, eine Antwort erhalten hat. Auf dieser Grundlage konnte die Kommission die Vorbringen der chinesischen Regierung, die sich unter anderem auf die Kreditwürdigkeit und die Bereitstellung von Darlehen oder anderen Finanzierungsinstrumenten bezogen, in deren Genuss die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller gekommen waren, nicht bestätigen. Darüber hinaus legte die chinesische Regierung weder Informationen über die Beteiligungen der Banken vor, die von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern mitgeteilt wurden, noch konnte sie den Mechanismus zur Bildung des Leitzinssatzes für Darlehen nachweisen und belegen, wie in ihrer Fragebogenantwort erläutert.

(91)

Am 21. Januar 2025 übermittelte die chinesische Regierung eine Stellungnahme zum Schreiben der Kommission vom 15. Januar 2025, in dem die Kommission ihre Absicht bekundete, gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückzugreifen (im Folgenden „Schreiben hinsichtlich Artikel 28“).

(92)

In ihrer Antwort auf das Ersuchen, Anlage A an die Finanzinstitute weiterzuleiten, brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission ihre Auskunftsersuchen direkt an die betreffenden Einrichtungen richten solle. Darüber hinaus handele es sich bei Finanzinstituten um unabhängige, nicht mit der chinesischen Regierung verbundene Wirtschaftseinheiten. Zudem würden in Anlage A vertrauliche und wirtschaftlich sensible Informationen angefordert.

(93)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Erstens ist die Kommission überzeugt, dass die von staatseigenen Unternehmen (Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen/Finanzinstituten) angeforderten Informationen der chinesischen Regierung für alle Unternehmen vorliegen, an denen sie als Hauptanteilseigner bzw. mit einem überwiegenden Anteil beteiligt ist. Nach dem Gesetz der Volksrepublik China über das staatliche Vermögen von Unternehmen (49) erfüllen Agenturen zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen, die von der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen und den lokalen Regierungen der Bevölkerung eingerichtet wurden, die Aufgaben und Pflichten des Kapitalgebers eines vom Staat finanzierten Unternehmens im Namen der Regierung. Diese Agenturen sind somit berechtigt, Vermögensrenditen zu erhalten, an wichtigen Entscheidungen mitzuwirken und das Führungspersonal staatlich finanzierter Unternehmen zu bestimmen. Darüber hinaus akzeptieren staatlich finanzierte Unternehmen nach Artikel 17 des oben genannten Gesetzes über staatliches Vermögen die Verwaltung und Kontrolle durch Regierungen und die zuständigen Regierungsstellen und -agenturen sowie die öffentliche Aufsicht und sind gegenüber Kapitalgebern rechenschaftspflichtig.

(94)

Darüber hinaus verfügt die chinesische Regierung über die notwendige Befugnis, auch mit den Finanzinstituten zu interagieren, die nicht in staatlichem Eigentum stehen, da sie alle der chinesischen Bankenaufsicht unterliegen. So ist beispielsweise die NFRA laut den Artikeln 33 und 36 des Bankaufsichtsgesetzes (50) berechtigt, von allen in der VR China niedergelassenen Finanzinstituten die Vorlage von Informationen wie Jahresabschlüssen, statistischen Berichten und Informationen über die Geschäftstätigkeit und das Management zu verlangen. Die NFRA kann Finanzinstitute zudem anweisen, Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(95)

Darüber hinaus forderte die Kommission die chinesische Regierung lediglich auf, die spezifischen Fragebogen (Anhang A) an die einschlägigen Finanzinstitute weiterzuleiten und der Kommission den Nachweis vorzulegen, dass die chinesische Regierung die genannten spezifischen Fragebogen übermittelt hat. Die Anlagen enthielten Informationen für die betreffenden Finanzinstitute zu den Einreichungsfristen und -methoden sowie zur Behandlung nichtvertraulicher Daten. Die chinesische Regierung hat es schlicht versäumt, diese Fragebogen weiterzuleiten.

(96)

Parallel dazu forderte die Kommission die chinesische Regierung auf, das System und den anwendbaren Mechanismus zur Bildung des Leitzinssatzes für Darlehen darzulegen, um die Qualität und Transparenz des Zinssatzes zu bewerten, den die chinesischen Finanzinstitute für die Gewährung von Darlehen an den MAE-Sektor verwenden. Die chinesische Regierung lehnte es ab, diesen Mechanismus darzulegen. Sie gab an, den Mechanismus zur Bildung des Leitzinssatzes für Darlehen bereits erläutert zu haben.

(97)

Nach Ansicht der Kommission ist diese Stellungnahme nicht stichhaltig. Die Kommission stellte wiederholt spezifische, klare und relevante Fragen; die chinesische Regierung hat sich jedoch geweigert, sachdienliche Informationen dazu vorzulegen. Die chinesische Regierung legte weder in ihrer Antwort auf den Fragebogen noch während des Kontrollbesuchs vor Ort Nachweise für den Mechanismus zur Bildung des Leitzinssatzes für Darlehen oder entsprechende Erläuterungen vor, weshalb nicht bestätigt werden konnte, auf welche Art und Weise dieser ermittelt wird.

(98)

In Ermangelung der angeforderten Informationen vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie ganz wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung relevante Informationen nicht erhalten hatte. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie sich auf die Informationen stützen musste, die für ihre Feststellungen hinsichtlich der Vorzugsfinanzierung verfügbar waren.

(99)

Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigte die CCCME den Standpunkt der chinesischen Regierung, dass die Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung nicht aus der Weigerung der chinesischen Regierung abgeleitet werden dürfe, die von der Kommission angeforderten Informationen einzuholen, die die Kommission allein von anderen an der Untersuchung beteiligten Parteien anfordern solle. Mit dieser allgemeinen Aussage wurden jedoch die spezifischen Bemerkungen der Kommission in den Erwägungsgründen 93 bis 95 nicht infrage gestellt. Daher wurde die Entscheidung, sich in Bezug auf die Vorzugsfinanzierung auf die verfügbaren Informationen zu stützen, aufrechterhalten.

3.4.3.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf Zuschüsse/Ausfuhrkreditversicherungen/Landnutzungsrechte/Strom/Einkommensstützung/Vorleistungen

(100)

Die Kommission teilte der chinesischen Regierung in ihrem Schreiben nach Artikel 28 mit, dass sie keine sachdienlichen Informationen erhalten habe, die für bestimmte untersuchte Subventionsregelungen wie Zuschüsse, Ausfuhrkreditversicherungen und Einräumung von Landnutzungsrechten, relevant seien. Daher teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung durch die genannten Regelungen möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müsse.

(101)

Was Zuschüsse betrifft, so legte die chinesische Regierung keine Nachweise dafür vor, dass sie mit subzentralen Regierungen Kontakt aufgenommen hatte, um Informationen über die den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern gewährten Zuschüsse anzufordern. Somit meldete sie weder Zuschüsse, die den in die Stichprobe einbezogenen MAE-Herstellern gewährt wurden, noch legte sie Informationen über ihre Förderfähigkeitskriterien oder Rechtsgrundlage vor.

(102)

Mit Blick auf die Ausfuhrkreditversicherung stellte die Kommission fest, dass Sinosure tatsächlich das einzige Finanzinstitut war, das den Fragebogen in Anhang A beantwortete. Diese Antwort war jedoch in vielen wichtigen Aspekten unzureichend:

Sinosure hat keine Angaben zu den in seinem Jahresbericht ausgewiesenen Kapitalerträgen vorgelegt;

Sinosure hat keine sachdienlichen Belege zu Aspekten im Zusammenhang mit seinem Jahresabschluss vorgelegt, z. B. Betriebsausgaben, Erträge, Kapitalerträge, Gesamtversicherungssumme, Versicherungssumme der Maschinenindustrie;

Sinosure hat keine Angaben zu seiner Satzung vorgelegt;

Sinosure hat trotz vorhandener einschlägiger Unternehmenszulassungen keine Informationen über die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller vorgelegt;

Sinosure hat keine unterstützenden Informationen über die Unabhängigkeit seines Kreditrisikobewertungssystems vorgelegt.

(103)

Alle diese Dokumente und Informationen wurden auch von der chinesischen Regierung nicht vorgelegt, obwohl sie von der Kommission während des Kontrollbesuchs angefordert wurden.

(104)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass es sich bei den nicht vorgelegten Informationen um notwendige Informationen handele, und erhob Einwände gegen die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1. In diesem Zusammenhang verwies sie auf den Panelbericht und den Bericht des Rechtsmittelgremiums in der Sache „US — Supercalendered Paper“ (51), in denen der Schluss gezogen wurde, dass die Untersuchungsbehörde „zuerst feststellen [musste], dass es sich bei den ermittelten Informationen um Informationen handelte, die für den Abschluss der Feststellung einer Subventionierung der untersuchten Ware erforderlich waren“, und dass sie „nicht einfach ohne weitere Klarstellung den Schluss ziehen kann, dass die fehlenden Informationen ‚erforderlich‘ im Sinne des Artikels 12 Absatz 7 sind“. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass sie viele Materialien für das Exportkreditversicherungsprogramm geliefert habe und die vorliegenden Informationen für die Zwecke der Untersuchung ausreichend seien.

(105)

Die Kommission weist darauf hin, dass Informationen als „erforderlich“ im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung anzusehen sind, wenn sie es ihr ermöglichen, im Rahmen einer Antisubventionsuntersuchung geeignete Feststellungen zu treffen. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die angeforderten Informationen erforderlich waren, insbesondere um zu beurteilen, ob Sinosure als öffentliche Körperschaft handelte, unter staatlicher Kontrolle stand, nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelte oder Gewinne erwirtschaftete. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass die begrenzten von der chinesischen Regierung vorgelegten Informationen und die Vorbringen in ihrem Fragebogen nicht anhand gültiger Belege überprüft werden konnten, nachdem sich die chinesische Regierung geweigert hatte, die angeforderten zugrunde liegenden Unterlagen oder Beweise vorzulegen, was die Anwendung der diesbezüglich verfügbaren Informationen rechtfertigte. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(106)

Was Landnutzungsrechte betrifft, so legte die chinesische Regierung keine Informationen über den Erwerb von Grundstücken durch die Hersteller/Ausführer von MAE vor. Die chinesische Regierung konnte nicht erklären, wie Unternehmen unter bestimmten Umständen kostenlos Land erhalten konnten. Die chinesische Regierung hat keine Daten zu möglichen Vergleichswerten im Zusammenhang mit der Einräumung von Landnutzungsrechten vorgelegt.

(107)

Im Hinblick auf Strom, Einkommensstützung und Vorleistungen erhielt die Kommission mehrere angeforderte Dokumente und Informationen nicht. Diese Dokumente sind in dem an die chinesische Regierung gerichteten Schreiben nach Artikel 28 aufgeführt (52). Wie in Abschnitt 3.11 erwähnt, konnte die Kommission jedoch keine Schlussfolgerungen zur Anfechtbarkeit dieser Programme ziehen.

(108)

In ihrer Antwort auf das Schreiben der Kommission hinsichtlich Artikel 28 erhob die chinesische Regierung Einwände gegen die Verwendung der verfügbaren Informationen.

(109)

Die chinesische Regierung äußerte sich nicht dazu, dass sie die angeforderten Dokumente und Informationen zu Zuschüssen und Ausfuhrkreditversicherungen nicht vorgelegt hatte.

(110)

Im Zusammenhang mit Landnutzungsrechten brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission Dokumente und Informationen angefordert habe, die es nicht gibt.

(111)

Die Kommission stimmte dieser Aussage nicht zu. Die Kommission konnte während des Kontrollbesuchs bei der chinesischen Regierung feststellen, dass dieser die Transaktionen in Verbindung mit Landnutzungsrechten vollständig bekannt sind und dass sie den von einem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller für Landnutzungsrechte gezahlten Preis aufzeigen konnte. Entgegen der Behauptung der chinesischen Regierung ergab die Untersuchung, dass es diese Dokumente gibt und sie der chinesischen Regierung zur Verfügung standen. Die Kommission konnte dies insbesondere aus der Tatsache ableiten, dass die chinesische Regierung während des Kontrollbesuchs über eine webbasierte Plattform (53) auf die Einzelheiten von Geschäftsvorgängen im Zusammenhang mit Landnutzungsrechten (einschließlich Bekanntmachung und Transaktionspreis) zugreifen konnte, obwohl diese Informationen nicht im Rahmen ihrer Fragebogenantwort vorgelegt worden waren. Aus diesem Grund vertrat die Kommission die Auffassung, dass die chinesische Regierung bei der Bearbeitung von Informations- und Dokumentenanfragen der Kommission nicht nach besten Kräften gehandelt hat.

(112)

Da die Kommission von der chinesischen Regierung keine Informationen zu den genannten Aspekten erhalten hat, war sie der Auffassung, dass sie notwendige und für die Untersuchung sachdienliche Informationen nicht erhalten hatte und dass sie sich für ihre Feststellungen hinsichtlich Zuschüssen, Ausfuhrkreditversicherungen und Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt auf die verfügbaren Informationen stützen musste.

3.5.   Subventionen und Subventionsprogramme, zu denen die Kommission in dieser Untersuchung Feststellungen trifft

(113)

Auf der Grundlage der im Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise, in der Einleitungsbekanntmachung und in den Antworten auf die Fragebogen der Kommission enthaltenen Informationen wurden die folgenden von der chinesischen Regierung gewährten Subventionen geprüft:

Bereitstellung von Vorzugsfinanzierung und direkten Krediten durch Policy Banks und staatseigene Geschäftsbanken (z. B. Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen, Kreditlinien, Vorzugsanleihen, Bankakzepte, Ausfuhrfinanzierungen und -versicherungen zu Vorzugsbedingungen)

Zuschussprogramme

Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Einräumung von Landnutzungsrechten durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Bereitstellung von Strom durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Bereitstellung von Inputs (nämlich Motoren, Batterien, hydraulischen Teile und Hebesysteme, Reifen, Stahlinputs) durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Einnahmenverzicht durch Steuerbefreiungs- und -ermäßigungsprogramme

Körperschaftsteuerermäßigungen für Hightech- und New-Tech-Unternehmen

Vorsteuerabzug von FuE-Ausgaben zu Vorzugsbedingungen

Beschleunigte Abschreibung der von Hightech-Unternehmen für die Entwicklung und Herstellung von Hochtechnologie verwendeten Instrumente und Ausrüstung

Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

Einkommensstützung

3.6.   Vorzugsfinanzierung

3.6.1.   Finanzinstitute, die Finanzierungen zu Vorzugsbedingungen anbieten

(114)

Den vier in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller waren nach eigenen Angaben von 24 Finanzinstituten mit Sitz in der VR China Finanzierungen gewährt worden. Von diesen 24 Finanzinstituten waren 20 im Staatseigentum. Die übrigen Finanzinstitute standen in privatem Eigentum bzw. die Kommission konnte nicht feststellen, ob sie in staatlichem oder privatem Eigentum standen. Keines der Finanzinstitute, ob vollständig oder teilweise in Staatsbesitz, beantwortete den spezifischen Fragebogen, obwohl ein Antrag an die chinesische Regierung gestellt wurde, der sich auf alle Finanzinstitute erstreckte, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen gewährt hatten.

(115)

Wie in Erwägungsgrund 86 dargelegt, leitete die chinesische Regierung den Fragebogen nicht an Finanzinstitute weiter und legte keine Informationen über die Eigentumsverhältnisse der Finanzinstitute vor, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen gewährten. Daher konnte die Kommission nicht feststellen, ob sich die übrigen vier Finanzinstitute in staatlichem oder privatem Eigentum befanden.

3.6.1.1.   Als öffentliche Körperschaften handelnde staatseigene Finanzinstitute

Rechtsnorm

(116)

Die Kommission prüfte, ob die staatseigenen Banken als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung handelten. Nach der einschlägigen WTO-Rechtsprechung (54) handelt es sich bei einer öffentlichen Körperschaft um eine Einrichtung, die hoheitliche Befugnisse besitzt, ausübt oder damit ausgestattet wird. Nachforschungen zu einer öffentlichen Körperschaft müssen auf Einzelfallbasis unter angemessener Berücksichtigung der „wichtigsten Merkmale und Funktionen des maßgeblichen Unternehmens“ sowie der „Beziehung“ dieses Unternehmens „zur Regierung“ und „der in dem Land, in dem das untersuchte Unternehmen tätig ist, herrschenden rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände“ durchgeführt werden. Abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls kann Folgendes zu den maßgeblichen Beweisen zählen: i) Nachweise dafür, dass „ein Unternehmen tatsächlich staatliche Aufgaben wahrnimmt“, insbesondere, wenn solche Nachweise „auf eine dauerhafte, systematische Praxis“ hindeuten; ii) Nachweise hinsichtlich „des Umfangs und Inhalts der politischen Strategien der Regierung bezüglich der Branche, in der das untersuchte Unternehmen tätig ist“ und iii) Nachweise dafür, dass eine Regierung eine „bedeutsame Kontrolle über ein Unternehmen und sein Verhalten“ ausübt. Bei der Durchführung von Nachforschungen zu einer öffentlichen Körperschaft muss eine Untersuchungsbehörde „alle maßgeblichen Merkmale des Unternehmens bewerten und angemessen berücksichtigen“ und sämtliche Arten von Nachweisen, die für die betreffende Bewertung sachdienlich sein können, prüfen; dabei sollte sie vermeiden, sich „ausschließlich oder zu Unrecht auf einzelne Merkmale zu konzentrieren, ohne anderen, möglicherweise maßgeblichen Merkmalen gebührend Rechnung zu tragen“.

(117)

Insbesondere wurde in der WTO-Rechtsprechung Folgendes festgehalten (55): „Entscheidend ist, ob ein Unternehmen die Befugnis erhält, Regierungsfunktionen auszuüben, und nicht, wie dies erreicht wird. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, wie Regierungen im engeren Sinne Unternehmen Befugnisse erteilen können. Dementsprechend können unterschiedliche Arten von Beweismitteln sachdienlich sein, um nachzuweisen, dass einer bestimmten Einrichtung derartige Befugnisse verliehen wurden. Der Nachweis, dass eine Einrichtung tatsächlich hoheitliche Aufgaben ausübt, kann als Beweis dafür dienen, dass sie hoheitliche Befugnisse besitzt oder damit ausgestattet wurde, insbesondere wenn diese Beweise auf eine dauerhafte und systematische Praxis hinweisen. Daraus folgt aus unserer Sicht, dass Beweise dafür, dass eine Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über ein Unternehmen und sein Verhalten ausübt, unter bestimmten Umständen als Beweis dafür dienen können, dass das betreffende Unternehmen hoheitlich tätig ist und somit Regierungsfunktionen ausübt. Wir betonen jedoch, dass, abgesehen von einer ausdrücklichen Übertragung von Befugnissen in einem Rechtsinstrument, das Bestehen rein formaler Verbindungen zwischen einem Unternehmen und der Regierung im engeren Sinne wahrscheinlich nicht ausreicht, um den notwendigen Besitz von Regierungsbefugnissen zu begründen. So zeigt beispielsweise die bloße Tatsache, dass eine Regierung der Hauptaktionär eines Unternehmens ist, nicht, dass die Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten dieses Unternehmens ausübt, geschweige denn, dass die Regierung ihm staatliche Autorität verliehen hat. In einigen Fällen, in denen die Beweise jedoch zeigen, dass die formalen Indikatoren der staatlichen Kontrolle vielfältig sind, und es auch Beweise dafür gibt, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde, können diese Beweise einen Hinweis darauf geben, dass das betreffende Unternehmen staatliche Autorität ausübt.“

(118)

Um in einem bestimmten Fall eine Einrichtung ordnungsgemäß als öffentliche Körperschaft bezeichnen zu können, kann es relevant sein, zu prüfen, „ob die Aufgaben oder das Verhalten der Einrichtung von der Art sind, die in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats für gewöhnlich als hoheitlich eingestuft wird“ (56); ferner sind allgemein die Einstufung und die Aufgaben von Einrichtungen in WTO-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Überlegung, ob die Funktionen oder das Verhalten von einer Beschaffenheit sind, die in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaates für gewöhnlich als staatlich eingestuft wird, kann daher bei der Feststellung, ob ein bestimmtes Unternehmen eine öffentliche Körperschaft ist oder nicht, relevant sein.

(119)

Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, wie Regierungen im engeren Sinne Unternehmen Befugnisse erteilen können. Dementsprechend können unterschiedliche Arten von Beweismitteln sachdienlich sein, um nachzuweisen, dass einer bestimmten Einrichtung derartige Befugnisse verliehen wurden. Der Nachweis, dass eine Einrichtung tatsächlich hoheitliche Aufgaben ausübt, kann als Beweis dafür dienen, dass sie hoheitliche Befugnisse besitzt oder damit ausgestattet wurde, insbesondere wenn diese Beweise auf eine dauerhafte und systematische Praxis hinweisen.

(120)

Der Nachweis, dass eine Regierung eine bedeutsame Kontrolle über ein Unternehmen und sein Gebaren ausübt, kann unter bestimmten Umständen als Beleg dafür dienen, dass das entsprechende Unternehmen hoheitliche Gewalt besitzt und diese Gewalt bei der Wahrnehmung staatlicher Funktionen ausübt. Der Umstand, dass ein Unternehmen in staatlichem Eigentum steht, ist zwar kein entscheidendes Kriterium, kann aber in Verbindung mit anderen Elementen als Beweis dienen. Das Bestehen rein formaler Verbindungen zwischen einem Unternehmen und der Regierung im engeren Sinne dürfte jedoch wahrscheinlich nicht ausreichen, um den erforderlichen Besitz hoheitlicher Gewalt festzustellen. So zeigt beispielsweise die bloße Tatsache, dass eine Regierung der Hauptaktionär eines Unternehmens ist, für sich genommen nicht, dass die Regierung in bedeutsamer Weise Kontrolle über das Verhalten dieses Unternehmens ausübt, geschweige denn, dass die Regierung ihm hoheitliche Gewalt verliehen hat. In einigen Fällen, in denen die Beweise jedoch zeigen, dass die formalen Indikatoren der staatlichen Kontrolle vielfältig sind, und es auch Beweise dafür gibt, dass in bedeutsamer Weise Kontrolle ausgeübt wurde, können diese Beweise einen Hinweis darauf geben, dass das betreffende Unternehmen hoheitliche Gewalt ausübt.

(121)

Zentraler Schwerpunkt einer Untersuchung bezüglich einer öffentlichen Körperschaft ist nicht die Frage, ob das Verhalten, das mutmaßlich der Auslöser einer finanziellen Beihilfe ist, in einer logischen Verbindung mit einer ermittelten „staatlichen Funktion“ steht. In diesem Zusammenhang schreibt die rechtliche Norm für die Feststellung des Vorliegens einer öffentlichen Körperschaft nach Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 des Subventionsübereinkommens nicht vor, dass zwischen einer bestimmten staatlichen Funktion und der in Rede stehenden besonderen finanziellen Beihilfe notwendigerweise eine Verbindung eines bestimmten Grades oder einer bestimmten Art festgestellt werden muss. Dreh- und Angelpunkt der maßgeblichen Untersuchung ist vielmehr, ob das Unternehmen das betreffende Verhalten aufweist, was seine wichtigsten Merkmale sind und wie seine Beziehung zur Regierung gestaltet ist. Diese Konzentration auf das Unternehmen und nicht auf das Verhalten, das mutmaßlich eine finanzielle Beihilfe auslöst, stimmt mit der Tatsache überein, dass zwischen einer „Regierung“ (im engeren Sinne) und einer „öffentlichen Körperschaft“ ein gewisser „Grad der Gemeinsamkeit oder Überschneidung ihren wesentlichen Eigenschaften“ besteht — d. h., dass beide von ihrer Art her „staatlich“ sind.

(122)

Die Art des Verhaltens oder der Praxis eines Unternehmens kann sicherlich einen für die Untersuchung bezüglich einer öffentlichen Körperschaft maßgeblichen Beweis darstellen. Das Verhalten eines Unternehmens ist in der Tat — insbesondere wenn es auf eine „dauerhafte und systematische Praxis hinweist“ — eine der verschiedenen Arten von Beweisen, die je nach den Umständen der jeweiligen Untersuchung Aufschluss über die wichtigsten Merkmale eines Unternehmens und seiner Beziehung zur Regierung im engeren Sinne geben können. Ziel der Bewertung solcher Beweise ist jedoch die Beantwortung der zentralen Frage, ob das Unternehmen selbst die wichtigen Merkmale und Funktionen besitzt, um als öffentliche Körperschaft bezeichnet werden zu können. Beispielsweise waren für die Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine öffentliche Körperschaft ist, im Zusammenhang mit den chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken im Verfahren DS379 unter anderem Informationen relevant, aus denen Folgendes hervorging: i) „die geschäftsführenden Direktoren der Hauptverwaltungen der chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken werden von der Regierung ernannt und die [KP Chinas] behält maßgeblichen Einfluss auf ihre Auswahl“ und ii) chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken „mangelt es immer noch an angemessenen Fähigkeiten zum Risikomanagement und zu Analysen“. Diese Beweise beschränkten sich nicht auf die Kreditvergabetätigkeit der chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken an sich, sondern betrafen deren organisatorische Merkmale, Entscheidungsketten und ihre allgemeine Beziehung zur chinesischen Regierung. So wies das WTO-Rechtsmittelgremium im Verfahren DS379 darauf hin, dass das US-Wirtschaftsministerium zwar Beweise bezüglich des Verhaltens der chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken („Darlehensvergabe“) berücksichtigte, dies aber im Rahmen seiner Untersuchung der Kernmerkmale dieser Unternehmen und ihrer Beziehung zur chinesischen Regierung tat. Diese chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken übten im Namen der chinesischen Regierung hoheitliche Aufgaben aus.

(123)

Darüber hinaus hat das Rechtsmittelgremium auch der Tatsache Bedeutung beigemessen, dass die betreffende Regierung nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hat. Im Verfahren DS379 bestätigte das Rechtsmittelgremium im Rahmen der Untersuchung des CFS (zentraler Finanzdienst) bezüglich der Papierindustrie auf der Grundlage folgender Erwägungen die Feststellung des US-Wirtschaftsministeriums, dass die chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken „öffentliche Körperschaften“ sind: i) fast vollständige staatliche Beteiligung am Bankensektor in China; ii) Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken, wonach die Banken verpflichtet sind, „ihr Kreditgeschäft den Bedürfnissen der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung und den Leitlinien der staatlichen Industriepolitik entsprechend zu betreiben“; iii) Erfassung von Nachweisen, aus denen hervorgeht, dass es chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken immer noch an angemessenen Fähigkeiten zum Risikomanagement und zu Analysen mangelt und iv) es ist Tatsache, dass „das [US-Wirtschaftsministerium] während der Untersuchung nicht die erforderlichen Nachweise für eine umfassende Dokumentation des Verfahrens, nach dem Darlehen für die Papierindustrie beantragt, gewährt und bewertet werden, erhielt“ (57).

(124)

Um festzustellen, ob staatseigene Banken hoheitliche Befugnisse besitzen, ausüben oder damit ausgestattet sind, hat die Kommission die Kernmerkmale und -aufgaben der Banken, ihre Beziehungen zur Regierung und das rechtliche und wirtschaftliche Umfeld in dem Land, in dem die untersuchte Einrichtung tätig ist, gebührend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang holte die Kommission Informationen über die staatliche Beteiligung sowie über formale Indizien für eine Kontrolle über die staatseigenen Banken durch die Regierung ein. Außerdem prüfte sie, ob vor dem Hintergrund des bestehenden Rechtsrahmens eine bedeutsame Kontrolle ausgeübt worden war. Zu diesem Zweck musste sich die Kommission auf die verfügbaren Informationen stützen, da sich die chinesische Regierung geweigert hatte, die relevanten Fragebogen an die Finanzinstitute zu übermitteln und Nachweise über den Entscheidungsfindungsprozess zu erbringen, der zu der Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen geführt hatte (siehe Abschnitt 3.4.2).

3.6.1.2.   Kernmerkmale und -aufgaben staatseigener Banken

(125)

Der chinesische Bankensektor wird von staatseigenen Banken beherrscht, die aufgrund ihrer besonderen Hauptaufgaben in der Regel als staatseigene Geschäftsbanken oder Policy Banks bezeichnet werden (siehe Erwägungsgründe 52 und 113).

(126)

Der Staat kontrolliert die staatseigenen Banken über unterschiedliche Kanäle — neben Beteiligungen stellt er auch die Präsenz von Parteistrukturen und deren Einfluss auf die Finanzinstitute sicher und schreibt den Banken mithilfe von Regulierungsmaßnahmen ein bestimmtes Geschäftsverhalten vor (siehe Abschnitt 3.6.1.4) — wodurch er in die Lage versetzt wird, die Ressourcen des Finanzsektors zur Verfolgung seiner politischen Ziele zu nutzen (siehe auch Erwägungsgründe 142 bis 144), einschließlich des übergeordneten Ziels der „Förderung der Entwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft“, wie in Artikel 1 des Bankengesetzes festgelegt (siehe Abschnitt 3.6.1.4 für eine detailliertere Analyse des Bankgesetzes).

(127)

Dementsprechend sind die Kernaufgaben der Banken, insbesondere ihre Kreditvergabepolitik, so gestaltet, dass sie politischen Zwecken dienen; die Wirtschaftsleistung der Banken ist den Bedürfnissen der Industriepolitik der chinesischen Regierung untergeordnet. Der geltende Rechtsrahmen und der institutionelle Aufbau stellen in dieser Hinsicht sicher, dass immer dann, wenn die chinesische Regierung wirtschaftliche Prioritäten festlegt, z. B. die Entwicklung des MAE-Sektors, der Finanzsektor die erforderlichen Mittel vorrangig an die entsprechenden Projekte weiterleitet. Folglich nehmen staatseigene Banken tatsächlich insoweit hoheitliche Aufgaben wahr, als ihre Führungskräfte in Schlüsselpositionen Mitglieder der Kommunistischen Partei sein müssen — deren Loyalität damit in erster Linie der Partei gilt — und ihre Kerngeschäftstätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der von den Regierungsbehörden festgelegten politischen Ziele ausgeführt werden müssen.

3.6.1.3.   Eigentumsverhältnisse, förmliche Indizien und Ausübung der Kontrolle durch die chinesische Regierung

(128)

Wie in Erwägungsgrund 86 dargelegt, lehnte die chinesische Regierung die Übermittlung der Fragebogen an die Banken mit der Begründung ab, dass dieser Antrag gegen das Subventionsübereinkommen verstoße, indem von chinesischen Finanzinstituten unrechtmäßig Informationen angefordert, sie fälschlicherweise als öffentliche Körperschaften eingestuft, sie nicht ordnungsgemäß unterrichtet und Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit nach chinesischem Recht außer Acht gelassen worden seien.

(129)

Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission klar, dass sie berechtigt ist, unter der Aufsicht der chinesischen Behörden Daten von chinesischen Finanzinstituten, einschließlich staatseigener Unternehmen, anzufordern, und bestätigte, dass alle vertraulichen Informationen im Einklang mit den einschlägigen Vertraulichkeitsprotokollen verwaltet werden. Darüber hinaus war die Vertraulichkeitsanforderung aufgehoben worden, wie die schriftliche Genehmigung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen belegt, mit der sie ausdrücklich auf ihre Vertraulichkeitsprivilegien verzichteten.

(130)

Dementsprechend und wie in Erwägungsgrund 128 erläutert, hat keines der staatseigenen Finanzinstitute, die Darlehen an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vergaben, den spezifischen Fragebogen beantwortet. Zu diesen Banken gehören: Agricultural Bank of China, Bank of Beijing (58), Bank of China, Bank of Communications Co. Ltd, Bank of Ningbo, China Construction Bank Corporation, China Industrial Bank Co. Ltd, China Merchants Bank, China Minsheng Bank (59), Export-Import Bank of China (EXIM bank), Industrial and Commercial Bank (ICBC), Ping An Bank (60), Shanghai Pudong Development Bank Co. Ltd, China Postal Savings Bank Co. Ltd., Bank of Changsha, Bank of Hunan, China Bohai Bank, China Development Bank, China Guangfa Bank, Commercial Bank of China, Hongkong and Shanghai Banking Corporation (HSBC), Huxia Bank, City Bank (China).

(131)

Die chinesische Regierung übermittelte keine Informationen zu den Beteiligungsverhältnissen der Banken oder zu ihrer Leitungsstruktur, zur Risikobewertung oder zu Beispielen spezifischer Darlehen an den MAE-Sektor.

(132)

Daher beschloss die Kommission, anhand der verfügbaren Informationen zu prüfen, ob diese staatseigenen Finanzinstitute als öffentliche Körperschaften anzusehen sind.

(133)

In einer früheren Antisubventionsuntersuchung (61) hatte die Kommission festgestellt‚ dass die Banken, die den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im damaligen Fall Darlehen gewährt hatten, ganz oder teilweise im Eigentum des Staates selbst oder staatseigener juristischer Personen standen. Da die Banken den spezifischen Fragebogen nicht beantworteten, stützte sich die Kommission auf öffentlich verfügbare Informationen wie die Website der Bank, Jahresberichte, Informationen in Bankverzeichnissen oder im Internet. Im Einklang mit den Ergebnissen dieser früheren Untersuchungen bestätigte die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (62), dass der Staat den Bankensektor (63) dominiert, indem er an allen staatseigenen Geschäftsbanken Kontrollbeteiligungen hält und bei einigen Aktienbanken entweder über Direktinvestitionen von Central Huijin oder indirekt über andere staatseigene juristische Personen Mehrheitsaktionär war. In Erwägungsgrund 130 sind die Bankunternehmen aufgeführt, die von den ausführenden Herstellern gemeldet wurden, an denen der Staat eine Mehrheitsbeteiligung hält. Da sich die Sachlage seit ähnlichen Untersuchungen der jüngsten Zeit (64) nicht geändert hat, wurde davon ausgegangen, dass alle staatseigenen Finanzinstitute, die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern Finanzmittel zur Verfügung gestellt haben, teilweise oder vollständig im Eigentum des Staates selbst oder im Eigentum staatseigener juristischer Personen stehen.

(134)

Aufgrund der förmlichen Indizien für die staatliche Kontrolle stufte die Kommission die staatseigenen Banken als „wichtige staatseigene Finanzinstitute“ ein. Insbesondere heißt es in der Bekanntmachung zum Thema „Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte wichtiger staatseigener Finanzinstitute“ (65) (Interim Regulations on the Board of Supervisors in Key State-owned Financial Institutions): „Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff der wichtigen staatseigenen Finanzinstitute bezieht sich auf staatseigene Policy Banks, Geschäftsbanken, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Wertpapiergesellschaften, Versicherungsgesellschaften usw. (im Folgenden „staatseigene Finanzinstitute“), in die der Staatsrat Aufsichtsorgane entsendet“.

(135)

Der Aufsichtsrat der wichtigen staatlichen Finanzinstitute wird nach den „Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte wichtiger staatlicher Finanzinstitute“ ernannt. Die Kommission stellte fest, dass die Mitglieder der Aufsichtsorgane nach den Artikeln 3 und 5 dieser Übergangsbestimmungen vom Staatsrat entsandt werden und diesem gegenüber rechenschaftspflichtig sind; dieser Umstand ist Ausdruck der institutionellen Kontrolle der Geschäftstätigkeit der mitarbeitenden staatseigenen Bank durch den Staat.

(136)

In Bezug auf die staatseigenen Geschäftsbanken stellte die Kommission fest, dass bis Ende 2022 mehr als 40 % der Gesamtaktiva des chinesischen Finanzsektors auf die sechs größten Banken entfielen (66). Mindestens zwei dieser sechs staatseigenen Geschäftsbanken, nämlich ICBC und ABC, gehören zu den Finanzinstituten, die den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller in dieser Untersuchung Darlehen gewährten (siehe Erwägungsgrund 130). Der Staat hält sowohl an ICBC (67) als auch an ABC (68) eine Mehrheitsbeteiligung. Neben der Kontrolle der sechs größten staatseigenen Geschäftsbanken hält der Staat an einer Reihe anderer staatseigener Geschäftsbanken erhebliche Beteiligungen, die häufig indirekter Natur sind, z. B. über staatseigene Unternehmen. Mehrere dieser staatseigenen Geschäftsbanken, auf die 2021 ungefähr 20 % Gesamtaktiva des chinesischen Bankensektors entfallen, z. B. Shanghai Pudong Development Bank, China Everbright Bank, Ping An Bank, China Minsheng Bank, gehören zu den Finanzinstituten, die den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller in dieser Untersuchung Darlehen gewährt haben (siehe Erwägungsgrund 130 für eine vollständige Liste); der Staat hielt Beteiligungen im unterschiedlichen Ausmaß, die zwischen etwa 3 % im Fall der China Minsheng Bank (69) und über 80 % im Fall der China Everbright Bank (70) lagen.

(137)

Die Kommission stellte zudem fest, dass staatseigene Finanzinstitute ihre Satzungen im Jahr 2017 geändert haben, um das Gewicht der Kommunistischen Partei auf der höchsten Entscheidungsebene der Banken zu erhöhen (71).

(138)

Nach diesen neuen Satzungen

ist der Vorsitzende des Leitungsgremiums dieselbe Person wie der Sekretär des Parteikomitees,

besteht die Aufgabe der Kommunistischen Partei darin, die Umsetzung der Politik und der Leitlinien der Kommunistischen Partei und des Staates durch die Bank sicherzustellen und zu überwachen sowie eine Führungs- und Torwächterrolle bei der Personalauswahl (einschließlich des Top-Managements) zu übernehmen und

werden vom Leitungsgremium zu allen wichtigen Entscheidungen, die zu treffen sind, die Stellungnahmen des Parteikomitees eingeholt.

(139)

Konkrete Beispiele für diese Änderungen der Satzungen von ICBC und ABS werden in Erwägungsgrund 53 aufgeführt.

3.6.1.4.   Kontrolle in bedeutender Weise durch die chinesische Regierung

(140)

Die Kommission bemühte sich außerdem um Informationen darüber, ob die chinesische Regierung bei der Vergabe von Darlehen an den MAE-Wirtschaftszweig eine bedeutsame Kontrolle über das Verhalten staatseigener Finanzinstitute im Hinblick auf deren Kreditpolitik und Risikobewertungsstrategie ausübte. In diesem Zusammenhang wurden die folgenden Vorschriften berücksichtigt:

(1)

Gesetz der VR China über Geschäftsbanken (Law of the PRC on Commercial Banks, im Folgenden „Bankengesetz“), Artikel 34,

(2)

Allgemeine Vorschriften zur Darlehensvergabe (umgesetzt von der People’s Bank of China), Artikel 15,

(3)

Beschluss Nr. 40,

(4)

Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für chinesisch finanzierte Geschäftsbanken (Erlass der CBIRC Nr. 1 von 2017),

(5)

Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen im Zusammenhang mit ausländisch finanzierten Banken (Erlass der CBIRC Nr. 4 von 2015),

(6)

Verwaltungsmaßnahmen für die Qualifikation von Direktoren und Führungskräften von Finanzinstituten im Bankensektor (CBIRC [2013] Nr. 3).

(7)

Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020–2022) (CBIRC vom 28. August 2020)

(8)

Bekanntmachung über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken (CBIRC vom 15. Dezember 2020),

(9)

Bekanntmachung über die Überwachungsregelungen hinsichtlich des Verhaltens von Großaktionären von Banken und Versicherungsträgern (CBIRC Nr. 43 von 2021).

(141)

Bei einer Überprüfung dieser Vorschriften gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Finanzinstitute in der VR China in einem Rechtsrahmen tätig sind, in dem sie dazu angewiesen sind, sich an den industriepolitischen Zielen der chinesischen Regierung, zu denen auch die Entwicklung des MAE-Sektors gehört, zu orientieren. Der MAE-Sektor, der der Baumaschinenindustrie zugeordnet wird, wird in wichtigen nationalen und regionalen Plänen hervorgehoben, darunter „Made in China 2025“, der 14. Fünfjahresplan für die Baumaschinenindustrie und verschiedene Entwicklungsstrategien von Provinzen und Gemeinden in Zhejiang, Jiangsu und Hunan. Diese Strategien fördern finanzielle Unterstützungen, FuE-Anreize sowie die Bildung von Industrieclustern und regen die Finanzinstitute an, der Finanzierung von Unternehmen in diesem Sektor Vorrang einzuräumen.

(142)

Generell gilt nach Artikel 34 des für alle in China tätigen Finanzinstitute maßgeblichen Bankengesetzes, dass Geschäftsbanken verpflichtet sind, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben. Artikel 4 des Bankgesetzes besagt zwar: „Die Geschäftsbanken üben nach geltendem Recht ihre Geschäftstätigkeit ohne Einmischung durch eine Einheit oder eine Person aus. Geschäftsbanken übernehmen selbstständig die zivilrechtliche Haftung mit dem gesamten Vermögen ihrer juristischen Person“, die Untersuchung ergab allerdings, dass Artikel 4 des Bankengesetzes vorbehaltlich des Artikels 34 des Bankengesetzes angewandt wird, das heißt, wenn der Staat eine Politik festlegt, setzen die Banken sie um und folgen den Anweisungen des Staates.

(143)

Darüber hinaus können nach Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe die zuständigen Dienststellen entsprechend der staatlichen Politik Darlehenszinsen subventionieren, um das Wachstum bestimmter Wirtschaftszweige und die wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Sektoren zu fördern.

(144)

Ebenso werden mit dem Beschluss Nr. 40 alle Finanzinstitute angewiesen, Kreditmittel speziell für „geförderte“ Projekte bereitzustellen. Wie bereits in Abschnitt 3.3 und insbesondere in den Erwägungsgründen 72 bis 80 erläutert, zählen Projekte des MAE-Wirtschaftszweigs zur Kategorie der „geförderten“ Projekte. Mit dem Beschluss Nr. 40 wird somit die bereits getroffene Feststellung zum Bankengesetz bestätigt, wonach die Banken staatliche Befugnisse in Form von Darlehensgeschäften zu Sonderbedingungen ausüben. Die Kommission stellte ferner fest, dass die NFRA über eine weitreichende Genehmigungsbefugnis in Bezug auf alle Aspekte der Verwaltung aller in der VR China niedergelassenen Finanzinstitute (einschließlich privater und ausländischer Finanzinstitute) verfügt; dies gilt u. a. für (72):

die Genehmigung der Ernennung aller Führungskräfte der Finanzinstitute sowohl am Hauptsitz als auch in den lokalen Niederlassungen, die Genehmigung der Besetzung aller Führungsebenen durch die NFRA, die für alle Führungsebenen obligatorisch ist, von den obersten Positionen bis hin zu den Niederlassungsleitern, und die sogar Führungskräfte umfasst, die in ausländischen Niederlassungen ernannt werden, sowie Führungskräfte, die für Unterstützungsfunktionen verantwortlich sind (z. B. die IT-Manager) und

eine sehr lange Liste behördlicher Genehmigungen, einschließlich Genehmigungen zur Gründung von Zweigniederlassungen, zur Aufnahme neuer Geschäftsfelder oder zum Verkauf neuer Produkte, zur Änderung der Satzung der Bank, zum Verkauf von mehr als 5 % ihrer Aktien, für Kapitalerhöhungen, für Sitzverlegungen, für Änderungen der Organisationsform usw.

(145)

Das Bankengesetz ist rechtlich bindend. Der verbindliche Charakter der Fünfjahrespläne und des Beschlusses Nr. 40 wurde in Abschnitt 3.6.1.4 erläutert. Der verbindliche Charakter der Regulierungsdokumente der CBRC ergibt sich aus ihrer Zuständigkeit als Bankenaufsichtsbehörde. Der verbindliche Charakter anderer Dokumente ergibt sich aus den darin enthaltenen Überwachungs- und Bewertungsvorschriften.

(146)

Mit dem Beschluss Nr. 40 des Staatsrats werden alle Finanzinstitute angewiesen, Kredite nur für die Kategorie der geförderten Investitionsprojekte zu gewähren; außerdem ist darin das Versprechen formuliert, weitere Vorzugsregelungen für Projekte der Kategorie der geförderten Wirtschaftszweige umzusetzen. Auf dieser Grundlage sind Banken verpflichtet, den MAE-Wirtschaftszweig als geförderten Wirtschaftszweig mit Krediten zu unterstützen.

(147)

Zudem müssen auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei Chinas beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit nationalen politischen Strategien stehen. Tatsächlich lautet eines der drei übergeordneten Ziele des Staates im Hinblick auf die Steuerung des Bankwesens nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Bezug auf operative Fragen oder Fragen des Managements in Unternehmen. Diesbezüglich enthält der Dreijahresaktionsplan der CBIRC die Anweisung für die Jahre 2020 bis 2022, den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Corporate Governance als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“

(148)

Die chinesische Regierung hat kürzlich angegeben, dass sogar Aktionäre von Finanzinstituten die Ausübung der Kontrolle der chinesischen Regierung durch ihren Corporate-Governance-Rahmen wie folgt sicherstellen müssen: „Große Aktionäre von Banken und Versicherungsträgern müssen Banken und Versicherungsträger unterstützen, indem sie eine unabhängige und solide Corporate-Governance-Struktur aufbauen, mit wirksamen Kontrollen und Gegenkontrollen, und Banken und Versicherungsträger fördern und unterstützten, um die organische Integration der Führungsrolle der Partei in die Corporate Governance sicherzustellen.“ (73)

(149)

Schließlich wird in den Kriterien zur Leistungsbewertung der NFRA für Geschäftsbanken nun insbesondere berücksichtigt, inwiefern Finanzinstitute den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen und vor allem, wie sie strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen (74).

(150)

Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen der mitarbeitenden staatseigenen Bank einzuhalten hatten. Über diesen normativen Rahmen übte die chinesische Regierung somit in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank bei der Vergabe von Darlehen an Unternehmen des MAE-Wirtschaftszweigs aus. Die wichtigsten Aufgaben der staatseigenen Bank beziehen sich auf die spezifischen Aufgaben, die ihr von der chinesischen Regierung über diesen Rechtsrahmen zugewiesen wurden, wodurch sie zu einem Werkzeug der chinesischen Regierung für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben wird.

(151)

Im Laufe der Untersuchung verwies die chinesische Regierung auf die Auslegung des Bankgesetzes und des Artikels 4 des Bankgesetzes durch den Nationalen Volkskongress, wonach Geschäftsbanken in China als unabhängige juristische Personen tätig seien, die ohne Einmischung seitens einer Stelle oder Person eigene Entscheidungen treffen und die keine Stelle oder Person eine Geschäftsbank dazu zwingen dürfe, Darlehen zu gewähren oder eine Garantie zu gewähren.

(152)

Wie in Erwägungsgrund 145 erwähnt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass das chinesische Bankengesetz und der Beschluss Nr. 40 verbindlich sind. Außerdem wurde das Vorbringen, dass die Banken bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Darlehen die von der Regierung verfolgte Politik und die Pläne derselben nicht berücksichtigen würden, durch die Ergebnisse der Untersuchung sowie die Feststellungen der Kommission in vorhergehenden Untersuchungen zum selben Subventionsprogramm (75) nicht bestätigt. So stellte die Kommission beispielsweise fest, dass die vier Gruppen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von einer Darlehensvergabe zu Vorzugsbedingungen unter dem Marktzinssatz profitiert haben.

(153)

Die Untersuchung ergab ferner, dass Artikel 4 nur insoweit anwendbar ist, als er mit Artikel 33 in Einklang steht. Dies bedeutet, dass Banken zwar unter ihrem allgemeinen Rechtsrahmen tätig sein können, sich aber bei entsprechender Anweisung an die staatliche Politik halten müssen. Während Artikel 4 des Bankengesetzes zu Kapitel I gehört, das die allgemeinen Bestimmungen enthält, gehört Artikel 33 in der Tat zu Kapitel IV, in dem die grundlegenden Vorschriften für Darlehen festgelegt werden. Der Wortlaut von Artikel 33, nämlich dass „Geschäftsbanken verpflichtet [sind], ihre Darlehensgeschäfte entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben“, zeigt, dass diese Vorschrift nicht beratenden, sondern vielmehr verbindlichen Charakters ist und dass Banken darin die klare Anweisung erteilt wird, bei der Betreibung ihrer Darlehensgeschäfte die staatliche Industriepolitik zu berücksichtigen. Die Kommission stellte außerdem fest, dass mit dem Beschluss Nr. 40 des Staatsrats alle Finanzinstitute angewiesen werden, nur geförderte Projekte mit Krediten zu unterstützen; außerdem ist darin das Versprechen formuliert, „weitere Vorzugsregelungen für geförderte Projekte“ umzusetzen. Zwar verpflichtet Artikel 17 desselben Beschlusses die Banken zur Einhaltung der Kreditgrundsätze, die Kommission stellte jedoch fest, dass die Banken die Kreditgrundsätze während der Untersuchung nicht einhielten. Die Kommission forderte Belege an, aus denen hervorgeht, dass die Finanzinstitute diese Grundsätze einhalten. Die chinesische Regierung und die Finanzinstitute legten diese Informationen nicht vor. Daher musste die Kommission eine solche Bewertung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vornehmen. Diese zeigten, dass den ausführenden Herstellern unabhängig von ihrer finanziellen Lage und Kreditwürdigkeit Darlehen gewährt wurden. Diese Feststellung ist nicht neu und wurde bereits in früheren Untersuchungen (76) getroffen, in denen die Kommission nachwies, dass sich Artikel 17 nicht wirksam in einem Kreditprinzip für geförderte Wirtschaftszweige niederschlägt. Während der laufenden Untersuchung konnte die Kommission die Einhaltung der Vorschriften aufgrund mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit nicht feststellen, was die Bedenken hinsichtlich der Transparenz und der Einhaltung ordnungsgemäßer Bonitätsbeurteilungsverfahren weiter verstärkt.

(154)

Wie in den Erwägungsgründen 137 und 138 dargelegt, ergibt sich der enge und verbindliche Charakter des Rechtsrahmens für die Tätigkeiten der Finanzinstitute schließlich auch daraus, dass alle wichtigen Fragen zum operativen Geschäft und dem Management der Banken von der Partei geprüft werden, was in der Corporate-Governance-Struktur der Banken fest verankert ist, sowie daraus, dass die Leistungsbewertung der Banken sich an ihren Anstrengungen orientiert, strategischen und aufstrebenden Unternehmen wie dem MAE-Wirtschaftszweig zu dienen.

(155)

Da Mitarbeit ausblieb und konkrete Belege für Prüfungen der Kreditwürdigkeit nicht verfügbar waren, prüfte die Kommission das in den Erwägungsgründen 142 bis 150 beschriebene allgemeine Rechtsumfeld sowie das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank im Hinblick auf die Vergabe von Darlehen an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. Dieses Verhalten stand im Widerspruch zu ihrer erklärten Haltung, da staatseigene Banken in der Praxis nicht auf der Grundlage sorgfältiger marktbezogener Risikobewertungen handelten.

(156)

Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller Darlehen zu Zinssätzen gewährt wurden, die im Bereich des vom National Interbank Funding Center (im Folgenden „NIFC“) bekannt gegebenen Leitzinssatzes für Kredite (Loan Prime Rate — im Folgenden „LPR“) oder darunter lagen. Der LPR wurde am 20. August 2019 eingeführt und ersetzt den früheren Referenzzinssatz der PBOC (77). Die Bereitstellung von Finanzierungen zu Zinssätzen, die unter oder nahe dem risikofreien Zinssatz des Landes auf dem Interbankenmarkt liegen, zeigt deutlich, dass das Risiko nicht angemessen berücksichtigt wurde. Da die chinesische Regierung und die Finanzinstitute nicht mitarbeiteten, musste die Kommission die verfügbaren Informationen heranziehen und kam daher zu dem Schluss, dass die Darlehen unabhängig von der tatsächlichen Finanz- und Kreditrisikosituation der Unternehmen gewährt wurden, wie in Abschnitt 3.6.3 dargelegt. Bei einem Vergleich mit den Zinssätzen, die den Risikoprofilen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller entsprochen hätten, ergibt sich somit, dass die Darlehen zu Zinssätzen unterhalb der marktüblichen Zinssätze gewährt wurden.

(157)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung hinsichtlich der Darlehensvergabe an geförderte Wirtschaftszweige einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen der Bank einzuhalten hatten. Dieser normative Rahmen ließ den Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen der Bank keinen Spielraum, ob sie im Hinblick auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den Rahmen einhalten oder nicht, wodurch das Management der Bank in einem Abhängigkeitsverhältnis ist.

(158)

Über diesen normativen Rahmen übte die chinesische Regierung somit in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank bei der Vergabe von Darlehen an Unternehmen des MAE-Sektors aus.

(159)

Mangels konkreter Beweise mit Blick auf Kreditrisikobewertungen prüfte die Kommission das allgemeine Rechtsumfeld der Darlehensvergabe an geförderte Wirtschaftszweige wie den MAE-Wirtschaftszweig gemeinsam mit dem Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank und stellte fest, dass die Bank nicht auf der Grundlage sorgfältiger marktbezogener Risikobewertungen handelte.

(160)

Wie in Erwägungsgrund 152 dargelegt, wurden zudem den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller Darlehen zu Zinssätzen, die im Bereich des Leitzinssatzes für Kredite oder darunter lagen, gewährt, und zwar unabhängig von ihrer Finanz- und der Kreditrisikolage. In Anbetracht des in Abschnitt 3.6.4.3 beschriebenen Risikoprofils der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der Tatsache, dass bestimmte in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller aufgrund der von der Kommission durchgeführten Risikoanalyse ein Rating von BB und andere ein Rating von B erhalten hätten und deshalb Zinssätze zahlen hätten müssen, die deutlich über dem risikofreien Satz lagen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die betreffenden Darlehen zu Zinssätzen unterhalb der marktüblichen Zinssätze gewährt wurden.

(161)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank in Bezug auf ihre Kreditvergabepolitik und die Risikobewertung für den MAE-Sektor ausgeübt hat.

(162)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung ihr Vorbringen, dass Artikel 4 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Commercial bank law) dem Artikel 34 nicht untergeordnet sei und dass Artikel 34 nicht im Widerspruch zu Artikel 4 über die Unabhängigkeit von Banken stehen dürfe. Ferner sehe das Bankengesetz keine Sanktionen für Banken vor, die gegen Artikel 34 verstießen. Darüber hinaus könne Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe (General Rules on Loans) nicht als Grundlage für die Behauptung dienen, die chinesische Regierung verlange von Geschäftsbanken, Darlehen zu Vorzugsbedingungen zu gewähren, und es wurde auf eine Überprüfung der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe verwiesen. Die chinesische Regierung fügte hinzu, dass der Beschluss Nr. 40 nicht für den MAE-Wirtschaftszweig gelte, da nur im Katalog aufgeführte geförderte Projekte als gefördert angesehen werden könnten.

(163)

Die Kommission verwies erneut auf den Bericht des Rechtsmittelgremiums, wie in Erwägungsgrund 123 dargelegt, in dem bestätigt wurde, dass die Banken verpflichtet sind, „ihre Darlehensgeschäfte auf die Bedürfnisse [der] Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung sowie auf die staatliche Industriepolitik auszurichten“, und stellte fest, dass das angebliche Ausbleiben strafrechtlicher Konsequenzen irrelevant ist, da sich der chinesische Bankensektor überwiegend in staatlichem Besitz befindet, und dass die Entscheidungen von Geschäftsbanken von der Kommunistischen Partei überwacht werden und im Einklang mit der nationalen Politik erfolgen müssen, was von keiner interessierten Partei bestritten wurde. In Bezug auf Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung keine Beweise für eine solche Überprüfung vorlegte und dass das Gesetz selbst, wie die chinesische Regierung in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung selbst angab, weder geändert noch aufgehoben worden war, wodurch dieser Artikel weiterhin Anwendung fand. Die Kommission verwies auch auf Erwägungsgrund 59, in dem sie zu dem Schluss kam, dass der MAE-Sektor Teil der im Katalog aufgeführten „großen Baumaschinenindustrie“ war, wodurch sich bestätigte, dass der MAE-Sektor ein geförderter Sektor war. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

3.6.1.5.   Schlussfolgerungen zu allen staatseigenen Finanzinstituten

(164)

Die Kommission stellte fest, dass die staatseigenen Banken bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben den vorstehend dargelegten Rechtsrahmen in Bezug auf den MAE-Sektor umgesetzt haben. Insoweit handelte es als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO.

(165)

Außerdem gelangte die Kommission auf der Grundlage derselben Informationen zu dem Schluss, dass, selbst wenn die staatseigenen Finanzinstitute nicht als öffentliche Körperschaften anzusehen wären, diese aus denselben bereits in Abschnitt 3.6.2 genannten Gründen als im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen gelten mussten. Somit würde ihr Verhalten in jedem Fall der chinesischen Regierung zugerechnet werden.

3.6.2.   Von der chinesischen Regierung betraute oder angewiesene private Finanzinstitute

(166)

Die Kommission stellte im vorliegenden Fall fest, dass die folgenden in China tätigen Banken und privaten Finanzinstitute den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller Darlehen gewährt hatten: Citibank (China) Co., Ltd., China Bohai Bank, China Mingsheng Bank und HSBS Bank.

(167)

Wie in früheren Untersuchungen (78) wurde im Einklang mit der entsprechenden Analyse in den Erwägungsgründen 140 bis 161 die Auffassung vertreten, dass diese Banken und privaten Finanzinstitute unter der Aufsicht der NFRA (die die CBRC ersetzt) tätig waren und von der chinesischen Regierung betraut oder angewiesen wurden. Da keine gegenteiligen Informationen vorgelegt wurden, hielt die Kommission in dieser Untersuchung an dieser Schlussfolgerung fest.

(168)

Die Kommission untersuchte, ob alle diese Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung damit betraut oder dazu angewiesen worden waren, dem MAE-Wirtschaftszweig Subventionen zu gewähren.

(169)

Dem WTO-Rechtsmittelgremium zufolge liegt eine „Betrauung“ dann vor, wenn eine Regierung einer privaten Einrichtung Verantwortung überträgt, während eine „Anweisung“ dann gegeben ist, wenn die Regierung ihre Befugnisse gegenüber einer privaten Einrichtung (79) ausübt. In beiden Fällen greift die Regierung auf eine private Einrichtung als Vertreter zur Durchführung der finanziellen Beihilfe zurück, und in den meisten Fällen würde erwartet, dass eine Betrauung oder Anweisung einer privaten Einrichtung eine gewisse Form der Androhung oder eines Anreizes umfasst (80). Gleichzeitig gestattet es Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung den Mitgliedstaaten nicht, Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Waren zu ergreifen, wenn die Regierung lediglich allgemeine Regulierungsbefugnisse (81) ausübt bzw. wenn ein staatlicher Eingriff allein aufgrund der gegebenen tatsächlichen Umstände und der Ausübung der Wahlfreiheit der Akteure auf diesem Markt zu einem bestimmten Ergebnis führen kann oder auch nicht (82). Die Begriffe „betrauen“ und „anweisen“ implizierten dagegen eine aktivere Rolle der Regierung als einfach nur eine begünstigende (83).

(170)

Die Kommission stellte fest, dass der in den Erwägungsgründen 142 bis 147 genannte für den Sektor maßgebliche Rechtsrahmen für alle Finanzinstitute in der VR China gilt — auch für private Finanzinstitute. Dies wird auch dadurch deutlich, dass das Bankengesetz und die verschiedenen Erlässe der NFRA (vormals CBIRC) auf alle aus chinesischen Quellen finanzierten Banken und auf alle Banken mit ausländischer Beteiligung unter Leitung der NFRA anzuwenden sind.

(171)

Zudem ähnelten die Bedingungen in den meisten Darlehensverträgen mit privaten Finanzinstituten denen der Verträge mit staatseigenen Banken und die von den privaten Finanzinstituten gewährten Zinssätze bewegten sich in ähnlicher Höhe wie die von den staatseigenen Finanzinstituten gewährten Zinssätze. Daraus wird ersichtlich, dass diese Banken de facto Darlehen zu Vorzugsbedingungen im Einklang mit der Kontrolle der chinesischen Regierung über den Bankensektor gewähren.

(172)

Da von den privaten Finanzinstituten keine anderslautenden Informationen vorgelegt wurden, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass, was den MAE-Wirtschaftszweig anbelangt, alle in China unter Aufsicht der NFRA tätigen Finanzinstitute (einschließlich der privaten Finanzinstitute) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erster Gedankenstrich der Grundverordnung vom Staat betraut oder angewiesen wurden, die Politik der Regierung umzusetzen und im MAE-Wirtschaftszweig (84) Darlehen zu Vorzugszinssätzen zu vergeben und damit Aufgaben ausüben, die sich nicht von den Aufgaben unterscheiden, die normalerweise von staatlichen Stellen ausgeübt werden.

3.6.3.   Bonitätseinstufungen

(173)

In früheren Antisubventionsuntersuchungen hatte die Kommission bereits festgestellt, dass die inländischen Ratings, die chinesischen Unternehmen erteilt wurden, nicht zuverlässig waren; diese Feststellung wurde auf der Grundlage einer vom Internationalen Währungsfonds (85) veröffentlichten Studie, die eine Diskrepanz zwischen internationalen und chinesischen Ratings ergab, getroffen. Tatsächlich werden nach Angaben des IWF über 90 % der chinesischen Anleihen von lokalen Ratingagenturen mit AA bis AAA bewertet. Dies ist nicht mit anderen Märkten wie dem Unionsmarkt oder den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“ oder „US“) vergleichbar. So erhalten beispielsweise weniger als 2 % der Unternehmen auf dem US-Markt solch erstklassige Bewertungen. Chinesische Ratingagenturen sind demnach stark auf das oberste Ende der Rating-Skala ausgerichtet. Sie verfügen über sehr breite Rating-Skalen und neigen dazu, Anleihen mit deutlich unterschiedlichen Ausfallrisiken in einer umfassenden Rating-Kategorie (86) zu bündeln. Dem „China bond market insight 2021“ von Bloomberg (87) zufolge dominieren fünf lokale chinesische Ratingagenturen den Anleihemarkt: China Chengxin, Dagong, Lianhe, Shanghai Brilliance und Golden credit rating, und etwa 90 % der Anleihen werden von lokalen Ratingagenturen mit AAA bewertet. Viele der Emittenten haben jedoch von S&P ein niedrigeres globales Emittentenrating von A und BBB (88) erhalten.

(174)

Darüber hinaus nehmen ausländische Ratingagenturen wie Standard and Poor’s und Moody’s bei der Bewertung chinesischer Anleihen im Ausland in der Regel eine Anhebung des Baseline-Ratings des Emittenten vor, die auf einer Schätzung der strategischen Bedeutung des Unternehmens für die chinesische Regierung und der Solidität jeder impliziten Garantie basiert (89).

(175)

Ergänzend zu dieser Analyse geht aus früheren Fällen hervor, dass die chinesische Regierung ihren Einfluss auch auf den Ratingmarkt ausüben kann (90).

(176)

Den von der chinesischen Regierung in früheren Fällen übermittelten Informationen zufolge waren 14 Ratingagenturen auf dem chinesischen Anleihemarkt tätig, darunter zwölf inländische Ratingagenturen. Zweitens besteht kein freier Zugang zum chinesischen Rating-Markt. Es handelt sich im Wesentlichen um einen geschlossenen Markt, da Ratingagenturen von der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde (China Securities Regulatory Commission — im Folgenden „CSRC“) oder der PBOC eine Genehmigung erteilt werden muss, bevor sie ihren Betrieb aufnehmen können (91). Die PBOC kündigte Mitte 2017 an, dass ausländische Ratingagenturen unter bestimmten Bedingungen Ratings auf einem Teil des inländischen Anleihemarktes durchführen dürften. Diese Ratingagenturen folgen jedoch chinesischen Ratingskalen und sind daher, wie in Erwägungsgrund 174 erwähnt, nicht ohne Weiteres mit internationalen Ratings vergleichbar.

(177)

In einer Studie von Allianz Global Investors aus dem Jahr 2021 wird festgehalten, dass Chinas Onshore-Ratingsystem von internationalen Ratingkonventionen abweicht, wodurch die Feststellungen der Kommission bestätigt werden. So würden beispielsweise mit AA+ bewertete Onshore-Anleihen auf einer internationalen Skala in der Regel als „Hochzinsanleihen“ (92) bewertet.

(178)

Schließlich wies die OECD 2022 darauf hin, dass Mängel auf dem Ratingmarkt, einschließlich überhöhter Ratings und schwacher Warnsysteme, die gesunde Entwicklung des Anleihemarkts behindern (93).

(179)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest (94), dass das chinesische Ratingsystem nicht als ausschließlich von den Marktkräften bestimmt angesehen werden kann und dass es auf einer verzerrten Grundlage operiert.

(180)

In Anbetracht der Ausführungen in den Erwägungsgründen 173 bis 178 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Ratings keine zuverlässige Bewertung des Kreditrisikos des Basiswerts liefern. Diese Ratings wurden auch durch die politischen Ziele der Förderung strategischer Schlüsselindustrien (z. B. des MAE-Wirtschaftszweiges) verzerrt.

(181)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass das chinesische Ratingsystem zuverlässig sei und die Ratings der Unternehmen neu bewertet werden sollten. Ferner habe die Kommission die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen willkürlich ohne die erforderlichen Kenntnisse und Bescheinigungen und ohne ein umfassendes Verständnis der Geschäftstätigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bewertet. Darüber hinaus argumentierte die chinesische Regierung, dass sich die Inhaberschaft der dem chinesischen Markt tätigen Ratingagenturen vielfältiger darstellt und die Präsenz internationaler Ratingagenturen wie S&P oder Moody’s China Limited zu einer Optimierung der Ratingmethoden führe.

(182)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sie das Rating der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht willkürlich bewertete. Vielmehr hat sie völlig transparent gehandelt und sich bei der Ermittlung des Ratings der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf eine Reihe von Finanzindikatoren gestützt. Die Kommission war ferner der Ansicht, dass die Entwicklung der Marktstruktur in der VR China keine Auswirkungen auf die in den Erwägungsgründen 173 bis 180 beschriebenen Mängel im Zusammenhang mit dem chinesischen Ratingmarkt hatte. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(183)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass die Existenz von 14 Ratingagenturen, darunter zwei ausländischen Agenturen, den chinesischen Ratingmarkt robust und unabhängig mache. Sie fügte hinzu, dass die Verwendung verschiedener Ratingkategorien durch die chinesischen lokalen Ratingagenturen weder die Unabhängigkeit der Agenturen noch die Authentizität der Ratingergebnisse infrage stelle. Sie brachte ferner vor, dass die Schlussfolgerung der Kommission, dass der chinesische Ratingmarkt in sich „geschlossen“ sei, auf veralteten und falsch ausgelegten Beweisen beruhe; insbesondere vertrat die CCCME die Auffassung, dass die Rolle der CSRC und der PBOC bei der Regulierung der Qualifikation der Ratingagenturen notwendig sei, um sicherzustellen, dass diese Ratingagenturen über das erforderliche Fachwissen verfügten, und verwies auf die regulatorischen Verbesserungen, die in dem in Erwägungsgrund 178 genannten OECD-Bericht anerkannt wurden.

(184)

Die Kommission stimmt diesen Einwänden nicht zu. Während die Kommission nicht bestreitet, dass bestimmte ausländische Agenturen auf dem chinesischen Markt tätig sind, vertrat sie die Auffassung, dass diese ausländischen Agenturen nur „einen kleinen Bruchteil der Ratings auf dem chinesischen Ratingmarkt“ ausmachen und „den gleichen Ratingskalen folgen wie die chinesischen Agenturen und dass sie ihr Rating aufgrund der strategischen Bedeutung der Unternehmen für die chinesische Regierung und der impliziten staatliche Garantien anheben“ (95), weshalb sie nicht als unabhängig angesehen werden können. In Bezug auf die von der Kommission vorgelegten angeblich veralteten Beweise stellte die Kommission zudem fest, dass die CCCME selektiv die ältesten von der Kommission vorgelegten Beweise ausgewählt und mehrere in den Erwägungsgründen 177 bis 178 herangezogene Verweise aus den Jahren 2021-2022 sowie den Verweis auf das im April 2024 veröffentlichte „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China“ (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China — siehe Erwägungsgrund 179) außer Acht gelassen hat, und zwar lange nachdem ausländische Ratingagenturen in der VR China tätig wurden. Diese Verweise zeigen eindeutig, dass sich die Lage auf dem chinesischen Ratingmarkt im Untersuchungszeitraum nicht wesentlich verändert hat. Was die Rolle der CSRC und der PBOC betrifft, so hat die Kommission den Bericht der OECD und die Tatsache, dass die Rolle dieser Einrichtungen die Bewertung der Qualifikationen der Ratingagenturen umfasst, nicht bestritten. Es stellte sich jedoch heraus, dass sich die Rolle der PBOC nicht auf diese Bewertung beschränkte, sondern auch die „landesweite Aufsicht und Verwaltung von Ratings“ gemäß Artikel 3 der vorläufigen Maßnahmen zur Verwaltung der Ratingindustrie (Interim Measures for the Administration of the Credit Rating Industry) umfasste, die gemeinsam von der People’s Bank of China, der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission, dem Finanzministerium und der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht wurden (Erlass [2019] Nr. 5). Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

3.6.4.   Vorzugsfinanzierung: Darlehen

3.6.4.1.   Arten von Darlehen

Kurz- und langfristige Darlehen

(185)

Die Kommission stellte fest, dass Unternehmen der vier in die Stichprobe einbezogenen Gruppen kurz- und langfristige Darlehen in Anspruch nahmen, um ihre Tätigkeiten zu finanzieren. Diese wurden hauptsächlich für den täglichen Betrieb, Betriebskapitalbedarf, Sonderprojekte und Investitionen verwendet. Eine der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller nutzte auch langfristige Ausfuhrkredite.

3.6.4.2.   Spezifität

(186)

Wie in den Erwägungsgründen 142 bis 147 erläutert, werden die Finanzinstitute in mehreren ausdrücklich für Unternehmen des MAE-Wirtschaftszweigs geltenden Vorschriften angewiesen, diesen Unternehmen Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen zu gewähren. Diese Vorschriften bestätigen, dass die Finanzinstitute eine Vorzugsfinanzierung nur an eine begrenzte Zahl von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen vergeben, deren Geschäftstätigkeit der jeweiligen Politik der chinesischen Regierung entspricht. Die Kommission war der Auffassung, dass der Verweis auf den MAE-Wirtschaftszweig ausreichend klar ist, da dieser Sektor entweder namentlich oder durch einen Verweis auf die von ihm gefertigte Ware oder die Branchengruppe, der er angehört, ausgewiesen wird. Zudem zog einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Nutzen aus dem Darlehen, das von der China Development Bank gewährt wurde und „vom Staat anerkannte Projekte in Schlüsselsektoren“ unterstützt. Außerdem macht die Tatsache, dass die chinesische Regierung eine begrenzte Zahl geförderter Wirtschaftszweige — unter anderem den MAE-Wirtschaftszweig — unterstützt, diese Subvention spezifisch.

3.6.4.3.   Berechnung der Höhe der Subvention

(187)

Die Kommission berechnete die Höhe der anfechtbaren Subvention auf der Grundlage der den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenen Vorteile. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist der den Empfängern erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Zinsbetrag, den das Unternehmen für das Vorzugsdarlehen bezahlt hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es am Markt erhalten könnte, bezahlt hätte.

(188)

Wie in den Abschnitten 3.6.1 und 3.6.2 erläutert, sind die von chinesischen Finanzinstituten gewährten Darlehen Ausdruck eines erheblichen staatlichen Eingreifens und wurden nicht zu den Zinssätzen vergeben, die auf einem funktionierenden Markt normalerweise gewährt würden.

(189)

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen unterschieden sich hinsichtlich ihrer allgemeinen Finanzlage. Allen kamen im Untersuchungszeitraum unterschiedliche Formen von Darlehen zugute, die sich etwa im Hinblick auf die Laufzeiten, die Sicherheitsleistungen, die Garantien und andere Vergabebedingungen unterschieden. Aus diesen beiden Gründen wurden den Unternehmen je nach den erhaltenen Darlehenspaketen auch unterschiedliche durchschnittliche Zinssätze zugestanden.

(190)

Die Kommission bewertete die Finanzlage der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller jeweils einzeln, um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang wandte die Kommission die Berechnungsmethode für die Vergabe von Vorzugsfinanzierungen in der Form von Darlehen an, die im Rahmen der Antisubventionsuntersuchungen betreffend zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit Ursprung in der VR China, betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung in der VR China, betreffend Reifen mit Ursprung in der VR China, betreffend bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China, betreffend Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in der VR China und betreffend neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China (96) festgelegt wurde und in den folgenden Erwägungsgründen erläutert wird. Anschließend berechnete die Kommission den Vorteil, der den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller jeweils durch die Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen erwachsen ist, und rechnete den ermittelten Vorteil der untersuchten Ware zu.

(1)   Sinoboom Group

(191)

Wie in den Erwägungsgründen 90 erwähnt, übermittelten die chinesischen Kreditinstitute keine Antwort auf den Fragebogen, mit der die durchgeführte Kreditwürdigkeitsprüfung geklärt werden könnte. Um den Vorteil festzustellen, musste die Kommission daher prüfen, ob die Zinssätze für die Darlehen, die der Sinoboom Group gewährt worden waren, den marktüblichen Zinssätzen entsprachen.

(192)

Die finanzielle Lage der Sinoboom Group erschien der Finanzbuchhaltung dieses Unternehmens zufolge mit einer Gewinnspanne von etwa 12 % für das Finanzjahr 2023 im Allgemeinen rentabel.

(193)

Die Sinoboom Group verwendete kurz- und langfristige Verbindlichkeiten zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten. Die Kommission bewertete die kurzfristige Liquidität und langfristige Solvenz der Gruppe.

(194)

Was die kurzfristige Liquidität betrifft, hatte die Gruppe im Untersuchungszeitraum einen durchschnittlichen Liquiditätskoeffizienten von 1,44. Das Umlaufvermögen des Unternehmens liegt zwar innerhalb einer annehmbaren Bandbreite, ist aber nicht besonders hoch. Dies lässt darauf schließen, dass das Unternehmen zwar technisch in der Lage ist, seine kurzfristigen Verpflichtungen zu erfüllen, seine Liquiditätsposition jedoch nur gerade noch angemessen ist. Im Falle unerwarteter finanzieller Belastungen kann das Unternehmen Schwierigkeiten haben, seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, ohne Vermögenswerte zu liquidieren oder zusätzliche Schulden aufzunehmen. Angesichts von Marktvolatilität oder unvorhergesehenen Ereignissen wäre eine robustere Liquiditätsposition erforderlich, um die Finanzstabilität sicherzustellen.

(195)

Mit Blick auf die Zahlungsfähigkeit weist der Verschuldungsgrad des Unternehmens von 1,98 auf eine starke Abhängigkeit von Fremdfinanzierung hin. Das Unternehmen ist fast doppelt so stark auf aufgenommene Mittel wie auf eigenes Eigenkapital angewiesen, was auf ein erhebliches finanzielles Risiko hindeutet. Ein derart hoher Verschuldungsgrad macht das Unternehmen anfällig für steigende Zinssätze oder Konjunkturrückgänge, da dadurch seine Fähigkeit, Schulden zu bedienen, eingeschränkt werden kann. Die Abhängigkeit von Fremdfinanzierung erhöht das Insolvenzrisiko, insbesondere wenn sich das Umsatzwachstum oder die Rentabilität abschwächen. Dieser Verschuldungsgrad ist ein ernstes Problem, das die finanzielle Solidität des Unternehmens gefährden könnte.

(196)

Die Kommission war der Ansicht, dass die allgemeine Finanzlage der Gruppe einem BB-Rating entspricht. Nach den Ratingdefinitionen von Standard & Poor’s ist ein Schuldner mit „BB“ noch in der Lage, seine finanziellen Verpflichtungen unter stabilen Bedingungen zu erfüllen. Dennoch können ungünstige geschäftliche, finanzielle oder wirtschaftliche Bedingungen die Fähigkeit oder Bereitschaft des Schuldners zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen beeinträchtigen. Dieser Referenzwert wird daher als angemessen erachtet, um den hohen Schuldenständen und der starken Abhängigkeit der Gruppe von Fremdfinanzierung Rechnung zu tragen.

(197)

Um den marktüblichen Zinssatz zu ermitteln, wurde anschließend der zu erwartende Aufschlag auf von Firmen mit diesem BB-Rating ausgegebene Anleihen auf den Referenzzinssatz der PBOC, bzw. — nach dem 20. August 2019 — auf den vom NIFC angekündigten Leitzinssatz für Darlehen angewandt.

(198)

Dieser Aufschlag wurde durch Berechnung des relativen Spreads zwischen den Indizes für Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und für solche mit BB-Rating auf der Grundlage von Bloomberg-Daten nach Wirtschaftszweigen ermittelt. Der so berechnete relative Spread wurde zum Referenzzinssatz der PBOC bzw. nach dem 20. August 2019 zum Leitzinssatz für Darlehen hinzugerechnet, den das NIFC am Tag der Gewährung des Darlehens für die Laufzeit des in Rede stehenden Darlehens veröffentlicht hatte. Die entsprechende Berechnung wurde für jedes dem Unternehmen gewährte Darlehen und für jede mit dem Unternehmen geschlossene Finanzierungsleasing-Vereinbarung einzeln vorgenommen.

(2)   Zoomlion Group

(199)

Die Kommission stellte fest, dass die Zoomlion Group im Jahr 2021 von Fitch mit dem Rating B bewertet worden war. Die Kommission schloss sich diesem Rating an, da es mit dem Finanzprofil des Unternehmens übereinstimmt, das auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für den Untersuchungszeitraum bewertet wurde.

(200)

Da die Kreditinstitute keinen Fragebogenantworten zur Erläuterung der Kreditwürdigkeitsprüfung übermittelten, musste die Kommission prüfen, ob die Zinssätze für die der Zoomlion Group gewährten Darlehen marktüblich waren.

(201)

Die finanzielle Lage der Zoomlion Group erschien der Finanzbuchhaltung dieses Unternehmens zufolge mit einer Gewinnspanne von etwa 8 % für das Jahr 2023 im Allgemeinen rentabel. Die Rentabilität von Zoomlion ist im Vergleich zum Durchschnitt der Unternehmen des Sektors zwar angemessen, aber eher moderat, und kann seine Fähigkeit, zu reinvestieren und wirtschaftliche Schwankungen zu bewältigen, einschränken.

(202)

Die Gruppe verwendete kurz- und langfristige Verbindlichkeiten zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten. Die Kommission bewertete die kurzfristige Liquidität und langfristige Solvenz des Unternehmens.

(203)

Im Hinblick auf die kurzfristige Liquidität zog die Kommission den Liquiditätskoeffizienten heran. Mit dieser Kennzahl wird die Fähigkeit des Unternehmens, kurzfristige Verpflichtungen, einschließlich kurzfristiger Verbindlichkeiten, zu erfüllen, gemessen.

(204)

Der Liquiditätskoeffizient des Unternehmens lag im Untersuchungszeitraum bei 1,17. Dies weist darauf hin, dass seine Liquidität angemessen, aber instabil ist, da der Koeffizient nur geringfügig über dem akzeptablen Schwellenwert liegt. Dies zeigt auch, dass das Unternehmen seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zwar mit seinem Umlaufvermögen begleichen kann, jeder unerwartete Anstieg der Verbindlichkeiten oder eine Verlangsamung der Umwandlung von Vermögenswerten jedoch Herausforderungen darstellen könnte. Angesichts dieses kurzfristigen Liquiditätsindikators kam die Kommission zu dem Schluss, dass das betreffende Unternehmen eine fragile kurzfristige Liquiditätsposition aufwies.

(205)

Die Kommission zog für die Bewertung des langfristigen Solvenzrisikos die Schuldenquote heran. Mit diesem Koeffizienten wird die Fähigkeit des Unternehmens, langfristige Verbindlichkeiten zu begleichen, gemessen. Es wird von Kapitalgebern und Anlegern in Schuldverschreibungen für die Kreditwürdigkeitsprüfung des Unternehmens verwendet.

(206)

Mit der Schuldenquote wird die Höhe der Verbindlichkeiten, vor allem der langfristigen Verbindlichkeiten, gemessen. Der Liquiditätskoeffizient des Unternehmens von 1,93 zeigt, dass die Finanzierung stark von Schulden abhängig ist, wodurch das finanzielle Risiko erheblich steigt. Ein hoher Verschuldungsgrad bedeutet, dass das Unternehmen Schwierigkeiten hat, seine Verbindlichkeiten zu bedienen, insbesondere in Zeiten geringerer Einnahmen oder steigender Zinssätze. Diese Abhängigkeit von Schulden unterstreicht die Notwendigkeit einer ausgewogeneren Kapitalstruktur.

(207)

Die Effizienz des Unternehmens bei der Nutzung seiner Vermögenswerte spricht nicht für eine hohe Bonitätseinstufung. Ein Kapitalumschlag von 0,3 deutet darauf hin, dass das Unternehmen für je 1 CNY an Vermögenswerten Einnahmen von nur 0,30 CNY erwirtschaftet, was auf eine unterdurchschnittliche Leistung bei der Mobilisierung von Ressourcen zurückzuführen ist. Auch die Kapitalrendite ist mit 2,77 % gering, was darauf schließen lässt, dass das Unternehmen aus seinen Investitionen keinen wesentlichen Mehrwert zieht. Diese Parameter deuten auf Ineffizienzen bei der Vermögensverwaltung hin, die die Fähigkeit des Unternehmens, Einnahmen und Gewinne zu erzielen, beeinträchtigen.

(208)

In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 202 bis 207 dargelegten Liquiditäts-, Solvenz- und Effizienzprobleme vertrat die Kommission die Auffassung, dass die finanzielle Lage des Unternehmens instabil war und es für potenzielle Kreditgeber und Investoren ein hohes Risikoprofil aufwies.

(209)

Die Kommission war der Ansicht, dass die allgemeine Finanzlage der Gruppe einem B-Rating entspricht, welches nicht als „Investment Grade“ betrachtet wird.

(210)

Auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Daten bei Bloomberg verwendete die Kommission als Vergleichswert den bei Anleihen von Firmen mit einem B-Rating zu erwartenden Aufschlag, der auf die Referenzzinssätze der PBOC angewandt wurde, bzw. nach dem 20. August 2019 auf den Leitzinssatz für Darlehen, der vom NIFC bekannt gegeben wurde (97), um den marktüblichen Zinssatz zu bestimmen.

(211)

Dieser Aufschlag wurde durch Berechnung des relativen Spreads zwischen den Indizes für Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und für solche mit B-Rating auf der Grundlage von Bloomberg-Daten nach Wirtschaftszweigen ermittelt. Der so berechnete relative Spread wurde zum Referenzzinssatz der PBOC bzw. nach dem 20. August 2019 zum Leitzinssatz für Darlehen hinzugerechnet, den das NIFC am Tag der Gewährung des Darlehens (98) für die Laufzeit des in Rede stehenden Darlehens veröffentlicht hatte. Die entsprechende Berechnung wurde für jedes der Unternehmensgruppe gewährte Darlehen einzeln vorgenommen.

(212)

Für auf Fremdwährung lautende Darlehen ergibt sich im Hinblick auf Marktverzerrungen und das Fehlen stichhaltiger Ratings dasselbe Bild, da diese Darlehen von denselben chinesischen Finanzinstituten gewährt werden. Daher wurden, wie bereits zuvor festgestellt, Unternehmensanleihen mit B-Rating in relevanten Stückelungen, die im Untersuchungszeitraum ausgegeben wurden, zur Bestimmung eines angemessenen Vergleichswerts herangezogen.

(213)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Zoomlion Group vor, dass die Analyse der Finanzkennzahlen kein niedrigeres Rating von Unternehmen wie der Dingli Group und der Sinoboom Group rechtfertige. Nach einer sorgfältigen Vergleichsanalyse der Lage der verschiedenen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bestätigte die Kommission ihre Bewertung mit der Begründung, dass die Zoomlion Group im Vergleich zu den anderen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen größtenteils schlechter abschnitt.

(3)   Dingli Group

(214)

Wie bereits in Erwägungsgrund 90 dargelegt, haben die chinesischen Kreditinstitute keine Bonitätsbeurteilung vorgenommen. Um den Vorteil festzustellen, musste die Kommission daher prüfen, ob die Zinssätze für die Darlehen, die der Dingli Group gewährt worden waren, den marktüblichen Zinssätzen entsprachen.

(215)

Die Dingli Group meldete gemäß ihren eigenen Finanzkonten für das Jahr 2023 eine hohe Rentabilität und eine solide Wachstumssituation mit einer hohen Gewinnspanne (8-13 %).

(216)

Die Dingli Group verwendete kurz- und langfristige Verbindlichkeiten zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten. Die Kommission bewertete die kurzfristige Liquidität und langfristige Solvenz der Gruppe.

(217)

Was die kurzfristige Liquidität anbelangt, so würde das Unternehmen angesichts der Gesamtsituation verschiedener Dingli-Unternehmen wahrscheinlich von einer gemischten Liquiditätsposition profitieren. Dingli Machinery hat einen starken Liquiditätskoeffizienten von mehr als 2, in der sich eine solide Fähigkeit, kurzfristige Verbindlichkeiten zu bedienen, niederschlägt. Der derzeitige Koeffizient von Dingli Leasing von weniger als 1,2 weist jedoch darauf hin, dass die Fähigkeit, kurzfristigen Verpflichtungen nachzukommen, nicht stark ausgeprägt ist. Der Durchschnitt der derzeitigen Koeffizienten der beiden Unternehmen würde wahrscheinlich zwischen diesen beiden Zahlen liegen, was darauf hindeutet, dass die kurzfristige Finanzstabilität zwar im Allgemeinen annehmbar ist, das konsolidierte Unternehmen die Liquidität jedoch sorgfältig steuern müsste, um potenzielle finanzielle Spannungen zu vermeiden.

(218)

Was die langfristige Verschuldung betrifft, so wäre die Gruppe aufgrund des hohen Verschuldungsgrads von Dingli Leasing von über 2,8 mit einer hohen Verschuldung konfrontiert, während der konservative Verschuldungsgrad von Dingli Machinery von weniger als 0,7 das finanzielle Gesamtrisiko verringert. Der kombinierte Verschuldungsgrad wäre wahrscheinlich gerade noch moderat, was auf eine erhebliche Abhängigkeit von Fremdfinanzierung zurückzuführen ist. Dies birgt potenzielle Risiken, insbesondere vor dem Hintergrund unsicherer wirtschaftlicher Bedingungen.

(219)

Unter dem Gesichtspunkt der Effizienz ist der Kapitalumschlag von Dingli Machinery mit weniger als 0,5 gering, was auf einige Ineffizienzen schließen lässt, während der Kapitalumschlag von Dingli Leasing unter 0,15 extrem niedrig ist, ein Anzeichen dafür, dass das Unternehmen nur sehr geringe Kapitalrendite erzielt. Dadurch wird eine kombinierte Ineffizienz bei der Nutzung von Vermögenswerten in beiden Unternehmen ersichtlich. Das Unternehmen muss sich auf die Optimierung der Geschäftstätigkeit, die Liquidation unproduktiver Vermögenswerte oder die Verbesserung operativer Strategien zur Verbesserung der Renditen konzentrieren.

(220)

Die Kommission war der Ansicht, dass die allgemeine Finanzlage der Gruppe einem BB-Rating entspricht. Nach den Ratingdefinitionen von Standard & Poor’s ist ein Schuldner mit „BB“ noch in der Lage, seine finanziellen Verpflichtungen unter stabilen Bedingungen zu erfüllen. Dennoch können ungünstige geschäftliche, finanzielle oder wirtschaftliche Bedingungen die Fähigkeit oder Bereitschaft des Schuldners zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen beeinträchtigen. Dieser Referenzwert wird daher als angemessen erachtet, um den hohen Schuldenständen und der starken Abhängigkeit der Gruppe von Fremdfinanzierung Rechnung zu tragen.

(221)

Um den marktüblichen Zinssatz zu ermitteln, wurde anschließend der zu erwartende Aufschlag auf von Firmen mit diesem BB-Rating ausgegebene Anleihen auf den Referenzzinssatz der PBOC, bzw. — nach dem 20. August 2019 — auf den vom NIFC angekündigten Leitzinssatz für Darlehen angewandt.

(222)

Dieser Aufschlag wurde durch Berechnung des relativen Spreads zwischen den Indizes für Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und für solche mit BB-Rating auf der Grundlage von Bloomberg-Daten nach Wirtschaftszweigen ermittelt. Der so berechnete relative Spread wurde zum Referenzzinssatz der PBOC bzw. nach dem 20. August 2019 zum Leitzinssatz für Darlehen hinzugerechnet, den das NIFC am Tag der Gewährung des Darlehens für die Laufzeit des in Rede stehenden Darlehens veröffentlicht hatte. Die entsprechende Berechnung wurde für jedes dem Unternehmen gewährte Darlehen und für jede mit dem Unternehmen geschlossene Finanzierungsleasing-Vereinbarung einzeln vorgenommen.

(223)

Für auf Fremdwährungen lautende Darlehen in der VR China ergibt sich im Hinblick auf Marktverzerrungen und das Fehlen stichhaltiger Ratings dasselbe Bild, da diese Darlehen von denselben chinesischen Finanzinstituten gewährt werden. Daher wurden, wie bereits zuvor festgestellt, Unternehmensanleihen mit BB-Rating in relevanten Stückelungen, die im Untersuchungszeitraum ausgegeben wurden, zur Bestimmung eines angemessenen Referenzwerts herangezogen.

(4)   JLG

(224)

Wie bereits in Erwägungsgrund 90 dargelegt, haben die chinesischen Kreditinstitute keine Bonitätsbeurteilung vorgenommen. Um den Vorteil festzustellen, musste die Kommission daher prüfen, ob die Zinssätze für die Darlehen, die der JLG Group gewährt worden waren, Vorzugszinssätze darstellten.

(225)

JLG meldete gemäß eigener Finanzbuchführung für das Jahr 2023 eine geringe Rentabilität (unter 3 %) und Gesamtkapitalrendite.

(226)

JLG verwendete kurz- und langfristige Verbindlichkeiten zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten. Die Kommission bewertete die kurzfristige Liquidität und langfristige Solvenz der Gruppe.

(227)

Was die kurzfristige Liquidität betrifft, hatte die Gruppe im Untersuchungszeitraum einen durchschnittlichen Liquiditätskoeffizienten von 1,40. Das Umlaufvermögen des Unternehmens liegt zwar innerhalb einer annehmbaren Bandbreite, ist aber nicht besonders hoch. Dies lässt darauf schließen, dass das Unternehmen zwar technisch in der Lage ist, seine kurzfristigen Verpflichtungen zu erfüllen, seine Liquiditätsposition jedoch nur gerade noch angemessen ist. Im Falle unerwarteter finanzieller Belastungen kann das Unternehmen Schwierigkeiten haben, seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, ohne Vermögenswerte zu liquidieren oder zusätzliche Schulden aufzunehmen. Angesichts von Marktvolatilität oder unvorhergesehenen Ereignissen wäre eine robustere Liquiditätsposition erforderlich, um die Finanzstabilität sicherzustellen.

(228)

Mit Blick auf die Zahlungsfähigkeit deutet der Verschuldungsgrad des Unternehmens von 2,19 auf eine starke Abhängigkeit von Fremdfinanzierung hin. Zur Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit nutzt das Unternehmen doppelt so viel Fremd- wie Eigenkapital, wodurch es einem erheblichen finanziellen Risiko ausgesetzt ist. Ein derart hoher Verschuldungsgrad macht das Unternehmen anfällig für steigende Zinssätze oder Konjunkturrückgänge, da dadurch seine Fähigkeit, Schulden zu bedienen, eingeschränkt werden kann. Die Abhängigkeit von Fremdfinanzierung erhöht das Insolvenzrisiko, insbesondere wenn sich das Umsatzwachstum oder die Rentabilität abschwächen. Dieser Verschuldungsgrad ist ein ernstes Problem, das die finanzielle Solidität des Unternehmens gefährden könnte.

(229)

Die Kommission war der Ansicht, dass die allgemeine Finanzlage der Gruppe einem B-Rating entspricht. Ein Schuldner mit dem Rating „B“ ist noch in der Lage, seine finanziellen Verpflichtungen unter stabilen Bedingungen zu erfüllen. Dennoch können ungünstige geschäftliche, finanzielle oder wirtschaftliche Bedingungen die Fähigkeit oder Bereitschaft des Schuldners zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen beeinträchtigen. Dieser Referenzwert wird daher als angemessen erachtet, um den hohen Schuldenständen und der starken Abhängigkeit der Gruppe von Fremdfinanzierung sowie ihrer schwachen Liquidität und Rentabilität Rechnung zu tragen.

(230)

Um den marktüblichen Zinssatz zu ermitteln, wurde anschließend der zu erwartende Aufschlag auf von Firmen mit diesem B-Rating ausgegebene Anleihen auf den Referenzzinssatz der PBOC bzw. — nach dem 20. August 2019 — auf den vom NIFC angekündigten Leitzinssatz für Darlehen angewandt.

(231)

Dieser Aufschlag wurde durch Berechnung des relativen Spreads zwischen den Indizes für Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und für solche mit B-Rating auf der Grundlage von Bloomberg-Daten nach Wirtschaftszweigen ermittelt. Der so berechnete relative Spread wurde zum Referenzzinssatz der PBOC bzw. nach dem 20. August 2019 zum Leitzinssatz für Darlehen hinzugerechnet, den das NIFC am Tag der Gewährung des Darlehens für die Laufzeit des in Rede stehenden Darlehens veröffentlicht hatte. Die entsprechende Berechnung wurde für jedes dem Unternehmen gewährte Darlehen und für jede mit dem Unternehmen geschlossene Finanzierungsleasing-Vereinbarung einzeln vorgenommen.

3.6.4.4.   Schlussfolgerung zur Vorzugsfinanzierung: Darlehen

(232)

Die Kommission stellte fest, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im Untersuchungszeitraum durch die Vergabe von Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen begünstigt wurden. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, betrachtet die Kommission die Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen als anfechtbare Subvention.

(233)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass der von der Kommission zur Berechnung des Vorteils und der Höhe der Subvention verwendete Vergleichswert fehlerhaft sei. Die CCCME brachte zunächst vor, dass die Kommission nicht auf einen Vergleichswert außerhalb des Landes hätte zurückgreifen dürfen, da die Kommission angeblich nicht nachgewiesen habe, dass nicht die im Land herrschenden Marktbedingungen im Sinne des Artikels 6 Buchstabe d der Grundverordnung herangezogen werden könnten. Zudem gab sie an, dass die Kommission nicht erläutert habe, wie sie sichergestellt habe, dass der Spread der US-amerikanischen Unternehmensanleihenindizes die herrschenden Marktbedingungen in China, wo die in die Stichprobe einbezogenen MAE-Hersteller ihre Finanzierung erhielten, hinreichend widerspiegele. Zweitens brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission den absoluten Spread anstelle des relativen Spreads hätte anwenden sollen, da der absolute Spread die Risiken zwischen den Unternehmensanleihen unterschiedlicher Ratings ausreichend berücksichtige. Die CCCME brachte ferner vor, dass die Kommission nicht erläutert habe, warum es angemessener sei, den relativen Spread anstelle des absoluten Spreads anzuwenden, und inwiefern der Leitzinssatz mit einem AA-Rating-Zinssatz gleichzusetzen sei.

(234)

Die Kommission war der Auffassung, dass sie nachgewiesen hatte, dass die in der VR China herrschenden Marktbedingungen nicht herangezogen werden konnten, sodass sie keinen geeigneten Vergleichswert auf der Grundlage der in der VR China herrschenden Bedingungen berechnen konnte. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf die Schlussfolgerungen in den Abschnitten 3.6.1.4, 3.6.1.5 und 3.6.2, in denen sie zeigte, dass sich die chinesische Regierung auf einen normativen Rahmen stützte, um bedeutende Kontrolle über die staatseigenen und privaten Geschäftsbanken auszuüben, die bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für Wirtschaftsteilnehmer in der VR China die Regierungspolitik umsetzen. Ferner sei daran erinnert, dass keine der Geschäftsbanken, die den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern Finanzmittel bereitstellten, bei der Untersuchung mitarbeitete, sodass die Kommission keinen Zugang zu Informationen über die MAE-Hersteller oder andere Sektoren hatte, die nicht von den Behörden der VR China gefördert wurden.

(235)

Da kein chinesisches Finanzinstitut mitarbeitete, musste die Kommission auf einen Referenzwert außerhalb des Landes zurückgreifen. Die Kommission war der Auffassung, dass der US-Markt gleich groß war und verfügbare repräsentative Statistiken für Anleihen verschiedener Ratings bot. Sie stellte ferner fest, dass keine interessierte Partei diesbezüglich einen gültigen alternativen Referenzwert außerhalb des Landes vorgeschlagen hat.

(236)

Was die Verwendung des relativen Spreads betrifft, so räumte die Kommission erstens ein, dass Geschäftsbanken in der Regel einen absoluten Aufschlag verwenden und dass diese Praxis hauptsächlich pragmatische Gründe zu haben schien, da der Zinssatz letztendlich eine absolute Zahl ist. Die absolute Zahl war jedoch das Ergebnis einer Risikobewertung, die auf einer relativen Bewertung basierte. Wie in früheren Untersuchungen festgestellt, bedeutete die relative Bewertung, dass das Ausfallrisiko bei einem Unternehmen mit BB-Rating X % höher als das Ausfallrisiko bei der Regierung oder einem risikofreien Unternehmen ist. Der relative Spread erfasst Veränderungen der zugrunde liegenden Marktbedingungen, die nicht ersichtlich werden, wenn ein absoluter Spread herangezogen wird (99). Zweitens spiegeln die Zinssätze nicht nur die unternehmensspezifischen Risikoprofile wider, sondern auch länder- und währungsspezifische Risiken. Der relative Spread bildet somit Veränderungen in den zugrunde liegenden Marktbedingungen ab, die nicht zum Ausdruck gelangen, wenn der Logik eines absoluten Spread gefolgt wird. Oftmals — wie auch im vorliegenden Fall — verändert sich das länder- und währungsspezifische Risiko im Laufe der Zeit, wobei die Schwankungen bei den einzelnen Ländern unterschiedlich ausfallen. Folglich schwanken die risikofreien Zinssätze im Laufe der Zeit stark und sind manchmal in den USA niedriger, manchmal in der VR China. Diese Schwankungen hängen mit Faktoren wie dem erwarteten und dem verzeichneten BIP-Wachstum, der wirtschaftlichen Einschätzung und den Inflationsraten zusammen. Da die risikofreien Zinssätze im Zeitverlauf variieren, kann derselbe absolute Spread für eine unterschiedliche Risikobewertung stehen. Aus der Sicht eines Investors ist der relative Spread also der bessere Maßstab, da er die Höhe des Renditespreads sowie die Auswirkungen des Basiszinssatzes auf diesen abbildet. Drittens ist der relative Spread zudem länderneutral. Ist beispielsweise der risikofreie Zinssatz in den USA niedriger als in China, so wird die Methode zu höheren absoluten Aufschlägen führen. Ist der risikofreie Zinssatz dagegen in China niedriger als in den USA, so wird die Methode zu niedrigeren absoluten Aufschlägen führen.

(237)

Was die Verwendung des Leitzinssatzes als Ausgangspunkt betrifft, so entsprach dieser, wie in Erwägungsgrund 156 dargelegt und von der chinesischen Regierung anerkannt, dem höchstmöglichen Darlehenszinssatz, den eine Geschäftsbank ihren Hauptkunden angeboten hat (100). Auf dieser Grundlage wurden die vorstehenden Vorbringen zurückgewiesen.

(238)

Nach der endgültigen und der zusätzlichen Unterrichtung brachte die Zoomlion Group vor, die Kommission habe den Betrag des Vorteils in Bezug auf Zinsen für Darlehen und Bankakzepte fälschlicherweise auf der Grundlage von 360 anstatt von 365 Tagen berechnet. Die Kommission ließ dieses Vorbringen mit der Begründung außer Acht, dass die Berechnung auf der Grundlage von 360 Tagen eine für Finanzinstitute übliche Praxis ist (101). Aus diesen Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(239)

Für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen wurden im Rahmen der oben beschriebenen Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen im Untersuchungszeitraum Subventionsspannen in folgender Höhe ermittelt:

Vorzugsfinanzierung: Darlehen

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Dingli Group

0,62  %

JLG Group

0,01  %

Hunan Sinoboom Group

0,28  %

Zoomlion Group

1,71  %

3.6.5.   Vorzugsfinanzierung: andere Finanzierungsformen

3.6.5.1.   Kreditlinien

(240)

Kreditlinien bestimmen eine Obergrenze für die Aufnahme von Darlehen, die das betreffende Unternehmen jederzeit nutzen kann, um seine laufenden Geschäfte zu finanzieren und die Finanzierung des Betriebskapitals damit so flexibel zu gestalten, dass bei Bedarf liquide Mittel sofort verfügbar sind. Die den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen gewährten Kreditlinienvereinbarungen beziehen sich auf verschiedene Finanzierungsformen, die den unterzeichnenden Unternehmen zur Verfügung stehen, darunter alle Arten kurzfristiger Finanzierungen wie kurzfristige Darlehen, Bankakzepte, Akkreditive usw. Überdies sind der Finanzliteratur zufolge Kreditlinien auch in den meisten Marktwirtschaften verbreitet. Beispielsweise entfallen darauf über 80 % der Bankfinanzierungen, die börsennotierten US-amerikanischen Unternehmen gewährt werden (102). In Kanada, wo Akzepte für die akzeptierende Bank (wie in China) eine unmittelbare und uneingeschränkte Verbindlichkeit darstellen, akzeptieren Banken Akzepte normalerweise nur von Unternehmenskunden, die bei dieser Bank über eine Kreditlinie verfügen (103). Die Kommission vertrat daher die Ansicht, dass grundsätzlich alle kurzfristigen Finanzierungen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wie Kurzzeitdarlehen, Bankakzepte usw. von einem Kreditlinieninstrument abgedeckt sein sollten. (104)

(241)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass das Bestehen einer Kreditlinie keine Voraussetzung für kurzfristige Darlehen sei. In ihrer Stellungnahme verwies sie auf den niedrigeren Bankfinanzierungssatz für spanische Unternehmen.

(242)

Die Kommission war der Auffassung, dass die Situation auf dem spanischen Markt nicht repräsentativ war und dass Statistiken über den US-Markt, der größer und besser mit dem chinesischen Markt vergleichbar sei, angemessener waren. In jedem Fall zeigten frühere und aktuelle Untersuchungen, dass chinesische Wirtschaftsteilnehmer auf diese Kreditlinien angewiesen sind, um Finanzmittel zu erhalten.

a)   Ergebnisse der Untersuchung

(243)

Die Kommission stellte fest, dass chinesische Finanzinstitute allen in die Stichprobe einbezogenen Gruppen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Finanzierungen Kreditlinien einräumten. Diese bestanden in Rahmenvereinbarungen, nach denen die Bank den Unternehmen der Stichprobe die Möglichkeit einräumte, verschiedene Schuldtitel wie Betriebsmittelkredite, Bankakzepte und andere Formen der Außenhandelsfinanzierung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu nutzen.

(244)

Wie in Erwägungsgrund 240 erwähnt, sollten alle kurzfristigen Finanzierungen durch eine Kreditlinie abgedeckt sein. Die Kommission verglich daher den Betrag der den mitarbeitenden Unternehmen im Untersuchungszeitraum zur Verfügung stehenden Kreditlinien mit dem Betrag der von diesen Unternehmen im selben Zeitraum in Anspruch genommenen kurzfristigen Finanzierungen, um herauszufinden, ob alle kurzfristigen Finanzierungen durch eine Kreditlinie abgedeckt waren. Wenn der Betrag der kurzfristigen Finanzierung die Obergrenze der Kreditlinie überschritt, erhöhte die Kommission den Betrag der bestehenden Kreditlinie um den von den ausführenden Herstellern über diese Obergrenze hinaus tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag.

b)   Vorteil

(245)

Unter normalen Marktbedingungen würden eine sogenannte Verwaltungs- oder Bereitstellungsgebühr zur Deckung der Kosten und Risiken der Bank für die Eröffnung einer Kreditlinie sowie eine jährliche Verlängerungsgebühr für die Aufrechterhaltung der Kreditlinien anfallen (105). Diese Gebühren decken Verwaltungskosten, etwa die Kosten für die Bearbeitung des Antrags und für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen, aber auch die Kosten durch den Banken auferlegte Aufsichtsanforderungen, da das im Rahmen einer Kreditlinie zugesagte Kapital die Kapitalquoten der Bank vermindert, die sie als Sicherheit gegen systemische Risiken aufrechterhalten muss. Die Kommission stellte jedoch fest, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen in den Genuss gebührenfreier Kreditlinien kamen. Den untersuchten Unternehmensgruppen wurde somit ein Vorteil im Sinne des Artikels 6 Buchstabe d der Grundverordnung gewährt.

(246)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass die Verwaltungs- und Verlängerungsgebühren für große Unternehmen wie Hersteller von MAE, die in einer Geschäftsbeziehung zu großen Banken stünden, nicht immer gälten. Sie argumentierte insbesondere, dass diese Gebühren in der Regel bilateral ausgehandelt würden. In diesem Zusammenhang wies die CCCME auf bestimmte Websites von Banken hin, in denen auf eine „Vereinbarung“ oder „Diskussion“ über die zu entrichtende Gebühr Bezug genommen wird. Die CCCME räumte jedoch ein, dass sie aufgrund der Vertraulichkeit von Kreditlinienvereinbarungen keine Beweise für die Höhe dieser ausgehandelten Gebühren vorlegen könne. Daher konnte die Kommission dieses Vorbringen nicht als begründet betrachten und wies es zurück.

c)   Spezifität

(247)

Wie in Erwägungsgrund 144 erwähnt, müssen nach dem Beschluss Nr. 40 Finanzinstitute geförderte Wirtschaftszweige durch Kredite unterstützen.

(248)

Die Kommission vertrat die Ansicht, dass Kreditlinien, da sie untrennbar mit allen Arten kurzfristiger Finanzierungen verbunden sind, die den Unternehmen der Stichprobe gewährt werden, als eine Form der bevorzugten finanziellen Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige wie des MAE-Sektors durch Finanzinstitute angesehen werden sollten. Wie im Abschnitt 3.3 ausgeführt, zählt der MAE-Sektor zu den geförderten Wirtschaftszweigen und kann daher mit allen verfügbaren Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung gefördert werden.

(249)

Die CCCME brachte vor, dass kein chinesischer Wirtschaftsteilnehmer eine Verwaltungs- oder Verlängerungsgebühr gezahlt habe, und vertrat daher die Auffassung, dass diese Regelung nicht spezifisch für den MAE-Sektor sei.

(250)

Erstens stellte die Kommission fest, dass die Website der Bank of China auf die Erhebung von Gebühren für das Bestehen von Kreditlinien hinweist (106). Zweitens stellte die Kommission fest, dass die CCCME nicht nachgewiesen hat, dass Unternehmen in der VR China gleichermaßen in den Genuss der Vorzugsbedingungen kommen können, die in Bezug auf den MAE-Wirtschaftszweig festgestellt wurden. Zudem stehen Kreditlinien in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen Arten der Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen, wie Kredite, und sind Teil der Kreditunterstützung, die speziell für geförderte Wirtschaftszweige bereitgestellt wird, sodass die in Abschnitt 3.6.4.2 dargelegte Spezifitätsanalyse für Kredite auch für Kreditlinien gilt. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(251)

Im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung sah die Kommission als den Vorteil, der den Empfängern erwuchs, die Differenz zwischen dem Betrag an, den sie als Gebühr für die Eröffnung oder die Erneuerung von Kreditlinien durch chinesische Finanzinstitute zahlten, und dem Betrag, den sie für eine vergleichbare gewerbliche Kreditlinie zu einem unverzerrten marktüblichen Zinssatz zu zahlen hätten.

(252)

Keines der Unternehmen in der Stichprobe zahlte eine Gebühr für seine Kreditlinie. Auch in vorangegangenen Untersuchungen war die Kommission auf keine Gebühren für inländische Kreditlinien gestoßen. Öffentlich verfügbare Informationen scheinen darauf hinzudeuten, dass in China in einigen Fällen Kreditliniengebühren von Unternehmen erhoben werden (107), aber die Höhe dieser Gebühren konnte nicht ermittelt werden. Daher suchte die Kommission außerhalb Chinas nach einem geeigneten Vergleichswert für die Gebühr. Auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Daten wurde deshalb für die Verwaltungs- und die Verlängerungsgebühr ein Satz von 1,75 % bzw. 1,25 % festgelegt (108).

(253)

Grundsätzlich sind die Verwaltungs- und die Verlängerungsgebühr zum Zeitpunkt der Eröffnung einer neuen Kreditlinie bzw. der Verlängerung einer bestehenden Kreditlinie als Pauschalbetrag zahlbar. Für die Berechnung berücksichtigte die Kommission jedoch Kreditlinien, die zwar vor dem Untersuchungszeitraum eröffnet oder verlängert worden waren, aber den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen im Untersuchungszeitraum zur Verfügung standen, sowie Kreditlinien, die während des Untersuchungszeitraums eröffnet wurden.

(254)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass die Verwaltungs- bzw. Verlängerungsgebühren für den durchschnittlichen ungenutzten Kreditliniensaldo oder den ausstehenden Saldo des Kreditlimits zeitanteilig gelten sollten. In diesem Zusammenhang verwies die CCCME auf eine Bankwebsite, auf der die Zahlung einer Verwaltungs- oder Verlängerungsgebühr auf den nicht ausgezahlten Betrag gefordert wurde.

(255)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die zu entrichtende Gebühr ist nicht mit einem Zinssatz gleichzusetzen, sodass bei ihrer Berechnung die Dauer des Zeitraums nicht berücksichtigt werden sollte. Darüber hinaus war die Kommission der Ansicht, dass die von der CCCME vorgelegten Beweise aus verschiedenen Quellen stammten, die nicht auf ein gängiges Standardverhalten der Banken hindeuteten, wodurch das Vorbringen der CCCME nicht hinreichend durch Beweise untermauert und daher als nicht schlüssig angesehen wurde.

(256)

Nach der endgültigen Unterrichtung merkte die Zoomlion Group an, dass sich die Berechnung der Höhe der Subvention für diese Regelung in Bezug auf den ausführenden Hersteller von MAE von der gleichen Berechnung für die Muttergesellschaft unterscheide. Im ersten Fall habe die Kommission nämlich die zu entrichtende Gesamtgebühr nicht nach den Tagen aufgeteilt, an denen die einzelnen Kreditlinien in den UZ fallen.

(257)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Nach Auffassung der Kommission sind die Verwaltungs- und die Verlängerungsgebühr zum Zeitpunkt der Eröffnung einer neuen Kreditlinie bzw. der Verlängerung einer bestehenden Kreditlinie unabhängig von der Laufzeit der Kreditlinie als Pauschalgebühr zahlbar. Die Kommission stellte jedoch auch fest, dass die Methode zur Berechnung der Höhe der Subvention für die Muttergesellschaft nicht mit diesem Grundsatz im Einklang stand. Dies wurde entsprechend berichtigt, sodass die oben beschriebene Methode auf alle Kreditlinien und Unternehmen angewandt wurde. Am 21. März 2025. Die Zoomlion Group wurde über die korrigierten Berechnungen unterrichtet.

(258)

Im Anschluss an die zusätzliche Unterrichtung wiederholte die Zoomlion Group ihr Vorbringen, dass die Laufzeit der Kreditlinie bei der Berechnung des Vorteils berücksichtigt werden sollte. Sie verwies auf Erwägungsgrund 245 und die Art der Gebühren (Verwaltungskosten) sowie auf Fachliteratur zur Unternehmensfinanzierung (109), in der es heißt: „Eine Kreditprovision ist eine Gebühr, die ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer berechnet, um den Darlehensgeber für die Aufrechterhaltung einer Kreditlinie zu entschädigen. Die Gebühr sichert auch das Versprechen eines Darlehensgebers, die Kreditlinie zu den vereinbarten Bedingungen zu bestimmten Zeitpunkten bereitzustellen, unabhängig von den Bedingungen auf den Finanzmärkten. Die Gebühr entschädigt den Darlehensgeber für die mit einer offenen Kreditlinie verbundenen Risiken angesichts der ungewissen künftigen Marktbedingungen und der Tatsache, dass der Kreditgeber derzeit keine Zinsen auf den Kapitalbetrag erheben kann“; damit argumentierte sie, dass sich die Laufzeit der Kreditlinie und deren Höhe auf das von dem Finanzinstitut getragene Risiko auswirkten. Die Zoomlion Group wies auch darauf hin, dass die Kommission bei ihrer Subventionsberechnung Kreditlinien berücksichtigt habe, die vor und während des Untersuchungszeitraums eröffnet worden seien, und brachte vor, dass die Existenz dieser „parallelen“ Kreditlinien es erforderlich mache, für die Berechnung der Höhe der Subvention die Laufzeit der Kreditlinien zu verwenden. Ferner seien Kreditlinien ein mit befristeten Darlehen und Bankakzepten vergleichbares Finanzinstrument, wodurch der Vorteil unter Berücksichtigung der Laufzeit berechnet werden könne.

(259)

Obwohl die Zoomlion Group diese zusätzliche Stellungnahme nach Ablauf der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Frist eingereicht hat, d. h. obwohl Zoomlion nicht aufgefordert worden war, eine Stellungnahme zu Fragen zu übermitteln, die von der zusätzlichen Unterrichtung nicht betroffen waren, berücksichtigte die Kommission diese Stellungnahme. Nach Erwägungsgrund 245 und der von der Zoomlion Group angeführten Literatur ist der Grund dafür, dass Finanzinstitute eine Gebühr erheben, in erster Linie die Deckung der Verwaltungskosten für die Eröffnung oder Aufrechterhaltung einer Kreditlinie unabhängig von den finanziellen Bedingungen auf einem Markt. Solche Geschäfte sind für die Finanzinstitute mit einem Risiko verbunden, das jedoch nicht mit der Laufzeit der Kreditlinie zusammenhängt, die einem Wirtschaftsteilnehmer Mittel zur Verfügung stellt, für die er normalerweise Zinsen zahlt, wenn er sich über verschiedene Kreditinstrumente wie Darlehen, Akkreditive oder Bankakzepte Mittel für einen bestimmten Zeitraum leiht. Was den von der Kreditlinie betroffenen Betrag betrifft, so hat die Kommission diesen bei ihren Berechnungen berücksichtigt. In Bezug auf „parallele“ Kreditlinien ergab die Analyse der Kommission, dass keine parallelen oder aufeinanderfolgenden Kreditlinien bei demselben Finanzinstitut bestanden, womit alle Kreditlinien, für die ein Vorteil berechnet wurde, als eigenständige Kreditlinien angesehen werden konnten, die der Zoomlion Group in unterschiedlichen Zeiträumen im Untersuchungszeitraum einen Vorteil verschafften, unabhängig davon, wann sie gewährt wurden. Die Kommission war ferner der Auffassung, dass die von der Zoomlion Group beschriebenen Extrembeispiele für ihre tatsächliche Situation nicht repräsentativ sind. Zudem war die Kommission vertrat der Ansicht, dass Kreditlinien ein eigenständiges Finanzinstrument sind, das sich von befristeten Darlehen und Bankakzepten unterscheidet. Wenn Kreditlinien eine Vorbedingung oder eine Rahmenvereinbarung für den Erhalt von Finanzmitteln darstellen, sind befristete Darlehen bzw. Bankakzepte die eigentlichen Finanzinstrumente. Aus diesen Gründen wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(260)

Die Zoomlion Group argumentierte außerdem, dass die im Zuge der Gewährung von Kreditlinien gezahlten Gebühren bei der Berechnung des Subventionsbetrags abgezogen werden sollten. Die Kommission stellte fest, dass die Annahme eines solchen Antrags nichts an der Subventionsspanne ändern würde, da die gezahlten Gebühren unerheblich waren und nicht für alle gewährten Kreditlinien galten.

3.6.5.2.   Bankakzepte

(261)

Bankakzepte sind ein Finanzprodukt, das darauf abzielt, durch die Erweiterung von Kreditfazilitäten einen aktiveren inländischen Geldmarkt zu gestalten. Es handelt sich um eine Form der kurzfristigen Finanzierung, die dazu beitragen kann, die dem Aussteller entstehenden „Finanzierungskosten zu senken und die Kapitaleffizienz zu verbessern“ (110). Zudem heißt es auf der Website der PBOC: „Das Bankakzept kann den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags zwischen dem Käufer und dem Verkäufer garantieren und durch das Darlehen der Bank of China die Kapitalrendite fördern“ (111). Die DBS Bank wirbt zudem auf ihrer Website für Bankakzepte als Mittel zur „Verbesserung des Betriebskapitals durch das Aufschieben von Zahlungen“ (112). Die allgemeinen Bedingungen für die Ausstellung und Verwendung von Bankakzepten sind im Wertpapierrecht der Volksrepublik China geregelt (113).

a)   Ergebnisse der Untersuchung

(262)

Die Kommission stellte bereits in vorangegangenen Untersuchungen fest, dass Bankakzepte im Geschäftsverkehr weithin als Zahlungsmittel als Ersatz für Zahlungsanweisungen verwendet werden, um die Liquidität zu erhöhen und das Betriebskapital der Aussteller zu entlasten (114).

(263)

Bankakzepte können in der Tat nur verwendet werden, um echte Handelsgeschäfte abzuwickeln, und der Aussteller muss diesbezüglich ausreichende Nachweise vorlegen, z. B. durch Kauf- und Verkaufsvereinbarungen, Rechnungen und Lieferaufträge. Bankakzepte können zusammen mit anderen Mitteln wie Überweisungen oder Zahlungsanweisungen als Standardzahlungsmittel in Kaufverträgen verwendet werden.

(264)

Das Bankakzept wird vom Aussteller (dem Begünstigten, im zugrunde liegenden Handelsgeschäft dem Käufer) gezogen und von einer Bank akzeptiert. Indem sie das Akzept akzeptiert, erklärt sich die Bank bereit, den im Akzept genannten Geldbetrag zum angegebenen Termin (Fälligkeitstermin) vorbehaltlos an den Begünstigten/Inhaber zu zahlen.

(265)

Im Allgemeinen enthalten die Bankakzeptvereinbarungen eine Liste der mit dem Akzept abgedeckten Geschäftsvorgänge unter Angabe des Fälligkeitstermins der Zahlung an den Lieferanten und der Fälligkeit des Bankakzepts.

(266)

Die Kommission stellte auch fest, dass Bankakzepte in China im Rahmen einer Bankakzeptvereinbarung ausgestellt werden, in der die Bank, die Lieferanten und Käufer, die Verpflichtungen der Bank und des Käufers, der Betrag pro Lieferanten, der mit dem Lieferanten vereinbarte Fälligkeitstermin der Zahlung und die Fälligkeit des Bankakzepts festgelegt werden.

(267)

Die Kommission stellte ferner fest, dass in Vereinbarungen über Kreditlinien in der Regel neben anderen kurzfristigen Finanzinstrumenten wie Betriebsmittelkrediten auch Bankakzepte als mögliche Instrumente im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsobergrenze genannt werden.

(268)

Je nach den von der jeweiligen Bank festgelegten Bedingungen kann der Aussteller verpflichtet sein, einen geringen Betrag auf einem gesonderten Konto zu hinterlegen, eine Sicherheit zu leisten und eine Akzeptprovision zu zahlen. In jedem Fall muss der Aussteller den gesamten Betrag des Bankakzepts spätestens zum Fälligkeitstermin des Bankakzepts auf das gesonderte Konto überweisen.

(269)

Nach Annahme durch die Bank indossiert der Aussteller das Bankakzept und übermittelt es zur Begleichung der Rechnung an den Zahlungsempfänger, d. h. an denjenigen, der beim zugrunde liegenden Geschäftsvorgang als Lieferant auftritt. Damit wird die Zahlungsverpflichtung des Käufers (Ausstellers) gegenüber dem Lieferanten (Zahlungsempfänger) aufgehoben. Es entsteht eine neue Zahlungsverpflichtung des Käufers gegenüber der akzeptierenden Bank in gleicher Höhe (der Aussteller muss vor Fälligkeit des Bankakzepts eine entsprechende Barzahlung an die Bank leisten). Dies wurde von der chinesischen Regierung während des Kontrollbesuchs im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung (115) bestätigt: Sobald das Unternehmen den Lieferanten mittels Bankakzept bezahlt hat, hat es keine Verpflichtung mehr gegenüber dem Lieferanten, sondern gegenüber der Bank, da das Unternehmen, das um die Ausgabe des Bankakzepts ersucht hat, die Bank bei Fälligkeit in voller Höhe bezahlen muss. Daher tritt infolge der Ausstellung eines Bankakzepts eine Verpflichtung des Ausstellers gegenüber der Bank an die Stelle der Verpflichtung des Ausstellers gegenüber dem Lieferanten.

(270)

Die Laufzeiten von Bankakzepten variieren je nach den von den einzelnen Banken festgelegten Bedingungen und können bis zu einem Jahr betragen.

(271)

Der Zahlungsempfänger (oder Inhaber) des Bankakzepts hat vor Fälligkeit drei Möglichkeiten:

er kann warten, bis die akzeptierende Bank bei Fälligkeit den vollen Nennwert des Akzepts in bar auszahlt,

er kann das Bankakzept indossieren, d. h. es als Zahlungsmittel für seine Verbindlichkeiten gegenüber anderen Parteien verwenden oder

er kann das Bankakzept bei der akzeptierenden Bank oder einer anderen Bank diskontieren lassen und eine Auszahlung unter Abzug eines Diskonts veranlassen.

(272)

Das Ausstellungsdatum des Bankakzepts entspricht in der Regel dem mit dem Lieferanten vereinbarten Fälligkeitstermin der Zahlung, kann aber auch davor oder dahinter liegen. Die Untersuchung ergab, dass das Datum der Ausstellung bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der Regel mit dem Fälligkeitstermin der Zahlung an den Lieferanten zusammenfiel bzw. vor diesem Datum lag; manchmal lag das Ausstellungsdatum sogar ein paar Tage nach dem Fälligkeitstermin. Die Kommission stellte fest, dass die Fälligkeit der Bankakzepte der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in den meisten Fällen zwischen einem Monat und zwölf Monaten nach dem auf der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin der Zahlung liegt.

(273)

In den Büchern der Aussteller, d. h. der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, werden Bankakzepte als Verbindlichkeiten gegenüber der Bank ausgewiesen. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal zu beachten, dass das Credit Reference Center der People’s Bank of China (im Folgenden „CRCP“) Bankakzepte als von den Banken bereitgestellte „ausstehende Verbindlichkeiten“ genauso ausweist wie Darlehen, Akkreditive oder Handelsfinanzierungen. Ebenso ist zu beachten, dass das CRCP Informationen von den Finanzinstituten erhält, die Darlehen unterschiedlicher Art vergeben, und dass diese Finanzinstitute anerkannte Bankakzepte als ausstehende Verbindlichkeiten führen. Darüber hinaus sehen die während der Untersuchung eingeholten Bankakzeptanzvereinbarungen vor, dass die Bank den nicht gezahlten Betrag als rückständiges Darlehen an die Bank behandelt, wenn der Käufer am Fälligkeitstag der Bankakzepte nicht die volle Zahlung leistet.

(274)

Unter Liquiditätsaspekten ist festzustellen, dass das Instrument somit für den Aussteller den Fälligkeitstermin der Zahlung faktisch um bis zu einem Jahr nach hinten verschiebt, weil die tatsächliche Barzahlung für einen Geschäftsvorgang erst bei Fälligkeit des Bankakzepts anfällt und nicht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Aussteller seinen Lieferanten eigentlich hätte bezahlen müssen. Ohne ein solches Finanzinstrument müsste der Aussteller entweder auf sein eigenes Betriebskapital zurückgreifen und den damit verbundenen Kostennachteil tragen, oder er würde bei einer Bank einen kurzfristigen Betriebsmittelkredit aufnehmen, um seine Lieferanten zu bezahlen, was ebenfalls mit Kosten verbunden wäre. Bei der Bezahlung mit Bankakzepten nutzt der Aussteller die bezogenen Waren oder Dienstleistungen für einen Zeitraum von einem Monat bis zu einem Jahr, jedoch ohne den Einsatz von liquiden Mitteln und ohne Kosten.

(275)

Die Verwendung von Bankakzepten als Ersatz für kurzfristige Darlehen wird durch die Feststellung der Kommission illustriert, dass bei einigen Unternehmen in der Stichprobe kaum Darlehen zu finden waren. Die von diesen Unternehmen im Untersuchungszeitraum ausgestellten Bankakzepte machten dagegen einen beträchtlichen Teil ihrer Verbindlichkeiten aus.

(276)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung vertrat die CCCME die Auffassung, dass Bankakzepte keine Form der kurzfristigen Finanzierung darstellten, da die MAE-Hersteller die Banken zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin der Bankakzepte hätten entschädigen müssen.

(277)

Die Kommission stimmte diesem Vorbringen der CCCME aus den in den Erwägungsgründen 269 bis 274 genannten Gründen nicht zu. Durch die Verwendung eines Bankakzepts wird die Verpflichtung zur Zahlung an den Lieferanten auf die Bank übertragen, während der MAE-Hersteller eine Zahlungspflicht gegenüber der Bank hat, wie in den Geschäftsbüchern und vom CRCP anerkannt. Darüber hinaus verlängert die Bank je nach den Bedingungen der Bankakzeptvereinbarung die ursprüngliche Frist für die Zahlung an den Lieferanten meist um mehrere Monate. Mit Ausnahme einer geringfügigen Gebühr wird den MAE-Herstellern ein solches kurz- bis mittelfristiges Darlehen schließlich kostenlos gewährt. Auf diesem Grund wurde der Einwand zurückgewiesen.

b)   Vorteil

(278)

Unter normalen Marktbedingungen (116) wären Bankakzepte als Finanzinstrument für den Aussteller mit Finanzierungskosten verbunden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum Bankakzepte verwendeten und im Allgemeinen nur eine Provision von 0,05 % des Nennwerts eines Akzepts für die Akzeptierung seitens der Bank zahlten (117). Keinem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entstanden jedoch Kosten für die Finanzierung über Bankakzepte, mit denen die Barzahlung für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen aufgeschoben wurde. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die untersuchten Unternehmen von einer Finanzierung durch Bankakzepte, durch die ihnen keinerlei Kosten entstanden, profitierten.

(279)

Aus den erläuterten Gründen gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass das in der VR China eingeführte Bankakzeptsystem allen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern eine kostenlose Finanzierung ihrer laufenden Geschäftstätigkeit ermöglichte, wodurch ihnen, wie in den Erwägungsgründen 287 bis 291 dargelegt, ein anfechtbarer Vorteil nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt wurde.

(280)

Dies entspricht der Feststellung der Kommission in früheren Untersuchungen (118), dass Bankakzepte praktisch denselben Zweck und dieselbe Wirkung haben wie kurzfristige Betriebsmittelkredite, da sie von Unternehmen anstatt kurzfristiger Betriebsmittelkredite verwendet werden, um ihre laufenden Geschäfte zu finanzieren, und dementsprechend Kosten mit sich bringen sollten, die einer kurzfristigen Finanzierung mit Betriebsmittelkrediten entsprechen.

c)   Spezifität

(281)

Hinsichtlich der Spezifität ist festzustellen, dass die Finanzinstitute, wie in Erwägungsgrund 144 erwähnt, nach dem Beschluss Nr. 40 geförderte Wirtschaftszweige durch die Gewährung von Darlehen zu unterstützen haben.

(282)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Bankakzepte eine weitere Form der bevorzugten finanziellen Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige wie des MAE-Sektors durch Finanzinstitute darstellen. Wie in Abschnitt 3.3 erläutert, gehört der MAE-Sektor zu den geförderten Wirtschaftszweigen und kann daher mit allen verfügbaren Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung gefördert werden. Zudem stehen Bankakzepte ähnlich wie Kreditlinien in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen Arten der Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen, etwa Darlehen, und da sie zu der Unterstützung mit Krediten gehören, die speziell für geförderte Wirtschaftszweige bereitgestellt wird, gelten die Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen einer öffentlichen Körperschaft und die Analyse der Spezifität gemäß den Abschnitten 3.6.1.1 bis 3.6.1.5 sowie Abschnitt 3.6.2.2 für Darlehen gleichermaßen.

(283)

Außerdem gab die CBIRC 2020 eine Mitteilung heraus, in der sie ausführte, dass Finanzinstitute im Bankensektor zur Stärkung der Kreditunterstützung für nachgelagerte Unternehmen in Kernunternehmen durch die Annahme bzw. Einrichtung von Bankakzepten‚ inländischen Akkreditiven, Vorschussfinanzierungen usw. nachgelagerten Unternehmen eine finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung und Bezahlung von Waren gewähren können. Bankakzepte sind daher als eine Form der Finanzierung Teil des Vorzugsfinanzierungssystems von Finanzinstituten gegenüber geförderten Wirtschaftszweigen wie dem MAE-Sektor.

(284)

Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass andere Unternehmen in der VR China (außerhalb der geförderten Wirtschaftszweige) Bankakzepte zu denselben Vorzugsbedingungen nutzen könnten.

(285)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass Bankakzepte von fast allen Wirtschaftsteilnehmern in China verwendet würden und daher nicht spezifisch seien. Sie fügte hinzu, dass die Kommission keine Spezifität nachgewiesen habe.

(286)

Die Kommission befand, dass der Einwand unbegründet war. Insbesondere wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass andere Unternehmen in der VR China (außerhalb der geförderten Wirtschaftszweige) Bankakzepte zu denselben Vorzugsbedingungen nutzen könnten, die im Hinblick auf den MAE-Sektor festgestellt wurden. Aus diesen Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(287)

Für die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subvention bewertete die Kommission den Vorteil, den die Empfänger im Untersuchungszeitraum erlangten.

(288)

Wie in Erwägungsgrund 275 ausgeführt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Bankakzepte verwendeten, um ihren kurzfristigen Finanzierungsbedarf zu decken, ohne dafür eine Vergütung zu zahlen.

(289)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass Aussteller von Bankakzepten eine Vergütung für den Finanzierungszeitraum zahlen müssten. Die Kommission ging davon aus, dass der Finanzierungszeitraum am Ausstellungsdatum des Bankakzepts begann und am Fälligkeitstermin des Bankakzepts endete. Im Hinblick auf Bankakzepte, die vor dem Untersuchungszeitraum ausgestellt wurden, und solche, die nach dem Untersuchungszeitraum fällig werden, berechnete die Kommission den Vorteil nur für den Finanzierungszeitraum, der im Untersuchungszeitraum lag.

(290)

Im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung und angesichts der Tatsache, dass Bankakzepte eine Form der kurzfristigen Finanzierung darstellen und eigentlich demselben Zweck wie kurzfristige Betriebsmittelkredite dienen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der den Begünstigten dadurch erwachsende Vorteil der Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen tatsächlich als Vergütung für die Finanzierung durch Bankakzepte gezahlt hatte, und dem Betrag entspricht, den es bei Anwendung eines bei einer kurzfristigen Finanzierung geltenden Zinssatzes hätte zahlen müssen.

(291)

Die Kommission ermittelte den Vorteil, der sich daraus ergab, dass keine Kosten für eine kurzfristige Finanzierung getragen werden mussten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Bankakzepte, wie in vorherigen Untersuchungen (119) festgestellt, Kosten mit sich bringen sollten, die einer kurzfristigen Finanzierung mit Betriebsmittelkrediten entsprechen. Aus diesem Grund wandte die Kommission dieselbe Methode an wie bei kurzfristigen Finanzierungen mit auf RMB lautenden Darlehen (siehe Abschnitt 3.6.4).

(292)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass die Bankakzepte nicht als Darlehen betrachtet werden sollten, für das ein Referenzzinssatz herangezogen werden sollte, sondern vielmehr als Zahlungsgarantie gegen eine Gebühr/Provision. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Website der New York Federal Reserve Bank (120), die eine Analogie zwischen Bankakzepten und Bankgarantien herstellt.

(293)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Angesichts des Charakters der Bankakzepte, die eine längere Zahlungsfrist durch einen kostenlosen kurzfristigen Kredit vorsehen, war die Kommission der Auffassung, dass der Vorteil auf der Grundlage eines unverzerrten Referenzzinssatzes berechnet werden muss. Was den Verweis auf die Website der New York Federal Reserve Bank betrifft, so stellte die Kommission zunächst fest, dass das genannte Dokument aus dem Jahr 1981 stammt und somit veraltet ist. Zudem unterscheidet sich das chinesische Bankakzeptsystem insofern von dem dort beschriebenen System, als die Zahlungsfristen mittels Bankakzepten verlängert werden. Aus diesen Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(294)

Nach der endgültigen Unterrichtung merkte die Zoomlion Group an, dass die Kommission einen Subventionsbetrag für Forderungen aus Bankakzepten falsch berechnet habe. Die Kommission akzeptierte dieses Vorbringen. Die Zoomlion Group wurde über die korrigierten Berechnungen unterrichtet.

(295)

Darüber hinaus brachte Zoomlion in seiner Stellungnahme nach der endgültigen und der zusätzlichen Unterrichtung vor, dass der Vorteil im Zusammenhang mit den Bankakzepten auf dem vorläufigen Betrag ohne die von der Zoomlion Group gewährten Garantien beruhen sollte, da der Nettobetrag den tatsächlichen Finanzierungsbetrag widerspiegele. Sie bekräftigte ferner, dass die von der Zoomlion Group für Bankakzepte gezahlte Gebühr von dem errechneten Betrag des Vorteils abgezogen werden sollte.

(296)

Die Kommission stellte fest, dass die Bereitstellung einer Garantie in Form einer Bareinlage oder einer anderen Form der Garantie gängige Praxis ist und dass Finanzinstitute die zu erhebenden Zinsen nicht auf der Grundlage des Darlehenswerts abzüglich der Bareinlagen oder sonstigen Garantien des Darlehensgebers berechnen. Sie stellte zudem fest, dass die von der Zoomlion Group gezahlte Gebühr nicht als Zinsgebühr einzustufen sei. Vielmehr handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Bankakzepts. Aus diesen Gründen wurden diese Einwände zurückgewiesen.

3.6.5.3.   Anleihen

(297)

Eine in die Stichprobe einbezogene Gruppen, Zoomlion, nahm eine Vorzugsfinanzierung in Form von Anleihen in Anspruch.

a)   Rechtsgrundlage/Rechtsrahmen

Gesetz der Volksrepublik China über Wertpapiere in der Fassung von 2014 (im Folgenden „Wertpapiergesetz“) (121);

Verwaltungsmaßnahmen für die Ausgabe von und den Handel mit Unternehmensanleihen, Verordnung der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde Nr. 113 vom 15. Januar 2015;

Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen, erlassen vom Staatsrat am 18. Januar 2011,

Maßnahmen der Verwaltung von Fremdfinanzierungsinstrumenten nicht finanzieller Unternehmen auf dem Interbanken-Anleihemarkt, herausgegeben von der People's Bank of China, Erlass der People's Bank of China (2008) Nr. 12 vom 9. April 2008.

(298)

Nach den gesetzlichen Vorschriften können Anleihen in China nicht uneingeschränkt ausgegeben oder gehandelt werden. Die Ausgabe jeder Anleihe muss von verschiedenen Regierungsbehörden wie der PBOC, der NDRC oder der CSRC genehmigt werden, je nach Art der Anleihe und Kategorie des Emittenten. Darüber hinaus gibt es nach der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen jährliche Quoten für die Ausgabe von Unternehmensanleihen.

(299)

Außerdem sollte die öffentliche Emission von Unternehmensanleihen nach Artikel 16 des Wertpapiergesetzes die folgenden Anforderungen erfüllen: „der Verwendungszweck des Erlöses muss im Einklang mit der Industriepolitik des Staates stehen …“ und „der Erlös einer öffentlichen Emission von Unternehmensanleihen darf nur zu genehmigten Zwecken verwendet werden“. In Artikel 12 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen wird betont, dass der Zweck der Fremdmittel mit der Industriepolitik des Staates in Einklang stehen muss. Die Ausgabe von Anleihen ist unter diesen Bedingungen auf einen geförderten Wirtschaftszweig wie den Wirtschaftszweig für MAE ausgerichtet und entspricht der Praxis von Finanzinstituten, diese Wirtschaftszweige zu unterstützen (122).

(300)

Nach Artikel 16 Abschnitt 5 des Wertpapiergesetzes „darf der Kuponzinssatz der Unternehmensanleihen den vom Staatsrat festgesetzten Kuponzinssatz nicht überschreiten“. Artikel 18 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen enthält weitere Details und besagt, dass „der angebotene Zinssatz für alle Unternehmensanleihen nicht mehr als 40 % des geltenden Zinssatzes betragen darf, den die Banken Privatpersonen für Festgeld mit gleicher Laufzeit zahlen“.

(301)

Zudem ist in Artikel 18 der Verwaltungsmaßnahmen für die Ausgabe von und den Handel mit Unternehmensanleihen festgelegt, dass nur bestimmte Anleihen, die strenge Qualitätsanforderungen erfüllen, beispielsweise ein Rating von AAA, öffentlich an öffentliche Investoren oder öffentlich nur an qualifizierte Investoren im alleinigen Ermessen des Emittenten ausgegeben werden dürfen. Unternehmensanleihen, die diese Standards nicht erfüllen, können nur an qualifizierte Investoren öffentlich ausgegeben werden. Dementsprechend werden die meisten Unternehmensanleihen an qualifizierte Investoren ausgegeben, die von der CSRC genehmigt und chinesische institutionelle Investoren sind.

(302)

Obwohl der Rechts- und Regelungsrahmen dieser alternativen Finanzierungsquelle eindeutig ermittelt wurde, weigerte sich die chinesische Regierung, diesbezügliche Informationen vorzulegen. Die Feststellungen wurden daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

(303)

Zudem ist der Wirtschaftszweig für MAE als geförderter Wirtschaftszweig nach dem „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“ berechtigt, im Einklang mit Beschluss Nr. 40 von Finanzinstituten mit Krediten unterstützt zu werden. Die Tatsache, dass die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Anleihen mit einem niedrigen Zinssatz ausgestattet sind, d. h. einem Zinssatz im Bereich des Leitzinssatzes für Darlehen oder darunter, ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass Finanzinstitute — die Hauptinvestoren in diese Anleihen — den Auftrag haben, diese Unternehmen „mit Krediten zu unterstützen“ und sich bei der Investitions- oder Finanzierungsentscheidung nicht von kommerziellen Erwägungen leiten zu lassen, sondern andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, beispielsweise die politischen Ziele der Regierung. Tatsächlich würde ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Investor auf die Kapitalrendite achten und höchstwahrscheinlich nicht in Unternehmensanleihen mit einer sehr niedrigen Verzinsung investieren. Dies gilt insbesondere für Finanzinstitute, da die Renditen dieser Anleihen im Bereich des Zinssatzes, zu dem sie selbst Mittel von anderen Finanzinstituten beschaffen können, oder darunter liegen.

(304)

Zudem deuten die Feststellungen der Kommission zur finanziellen Lage der vier Gruppen ausführender Hersteller (siehe Abschnitt 3.6.4) im Hinblick auf deren Liquiditäts- und Solvenzprofile weiter darauf hin, dass unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnde Investoren nicht in Finanzinstrumente wie die Anleihen dieser Gruppen, die niedrige Renditen bieten, investieren würden, wenn der Emittent hohe Liquiditäts- und Solvenzrisiken erkennen lässt. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass nur Investoren, die aus anderen Motiven als dem der Erzielung einer Kapitalrendite handeln, etwa um ihre gesetzliche Pflicht zu erfüllen, Finanzierungen für Unternehmen in geförderten Wirtschaftszweigen bereitzustellen, eine solche Investition tätigen würden.

b)   Als öffentliche Körperschaften handelnde Finanzinstitute

(305)

Bloombergs China bond market insight 2022 zufolge entfallen zudem auf die auf dem Interbanken-Anleihemarkt notierten Anleihen 88 % des gesamten Handelsvolumens der Anleihen (123). Nach derselben Studie handelt es sich bei den meisten Investoren um institutionelle Investoren, einschließlich Finanzinstitute. Insbesondere machen Geschäftsbanken 57 % der Investoren aus, Policy Banks 3 % (124). Daher handelt es sich bei den meisten Investoren, die Anleihen kaufen, um chinesische Banken, einschließlich staatseigener Banken.

(306)

Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass es eine Reihe stichhaltiger Beweise dafür gibt, dass es sich bei einem erheblichen Teil der Investoren in die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Unternehmensanleihen um Finanzinstitute handelt, die eine gesetzliche Verpflichtung haben, MAE-Hersteller mit Krediten zu unterstützen.

(307)

Wie in Erwägungsgrund 299 dargelegt, muss nach Artikel 16 des Wertpapiergesetzes und Artikel 12 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen eine öffentliche Emission von Unternehmensanleihen im Einklang mit der Industriepolitik des Staates stehen. Dadurch können Anleihen nur zu Zwecken ausgegeben werden, die im Einklang mit den Planungszielen der chinesischen Regierung im Hinblick auf geförderte Wirtschaftszweige stehen. Die institutionellen Investoren, bei denen es sich, wie in Erwägungsgrund 305 dargelegt, weitgehend um Geschäftsbanken und Policy Banks handelt, müssen den in Beschluss Nr. 40 festgelegten politischen Leitlinien folgen, die in Verbindung mit dem Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung eine besondere Behandlung bestimmter Projekte in bestimmten geförderten Wirtschaftszweigen, wie dem Wirtschaftszweig für MAE, vorsehen. Die Vorzugsbehandlung zugunsten aller in die Stichprobe einbezogenen Gruppen schlug sich in der Entscheidung über die Investition in Anleihen mit einem niedrigen Zinssatz nieder, die nicht nach Marktkriterien getroffen worden sein konnte.

(308)

Wie in Abschnitt 3.6.1 beschrieben, zeichnen sich diese Finanzinstitute außerdem durch eine starke staatliche Präsenz aus, und die chinesische Regierung hat die Möglichkeit, in bedeutender Weise Einfluss auf sie auszuüben. Der allgemeine Rechtsrahmen, der für die Tätigkeit dieser Finanzinstitute gilt, gilt auch für Anleihen.

(309)

Die Kommission kam in Erwägungsgrund 164 zu dem Schluss, dass die staatseigenen Finanzinstitute öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind und dass sie auf jeden Fall als im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen gelten. In Abschnitt 3.6.2 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass private Finanzinstitute ebenfalls von der Regierung betraut und angewiesen werden.

(310)

Die Kommission bemühte sich ferner um auf konkrete Ausgaben von Anleihen gestützte konkrete Beweise dafür, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde. Daher untersuchte sie das in Erwägungsgrund 298 dargelegte allgemeine rechtliche Umfeld in Verbindung mit den konkreten Ergebnissen der Untersuchung.

c)   Ergebnisse der Untersuchung

(311)

Die Kommission stellte fest, dass die Anleihen mit einem Zinssatz unter dem Niveau ausgegeben wurden, das bei der Finanz- und der Kreditrisikolage der Unternehmen zu erwarten gewesen wäre, sogar unter dem vom NIFC veröffentlichten risikofreien Referenzsatz (siehe Erwägungsgrund 316).

(312)

In der Praxis werden die Zinssätze für Anleihen, ähnlich wie bei Darlehen, vom Rating des Unternehmens beeinflusst. Die Kommission gelangte allerdings in Erwägungsgrund 180 zu dem Schluss, dass der lokale Rating-Markt verzerrt und die Ratings nicht verlässlich sind.

(313)

Ausgehend von den genannten Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Finanzinstitute den in Beschluss Nr. 40 sowie in den einschlägigen Leitlinien für Anleihen festgelegten politischen Leitlinien folgten und Vorzugsfinanzierungen zu sehr niedrigen Zinssätzen an Unternehmen vergaben, die zu einem geförderten Wirtschaftszweig gehörten, und so entweder als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung oder als Einrichtungen, die von der Regierung im Sinne des Artikels 3 Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung betraut oder angewiesen wurden, handelten.

d)   Vorteil

(314)

Durch die Organisation der Ausgabe einer Anleihe mit Zinssätzen unter dem marktüblichen Zinssatz, der dem tatsächlichen Risikoprofil des Emittenten entsprochen hätte, wie in Erwägungsgrund 180 festgelegt, und durch die Investition in diese Anleihen haben die Finanzinstitute dem in die Stichprobe einbezogenen Hersteller einen Vorteil gewährt.

e)   Spezifität

(315)

Nach Ansicht der Kommission ist die Vorzugsfinanzierung durch Anleihen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Anleihen nicht ohne Zustimmung der Regierungsbehörden ausgegeben werden können und das Wertpapiergesetz besagt, dass die Ausgabe von Anleihen im Einklang mit der Industriepolitik des Staates stehen muss. Wie bereits in Erwägungsgrund 80 erwähnt, wird der Wirtschaftszweig für MAE-im 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Bauindustrie, der 2021 von der China Construction Machinery Association (CCMA) veröffentlicht wurde, als geförderter Wirtschaftszweig angesehen.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(316)

Da Anleihen im Wesentlichen eine weitere Art von Schuldtiteln sind, im Prinzip ähnlich wie Darlehen, und da die Berechnungsmethode für Darlehen bereits auf einem Anleihenkorb basiert, beschloss die Kommission, die Berechnungsmethode für Darlehen anzuwenden, wie in Abschnitt 3.6.4 beschrieben. Dies bedeutet, dass der relative Spread zwischen Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem B-Rating mit gleicher Laufzeit auf den Leitzinssatz der PBOC für Darlehen angewendet wird, um einen marktgerechten Zinssatz für Anleihen zu ermitteln, der dann mit dem vom Unternehmen tatsächlich gezahlten Zinssatz verglichen wird, um den erlangten Vorteil zu ermitteln.

(317)

Nach der endgültigen Unterrichtung merkte die Zoomlion Group an, dass die Kommission dieselbe Anleihe mehrmals in die Berechnung der Subventionshöhe für die Muttergesellschaft einbezogen habe.

(318)

Die Kommission akzeptierte dieses Vorbringen und beseitigte die mehrfach gezählten Zinsvorteile für dieselben Anleihen. Die Zoomlion Group wurde über die korrigierten Berechnungen unterrichtet.

(319)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung gab die Zoomlion Group eine weitere Stellungnahme zur Berechnung der Vorteile ab. Das Vorbringen wurde akzeptiert und die Berechnung wurde entsprechend korrigiert.

3.6.5.4.   Schlussfolgerung zu anderen Arten von Vorzugsfinanzierungen

(320)

Die Kommission stellte fest, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller Vorzugsfinanzierungen in Form von Kreditlinien, Bankakzepten und Anleihen in Anspruch genommen haben. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, ein Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, betrachtet die Kommission diese Arten von Vorzugsfinanzierungen als anfechtbare Subvention.

(321)

Infolge der Berichtigungen der Berechnung der Subventionsbeträge im Zusammenhang mit Kreditlinien, Bankakzepten und Unternehmensanleihen, die jeweils in den Erwägungsgründen 256 bis 260, 294 bis 296 und 317 bis 360 erläutert wurden, stieg die Gesamtsubventionsspanne für andere Formen der Vorzugsfinanzierung für die Zoomlion Group von 4,96 % auf 5,46 %.

(322)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen der oben beschriebenen Vorzugsfinanzierungen im Untersuchungszeitraum Subventionsspannen in folgender Höhe ermittelt:

Vorzugsfinanzierung: andere Finanzierungsformen

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Dingli Group

3,08  %

JLG Group

0,35  %

35  %

Sinoboom Group

0,96  %

Zoomlion Group

5,46  %

3.7.   Versicherung zu Vorzugsbedingungen: Ausfuhrkreditversicherung

(323)

Der Antragsteller trug vor, dass Sinosure geförderten Wirtschaftszweigen wie dem MAE-Sektor eine Ausfuhrkreditversicherung zu Vorzugsbedingungen bereitstellte. Auf seiner Website gibt Sinosure an, dass es chinesische Ausfuhren von Waren fördere, insbesondere die Ausfuhr von Hightech-Produkten. Nach einer von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durchgeführten Studie wurden 21 % aller Ausfuhrkreditversicherungen von Sinosure für Unternehmen der chinesischen Hightech-Industrie geschlossen, zu der auch der Wirtschaftszweig für MAE zählt (125). Darüber hinaus hat Sinosure eine aktive Rolle bei der Umsetzung der Initiative „Made in China 2025“ übernommen, um Unternehmen im Hinblick auf die Nutzung nationaler Kreditressourcen, die Einführung wissenschaftlicher und technologischer Innovationen und die Durchführung technologischer Modernisierungen zu beraten und die um „Internationalisierung“ bemühten Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zu steigern (126).

a)   Rechtsgrundlage

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(324)

Bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen bestanden im Untersuchungszeitraum offene Ausfuhrversicherungsvereinbarungen mit Sinosure.

(325)

Wie in Erwägungsgrund 102 erwähnt, legte Sinosure keine Angaben zu den in seinem Jahresbericht ausgewiesenen Kapitalerträgen und zu Aspekten im Zusammenhang mit seinem Jahresabschluss vor, z. B. Betriebsausgaben, Erträge, Kapitalerträge, Gesamtversicherungssumme, Versicherungssumme der Maschinenindustrie; Informationen über seine Satzung, Informationen über die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller trotz einschlägiger Unternehmenszulassungen und unterstützende Informationen über die Unabhängigkeit seines Kreditrisikobewertungssystems.

(326)

Daher musste die Kommission die gelieferten Informationen durch die verfügbaren Informationen ergänzen.

(327)

Nach in früheren Antisubventionsuntersuchungen (129) übermittelten Informationen und der Website von Sinosure (130) handelt es sich bei Sinosure um eine staatseigene politikorientierte Versicherungsgesellschaft, die vom Staat gegründet wurde und gefördert wird, um die Entwicklung und Zusammenarbeit der Außenwirtschaft und des Handels der VR China zu unterstützen. Das Unternehmen steht zu 100 % in staatlichem Eigentum. Es verfügt über einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Die Regierung ist befugt, die Führungskräfte des Unternehmens zu ernennen und zu entlassen. Auf der Grundlage dieser Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass förmliche Indizien für eine staatliche Kontrolle über Sinosure vorliegen.

(328)

Die Kommission holte ferner Informationen darüber ein, ob die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten von Sinosure in Bezug auf den Wirtschaftszweig für MAE ausgeübt hat.

(329)

In der Bekanntmachung der Veröffentlichung der Ausgabe 2006 des Verzeichnisses für Hightech-Ausfuhrprodukte aus China Nr. 16 heißt es: „für Waren in der Ausgabe 2006 des Ausfuhrverzeichnisses können Vorzugsregelungen gelten, die vom Staat für die Ausfuhr von Hightech-Produkten gewährt wurden“. Im Ausfuhrverzeichnis für Hightech-Produkte werden Baumaschinen ausdrücklich genannt (131).

(330)

Im 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Bauindustrie, der 2021 von der China Construction Machinery Association (CCMA) veröffentlicht wurde, wurde MAE im Anhang ausdrücklich als geförderte Kategorie von Industrieerzeugnissen aufgeführt. In dieser Klassifikation werden auf Seite 3 des Anhangs insbesondere Luftarbeitsmaschinen und Notausrüstung genannt. Durch diese Einbeziehung wird der strategische Stellenwert der Förderung fortschrittlicher Baumaschinen hervorgehoben und die wachsende Bedeutung von MAE im Wirtschaftszweig betont.

(331)

Darüber hinaus sollte Sinosure nach der Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe von Ausfuhrkreditversicherungen (132) seine Unterstützung für Schlüsselindustrien und -produkte erhöhen; dazu sollte es seine allgemeine Unterstützung für die Ausfuhr von Hightech- und New-Tech-Produkten, einschließlich „Informations- und Kommunikationsprodukten“ verstärken. Es sollte die im Verzeichnis für Hightech-Ausfuhrprodukte aus China aufgeführten Hightech- und New-Tech-Wirtschaftszweige, wie den MAE-Wirtschaftszweig, als Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit betrachten und durch Garantieverfahren, eingeschränkte Genehmigungen, die beschleunigte Bearbeitung von Ansprüchen und durch flexible Tarife umfassende Unterstützung bieten. Im Hinblick auf die Flexibilität der Tarife sollte es Produkten den maximalen Prämienrabatt innerhalb der von der Kreditversicherung angebotenen Prämienbandbreite gewähren. Darüber hinaus heißt es im Jahresbericht von Sinosure für 2022 (133): „Besondere Fördermaßnahmen für den Maschinenbausektor wurden formuliert.“ Im Jahresbericht von Sinosure für 2023 (134) heißt es ferner: „Das Aufsichtsorgan hat die beratende Rolle gespielt, indem es gezielte Forschungsarbeiten zur betrieblichen Nachfrage im Maschinenbausektor durchführte.“

(332)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen einzuhalten hatten. Demzufolge stützte sich die chinesische Regierung auf diesen normativen Rahmen, um in bedeutendem Maße Kontrolle über das Verhalten von Sinosure auszuüben.

(333)

Die Kommission bemühte sich ferner um auf konkrete Versicherungsvereinbarungen gestützte konkrete Beweise dafür, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde. Im Rahmen des Kontrollbesuchs vertrat die chinesische Regierung nach wie vor die Auffassung, dass die Prämien von Sinosure in der Praxis marktorientiert seien und auf den Grundsätzen der Risikobewertung basierten. Es wurden jedoch keine konkreten Beispiele für den Wirtschaftszweig für MAE oder die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vorgelegt, allerdings hatten die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen einschlägige Genehmigungen für den Zugang zu einschlägigen Unterlagen vorgelegt.

(334)

Mangels konkreter Beweise prüfte die Kommission daher das konkrete Verhalten von Sinosure mit Blick auf die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angebotene Versicherung. Dieses Verhalten stand im Widerspruch zu der von Sinosure erklärten Haltung, da Sinosure nicht nach marktwirtschaftlichen Prinzipien handelte.

(335)

Nach einem Vergleich der insgesamt gezahlten Forderungen mit den gesamten Versicherungssummen kam die Kommission auf der Grundlage der Daten im Jahresbericht 2023 (135) von Sinosure zu dem Schluss, dass Sinosure im Durchschnitt 0,29 % der Versicherungssumme als Prämie zur Deckung der Forderungskosten berechnen müsste (wobei Gemeinkosten noch nicht berücksichtigt sind).

(336)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Sinosure aus seinen operativen Tätigkeiten in den Jahren 2022 und 2023, d. h. der Bereitstellung von Ausfuhrkreditversicherungen, einen Nettoverlust verbucht hatte und dass es insgesamt Verluste machen würde, wenn es keine nennenswerten Einnahmen aus Kapitalerträgen verbucht. Wie in Erwägungsgrund 102 erwähnt, legte Sinosure keine Informationen über solche Kapitalerträge vor.

(337)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der oben beschriebene Rechtsrahmen von Sinosure in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben in Bezug auf den MAE-Sektor umgesetzt wird. Sinosure handelte als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO. Darüber hinaus erwuchs den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ein Vorteil, da die Versicherung zu Prämien angeboten wurde, die unter der Mindestprämie liegen, die Sinosure zur Deckung seiner Betriebskosten benötigen würde.

(338)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die im Rahmen des Ausfuhrversicherungsprogramms gewährten Subventionen spezifisch sind, da sie ohne Ausfuhr nicht zu erhalten wären und somit im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(339)

Da Sinosure im Untersuchungszeitraum eine vorherrschende Marktposition einnahm, konnte die Kommission keine marktorientierte inländische Versicherungsprämie ermitteln. Im Einklang mit früheren Antisubventionsuntersuchungen verwendete die Kommission daher den am besten geeigneten externen Vergleichswert, zu dem weitere Informationen leicht in Erfahrung zu bringen waren, nämlich die Prämien, die die Export-Import Bank der Vereinigten Staaten von Amerika Nicht-Finanzinstituten für Ausfuhren in OECD-Länder berechnete.

(340)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der den Empfängern erwachsene Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen tatsächlich als Versicherungsprämie gezahlt hat und dem Betrag, den es gezahlt hätte, hätte es den externen Vergleichswert — also die Versicherungsprämie nach Erwägungsgrund 291 — angewandt, darstellt.

(341)

Sinoboom und Zoomlion profitierten von dieser Regelung. Zwar war ihr Vorteil nicht wesentlich, dennoch wurde er bei der Berechnung ihrer Gesamtsubventionsspanne berücksichtigt. Allerdings wurde auf einer detaillierteren Ebene die für sie ermittelte Subventionsspanne aufgrund der Rundung auf 0,00 % festgesetzt.

(342)

Für die folgenden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen wurden im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt:

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Dingli

0,05  %

Sinoboom

0,00  %

Zoomlion

0,00  %

3.8.   Zuschussprogramme

a)   Rechtsgrundlage

(343)

Die Zuschüsse wurden von nationalen, Provinz-, Stadt- oder Bezirksbehörden gewährt. Die genaueren Rechtsvorschriften, nach denen diese Vorteile gewährt wurden, wurden — soweit überhaupt eine Rechtsgrundlage dafür gegeben war — der Kommission nicht offengelegt. Wie in Erwägungsgrund 101 erwähnt, hat die chinesische Regierung diese Informationen ebenfalls nicht vorgelegt.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(344)

Die Kommission stellte fest, dass alle vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen von einer Vielzahl von Zuschussprogrammen profitierten. In Anbetracht der Vielzahl der Zuschüsse, die die Kommission in den Büchern der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen ermittelt hat, werden in dieser Verordnung nur die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst. Nachweise für zahlreiche Zuschüsse und für die Tatsache, dass diese von verschiedenen Ebenen der chinesischen Regierung gewährt worden waren, wurden anfangs von den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen vorgelegt und durch ihre Jahresabschlüsse und bei den Kontrollbesuchen bestätigt. Detaillierte Ergebnisse zu diesen Zuschüssen wurden den einzelnen Unternehmen in ihren spezifischen Offenlegungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

c)   Vorteil

(345)

Diese Zuschüsse stellten Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, da ein Transfer von Geldern in Form von Zuschüssen von der chinesischen Regierung an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen stattgefunden hat, wodurch diesen ein Vorteil in Höhe des jeweiligen Zuschusses erwuchs.

d)   Spezifität

(346)

Die Kommission bewertete alle von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erhaltenen Zuschüsse und stellte fest, dass nicht alle spezifisch für die Herstellung von MAE waren. Die Zuschüsse für Technologie, Innovation und Entwicklung, den Erwerb von Sachanlagen sowie die Unterstützung und Förderung der Industrie wurden jedoch als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung angesehen, da sie auf bestimmte Unternehmen, bestimmte Wirtschaftszweige oder spezifische Projekte in spezifischen Regionen beschränkt zu sein scheinen.

(347)

Diesen Zuschüssen konnte zudem die Spezifität auch nach den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht abgesprochen werden, da die Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und die tatsächlichen Auswahlkriterien für die Unternehmen nicht transparent und nicht objektiv sind und kein automatischer Anspruch besteht.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(348)

Der Vorteil wurde als der im Untersuchungszeitraum erhaltene Betrag bzw. der dem Untersuchungszeitraum zugerechnete Betrag berechnet, wenn der Betrag über die Lebensdauer des Anlagevermögens abgeschrieben wurde, für das der vor dem Untersuchungszeitraum erhaltene Zuschuss gewährt wurde. Auf der Grundlage der Leitlinien für die Berechnung der Höhe der Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen (136) wurden jedoch im UZ erhaltene einmalige Subventionen, die sich wertmäßig auf weniger als 1 % beliefen, selbst dann als Aufwendung zugewiesen, wenn sie mit dem Erwerb von Anlagegütern in Zusammenhang standen. Diese Zuweisungsmethode steht voll und ganz im Einklang mit dem WTO-Bericht der informellen Expertengruppe, aus dem hervorgeht, dass Zuschüsse, die für den Erwerb von Anlagegütern bestimmt sind, zugewiesen werden sollten, während es „vor allem aus verwaltungstechnischer Sicht als angemessen erachtet wurde, sehr geringe Subventionen unabhängig von ihrer Art oder anderen Erwägungen periodengerecht zuzuordnen. Für diese Schwelle wird eine Höhe von weniger als 0,5 % des Umsatzes für eine einzelne Subvention empfohlen (137).“

f)   Schlussfolgerung

(349)

Für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen wurden im Rahmen der beschriebenen Zuschussprogramme im Untersuchungszeitraum Subventionsspannen in folgender Höhe ermittelt:

Finanzhilfen

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Dingli Group

3,59 %

JLG Group

0,14 %

Sinoboom Group

1,37 %

Zoomlion Group

0,77 %

3.9.   Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Einräumung von Landnutzungsrechten durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(350)

Grund und Boden ist in der VR China grundsätzlich Eigentum des Staates oder eines Kollektivs aus Dörfern oder Gemeinden; Unternehmen oder privaten Eigentümern können rechtliche oder billigkeitsrechtliche Ansprüche auf die betreffenden Grundstücke übertragen oder gewährt werden. Sämtliche Flurstücke stehen in städtischen Gebieten in staatlichem Eigentum und im ländlichen Raum im Eigentum der Dörfer oder Gemeinden.

(351)

Nach der Verfassung der VR China und nach dem Gesetz über Grund und Boden (Land Law) können Unternehmen und natürliche Personen jedoch Landnutzungsrechte käuflich erwerben. Gewerbeflächen werden gewöhnlich zunächst für 50 Jahre verpachtet; anschließend kann die Pacht um weitere 50 Jahre verlängert werden.

(352)

Die chinesische Regierung wies darauf hin, dass Landnutzungsrechte weder Waren (materielles oder bewegliches persönliches Eigentum außer Geld (138)) noch Dienstleistungen seien, sodass es sich bei der mutmaßlichen Regelung nicht um „Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung handele.

(353)

Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. Erstens enthält das Handbuch zu Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr (im Folgenden „Handbuch“), auf das sich die chinesische Regierung für das Vorbringen, dass Landnutzungsrechte keine Dienstleistungen seien, stützt, eine Kategorie, die sich auf „anderweitig nicht genannte staatliche Dienstleistungen“, bezieht, die als Hauptbestandteile von Standarddienstleistungen identifiziert werden. Darüber hinaus kommt die Bereitstellung von Landnutzungsrechten unabhängig von den rechtlichen Mitteln, mit denen das Land erworben wurde, letztlich der Bereitstellung von Land gleich. In diesem Zusammenhang bestätigte das WTO-Streitbeilegungsgremium bereits, dass Land als „unbewegliche“ Ware angesehen wird und dass Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer iii des Subventionsübereinkommens Anwendung finden kann (139). Somit handelt es sich bei der Einräumung von Landnutzungsrechten um die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen.

(354)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies die chinesische Regierung darauf hin, dass die spezifischere Definition der „anderweitig nicht genannten staatlichen Dienstleistungen“ im Handbuch belege, dass diese Kategorie die Landnutzungsrechte nicht umfassen könne. Auf dieser Grundlage beantragte die chinesische Regierung die Einstellung der Untersuchung zu dieser Regelung.

(355)

Die Kommission stellte fest, dass das zweite in Erwägungsgrund 353 dargelegte Argument ungeachtet des vorstehenden Punktes nach wie vor gültig war: „die Bereitstellung von Landnutzungsrechten … [kommt] letztlich der Bereitstellung von Land gleich“. Daher hielt die Kommission an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei der Bereitstellung von Landnutzungsrechten um die Bereitstellung von „Waren und Dienstleistungen“ handelte, und wies den Antrag auf Einstellung der diesbezüglichen Untersuchung zurück.

a)   Rechtsgrundlage/Rechtsrahmen

(356)

Die Einräumung von Landnutzungsrechten in China fällt unter das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law) der Volksrepublik China (140). Außerdem umfasst die Rechtsgrundlage die folgenden Rechtsakte:

(1)

Artikel 205-462 des Zivilgesetzbuchs, das im Januar 2021 in Kraft trat, insbesondere die Artikel 246, 260-261 und 330-361;

(2)

Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden der Volksrepublik China (Verordnung des Präsidenten der Volksrepublik China Nr. 28) (141), zuletzt geändert im Jahr 2019 durch die Verordnung des Präsidenten der VR China Nr. 32;

(3)

Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung städtischer Immobilien (Verordnung des Präsidenten der Volksrepublik China Nr. 29) (142), geändert im Jahr 2019 und veröffentlicht mit der Verordnung des Präsidenten der VR China Nr. 32;

(4)

Übergangsbestimmungen der Volksrepublik China über die Erteilung und Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Grund und Boden in städtischen Gebieten (Dekret Nr. 55 des Staatsrats der Volksrepublik China) (143), geändert am 29. November 2020 als Dekret Nr. 732 des Staatsrats;

(5)

Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Verwaltung von Grund und Boden der Volksrepublik China (Verordnung des Staatsrats der Volksrepublik China [2014] Nr. 653) (144), geändert im Jahr 2021 durch die Verordnung des Staatsrats Nr. 743;

(6)

Vorschriften zur Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Bauland im Wege einer Ausschreibung, einer Auktion oder eines Angebotsverfahrens (Bekanntmachung Nr. 39 der CSRC) (145); und

(7)

Bekanntmachung des Staatsrats über die relevanten Fragen im Zusammenhang mit der Stärkung der Kontrolle über Grund und Boden (Guo Fa (2006) Nr. 31) (146).

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(357)

Nach Artikel 10 der „Vorschriften zur Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Bauland im Wege einer Ausschreibung, einer Auktion oder eines Angebotsverfahrens“ setzen lokale Behörden Grundstückspreise nach dem alle drei Jahre aktualisierten System zur Bewertung von städtischem Grund und Boden sowie nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik fest.

(358)

In früheren Untersuchungen (147) hat die Kommission festgestellt, dass die in der VR China entrichteten Preise für Landnutzungsrechte nicht repräsentativ für einen Marktpreis waren, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt wird, da das Auktionssystem als unklar, nicht transparent und in der Praxis nicht funktionierend betrachtet wurde und da die Preise den Untersuchungsergebnissen zufolge von den Behörden willkürlich festgesetzt wurden. Wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert, setzten die Behörden die Preise gemäß dem Bewertungssystem für städtische Grundstücke (Urban Land Evaluation System) fest, nach dem bei der Festsetzung von Preisen für Gewerbegrundstücke neben anderen Kriterien auch die Industriepolitik zu berücksichtigen ist.

(359)

Die vorstehenden Beweise widersprechen den Behauptungen der chinesischen Regierung, die in der VR China für Landnutzungsrechte entrichteten Preise seien repräsentativ für einen Marktpreis, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt werde.

(360)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung ihre Behauptung, dass der Preisbildungsmechanismus und der Markt für Landnutzungsrechte in China klar, transparent und funktionsfähig seien. Sie brachte ferner vor, sie habe das Auktionssystem und das Preisbewertungssystem im Zuge des Überprüfungsverfahrens ausführlich erläutert. Die Kommission sollte ihren Standpunkt in Bezug auf den Markt für Landnutzungsrechte überprüfen und aktualisieren, anstatt sich auf veraltete Feststellungen der vorausgegangenen Untersuchungen zu stützen.

(361)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Feststellungen in früheren und jüngsten Antisubventionsuntersuchungen hinreichend begründet waren und sich auf dieselben Subventionsprogramme beziehen wie die in der vorliegenden Untersuchung genannten. Die Kommission stützte sich in jeder dieser früheren Untersuchungen auf einen ähnlichen Rechtsrahmen für Landnutzungsrechte in der VR China und insbesondere auf die Tatsache, dass die lokalen Behörden die Grundstückspreise nach dem Bewertungssystem für städtische Grundstücke und der Industriepolitik der Regierung festlegen. Diese Untersuchung ergab keine nennenswerten Änderungen in dieser Hinsicht, und die chinesische Regierung legte keine Beweise dafür vor, dass diese Politik eingestellt wurde.

(362)

Die Kommission erinnerte zudem daran, dass die chinesische Regierung keine Informationen über den Erwerb von Grundstücken durch die Hersteller/Ausführer von MAE vorgelegt hat. Die chinesische Regierung konnte nicht erklären, wie Unternehmen unter bestimmten Umständen kostenlos Land erhalten konnten. Wie in Erwägungsgrund 106 erläutert, gehörten diese Versäumnisse zu den im Schreiben hinsichtlich Artikel 28 angesprochenen Punkten.

(363)

Daher wies die Kommission diese Einwände auf der Grundlage der im Rahmen dieser Untersuchung verfügbaren Informationen zurück.

c)   Vorteil

(364)

Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigen, dass die Lage, was den Erwerb von Landnutzungsrechten in der VR China betrifft, nicht transparent ist und die Preise willkürlich von den Behörden festgesetzt wurden.

(365)

Daher ist die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form einer Bereitstellung von Waren aufzufassen, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Wie in den Erwägungsgründen 350 bis 351 und 357 bis 359 erläutert, besteht in der VR China kein funktionierender Markt für Grund und Boden; bei Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage (siehe Erwägungsgrund 369) ergibt sich, dass der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit unter dem normalen marktüblichen Zinssatz liegt.

d)   Spezifität

(366)

Im Zusammenhang mit dem bevorzugten Zugang zu Gewerbeflächen für Unternehmen aus bestimmten Wirtschaftszweigen stellte die Kommission fest, dass der von lokalen Behörden festgesetzte Preis der Industriepolitik der Regierung Rechnung tragen muss, wie in Erwägungsgrund 358 erläutert. Im Rahmen dieser Industriepolitik wird der MAE-Wirtschaftszweig als Teil der Bauindustrie als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt. Zudem müssen die Behörden nach dem Beschluss Nr. 40 des Staatsrats bei der Vergabe von Grundstücken den „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“ und die Industriepolitik berücksichtigen. Aus Artikel XVIII des Beschlusses Nr. 40 geht eindeutig hervor, dass Wirtschaftszweige, die unter die „eingeschränkte“ Kategorie fallen, keinen Zugang zu Landnutzungsrechten haben. Somit ist die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung, weil die bevorzugte Bereitstellung von Land auf Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (in diesem Fall des MAE-Wirtschaftszweigs) beschränkt ist und weil die staatlichen Praktiken in diesem Bereich nicht klar und nicht transparent sind.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(367)

Im Einklang mit früheren Untersuchungen (148) und mit Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung wurden die Grundstückspreise im gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (im Folgenden „Chinesisch-Taipeh“) als externe Referenzwerte (149) herangezogen. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wird unter Berücksichtigung der Differenz zwischen dem Betrag berechnet, den in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller tatsächlich für die Landnutzungsrechte gezahlt haben (d. h. dem tatsächlichen vertraglichen Kaufpreis, gegebenenfalls abzüglich der Erstattungen/Zuschüsse durch örtliche Behörden), und dem Betrag, der nach den Referenzwerten für Chinesisch Taipeh eigentlich zu entrichten wäre.

(368)

Die Kommission betrachtet Chinesisch-Taipeh als geeignete externe Referenz und stützt ihre Auffassung auf die folgenden Gründe:

das vergleichbare Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung, des BIP und der wirtschaftlichen Struktur in Chinesisch-Taipeh und den meisten Provinzen und Städten der VR China, in denen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ansässig sind,

die räumliche Nähe zwischen der VR China und Chinesisch-Taipeh,

die hoch entwickelte industrielle Infrastruktur sowohl in Chinesisch-Taipeh als auch in zahlreichen Provinzen der VR China,

die engen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen Chinesisch-Taipeh und der VR China,

die hohe Bevölkerungsdichte in vielen Provinzen der VR China und in Chinesisch-Taipeh,

die Ähnlichkeiten zwischen Chinesisch-Taipeh und der VR China bezüglich der Art von Grund und Boden und der Geschäfte, die zur rechnerischen Ermittlung des relevanten Referenzwerts herangezogen wurden, und

die demografischen, sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten zwischen Chinesisch-Taipeh und der VR China.

(369)

Bei ihren Berechnungen stützte sich die Kommission entsprechend der in früheren Untersuchungen (150) angewandten Methodik auf den durchschnittlichen Quadratmeterpreis für Grundstücke in Chinesisch-Taipeh, bereinigt um die Inflation und die BIP-Entwicklung ab dem Datum der Verträge über die betreffenden Landnutzungsrechte. Die Angaben zu den Preisen von Gewerbegrundstücken seit 2015 wurden der Website des Industrial Bureau des Wirtschaftsministeriums von Taiwan (151) entnommen. Für die früheren Jahre wurden die Preise um die vom IWF für 2015 veröffentlichten Inflationsraten in Chinesisch Taipeh und die dortige Entwicklung des BIP pro Kopf zu jeweiligen Preisen in USD bereinigt.

(370)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass der genannte Referenzwert nicht korrekt sei, da die Kommission den Preis für Grundeigentum in Chinesisch-Taipeh mit dem Preis zeitlich begrenzter Landnutzungsrechte in der VR China verglichen habe.

(371)

Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die Auswahl von Chinesisch-Taipeh als Referenz auf der Prüfung mehrerer in Erwägungsgrund 368 aufgeführter Faktoren beruhte. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass selbst dann, wenn bestimmte Unterschiede in den Marktbedingungen zwischen Landnutzungsrechten auf dem chinesischen Festland und dem Verkauf von Land in Chinesisch-Taipeh bestehen, diese nicht geeignet sind, die Wahl von Chinesisch-Taipeh als gültigen Referenzwert zu entkräften. Die Kommission konnte im Laufe der Untersuchung keine andere geeignete Vergleichs- oder Berichtigungsmethode ermitteln, die diese Unterschiede hinsichtlich der Marktbedingungen angemessen widerspiegeln würde.

(372)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung ihren Standpunkt, dass die Preise für Landeigentum nicht mit den Preisen für Landnutzungsrechte vergleichbar seien. Es wurden jedoch keine neuen Argumente vorgebracht, die den in den Erwägungsgründen 368 und 371 dargelegten Standpunkt der Kommission entkräften würden. Die Kommission stellte ferner fest, dass die chinesische Regierung nicht in der Lage war, einen verlässlichen Vergleichswert vorzulegen, der den Unterschied zwischen Landnutzungsrechten und Eigentumsrechten widerspiegeln würde. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(373)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass die Wahl der Grundstückspreise in Chinesisch-Taipeh als Vergleichswert durch die Kommission angesichts der erheblichen Unterschiede beim wirtschaftlichen Entwicklungsstand und dem BIP pro Kopf zwischen Chinesisch-Taipeh und der VR China (die sogar noch größer seien, wenn nur die Provinz Hunan, in der die MAE-Produktion hauptsächlich angesiedelt sei, zum Vergleich herangezogen werde) unangemessen sei. Diese Unterschiede war in der Vergangenheit, als die Hersteller von MAE tatsächlich Landnutzungsrechte erhielten, noch erheblicher. Die CCCME stellte ferner fest, dass Berichtigungen des Referenzwerts auf der Grundlage der Inflations- und BIP-Entwicklung nicht angemessen seien, da die Korrekturindizes Veränderungen in Chinesisch-Taipeh widerspiegelten, die nicht mit den entsprechenden Entwicklungen in der VR China vergleichbar seien. Schließlich brachte die CCCME vor, die Kommission habe die Einzelheiten der Berechnung des Vergleichswerts nicht offengelegt und der CCCME und den von ihr vertretenen Unternehmen somit das Recht genommen, nachzuvollziehen, wie die Höhe der Subvention berechnet wurde.

(374)

Wie in Erwägungsgrund 371 dargelegt, stützte sich die Kommission auf den Vergleichswert, der, selbst unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Bedingungen der verschiedenen Märkte, als am besten geeignet erachtet wurde. Die Kommission konnte im Laufe der Untersuchung keine andere geeignete Vergleichs- oder Berichtigungsmethode ermitteln, die diese Unterschiede hinsichtlich der Marktbedingungen angemessen widerspiegeln würde. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(375)

In Bezug auf das Vorbringen einer unzureichenden Unterrichtung stellte die Kommission fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellen, die Mitglieder der CCCME sind, über die Berechnungen der Subventionshöhe unterrichtet wurden. Im Sinne der Klarheit wurden diese Referenzwerte auch in das einsehbare Dossier aufgenommen.

(376)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Zoomlion Group vor, dass die Subventionshöhe im Rahmen dieser Regelung unter Berücksichtigung der angeblich ungewöhnlichen Entwicklung der Preise für Industriegrundstücke in Chinesisch-Taipeh in den Jahren 2021 und 2022 neu berechnet werden sollte. Das Unternehmen forderte die Kommission auf, die Preisniveaus dieser beiden Jahre außer Acht zu lassen und sie durch eine Indexierung auf der Grundlage des Preisniveaus der Vorjahre zu ersetzen.

(377)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Methode zur Berechnung der Subventionshöhe im Rahmen dieser Regelung und die entsprechenden Vergleichswerte wurden als korrekt angesehen, weshalb die Kommission weder einen Grund noch eine sachliche oder rechtliche Grundlage für eine Berichtigung sah, nur weil bestimmte MAE-Hersteller ihre Landnutzungsrechte in bestimmten Jahren erhielten. Dennoch stellte die Kommission fest, dass die Zoomlion Group keine Daten oder Belege zur Untermauerung ihrer Behauptung zur „ungewöhnlichen Entwicklung der Preise für Industriegrundstücke in Chinesisch-Taipeh“ vorgelegt hat.

f)   Schlussfolgerung

(378)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Subventionierung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt:

Landnutzungsrechte zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Dingli Group

2,09  %

JLG Group

0,19  %

Sinoboom Group

1,86  %

Zoomlion Group

1,53  %

3.10.    Einnahmenverzicht durch Steuerbefreiungs- und -ermäßigungsprogramme

3.10.1.   Körperschaftsteuerermäßigungen für Hightech- und New-Tech-Unternehmen

(379)

Nach dem Gesetz der Volksrepublik China über die Körperschaftsteuer (Law of the People's Republic of China on Enterprise Income Tax, im Folgenden „EIT-Gesetz“) kommen Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die der Staat maßgeblich unterstützen muss, in den Genuss eines ermäßigten Körperschaftsteuersatzes von 15 % statt des Standardsteuersatzes von 25 %.

a)   Rechtsgrundlage

(380)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 28 des EIT-Gesetzes und Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China (152) sowie:

das Rundschreiben des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur Überarbeitung und Herausgabe von Verwaltungsmaßnahmen zur Anerkennung von Hightech-Unternehmen (Nr. 32 von 2016),

das Rundschreiben des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur Überarbeitung und Herausgabe von Leitlinien zur Verwaltung der Akkreditierung von Hightech-Unternehmen (Nr. 195 von 2016),

die Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung über die Anwendung der Steuervergünstigungsregelungen für Hightech-Unternehmen (Bekanntmachung Nr. 24 von 2017) und

das Verzeichnis von Hightech-Bereichen, die vom Staat unterstützt werden (153), aus dem Jahr 2016.

(381)

Kapitel IV des EIT-Gesetzes enthält Bestimmungen über die „steuerliche Vorzugsbehandlung“. In Artikel 25 des EIT-Gesetzes, der als Einleitungsteil für Kapitel IV steht, heißt es: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Körperschaftsteuerpräferenzen“. In Artikel 28 des EIT-Gesetzes heißt es: „Der Körperschaftsteuersatz für Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die eine besondere Unterstützung des Staates benötigen, wird auf 15 % gesenkt.“

(382)

In Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz ist Folgendes klargestellt:

„Mit ‚die wichtigen Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die vom Staat unterstützt werden sollen“ im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind die Unternehmen gemeint, die wichtige Rechte des geistigen Eigentums besitzen und folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Sie sind Teil der „wichtigen staatlich geförderten Hightech- und New-Tech-Bereiche“.

2.

Der Anteil der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen am Umsatz darf den vorgeschriebenen Anteil nicht unterschreiten.

3.

Der Anteil der Einnahmen aus Hochtechnologie/Produkten/Dienstleistung an den Gesamteinnahmen des Unternehmens darf den vorgeschriebenen Anteil nicht unterschreiten.

4.

Der Anteil des technischen Personals an der Gesamtzahl der Mitarbeiter darf den vorgeschriebenen Anteil nicht unterschreiten.

5.

Sie erfüllen etwaige sonstige Bedingungen, die in den Maßnahmen für die Verwaltung der Unternehmensidentifizierung im Hightech-Bereich festgelegt sind.

Maßnahmen für die Verwaltung der Unternehmensidentifizierung im Hightech-Bereich und wichtigen staatlich geförderten Hightech- und New-Tech-Bereiche werden gemeinsam von den Ministerien für Technologie, Finanzen und Steuerverwaltung, die dem Staatsrat unterstellt sind, formuliert und werden mit Zustimmung des Staatsrats wirksam“.

(383)

In den vorgenannten Bestimmungen wird eindeutig festgelegt, dass der ermäßigte Körperschaftsteuersatz „wichtigen Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die vom Staat unterstützt werden sollen“‚ vorbehalten ist, die wichtige Rechte des geistigen Eigentums besitzen und bestimmte Bedingungen erfüllen, etwa dass sie „Teil der wichtigen staatlich geförderten Hightech- und New-Tech-Bereiche“ sind.

(384)

Nach Artikel 11 der Verwaltungsmaßnahmen zur Anerkennung von Hightech-Unternehmen muss ein Unternehmen, um als Hightech-Unternehmen anerkannt zu werden, gleichzeitig bestimmte Bedingungen erfüllen, unter anderem: „[E]s hat durch eigenständige Forschung, Übertragungen, Gewährung, Fusionen und Übernahmen usw. das Eigentumsrecht an den Rechten geistigen Eigentums erworben, das eine wichtige Rolle bei der technischen Unterstützung seiner wichtigsten Waren (Dienstleistungen) spielt“ und „die Technologie, die eine zentrale Rolle bei der technischen Unterstützung seiner wichtigsten Waren (Dienstleistungen) spielt, liegt innerhalb des in ‚Hightech-Bereichen, die vom Staat unterstützt werden‘ vorgegebenen Bereichs“.

(385)

Unternehmen, die diese Maßnahme in Anspruch nehmen, müssen ihre Körperschaftsteuererklärung und die einschlägigen Anlagen einreichen. Der tatsächliche Betrag des Vorteils kann der Steuererklärung entnommen werden.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(386)

Die Kommission stellte fest, dass die Unternehmen in den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im Untersuchungszeitraum als Hochtechnologieunternehmen galten und entsprechend in den Genuss eines ermäßigten Körperschaftsteuersatzes von 15 % kamen. Nur in drei der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen profitierten die Unternehmen jedoch im UZ tatsächlich von dieser Regelung.

c)   Vorteil

(387)

Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei der in Rede stehenden Steuerverrechnung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.

d)   Spezifität

(388)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Rechtsvorschriften selbst die Anwendung dieser Regelung auf Unternehmen beschränken, die in bestimmten vom Staat festgelegten vorrangigen Hochtechnologiebereichen tätig sind. Bei dem Wirtschaftszweig für MAE handelt es sich um einen solchen vorrangigen Hochtechnologiebereich.

(389)

Somit beschränken die Rechtsvorschriften, nach denen die gewährende Behörde tätig ist, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen und Sektoren.

(390)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass dieses Subventionsprogramm nicht spezifisch sei, da die Rechtsvorschriften, nach denen die gewährende Behörde tätig sei, objektive Kriterien oder Bedingungen für die Förderfähigkeit und die Höhe der Steuerermäßigung festlegten, dass die Förderfähigkeit automatisch gegeben sei und dass die Qualifikationskriterien und -bedingungen strikt eingehalten würden.

(391)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung heißt es: „Beschränken die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention.“ Die Rechtsgrundlage der betreffenden Subventionsregelung ist tatsächlich Kapitel IV „Steuerpräferenzen“ des EIT-Gesetzes. Nach seiner Bezeichnung und seinem Inhalt sieht dieses Kapitel eine spezifische Vorzugsbehandlung vor, und zwar „den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen“ zu beschränken. Insbesondere wird in Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz klargestellt, dass „die vom Staat zu unterstützenden wichtigen Hightech- und New-Tech-Unternehmen bestimmte Bedingungen erfüllen [müssen]“, wie z. B. „1. Sie sind Teil der wichtigen staatlich geförderten Hightech- und New-Tech-Bereiche“. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen klar ergibt, kommen nicht alle Unternehmen oder Wirtschaftszweige in den Genuss derselben steuerlichen Vorzugsbehandlung. Infolgedessen wurden die nach dieser Steuerbefreiung bereitgestellten Subventionen als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(392)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenen Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde berechnet als Differenz zwischen der gesamten nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Steuer und der im Untersuchungszeitraum tatsächlich entrichteten Steuer.

f)   Schlussfolgerung

(393)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Subventionierung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt:

Körperschaftsteuerermäßigung für HNTE

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Dingli Group

3,77  %

Sinoboom Group

1,87  %

Zoomlion Group

1,29  %

3.10.2.   Zu Vorzugsbedingungen erfolgender Abzug von FuE-Ausgaben vor Steuern

(394)

Die Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungskosten ermöglicht Unternehmen eine steuerliche Vorzugsbehandlung unter Berücksichtigung ihrer FuE-Tätigkeiten in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hightech-Bereichen, wenn die FuE-Aufwendungen bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

(395)

Insbesondere werden FuE-Aufwendungen, die einem Unternehmen bei einer FuE-Tätigkeit entstehen, ab dem 1. Januar 2023 zusätzlich zu dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen zu weiteren 100 % des Betrags der tatsächlichen Aufwendungen vor der Steuerzahlung abgezogen, sofern diese Aufwendungen nicht in immaterielle Vermögenswerte umgewandelt und in den laufenden Gewinnen und Verlusten enthalten sind.

(396)

Wenn diese Aufwendungen in immaterielle Vermögenswerte umgewandelt wurden, können diese Aufwendungen ab dem 1. Januar 2023 zum Satz von 200 % der Kosten der immateriellen Vermögenswerte vor Steuerzahlung amortisiert werden.

a)   Rechtsgrundlage

(397)

Rechtsgrundlage dieses Programms ist Artikel 30 Absatz 1 des EIT-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 95 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China sowie folgende Bekanntmachungen:

Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung zu Fragen betreffend den Anwendungsbereich des gewichteten Vorsteuerabzugs in Verbindung mit FuE-Aufwendungen (Bekanntmachung Nr. 40 von 2017);

Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die weitere Verbesserung der Politik in Bezug auf den gewichteten Vorsteuerabzug in Verbindung mit FuE-Aufwendungen (Bekanntmachung Nr. 7 von 2023);

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(398)

Die Kommission stellte fest, dass Unternehmen der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen aus „zusätzlichen Abzügen der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in Verbindung mit der Forschung und Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden“ Nutzen gezogen haben.

c)   Vorteil

(399)

Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei der in Rede stehenden Steuerverrechnung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.

d)   Spezifität

(400)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung laut den Vorschriften selbst auf Unternehmen beschränkt ist, denen in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hochtechnologiebereichen (beispielsweise im MAE-Sektor) FuE-Aufwendungen entstehen. Somit beschränken die Rechtsvorschriften, nach denen die gewährende Behörde tätig ist, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen und Sektoren.

(401)

Die chinesische Regierung trug vor, dass „erhöhte Abzüge für Forschung und Entwicklung“ nicht spezifisch seien, da es sich dabei um eine allgemein übliche Steuerstrategie handele, um Unternehmen darin zu bestärken, ihre Investitionen in FuE-Tätigkeiten zu erhöhen. Der chinesischen Regierung zufolge gibt es objektive Kriterien und Bedingungen für die Anwendung des Programms, das automatisch angewandt wird, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

(402)

Die Kommission stimmte der Auslegung der Gesetze und Durchführungsmaßnahmen durch die chinesische Regierung nicht zu, da diese zeigen, dass das Programm auf bestimmte von der chinesischen Regierung unterstützte Wirtschaftszweige und Unternehmen beschränkt ist und dass dafür Kriterien gelten, die weder objektiv noch neutral zu sein scheinen, beispielsweise das Kriterium, dass ihre Produktion zu den „wichtigen staatlich geförderten Hightech- und New-Tech-Bereichen“ gehören muss. Diese Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie nur für Unternehmen gilt, die in bestimmten Hightech-Bereichen wie dem MAE-Sektor tätig sind. Darüber hinaus sieht Artikel 30 des EIT-Gesetzes vor, dass FuE-Aufwendungen, die Unternehmen im Bereich der Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Techniken entstehen, zum Zeitpunkt der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens zusätzlich abgezogen werden können, während in Artikel 95 der Durchführungsbestimmungen zum EIT-Gesetz erläutert wird, worin der Abzug besteht, und in Artikel 4 der Bekanntmachung über die Verbesserung des Abzugs der FuE-Entwicklungskosten die Wirtschaftszweige aufgeführt sind, für die der Vorsteuerabzug nicht gilt (mit einem gewissen Ermessensspielraum, denn die Liste endet mit dem Wortlaut „… und allen anderen vom Finanzministerium und der staatlichen Steuerverwaltung festgelegten Wirtschaftszweigen“).

(403)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Aussage der Kommission, dass „das Programm auf bestimmte von der chinesischen Regierung unterstützte Wirtschaftszweige und Unternehmen beschränkt ist …, dass ihre Produktion zu den ‚wichtigen staatlich geförderten Hightech- und New-Tech-Bereichen‘ gehören muss“, sei fehlerhaft.

(404)

Sie räumte jedoch ein, dass die Förderfähigkeit dieses Programms auf diejenigen Unternehmen beschränkt sei, denen Ausgaben im Zusammenhang mit der Erforschung und Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Verfahren entstanden seien. Es wurde nicht erläutert, wie das Wort „neu“ in diesem Zusammenhang definiert werden sollte. Die chinesische Regierung äußerte sich auch nicht zu der eindeutig im Ermessen der Behörden liegenden Möglichkeit, bestimmte Wirtschaftszweige von der Anwendung dieses Steuerabzugs auszuschließen. Daher widersprach die Kommission dem Vorbringen der chinesischen Regierung, dass die Förderfähigkeit dieser Regelung „eindeutig und objektiv gesetzlich festgelegt“ sei. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(405)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenen Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde berechnet als Differenz zwischen der gesamten nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Steuer und der gesamten nach dem zusätzlichen 100 %igen Abzug der geleisteten FuE-Aufwendungen zu entrichtenden Steuer.

f)   Schlussfolgerung

(406)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Subventionierung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt:

Vorsteuerabzug für FuE

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Dingli Group

1,09  %

JLG Group

0,08  %

Sinoboom Group

0,93  %

Zoomlion Group

0,87  %

3.10.3.   Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

(407)

Für Unternehmen, die in Branchen tätig oder mit Projekten befasst sind, deren Entwicklung vom Staat speziell unterstützt und gefördert wird, sieht das EIT-Gesetz vor, dass insbesondere Erträge aus Kapitalbeteiligungen wie Dividenden und Bonuszahlungen zwischen förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen von der Körperschaftsteuer befreit werden.

a)   Rechtsgrundlage

(408)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 26 Absatz 2 des EIT-Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen zum EIT-Gesetz der VR China.

(409)

In Artikel 25 des EIT-Gesetzes, der als Einleitungsteil für Kapitel IV „Steuervergünstigungsregelungen“ steht, heißt es: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Körperschaftsteuerpräferenzen“. Darüber hinaus ist in Artikel 26 Absatz 2 festgelegt, dass die Steuerbefreiung für Erträge aus Kapitalbeteiligungen zwischen „förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen“ gilt; der Anwendungsbereich wird also offenbar auf bestimmte gebietsansässige Unternehmen beschränkt.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(410)

Die Kommission hat festgestellt, dass ein Unternehmen der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von der Steuer auf zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden befreit wurde.

c)   Vorteil

(411)

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei dieser Regelung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.

(412)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass mit dieser Regelung eine Doppelbesteuerung vermieden werden solle und daher den Unternehmen damit keine zusätzlichen Steuervorteile gewährt würden, indem auf ansonsten fällige Einnahmen verzichtet würde oder diese nicht erhoben würden.

(413)

Obwohl die Kommission zustimmte, dass die Beseitigung der Doppelbesteuerung eine international anerkannte Steuerpraxis ist, gilt sie nicht in allen Ländern gleichermaßen. Die chinesische Regierung hat nicht dargelegt, wie durch den fraglichen Abzug konkret eine Doppelbesteuerung vermieden wird (d. h. durch den Nachweis, dass die unter die Befreiung fallenden Dividenden an anderer Stelle besteuert werden und die Regel nur Situationen der Doppelbesteuerung erfasst). Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

d)   Spezifität

(414)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Anwendung dieser Befreiung laut den Vorschriften selbst auf qualifizierte gebietsansässige Unternehmen beschränkt ist, die vom Staat erheblich unterstützt werden und deren Entwicklung dieser fördert. Somit beschränken die Rechtsvorschriften, nach denen die gewährende Behörde tätig ist, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen und Sektoren.

(415)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Schlussfolgerungen der Kommission zur Beschränkung der Förderfähigkeit dieses Programms auf bestimmte Unternehmen falsch seien, da die Kommission den in Artikel 26 des EIT-Gesetzes verwendeten Begriff „qualifiziert“ falsch ausgelegt habe. Nach Angaben der chinesischen Regierung wurde der Begriff „qualifiziert“ dort im Sinne von „qualifizierten Kapitalerträgen“ und nicht im Sinne von „qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen“ verwendet.

(416)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Artikel 26 Absatz 2 des Körperschaftssteuergesetzes gehört zu Kapitel IV „Steuervergünstigungen“, das eine Reihe von Steuervergünstigungen vorsieht, bei denen es sich um Ausnahmen von den allgemeinen Steuervorschriften handelt. In Artikel 25 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, der als Einleitungsteil für Kapitel IV „Steuervergünstigungsregelungen“ steht, heißt es außerdem: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Körperschaftsteuerpräferenzen“. Darüber hinaus ist in Artikel 26 Absatz 2 festgelegt, dass die Steuerbefreiung für Erträge aus Kapitalbeteiligungen zwischen „förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen“ gilt; der Anwendungsbereich wird also offenbar auf bestimmte gebietsansässige Unternehmen beschränkt. Die Kommission vertrat daher die Ansicht, dass eine solche Sondersteuerregelung auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt ist, die vom Staat speziell unterstützt und gefördert werden, wie zum Beispiel der MAE-Sektor, und daher spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung ist. Dies wurde auch durch die englische Ausfertigung der Körperschaftsteuererklärung (Formular A107010, Zeile 3) bestätigt, die von mehreren in die Stichprobe einbezogenen Konzernen eingereicht wurde und in der es in der chinesischen Version der Steuererklärung heißt, dass „II) Dividenden, Boni und sonstige Erträge aus Kapitalbeteiligungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen von der Körperschaftsteuer befreit sind (4 + 5+ 6 + 7+ 8)“.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(417)

Die Kommission berechnete die Höhe der Subvention, indem sie den normalen Steuersatz auf die ausgeschütteten Dividenden anwandte, die von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen wurden.

f)   Schlussfolgerung

(418)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Subventionierung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt:

Befreiung von der Körperschaftsteuer auf Dividenden

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Sinoboom Group

0,04  %

3.11.    Sonstige Regelungen

(419)

In dem Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise wurden weitere Regelungen aufgeführt, für die im Antrag genügend Beweise vorlagen, die tendenziell darauf hindeuteten, dass den ausführenden MAE-Herstellern anfechtbare Subventionen zur Verfügung standen. Die Liste dieser Programme umfasst unter anderem:

Bereitstellung von Strom durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt,

Bereitstellung von Vorleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt,

Bereitstellung von Transport- und Logistikdienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt,

Einnahmenverzicht in Form von beschleunigter Abschreibung von Instrumenten und Ausrüstung, die von Hochtechnologieunternehmen für die Entwicklung und Herstellung von Hochtechnologie verwendet werden, und

Einkommensstützung.

(420)

Im Rahmen dieser Untersuchung konnte die Kommission keine Schlussfolgerungen zur Anfechtbarkeit dieser Programme treffen. Dies gilt unbeschadet der Untersuchung dieser Maßnahmen durch die Kommission bei künftigen Überprüfungen, einschließlich Überprüfungen nach Artikel 19 der Grundverordnung.

(421)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies der CMAE darauf hin, dass der Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise für die oben genannten Regelungen zeige, dass der Antragsteller Informationen zur Ermittlung der Höhe der Subventionierung aus Drittlanduntersuchungen vorgelegt habe. Er stellte ferner fest, dass die Kommission die chinesische Regierung bei den meisten dieser Regelungen über ihre Absicht unterrichtet hatte, nach Artikel 28 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen heranzuziehen. Daher forderte der CMAE die Kommission auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um zu einer Schlussfolgerung hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Regelungen zu gelangen.

(422)

Die Kommission stellte fest, dass zwar genügend Beweise vorlagen, um die Untersuchung der fraglichen Regelungen einzuleiten, sie jedoch angesichts einer Reihe von Faktoren wie der Zahl der zu untersuchenden Regelungen, ihrer inhärenten Komplexität und der für Antisubventionsuntersuchungen geltenden Frist von 13 Monaten die Prüfung der oben genannten Regelungen nicht abschließen konnte. Wie in Erwägungsgrund 420 erwähnt, berührt dies jedoch nicht die Möglichkeit, in Zukunft, auch im Rahmen von Überprüfungen, Feststellungen zu diesen Regelungen zu treffen.

3.12.   Schlussfolgerung zur Subventionierung

(423)

Die Kommission berechnete die Höhe der anfechtbaren Subventionen für die mitarbeitenden Unternehmensgruppen nach den Bestimmungen der Grundverordnung, indem sie die Subventionen und Subventionsregelungen jeweils einzeln prüfte und die ermittelten Zahlen addierte, um die Gesamthöhe der Subvention für jeden der ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum zu ermitteln. Zur Berechnung der Gesamtsubventionierung berechnete die Kommission zunächst den Prozentsatz der Subventionierung: die Höhe der Subventionen als prozentualen Anteil am Gesamtumsatz des Unternehmens oder am Umsatz des Unternehmens mit der untersuchten Ware. Dieser Prozentsatz wurde dann herangezogen, um den Subventionsbetrag zu berechnen, der den im UZ getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zuzurechnen ist. Dieser Subventionsbetrag wurde später als Prozentsatz des Werts der Kosten, Versicherung und Fracht (im Folgenden „CIF“) derselben Ausfuhr ausgedrückt.

(424)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die Zoomlion Group den Verteilungsschlüssel, den die Kommission bei der Aufteilung der von der Muttergesellschaft erhaltenen Subventionen auf den MAE-Hersteller verwendet hatte. Angeblich hätte der Umsatz aus Geschäftsvorgängen einer bestimmten Vorleistung zwischen diesen Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Gruppe, als Verteilungsschlüssel verwendet werden müssen. Die Zoomlion Group beanstandete auch die Berechnung des konsolidierten Umsatzes, der bei der Berechnung der Subventionsspanne als Nenner herangezogen wurde, mit der Begründung, dass der Umsatz der Gruppe anstelle des konsolidierten Umsatzes der Muttergesellschaft hätte herangezogen werden müssen.

(425)

Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Erstens vertrat die Kommission die Auffassung, dass eine auf dem Umsatz basierende Aufteilung in Ermangelung einer geeigneteren Aufteilungsmethode konservativ war, was die Muttergesellschaft anbelangt. Sie wies ferner darauf hin, dass es sich bei den Geschäftsvorgängen im Zusammenhang mit Vorleistungen nicht um die einzigen Geschäftsvorgänge zwischen den verbundenen Unternehmen handelte, da die Muttergesellschaft auch an den Verkäufen der untersuchten Ware beteiligt war. Zweitens war die Kommission der Auffassung, dass der konsolidierte Umsatz auf der Grundlage geprüfter Informationen der Zoomlion Group korrekt berechnet wurde. Der von der Zoomlion Group vorgeschlagene Umsatz der Gruppe wurde hingegen im Laufe der Untersuchung weder vorgelegt noch überprüft. Er wurde lediglich nach der endgültigen Unterrichtung als Näherungswert übermittelt; außerdem vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Daten der Muttergesellschaft aussagekräftiger waren als die Daten der Gruppe, da die Muttergesellschaft bidirektionale Geschäftsvorgänge (sowohl Verkauf von Vorleistungen als auch Kauf der untersuchten Ware) mit dem Unternehmen tätigte, das die untersuchte Ware herstellt und verkauft, was deren Verbindung unter Beweis stellte und die Konsolidierung auf dieser Ebene rechtfertigte. Daher wurde eine Aufteilung auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes als am besten geeignet angesehen.

(426)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung wiederholte die Zoomlion Group ihr Vorbringen, die Kommission habe fälschlicherweise den Umsatz der Muttergesellschaft anstatt des Gesamtumsatzes der Gruppe herangezogen. Sollte die Kommission diesen Umsatz als Verteilungsschlüssel verwenden, so solle sie im Rahmen der Aufteilung zudem ausschließlich den Umsatz mit unabhängigen Unternehmen im Zähler berücksichtigen und nicht auch den Umsatz mit verbundenen Unternehmen.

(427)

Aus den in Erwägungsgrund 425 genannten Gründen und angesichts der engen Beziehung zwischen der Muttergesellschaft und dem MAE-Hersteller in Form einer Mehrheitsbeteiligung der Muttergesellschaft am MAE-Hersteller und der Verfügbarkeit eines überprüften konsolidierten Umsatzes für die Muttergesellschaft für den Untersuchungszeitraum, wie von der Zoomlion Group angegeben, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verwendung dieses Umsatzes für die Aufteilung der Vorteile angemessener war als die Verwendung einer Annäherung an den konsolidierten Umsatz der Gruppe im Untersuchungszeitraum, die vor der endgültigen Unterrichtung weder vorgelegt noch überprüft wurde. Was die Verwendung (eines geringen Anteils) der Verkäufe an verbundene Unternehmen im Zähler betrifft, so vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Zoomlion Group von diesem Ansatz profitierte, da sie davon ausging, dass Verkäufe an unabhängige Abnehmer normalerweise zu einem höheren Preis als Verkäufe zwischen verbundenen Parteien getätigt werden, wobei der Zähler leicht unterschätzt wurde, was zu einem geringfügig niedrigeren Anteil der untersuchten Ware und einem geringeren Subventionsbetrag führte. Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen der Zoomlion Group zurückgewiesen.

(428)

Infolge der in Erwägungsgrund 321 zusammengefassten Berichtigungen bei der Berechnung des Subventionsbetrags für die Zoomlion Group stieg die Gesamtsubventionsspanne für die Gruppe von 11,14 % auf 11,65 %. Die Zoomlion Group wurde erneut vollständig über die Berechnungen unterrichtet, einschließlich einer erläuternden Beschreibung der vorgenommenen Änderungen, darunter die Berichtigung kleiner technischer und sachlicher Fehler in den ursprünglichen Berechnungen.

(429)

Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Gesamtbetrag der Subventionen für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Höhe der anfechtbaren Subventionen berechnet, die für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelt wurde, wobei unerhebliche Beträge nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in diesen Fällen berücksichtigten verfügbaren Informationen keine erheblichen Auswirkungen auf die zur fairen Ermittlung der Höhe der Subventionierung erforderlichen Informationen hatten, sodass die Ausführer, die nicht zur Mitarbeit in dieser Untersuchung aufgefordert wurden, durch diesen Ansatz nicht benachteiligt werden.

(430)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller und der Repräsentativität der Stichprobe auch im Hinblick auf die Förderung durch die Subventionen hielt es die Kommission für angemessen, für „alle übrigen Unternehmen“ den höchsten Wert anzusetzen, der unter den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt wurde. Der Wert für „alle übrigen Unternehmen“ galt für diejenigen Unternehmen, die bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet haben.

(431)

Die auf dieser Grundlage ermittelten anfechtbaren Subventionsbeträge, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Name des Unternehmens

Gesamtsubventionsspanne

Dingli Group

14,28  %

JLG Group

0,00  %

Sinoboom Group

7,31  %

Zoomlion Group

11,65  %

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

12,12  %

Alle übrigen Unternehmen

14,28  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Ausschluss der Einfuhren der JLG Group aus der Analyse der subventionierten Einfuhren

(432)

Außer bei der JLG Group lagen die für die Einfuhren aus der VR China ermittelten Subventionsspannen über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Einfuhren der JLG Group waren geringfügig und konnten daher bei der nachstehenden Schadensanalyse nicht berücksichtigt werden, wurden jedoch bei der Analyse der Auswirkungen anderer Faktoren auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union einbezogen.

(433)

Um zu beurteilen, ob die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer Subventionierung der JLG Group auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ausgeweitet werden könnten, bewertete die Kommission die Menge und die Preise der Einfuhren der JLG Group im Vergleich zu allen anderen Einfuhren aus der VR China in die Union im UZ.

(434)

Im UZ belief sich die Menge der nichtsubventionierten Einfuhren der JLG Group auf [20-25 %] der Gesamteinfuhren aus der VR China und machte rund [40-45 %] der in die Stichprobe einbezogenen Einfuhren aus. Anschließend verglich die Kommission den durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreis der JLG Group auf der Grundlage der überprüften Daten mit den durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreisen der drei anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und ausgehend von den übermittelten Stichprobenantworten mit dem Durchschnittspreis aller chinesischen Einfuhren in die Union (154). Sie stellte fest, dass der durchschnittliche CIF-Ausfuhrpreis der JLG Group im UZ [25-30 %] über dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis der anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller lag. Im selben Zeitraum lag der durchschnittliche CIF-Ausfuhrpreis der JLG Group ausgehend von den Stichprobenantworten um [40-45 %] über dem Ausfuhrpreis aller anderen ausführenden Hersteller. Da diese Gesamtausfuhren aller ausführenden Hersteller (ohne die Ausfuhren der JLG Group) im UZ [75 %-80 %] der Gesamteinfuhren aus der VR China in die Union ausmachten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie die Feststellungen hinsichtlich einer nicht erfolgten Subventionierung der JLG Group nicht allgemein auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und auf alle Einfuhren aus der VR China in die Union ausweiten konnte.

4.2.   Einheiten und Bauteile der Einheiten

(435)

Die in Abschnitt 2 definierte untersuchte Ware umfasst sowohl Einheiten (ganze Maschinen) als auch Bauteile der Einheiten. Die nachstehende Analyse der verschiedenen Schadensindikatoren konzentriert sich jedoch nur auf Einheiten und nicht auf einzelne Bauteile. Obwohl der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum sowohl Einheiten als auch Bauteile herstellte, verkaufte oder kaufte er Bauteile nicht separat. Die hergestellten Bauteile werden immer für einen bestimmten Maschinentyp verwendet und normalerweise auf Bestellung hergestellt. Daher stützte sich die Schadensanalyse nur auf Einheiten.

4.3.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(436)

Dem Antragsteller zufolge wurde die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum von 22 Herstellern in der Union hergestellt. Diese bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(437)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 35 000 Stück (vollständige Maschinen). Die Kommission ermittelte den Wert auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zum Wirtschaftszweig der Union, insbesondere der überprüften Fragebogenantworten, die vom Antragsteller übermittelt wurden, die, soweit möglich, abgeglichen wurden mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(438)

Wie in Abschnitt 1.4.1 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die rund 56 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, ausgewählt und in die Stichprobe einbezogen.

4.4.   Unionsverbrauch

(439)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der

vom CMAE vorgelegten Verkaufsdaten über die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, die mit den überprüften Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden,

von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern für Einfuhren aus der VR China angegebenen Verkaufsmengen (155) und

Einfuhren aus allen anderen Drittländern, wie in der Comext-Datenbank von Eurostat erfasst (156).

(440)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Stück)

 

2020

2021

2022

UZ

Unionsverbrauch insgesamt

28 481

45 725

58 226

63 086

Index

100

161

204

222

Quelle:

CMAE, Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern bereitgestellte Daten, Eurostat

(441)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 122 %.

4.5.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.5.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(442)

Die Einfuhren aus der VR China stützten sich auf die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Daten, auf die 100 % der Einfuhren in die Union entfielen (157).

(443)

Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren wurde — wie aus Tabelle 2 hervorgeht — durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Verbrauch auf dem Markt der Union ermittelt.

(444)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Menge der Einfuhren (in Stück) und Marktanteil

 

2020

2021

2022

UZ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in Stück) (158)

5 000 -15 000

15 000 -25 000

20 000 -30 000

20 000 -30 000

Index

100

236

299

314

Marktanteil

29  %

42  %

42  %

41  %

Index

100

147

146

142

Quelle:

Von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern bereitgestellte Daten

(445)

Im Bezugszeitraum stieg die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China um 214 %, und ihr Marktanteil stieg von 29 % im Jahr 2020 auf 41 % im UZ, was einem Anstieg um 42 % entspricht.

4.5.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(446)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren auf der Grundlage der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Daten, bei denen davon ausgegangen wurde, dass sie fast 100 % der Einfuhren in die Union ausmachten (159).

(447)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreis (in EUR/Stück)

 

2020

2021

2022

UZ

Preis der Einfuhren aus der VR China (je Stück)

11 040

11 883

16 377

17 008

Index

100

108

148

154

Quelle:

Von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern bereitgestellte Daten

(448)

Im Bezugszeitraum stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China um 54 % und erreichte im UZ 17 008 EUR/Stück.

(449)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen je Warentyp der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk und

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(450)

Der Preisvergleich wurde für den gleichen Warentyp für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe durchgeführt, wobei erforderlichenfalls Berichtigungen vorgenommen wurden. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes ausgedrückt. Auf dieser Grundlage wurde für die subventionierten Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 21 % ermittelt.

(451)

Unabhängig davon, ob eine Preisunterbietung vorlag, stellte die Kommission außerdem fest, dass Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union, der im UZ zu Preisen unter den Kosten verkaufen musste, durch die Einfuhren aus der VR China erheblich verhindert wurden.

4.6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeines

(452)

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(453)

Wie in Abschnitt 1.4.1 erörtert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(454)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten, die im Antrag und in der Antwort des Antragstellers auf einen spezifischen Fragebogen enthalten waren. Die Daten waren auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(455)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Subventionsspanne.

(456)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.6.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(457)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (in Stück)

 

2020

2021

2022

UZ

Produktionsmenge (in Stück)

17 743

26 427

32 349

35 402

Index

100

149

182

200

Produktionskapazität

70 732

70 762

73 152

75 111

Index

100

100

103

106

Kapazitätsauslastung

25  %

37  %

44  %

47  %

Index

100

149

176

188

Quelle:

CMAE, Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(458)

Im Bezugszeitraum stieg die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 100 % und erreichte im UZ mehr als 35 000 Stück. Der Produktionsanstieg wirkte sich positiv auf die Kapazitätsauslastung aus, die im Bezugszeitraum um 88 % zunahm.

4.6.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(459)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2020

2021

2022

UZ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Stück)

14 675

18 214

22 048

23 794

Index

100

124

150

162

Marktanteil

52 %

40 %

38 %

38 %

Index

100

77

73

73

Quelle:

CMAE, Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(460)

Im Bezugszeitraum stiegen die Verkaufsmengen der Unionshersteller der betroffenen Ware um 62 %. Da sie jedoch nicht in vollem Umfang vom Unionsverbrauch von 122 % profitieren konnten (siehe Tabelle 2), ging der Marktanteil der Unionshersteller um 27 % zurück.

4.6.2.3.   Wachstum

(461)

Der Verbrauch der betroffenen Ware erhöhte sich im Bezugszeitraum um 122 %. Im selben Zeitraum ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um rund 27 % zurück, und der Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China stieg um 47 %. Obwohl die Produktion und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in absoluten Zahlen zunahmen, konnten sie nicht vom gestiegenen Unionsverbrauch in Bezug auf ihren Marktanteil profitieren. Im Gegenteil, der Wirtschaftszweig der Union verlor Marktanteile und war daher nicht einmal in der Lage, seine Position aufrechtzuerhalten.

4.6.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(462)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2020

2021

2022

UZ

Zahl der Beschäftigten

2 215

2 624

3 027

3 099

Index

100

118

137

140

Produktivität (Stück/VZÄ)

8

10

11

11

Index

100

126

133

143

Quelle:

CMAE, Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(463)

Im Bezugszeitraum stieg die Beschäftigung in der Union um 40 %. In Verbindung mit der Produktivitätssteigerung (43 %) stieg die Produktion im selben Zeitraum um 100 % (siehe Tabelle 5).

4.6.2.5.   Höhe der Subventionsspanne

(464)

Außer bei der JLG Group lagen alle ermittelten Subventionsspannen (siehe Abschnitt 3.6.4) deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der Subventionierung auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

4.6.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(465)

Zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gehörten derselben Gruppe an. Daher bestand die Stichprobe aus nur zwei verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern. Die Kommission akzeptierte daher aus Gründen der Vertraulichkeit die Aufforderung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die Informationen in Spannen anzugeben.

4.6.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(466)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union

 

2020

2021

2022

UZ

Durchschnittspreis in der Union in Spannen (in EUR/Stück)

(30 000 -35 000 )

(30 000 -35 000 )

(30 000 -35 000 )

(35 000 -40 000 )

Index

100

102

105

116

Herstellkosten in Spannen

(EUR/Einheit)

(30 000 -35 000 )

(30 000 -35 000 )

(35 000 -40 000 )

(35 000 -40 000 )

Index

100

101

114

114

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(467)

Die vorstehende Tabelle zeigt die Entwicklung des Verkaufsstückpreises auf dem Unionsmarkt im Vergleich zu den entsprechenden Herstellkosten im Bezugszeitraum.

(468)

Im Bezugszeitraum stiegen die Preise der Produktionsfaktoren erheblich an. Der Kostenanstieg um mehr als 30 % betraf hauptsächlich die Preise für Stahl, Halbleiter und Energie. Da die Kapazitätsauslastung von einem sehr niedrigen Niveau im Jahr 2020 (25 %) auf 47 % im UZ stieg und die Fixkosten unverändert blieben, stiegen die Gesamtkosten in geringerem Maße an.

(469)

Parallel dazu stieg die Menge der MAE-Einfuhren aus China zwischen 2020 und 2022 um 199 % (siehe Tabelle 2) zu Preisen, die deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen (siehe Tabelle 3). Dieser Preisdruck hinderte den Wirtschaftszweig der Union daran, die Preise zu erhöhen, um die steigenden Kosten widerzuspiegeln. Infolgedessen war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Preise auf ein unhaltbar niedriges Niveau festzusetzen, um nicht zu viel Marktanteil zu verlieren. Daher waren die Herstellkosten, auch wenn dies aufgrund der Spannen in Tabelle 7 nicht direkt ersichtlich ist, während des gesamten Zeitraums durchschnittlich höher als die Verkaufspreise. Dementsprechend setzte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum seine Tätigkeit mit Verlusten fort (siehe Tabelle 10), wenngleich ein boomender Markt und steigende Verkäufe zu verzeichnen waren. Unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne stark steigende Einfuhren zu unfair niedrigen Preisen, hätte der Wirtschaftszweig der Union davon profitieren und wieder Gewinne erzielen können.

(470)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, stiegen im Bezugszeitraum um 16 % und die durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union um 14 %. Der Hauptfaktor, der sich auf den Anstieg der Herstellkosten auswirkte, war der Anstieg des Rohstoffpreises im Bezugszeitraum. Im Durchschnitt lagen die Herstellkosten im Bezugszeitraum über den Verkaufspreisen.

4.6.3.2.   Arbeitskosten

(471)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2020

2021

2022

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

(50 000 -60 000 )

(50 000 -60 000 )

(60 000 -70 000 )

(60 000 -70 000 )

Index

100

98

102

107

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(472)

Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten um 7 %.

4.6.3.3.   Vorräte

(473)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Vorräte

 

2020

2021

2022

UZ

Schlussbestände (in Tonnen)

(1 000 -1 500 )

(1 000 -1 500 )

(1 000 -1 500 )

(1 500 -2 000 )

Index

100

78

102

130

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

5 -10

0 -5

0 -5

5 -10

Index

100

52

56

65

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(474)

Im Bezugszeitraum schwankten die Schlussbestände. Im UZ waren sie 30 % höher als 2020. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion gingen im Bezugszeitraum um 35 % zurück.

(475)

Die meisten Warentypen der gleichartigen Ware werden vom Wirtschaftszweig der Union auf konkrete Aufträge der Verwender hin hergestellt. Deshalb werden die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen.

4.6.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(476)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Laufe des Bezugszeitraums wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2020

2021

2022

UZ

 

[(-5  %)-0  %]

[(-5  %)-0  %]

[(-15  %)-(-10  %)]

[(-5  %)-0  %]

Index

100

127

-85

141

Cashflow (in Tausend)

[40 000 -50 000 ]

[20 000 -30 000 ]

[(-30 000 )-(-20 000 )]

[(-30 000 )-(-20 000 )]

Index

100

53

-49

-46

Investitionen (in Tausend)

[30 000 -40 000 ]

[10 000 -20 000 ]

[10 000 -20 000 ]

[10 000 -20 000 ]

Index

100

43

42

36

Kapitalrendite

[5  %-10  %]

[35  %-40  %]

[(-45  %)-(-40  %)]

[(-35  %)-(-30  %)]

Index

100

408

- 424

- 330

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(477)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(478)

Im Jahr 2020 wurde die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union bereits durch den Anstieg der Einfuhren aus der VR China beeinträchtigt, der 2018 begann. Wie in Abschnitt 4.6.3.1 erläutert, hinderte der Preisdruck durch unfaire Einfuhren auf den Unionsmarkt den Wirtschaftszweig der Union daran, die Preise zu erhöhen, um die steigenden Kosten widerzuspiegeln. Infolgedessen war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Preise auf ein unhaltbar niedriges Niveau festzusetzen, um eine ausreichende Verkaufsmenge aufrechtzuerhalten. Da der Wirtschaftszweig der Union unter dem Druck der Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China seine Produktion nicht steigern konnte, schlug sich dies in einer niedrigen Kapazitätsauslastung nieder, die von 25 % im Jahr 2020 auf 47 % im UZ stieg, aber unter 50 % blieb, im Vergleich zur Kapazitätsauslastung der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, die je nach Unternehmen und Jahr zwischen 53 % und 99 % lag.

(479)

Obwohl sich die Rentabilität im Jahr 2021 um 27 % verbesserte, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union weiterhin Verluste. Im Jahr 2022 verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union, da die Rentabilität um 185 % zurückging. Der Rückgang der Rentabilität im Jahr 2022 war auf den außergewöhnlichen Anstieg der Herstellkosten zurückzuführen, der auf die gestiegenen Rohstoffpreise in Verbindung mit der Tatsache zurückzuführen war, dass die Verkaufspreise für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wurden. Daher konnten die Verkaufspreise nicht entsprechend erhöht werden, was sich in hohen Verlusten niederschlug. Somit war der Wirtschaftszweig der Union trotz des expandierenden Marktes und des massiven Anstiegs des Verbrauchs nicht in der Lage, mit dem kontinuierlichen Kostenanstieg Schritt zu halten. Diese Situation verschlechterte sich im Jahr 2022. Infolgedessen stieg die Gesamtrentabilität im Bezugszeitraum, blieb aber im Untersuchungszeitraum negativ — zwischen [(-5 %)-0 %]. Der Cashflow ging erheblich zurück (um 146 %), und parallel dazu gingen die jährlichen Investitionen im Bezugszeitraum um 64 % zurück. Die Kapitalrendite folgte derselben Abwärtsentwicklung und ging im Bezugszeitraum um 440 % zurück.

4.6.3.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(480)

Das Jahr 2020, das als Bezugspunkt für die Analyse der Entwicklungen herangezogen wurde, war laut dem Antragsteller stark von der Pandemie betroffen, und die Tätigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union waren die niedrigsten in den letzten zehn Jahren. Daher war der Anstieg der Indikatoren ab 2020 kein Hinweis auf einen wachsenden Wirtschaftszweig, sondern bedeutete eher eine Erholung auf das frühere Tätigkeitsniveau.

(481)

Tatsächlich bestätigten die vom Antragsteller für 2019 vorgelegten Daten, dass die Produktion und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2020 außergewöhnlich niedrig waren — 2019 war die Produktionsmenge der Unionshersteller ähnlich hoch wie im UZ, und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt gingen zwischen 2019 und dem UZ um 14 % zurück. Da das Bezugsjahr 2020 jedoch von der Pandemie betroffen war, zeigten mehrere Indikatoren einen Anstieg im Bezugszeitraum. Insbesondere die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union stieg um 100 % und seine Verkäufe auf dem Unionsmarkt um 62 %.

(482)

Trotz des erheblichen Anstiegs des Unionsverbrauchs der betroffenen Ware im Bezugszeitraum (um 122 %) war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Verkäufe entsprechend zu steigern, um zumindest seinen Marktanteil zu halten. Vielmehr ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund der Einfuhren aus der VR China zu erheblich subventionierten Preisen im Bezugszeitraum von 52 % auf 38 % zurück. Parallel dazu stieg die Menge der Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum erheblich, nämlich um 214 %, und ihr Marktanteil stieg von 29 % auf 41 %. Neben den Verlusten, die der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum erlitten hat, entwickelten sich auch andere Schadensindikatoren wie Cashflow, Höhe der Investitionen und Kapitalrendite negativ.

(483)

Auf der Grundlage dieser Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

(484)

Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wird. Die Kommission prüfte die Einfuhren aus Drittländern, die nichtsubventionierten Einfuhren aus der VR China und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union. Andere Faktoren, die die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben könnten, waren nicht bekannt.

5.1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(485)

Wie in Abschnitt 4.5.1 dargelegt, nahmen die Einfuhrmengen der betroffenen Ware aus der VR China im Bezugszeitraum erheblich zu. Auch die Preise der Einfuhren unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 21 %. Der Wirtschaftszweig der Union war daher nicht in der Lage, seinen Marktanteil zu halten oder zu erhöhen und vom gestiegenen Verbrauch der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum zu profitieren. Diese Situation hatte schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, die während des gesamten Bezugszeitraums negativ ausfiel.

(486)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich diese subventionierten Einfuhren negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(487)

Die Kommission prüfte ferner, ob andere bekannte Faktoren, einzeln oder gemeinsam, geeignet waren, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren so abzuschwächen, dass ein solcher Zusammenhang nicht mehr tatsächlich und erheblich wäre.

5.2.1.   Einfuhren aus anderen Ländern und nichtsubventionierte Einfuhren

5.2.1.1.   Einfuhren aus anderen Ländern

(488)

Die Kommission ermittelte die Einfuhren aus anderen Drittländern anhand von Eurostat-Daten. Da die Daten für diese Einfuhren unter einigen KN-Codes nur in Tonnen (und nicht in Stück) gemeldet wurden, konnte die Kommission auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegten Daten keine Mengen und Preise pro Stück ermitteln, wie dies für den Wirtschaftszweig der Union und die Einfuhren aus China der Fall war. Daher konnten die Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern nicht direkt mit denen des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren aus China verglichen werden und dienten folglich nur als Richtwerte, obwohl die auf diesen Mengen und Preisen basierenden Entwicklungen im Bezugszeitraum korrekt waren. Zur Ermittlung der Marktanteile verwendete die Kommission jedoch auf der Grundlage der Daten der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller (160) einen Umrechnungsfaktor von Tonnen in Stück. Was die Preise anbelangt, so hielt die Kommission dies nicht für zutreffend, da die Verwendung eines Umrechnungsfaktors angesichts der Unterschiede im Produktmix nicht zu genauen Preisen pro Stück führen würde.

(489)

Abgesehen von der VR China wurde die betroffene Ware aus mehreren anderen Ländern in die Union eingeführt, auf die im UZ zusammen 8 % des Marktanteils entfielen:

Tabelle 11

Einfuhren aus anderen Ländern (in Tonnen)

Land

 

2020

2021

2022

UZ

Vereinigtes Königreich

Menge (in Tonnen)

0

5 291

6 827

8 497

 

Index

-

100

129

161

 

Marktanteil

0  %

2  %

2  %

3  %

 

Durchschnittspreis

0

5,90

5,22

5,76

 

Index

-

100

89

98

Vereinigte Staaten

Menge (in Tonnen)

9 104

8 164

7 985

8 052

 

Index

100

90

88

88

 

Marktanteil

7  %

4  %

3  %

3  %

 

Durchschnittspreis

2,41

2,18

2,94

2,35

 

Index

100

122

122

98

Andere Drittländer

 

 

 

 

 

 

Menge (in Tonnen)

7 540

7 986

9 362

9 586

 

Index

100

106

124

127

 

Marktanteil

5  %

4  %

3  %

3  %

 

Durchschnittspreis

5,76

5,67

5,88

6,01

 

Index

100

102

102

104

Drittländer insgesamt, außer VR China

 

 

 

 

 

 

Menge (in Tonnen)

16 643

21 442

24 174

26 135

 

Index

100

129

145

157

 

Marktanteil

12  %

10  %

8  %

8  %

 

Durchschnittspreis

3,93

4,40

4,72

4,80

 

Index

100

120

120

122

Quelle:

Eurostat.

(490)

Neben China waren die beiden nächstgrößten Einfuhrländer der Union die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich mit jeweils einem Marktanteil von 3 % im UZ. Die übrigen Länder (mit Ausnahme Chinas) hatten im UZ zusammen einen Marktanteil von rund 3 %. Die Preise der Einfuhren aus diesen Ländern stiegen im Bezugszeitraum um 22 %.

(491)

In absoluten Zahlen stieg die Menge der Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China um 57 %, doch aufgrund des gestiegenen Verbrauchs auf dem Unionsmarkt sank der Marktanteil aller dieser Länder im Bezugszeitraum um vier Prozentpunkte und lag weit unter dem Marktanteil der chinesischen Einfuhren.

(492)

Daher zog die Kommission den Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Ländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

5.2.1.2.   Nichtsubventionierte Einfuhren aus der VR China

(493)

Wie in Abschnitt 4.1 erwähnt, wurde festgestellt, dass die Subventionsspanne der JLG Group unter der in Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle lag, und daher berücksichtigte die Kommission diese Einfuhren neben anderen Faktoren, um zu beurteilen, ob diese Einfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten.

Tabelle 12

Nichtsubventionierte Einfuhren (in Stück)

 

2020

2021

2022

UZ

Nichtsubventionierte Einfuhren

(2 000 -3 000 )

(3 000 -4 000 )

(6 000 -7 000 )

(8 000 -9 000 )

Index

100

171

306

372

Durchschnittspreis

(5 000 -10 000 )

(10 000 -15 000 )

(15 000 -20 000 )

(15 000 -20 000 )

Index

100

142

237

237

Marktanteil

(5 -10  %)

(5 -10  %)

(10 -15  %)

(10 -15  %)

Index

100

106

150

168

(494)

Die nichtsubventionierten Einfuhren stiegen im Bezugszeitraum um 272 % von [2 000-3 000] Stück im Jahr 2020 auf [8 000-9 000] Stück im Untersuchungszeitraum. Ihr Marktanteil stieg um 68 % von [5-10 %] im Jahr 2020 auf [10-15 %] im Untersuchungszeitraum. Wie in Abschnitt 4.1 erwähnt, lag der durchschnittliche CIF-Ausfuhrpreis der JLG Group im UZ [25-30 %] über dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis der anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Im selben Zeitraum lag der durchschnittliche CIF-Ausfuhrpreis der JLG Group ausgehend von den Stichprobenantworten um [40-45 %] über dem Ausfuhrpreis aller anderen ausführenden Hersteller. Im Bezugszeitraum blieben die Preise der JLG Group jedoch deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union, sodass davon ausgegangen wurde, dass sich diese Niedrigpreiseinfuhren und der Anstieg ihrer Einfuhrmenge negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt hatten und somit zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten. Da ihre Durchschnittspreise aber höher sind als die der subventionierten Einfuhren, die Mengen geringer sind und der Marktanteil dieser nichtsubventionierten Einfuhren begrenzt ist, vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Einfuhren den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren aus der VR China nicht abgeschwächt haben.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(495)

Die Kommission bewertete die Ausfuhrmenge auf der Grundlage der vom CMAE vorgelegten Informationen. Die Ausfuhrpreise wurden anhand der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.

(496)

Die Ausfuhrmengen und -preise des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2020

2021

2022

UZ

Ausfuhrmenge (in Stück)

4 037

8 303

10 127

11 658

Index

100

206

251

288

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

(30 000 -35 000 )

(35 000 -40 000 )

(30 000 -35 000 )

(30 000 -35 000 )

Index

100

106

103

93

Quelle:

CMAE, Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(497)

Im Bezugszeitraum erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seine Ausfuhrmenge um 188 %. Wie in Abschnitt 4.6.3.5 dargelegt, war der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2020 jedoch stark von der Pandemie betroffen, was sich auf sein Ausfuhrniveau auswirkte. Vor der Pandemie waren die Ausfuhren ähnlich hoch wie im Jahr 2021.

(498)

Die durchschnittlichen Ausfuhrpreise gingen im Bezugszeitraum um 7 % zurück und lagen im UZ unter den durchschnittlichen Herstellkosten. Diese Ausfuhrpreise je Stück schwankten jedoch zwischen 13 000 EUR/Stück und 49 000 EUR/Stück.

(499)

Insgesamt ergab die Untersuchung, dass die meisten Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gewinnbringend waren. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union positiv war und nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen konnte.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(500)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Auswirkung dieser anderen Faktoren auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union waren jedoch begrenzt.

(501)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen stellte die Kommission einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren aus der VR China fest, der durch die oben genannten Faktoren nicht abgeschwächt wurde.

6.   INTERESSE DER UNION

(502)

Die Kommission hat nach Artikel 31 der Grundverordnung geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung der schädigenden Subventionierung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Zulieferer, der Verwender, der Händler und der unabhängigen Einführer.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(503)

Der Wirtschaftszweig der Union, der mobile Hubarbeitsbühnen herstellt, setzt sich laut dem Antragsteller aus 22 Unternehmen zusammen und beschäftigt nach seinen Angaben mehr als 3 000 Mitarbeiter. Keiner der Hersteller lehnte die Einleitung des Verfahrens ab.

(504)

Wie in Abschnitt 4.6.3.5 festgestellt, wirkten sich die subventionierten Einfuhren aus der VR China negativ auf die Lage der Unionshersteller der betroffenen Ware aus: Trotz des Anstiegs des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt nahm der Marktanteil der Unionshersteller nicht zu, und seine Rentabilität ging zurück.

(505)

Voraussichtlich wird die Einführung von Ausgleichszöllen die fairen Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederherstellen und den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, seine Rentabilität zu verbessern und sich zu erholen.

(506)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.2.   Interesse der Zulieferer

(507)

Neben der direkten Beschäftigung stützte sich der MAE-Wirtschaftszweig auch auf ein umfassendes Netz von Zulieferern der verschiedenen MAE-Komponenten, die anschließend auf den Produktionslinien des Wirtschaftszweigs der Union montiert werden. Allein die Antragsteller stützten sich laut ihren Angaben auf mindestens 280 Lieferanten, von denen schätzungsweise 260 in der Union tätig sind. Dies geht nach Schätzungen des Wirtschaftszweigs der Union mit rund 32 000 Arbeitsplätzen in der EU in mindestens 14 verschiedenen Mitgliedstaaten einher: Italien, Polen, Frankreich, Deutschland, Belgien, Ungarn, Slowenien, Schweden, Dänemark, Finnland, Spanien, Niederlande, Irland und Rumänien. Nach Angaben des Antragstellers handelte es sich bei vielen dieser Lieferanten um KMU in abgelegenen oder benachteiligten Regionen der Union. Einige KMU sind seiner Ansicht nach außerdem stark von der Nachfrage des MAE-Wirtschaftszweigs der Union abhängig.

(508)

In Ermangelung zusätzlicher Informationen und auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich die Einführung von Ausgleichszöllen nicht nur positiv auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union, sondern auch positiv auf die MAE-Lieferanten auswirken könnte, die in einem breiten Spektrum von Mitgliedstaaten ansässig sind.

6.3.   Interesse der Verwender, Händler und unabhängigen Einführer

6.3.1.   Vermietungsunternehmen

(509)

Nach Angaben des Antragstellers handele es sich bei der überwiegenden Mehrheit der Verwender (zwischen 75 und 90 %) um Vermietungsunternehmen. An der Untersuchung nahm kein Verwender teil.

(510)

Dem Antragsteller zufolge wurden die Preisschwankungen abgeschwächt, da die Maschinen eine lange Lebensdauer hatten und jede Maschine mehrfach gemietet und verwendet wurde. Außerdem würden mit dem durchschnittlichen Maschinenpreis von rund [35 000-40 000] EUR etwaige Preisschwankungen über mehrere Jahre, mehrere Nutzungszeiträume und auf verschiedene Kunden aufgeteilt. Auch die Flotte der großen Vermietungsunternehmen sei im Vergleich zum jährlichen Unionsverbrauch relativ groß. Insgesamt seien die Verwender aufgrund der Größe dieser Flotten und der relativ langsamen Ersatzrate deutlich weniger anfällig für Preisschwankungen. Die Vermietungsunternehmen seien auch vor potenziellen Preiserhöhungen infolge der Maßnahme geschützt, da sie in der Lage seien, diese Auswirkungen an ihre Kunden weiterzugeben, sodass sie ihre Gewinnspannen beibehalten könnten.

(511)

Der Antragsteller argumentierte zudem, dass Maschinen in der Regel auch von Vermietungsunternehmen oder anderen Käufern weiterverkauft würden. Diese Weiterverkäufe könnten auch nach mehreren Nutzungsjahren zu einem erheblichen Teil des Kaufpreises erfolgen. Daher würde jede sich aus der Maßnahme ergebende Preiserhöhung auch zu einem Anstieg des Weiterverkaufspreises der gebrauchten Maschinen führen.

(512)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Auswirkungen auf die Vermietungsunternehmen in der Tat weniger erheblich sind, als wenn sie die betreffende Ware weiter „verarbeiten“ würden. Da Maschinen im Allgemeinen Eigentum der Vermietungsunternehmen blieben, würde sich jede Preiserhöhung unmittelbar in einer Erhöhung ihres Vermögens niederschlagen. Die Tatsache, dass die Maschinen über einen längeren Zeitraum eingesetzt würden, verringerten nach Ansicht der Kommission auch die negativen Auswirkungen einer potenziellen Preiserhöhung.

(513)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf Vermietungsunternehmen haben würden.

6.3.2.   Sonstige Nutzer

(514)

Die sonstigen Verwender von MAE sind überwiegend Bauunternehmen, Industrie- und Landwirtschaftsunternehmen oder Unternehmen, die diese Maschinen regelmäßig nutzen müssen, wie Logistikzentren und Flughäfen. In den meisten Fällen handelt es sich um große Unternehmen.

(515)

Nach Ansicht des Antragstellers sind die Auswirkungen der Preiserhöhungen auf diese Unternehmen begrenzt, da die mobilen Hubarbeitsbühnen nur einen geringen Teil ihrer Ausrüstung und ihrer Kosten ausmachten. Bei diesen Endverwendern handele es sich um Unternehmen mit einem ausreichenden Geschäftsvolumen, sodass die Investitionen in die Bühnen nur einen begrenzten Teil ihrer Kosten ausmachten.

(516)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Unternehmen, die MAE kaufen, unterschiedliche Kerntätigkeiten ausüben und dass die Kosten von MAE im Allgemeinen im Vergleich zu den Gesamtkosten dieser Unternehmen marginal wären. Eine mögliche Preiserhöhung von MAE würde die Kosten des Unternehmens erhöhen, jedoch nicht in einem Ausmaß, das ernsthafte finanzielle Auswirkungen auf seine Tätigkeit hätte. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf andere Verwender begrenzt sind.

6.3.3.   Unabhängige Einführer und Händler

(517)

Da keine Einführer und Händler mitarbeiteten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die unabhängigen Einführer und Händler die mobile Zugangstechnik weiterhin aus mehreren Quellen beziehen und sie zu Preisen weiterverkaufen könnten, die es ihnen ermöglichten, ihre Gewinnspannen beizubehalten. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass im Falle der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen die Auswirkungen auf unabhängige Einführer und Händler begrenzt sind.

6.4.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(518)

Obwohl das allgemeine Preisniveau von MAE voraussichtlich steigen wird, stellt die Kommission in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen fest, dass der Gesamtnutzen der Maßnahmen die potenziellen negativen Auswirkungen auf Einführer und Verwender überwiegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass es auch für die Hauptverwender — die Vermietungsunternehmen — wichtig ist, dass MAE weiterhin auf dem Unionsmarkt hergestellt werden, um ihre Flotten zu diversifizieren. Wären die Vermietungsunternehmen vollständig von Einfuhren abhängig, müssten sie möglicherweise mit längeren Lieferzeiten, Versorgungsunterbrechungen und längerfristigen Preissteigerungen rechnen.

7.   ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMAẞNAHMEN

(519)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Ausgleichszölle eingeführt werden, um die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China zu beseitigen.

7.1.   Höhe der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen

(520)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung darf der Ausgleichszoll die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen.

(521)

Ferner ist in Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 Folgendes festgehalten: „Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen im Einklang mit Unterabsatz 3 festzulegen, so ist der Ausgleichszoll niedriger als die anfechtbaren Subventionen, sofern dies ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.“

(522)

Da der Kommission keine solchen Informationen übermittelt wurden, wird die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgesetzt.

(523)

Da die endgültigen Maßnahmen in diesem Fall auf der Höhe der ermittelten anfechtbaren Subventionen beruhen, wurde die Schadensspanne nicht ermittelt.

(524)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelten folgende endgültige Ausgleichszölle, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Ausgleichszoll

Hunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd.

7,31  %

Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd.

11,65  %

Zhejiang Dingli Machinery Co., Ltd.

14,28  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

12,15  %

Alle übrigen Unternehmen

14,28  %

(525)

Die Antisubventionsuntersuchung wurde parallel zu einer gesonderten Antidumpinguntersuchung bezüglich derselben betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China durchgeführt, in der die Kommission Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Dumpingspanne für Sinoboom und Dingli und in Höhe der Schadensspanne für Zoomlion einführte. Das Unternehmen Zoomlion gehörte in der Antidumpinguntersuchung nicht zu den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, seine Dumpingspanne wurde auf der Grundlage der Schadensspanne aller anderen mitarbeitenden Unternehmen ermittelt.

(526)

Der Normalwert in der Antidumpinguntersuchung wurde nach Artikel 2 Absatz 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (161) auf der Grundlage unverzerrter Kosten und Gewinne in einem geeigneten repräsentativen Drittland rechnerisch ermittelt. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung und zur Vermeidung einer Doppelzählung zuerst den endgültigen Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten endgültigen Höhe der Subventionierung und anschließend den verbleibenden endgültigen Antidumpingzoll festgesetzt, der der entsprechenden Dumpingspanne, abzüglich der Höhe des Ausgleichszolls, bis zur maßgeblichen Schadensbeseitigungsschwelle entspricht, die in der gesonderten Antidumpinguntersuchung festgestellt wurde. Da die Kommission die festgestellte Dumpingspanne um den gesamten für die VR China ermittelten Subventionsbetrag verringerte, fand keine Doppelzählung im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung statt.

(527)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass aus zwei Gründen dennoch eine Doppelzählung vorläge, selbst wenn die endgültigen Antidumpingzölle in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle eingeführt worden seien. Erstens hätten die endgültigen Antidumpingzölle in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle zur Folge, dass die in dem niedrigeren chinesischen Ausfuhrpreis enthaltene Subventionierung bereits ausgeglichen würde. Zweitens hätten die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Antidumpingverfahren eine Dumpingspanne erhalten, die der gewogenen durchschnittlichen Höhe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller entsprochen habe. Die Dumpingspannen von zwei der vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen seien aufgrund der teilweisen Anwendung der verfügbaren Informationen extrem hoch gewesen. Nach Ansicht der CCCME führte dies zu einer unangemessenen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne, die die Festsetzung der endgültigen Zölle für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen in unfairer Weise einschränkte.

(528)

Die Kommission widersprach diesen Argumenten. Erstens wurde, wie bereits in Erwägungsgrund 526 erläutert, jegliche Gefahr einer Doppelzählung beseitigt, da die Kommission die festgestellte Dumpingspanne um den gesamten in der VR China festgestellten Subventionsbetrag verringerte. Mit der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle wird ein anderer Zweck verfolgt, nämlich soll beurteilt werden, ob eine geringere Spanne als die Dumpingspanne ausreichen würde, um die Schädigung zu beseitigen. Dementsprechend steht die Schadensbeseitigungsschwelle in keinem Zusammenhang mit einer Doppelzählung, bei der es um die Beurteilung der Frage geht, ob die Dumpingspanne (teilweise) durch die Subventionierung verursacht wird, und nicht darum, welcher Zollsatz zur Beseitigung der Schädigung angemessen ist. Diese sogenannte Regel des niedrigeren Zolls gilt nur bei Antidumpingverfahren und nicht bei Antisubventionsverfahren. Die von der CCCME vorgeschlagene Begrenzung der Höhe des kombinierten Antidumping- und Ausgleichszollsatzes auf die Schadensbeseitigungsschwelle würde de facto zur Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls in einem Antisubventionsverfahren führen, was nach der Antisubventionsgrundverordnung nicht zulässig ist.

(529)

Was zweitens die Lage der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Hersteller betrifft, so vertrat die Kommission die Auffassung, dass ihr Antidumpingzoll auf der in die Stichprobe einbezogenen (niedrigeren) durchschnittlichen Schadensbeseitigungsschwelle beruhte, sodass der in die Stichprobe einbezogene durchschnittliche Ausgleichszoll zu ihrem Zoll hinzugerechnet werden konnte. Das Vorbringen der CCCME, die in die Stichprobe einbezogene durchschnittliche Dumpingspanne sei künstlich hoch, war weder sachlich richtig noch belegt. Entgegen dem Vorbringen der CCCME wurden die am besten verfügbaren Informationen nicht auf zwei in die Stichprobe einbezogene Unternehmen, sondern nur auf ein Unternehmen und nur in begrenztem Umfang angewandt. Die Anwendung der am besten verfügbaren Informationen hatte nur geringfügige Auswirkungen auf die Dumpingspannen. In jedem Fall legte die CCCME keine Beweise dafür vor, dass die teilweise Anwendung der am besten verfügbaren Informationen auf ein Unternehmen zu einer künstlich hohen in die Stichprobe einbezogenen durchschnittlichen Dumpingspanne geführt hätte.

(530)

Der CMAE argumentierte hingegen, die Kommission hätte die festgestellte Dumpingspanne nicht um den gesamten Subventionsbetrag herabsetzen dürfen, da zumindest ein Teil der Subventionierung nicht von der Dumpingspanne abgedeckt worden sei. Dem CMAE zufolge würden bei einer Reihe von Subventionen wie Zuschüssen, Vorzugsfinanzierungen sowie Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die von der Kommission ermittelt wurden, angesichts der Spezifität der Daten, die in der parallelen Antidumpinguntersuchung zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendet worden seien, keine doppelten Abhilfemaßnahmen ergriffen. Dem Antragsteller zufolge ermittelte die Kommission in der parallelen Antidumpinguntersuchung den Normalwert rechnerisch, indem sie den Wert der Vorleistungen und Produktionsfaktoren ersetzte. In der Antisubventionsuntersuchung sei jedoch nicht geprüft worden, ob Subventionen für eine der Vorleistungen oder für Strom vorlägen. Dies würde bedeuten, dass kein Risiko für doppelte Abhilfemaßnahmen bei der Subventions- und der Dumpingspanne bestehe, das sich aus der Ersetzung des Wertes der Vorleistungen oder des Stroms nach der von der Kommission angewandten Dumping-Berechnungsmethode ergeben würde. Dementsprechend argumentierte der CMAE, dass eine Kumulierung der Ausgleichsmaßnahmen mit den Antidumpingzöllen bis zu 14,25 % für Dingli und 7,31 % für Sinoboom möglich sei.

(531)

Die Kommission stellte fest, dass ihr Ansatz, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Höhe der Subvention vollständig von der Dumpingspanne abzuziehen, unter Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Antidumpinggrundverordnung voll und ganz mit der Antidumping- und der Antisubventionsgrundverordnung sowie den einschlägigen WTO-Texten im Einklang stand. Die Kommission erkannte das Argument des Antragstellers an, dass es auch im Rahmen der Methode zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage unverzerrter Preise und Kosten grundsätzlich möglich sei, Ausgleichs- und Antidumpingzölle — ausgenommen Ausfuhrsubventionen — zu kumulieren. Dies wurde in der einschlägigen WTO-Rechtsprechung (162) zu diesem Thema unter bestimmten einschlägigen Bedingungen ausdrücklich anerkannt. In Bezug auf die Subventionen, die sich auf die finanziellen Ergebnisse der ausführenden Hersteller auswirken, wie Zuschüsse, Vorzugsfinanzierungen und Steuervergünstigungen, erkannte die Kommission die Argumente und Beweise des Antragstellers jedoch an, wonach die finanziellen Ergebnisse des im repräsentativen Land verwendeten Unternehmens niedriger ausfallen könnten, als wenn das Unternehmen diese Subventionen in Brasilien erhalten hätte. Da diese Argumente und einschlägigen Beweise jedoch in einem sehr späten Stadium der Untersuchung vorgelegt wurden, konnte die Kommission keine zusätzlichen Informationen einholen und auf die übermittelten Informationen nicht angemessen eingehen, sodass sie nicht in der Lage war, die Begründetheit dieses Vorbringens zu beurteilen. Da unklar war, ob der in der Antidumpinguntersuchung verwendete Ansatz zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts dazu führen würde, dass einige der in dieser Untersuchung festgestellten Subventionen vollständig neutralisiert würden, beschloss die Kommission im Rahmen ihres Ermessens, ihren Ansatz beizubehalten, wie sie den interessierten Parteien in diesem Fall bereits mitgeteilt hatte. Diese Schlussfolgerung lässt die Möglichkeit unberührt, die Frage in Zukunft erneut zu prüfen.

(532)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ auf dem Niveau des höchsten Zollsatzes festgesetzt werden sollte, der für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgesetzt wurde. Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ wird für diejenigen Unternehmen gelten, die bei dieser Untersuchung nicht mitgearbeitet haben.

(533)

Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Gesamtbetrag der Subventionen für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Höhe der anfechtbaren Subventionen berechnet, die für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelt wurde.

(534)

Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Subventionsspanne

Schadensbeseitigungsschwelle

Ausgleichszollsatz

Antidumpingzollsatz

Hunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd.

49,30  %

7,3  %

54,90  %

7,3  %

42,0  %

Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd.

48,10  %

11,6  %

30,10  %

11,6  %

30,1  %

Zhejiang Dingli Machinery Co., Ltd.

20,60  %

14,2  %

47,60  %

14,2  %

6,4  %

Terex (Changzhou) Machinery Co., Ltd.

48,69  %

12,1  %

22,90  %

12,1  %

22,9  %

In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen mit Ausnahme von Terex (Changzhou) Machinery Co. Ltd.

48,10  %

12,1  %

30,10  %

12,1  %

30,1  %

In Anhang II aufgeführte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

48,10  %

14,2  %

30,10  %

14,2  %

30,1  %

In Anhang III aufgeführte andere Unternehmen, die zwar nicht bei der Antidumpinguntersuchung, aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

66,70  %

12,1  %

54,90  %

12,1  %

54,6  %

Alle übrigen Unternehmen

66,70  %

14,2  %

54,90  %

14,2  %

52,5  %

(535)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen.

(536)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Regelung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

7.2.   Besondere Überwachung

(537)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Ausgleichszölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Ausgleichszoll erhoben werden.

(538)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Ausgleichszölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(539)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(540)

MAE-Statistiken werden häufig in Stück ausgedrückt. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (163) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für MAE vorgesehen. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen angegeben wird, sondern auch die Stückzahl. Für die folgenden KN-Codes ist die Ware in Stück anzugeben: ex 8427 10 10 , ex 8427 20 19 , ex 8428 90 90 , ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes: 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10) eigenreiht werden.

8.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(541)

Wie in Abschnitt 1.2 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von MAE. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung.

(542)

Da keine vorläufigen Zölle eingeführt wurden, konnte es nicht zu einer rückwirkenden Erhebung kommen. Daher sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.

9.   UNTERRICHTUNG

(543)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage empfohlen werden sollte, einen endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China zu erheben. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(544)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (164) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(545)

Wie in den Erwägungsgründen 526 erläutert, zog die Kommission einen Teil der Subventionsbeträge von der Dumpingspanne ab, um eine Doppelzählung zu vermeiden. Im Falle einer Änderung oder Aufhebung der endgültigen Ausgleichszölle sollte die Höhe der Antidumpingzölle automatisch um denselben Anteil steigen, um dem tatsächlichen Ausmaß der Doppelzählung infolge dieser Änderung oder Aufhebung Rechnung zu tragen. Diese Änderung der Antidumpingzölle sollte mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.

(546)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und auf die Einfuhren vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon, bestehend aus 1) Fahrgestell, 2) Turm oder Drehscheiben, 3) Bühne oder Körben, 4) Hebevorrichtung für mobile Zugangstechnik (einschließlich Hebebühne (Teleskop- und/oder Gelenk-Hebebühne, mit oder ohne Ausleger) für Teleskop-Arbeitsbühnen, Gelenk-Arbeitsbühnen oder Vertikalarbeitsbühnen und Schere für Scherenhebebühnen) — ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind –, die derzeit in die KN-Codes ex 8427 10 10 , ex 8427 20 19 , ex 8428 90 90 , ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union:

Unternehmen

Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

Hunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd.

7,3  %

89DL

Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd.

11,6  %

89DQ

Zhejiang Dingli Machinery Co., Ltd.

14,2  %

89DO

In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

12,1  %

Siehe Anhang I

In Anhang II aufgeführte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

14,2  %

Siehe Anhang II

In Anhang III aufgeführte andere Unternehmen, die zwar nicht bei der Antidumpinguntersuchung, aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

12,1  %

Siehe Anhang III

Alle übrigen Unternehmen

14,2  %

8999

(3)   Die Ausgleichszölle gelten nicht für Oshkosh JLG (Tianjin) Equipment Technology Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode 89DM).

(4)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in verwendeter Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China geltende Zoll Anwendung.

(5)   Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vereinbar ist.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Nettomasse und die Stückzahl der unter den TARIC-Codes 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10 in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren.

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(7)   In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern von dem Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Hunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd.

42,0  %

89DL

Oshkosh JLG (Tianjin) Equipment Technology Co., Ltd.

22,5  %

89DM

Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd.

30,1  %

89DQ

Terex (Changzhou) Machinery Co., Ltd. (in Anhang I aufgeführt)

22,9  %

89DN

Zhejiang Dingli Machinery Co., Ltd.

6,4  %

89DO

In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

30,1  %

Siehe Anhang I

In Anhang II aufgeführte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

30,1  %

Siehe Anhang II

In Anhang III aufgeführte andere Unternehmen, die zwar nicht bei der Antidumpinguntersuchung, aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

54,6  %

Siehe Anhang III

Alle übrigen Unternehmen

52,5  %

8999“

2.

In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6)   Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung [OP — bitte Nummer dieser Verordnung einfügen: (EU) 2025/795 der Kommission (*1) eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, und zwar begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder die festgestellte Schadensspanne, wie je nach Unternehmen anwendbar.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/796 der Kommission vom 24. April 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/796, 25.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/796/oj)“ "

3.

In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt:

„(7)   In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.“

4.

Der Anhang wird durch Anhang I, Anhang II und Anhang III ersetzt.

Artikel 3

(1)   Die Zollbehörden werden hiermit angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2725 einzustellen.

(2)   Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Ausgleichszoll erhoben.

(3)   Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2725 der Kommission erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1037/oj.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2024/2362, 27.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2362/oj).

(3)  Die Bezeichnung „chinesische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 der Kommission vom 8. Januar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/45, 9.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/45/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2725 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (C/2024/7362, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2725/oj).

(6)  Siehe t24.002997.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1915 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2024/1915, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1915/oj).

(8)  Verfassung der VR China, angenommen am 4. Dezember 1982, in der geänderten Fassung, abrufbar unter: http://en.moj.gov.cn/2021-06/22/c_634901.htm.

(9)  Siehe beispielsweise die Artikel 1 und 206 des Zivilgesetzbuchs der VR China, in denen es heißt: „Dieses Gesetz wird […] zum Zweck des Schutzes der legalen Rechte und Interessen der Personen des sich entwickelnden Zivilsozialismus mit chinesischen Merkmalen und zur Förderung der zentralen sozialistischen Werte formuliert“ und „der Staat wahrt und verbessert die grundlegenden sozialistischen Wirtschaftssysteme, wie z. B. das Eigentumssystem, in dem sich verschiedene Formen des Eigentums mit staatlichem Eigentum als Hauptstütze entwickeln, das Verteilsystem, in dem mehrere Arten der Verteilung nach der Arbeit als Hauptpfeiler bestehen, sowie das System der sozialistischen Marktwirtschaft. Der Staat konsolidiert und entwickelt den öffentlichen Wirtschaftssektor und fördert, unterstützt und leitet die Entwicklung des nicht-öffentlichen Wirtschaftssektors. Der Staat setzt eine sozialistische Marktwirtschaft um [...]“; abrufbar unter: https://www.trans-lex.org/601705/_/civil-code-of-the-peoples-republic-of-china-/. Ebenso heißt es in Artikel 1 des Gesellschaftsrechts der VR China: „Das Gesellschaftsrecht der Volksrepublik China […] wurde erlassen, um die Organisation und die Tätigkeiten von Unternehmen zu standardisieren, die legalen Rechte und Interessen von Unternehmen, Anteilseignern und Gläubigern zu schützen, die gesellschaftliche und wirtschaftliche Ordnung zu wahren und die Entwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft zu fördern“; abrufbar unter: http://mg.mofcom.gov.cn/article/policy/201910/20191002905610.shtml.

(10)  Siehe Artikel 1 der Verfassung: „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China. Die Führung durch die Kommunistische Partei Chinas ist das Definitionsmerkmal des Sozialismus mit chinesischen Merkmalen. Organisationen oder Einzelpersonen dürfen das sozialistische System nicht schädigen.“

(11)  Siehe das Allgemeine Programm des Statuts der Kommunistischen Partei, in dem es heißt: „Die Führung der Kommunistischen Partei Chinas ist das wichtigste Merkmal des Sozialismus mit chinesischen Merkmalen und die größte Stärke dieses Systems. Die Partei ist die höchste Kraft für politische Führung. Die Partei übt in allen Bereichen des Landes eine allgemeine Führungsrolle aus“; abrufbar unter: https://english.news.cn/20221026/d7fff914d44f4100b6e586372d4060a4/c.html (abgerufen am 3. Juni 2024).

(12)  Zur Zusammensetzung des Nationalen Volkskongresses und seiner Beziehung zur Kommunistischen Partei Chinas siehe etwa https://npcobserver.com/about-npc/.

(13)  Siehe: https://www.gov.cn/.

(14)  Siehe Artikel 12 des Richtergesetzes der VR China, nach dem Richter „die Verfassung der Volksrepublik China, die führende Rolle der Kommunistischen Partei Chinas und das sozialistische System wahren“ müssen; abrufbar unter: www.npc.gov.cn/englishnpc/c23934/202012/9c82d5dbefbc4ffa98f3dd815af62dfb.shtml#:~:text=Article%201%3A%20This%20Law%20is,in%20accordance%20with%20the%20law.

(15)  Siehe Artikel 30 des Statuts der Kommunistischen Partei: „Eine Parteiorganisation der ersten Ebene ist in jedem Unternehmen, … jeder Regierungsstelle … und jeder anderen [Organisation] der ersten Ebene [in der Menschen arbeiten,] einzurichten, wenn dort mindestens drei ordentliche Parteimitglieder tätig sind.“

(16)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations, 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2 (im Folgenden „China-Bericht von 2017“), Kapitel 4, S. 41 f. und S. 83. Siehe auch das aktualisierte „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen), 10. April 2024, SWD(2024) 91 final (im Folgenden „China-Bericht“), Kapitel 4, S. 57 ff. und S. 99.

(17)  Satzung der ICBC Kapitel 6 Artikel 52-53; abrufbar unter: http://v.icbc.com.cn/userfiles/Resources/ICBCLTD/download/2017/gszc_en.pdf (zuletzt geprüft am 29.1.2025).

(18)  Ebd., Artikel 52.

(19)  Ebd., Artikel 53 Absatz 3.

(20)  Ebd., Artikel 144.

(21)  Satzung der ABC; abrufbar unter: https://www.abchina.com/en/investor-relations/corporate-announcements/announcements/201811/W020181126632885896610.pdf (zuletzt geprüft am 29.1.2025).

(22)   www.cncma.org/upfile/file/20210713/1626143544661031384.pdf.

(23)  Seetao, „Construction Machinery 14th Five-Year Development Plan Released“, 19. Juli 2021, https://www.seetao.com/details/97137.html.

(24)   https://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf.

(25)  Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/content/2015-05/19/content_9784.htm, englische Übersetzung abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/wp-content/uploads/t0432_made_in_china_2025_EN.pdf.

(26)  ISDP, „Made in China 2025“, Juni 2018, https://isdp.eu/publication/made-china-2025/.

(27)  Bekanntmachung des Staatsrats über die Veröffentlichung von „Made in China 2025“ (Übersetzung), S. 16, online verfügbar unter: https://cset.georgetown.edu/wp-content/uploads/t0432_made_in_china_2025_EN.pdf).

(28)  Ebd., S. 12.

(29)  Ebd., S. 23.

(30)  Siehe: https://www.gov.cn/xinwen/2021-03/13/content_5592681.htm. Eine englische Übersetzung ist abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/wp-content/uploads/t0284_14th_Five_Year_Plan_EN.pdf.

(31)  Siehe Artikel LXV Abschnitt 1 des Plans.

(32)  Siehe Artikel LXV Abschnitt 3 des Plans.

(33)   www.cncma.org/article/10579 (zuletzt geprüft am 24.2.2025).

(34)  14. Fünfjahresplan für die Baumaschinenindustrie, S. 16.

(35)  Ebd., S. 139 f.

(36)  Siehe Anhang des 14. Fünfjahresplans für Baumaschinen.

(37)  Ebd., S. 139 f.

(38)   https://zjjcmspublic.oss-cn-hangzhou-zwynet-d01-a.internet.cloud.zj.gov.cn/jcms_files/jcms1/web1585/site/attach/0/157823f5651e42ea85038c86b74becca.pdf.

(39)   https://www.ndrc.gov.cn/fzggw/jgsj/zxs/sjdt/202004/P020200401627898788135.pdf.

(40)  Xuzhou Engineering Machinery Cluster: Consolidate the „No. 1 Industry“ and Call for the „China Engineering Machinery Capital“ (https://www.js.gov.cn/art/2022/11/14/art_63909_10663820.html).

(41)   https://hnfzyjy.hnu.edu.cn/info/1109/6191.htm.

(42)   http://cpc.people.com.cn/n1/2024/0529/c64387-40245669.html.

(43)   http://www.yuelu.gov.cn/rdzt/1757360/qsh/plzl/202203/t20220323_10509367.html.

(44)   https://stock.hnchasing.com/main/aboutUs/jtyw/detail/1600404406236819458.html.

(45)  Die CBIRC wurde im Jahr 2023 von der NFRA ersetzt.

(46)  Panelbericht, China — Broiler Products (Artikel 21.5 — US), Rn. 7.229-7.231. WT/DS427.

(47)  Siehe http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1239/oj, Erwägungsgrund 139 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 88) (Solarpaneele-Fall) und http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1690/oj, Erwägungsgrund 48 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 7) (Reifen-Fall).

(48)  Unter anderem: Darlehensvereinbarungen, Darlehensanträge, interne Bewertung der Bank im Darlehensantrag, Unterlagen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Darlehen.

(49)  Gesetz der Volksrepublik China über das staatliche Vermögen von Unternehmen, Dekret Nr. 5 des Präsidenten der Volksrepublik China, vom 28. Oktober 2008, Artikel 11 und 12.

(50)  Gesetz der Volksrepublik China über die Regulierung und Aufsicht über den Bankensektor, Erlass Nr. 58 des Präsidenten der Volksrepublik China, vom 31. Oktober 2006.

(51)  Panelbericht, US — Supercalendered Paper, Rn. 7.175; Bericht des Rechtsmittelgremiums, US — Supercalendered Paper, Rn. 5.81.

(52)  T25.000833 vom 15.1.2025.

(53)   www.landchina.com.

(54)  WT/DS379/AB/R (US — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R (US — Carbon Steel (India)), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9–4.10, 4.17–4.20 und WT/DS437/AB/R (US — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.92.

(55)  WT/DS379/AB/R (US — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R (US — Carbon Steel (India)), Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9-4.10, 4.17-4.20 und WT/DS437/AB/R (United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.92.

(56)  WT/DS379/AB/R, (United States — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 297.

(57)  WT/DS379/AB/R (US — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 349.

(58)  Siehe Jahresbericht der Bank of Beijing für 2022 (April 2023) https://pdf.valueonline.cn/web/viewer.html?v=20200509&file=https:// oss.valueonline.cn/cloud-irh-bucket/public/formal/0/167278f7-743a-4dca-be0f-bb065e3f8748.pdf.

(59)  Siehe China Minsheng Bank, Jährlicher Bericht 2022, abrufbar unter: https://ir.cmbc.com.cn/media/mc3d2wm2/.

%E4%B8%AD%E5%9B%BD%E6%B0%91%E7%94%9F%E9%93%B6%E8%A1%8C2022%E5%B9%B4%E5%B9%B4%E5% BA%A6%E6%8A%A5%E5%91%8A.pdf, S. 94.

(60)  Siehe Ping An Bank, Homepage — Investor Relations — Major Shareholders, abrufbar unter: https://group.pingan.com/investor_relations/major_shareholders.html.

(61)   Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1 (Erwägungsgründe 210 und 211)).

(62)  Updated Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations, 10. April 2024, SWD(2024) 91 final (im Folgenden „China-Bericht“), Kapitel 6.3 Banking Sector, S. 137-144.

(63)   Siehe auch Chorzempa, M., und Véron, N., Will China’s impending overhaul of its financial regulatory system make a difference?, PIIE, März 2023, S. 2, abrufbar unter: https://www.piie.com/sites/default/files/2023-03/pb23-1.pdf.

(64)   Ebd. Fußnote 56.

(65)  Dekret Nr. 283 des Staatsrats der Volksrepublik China.

(66)   Siehe zum Beispiel: https://www.statista.com/statistics/434566/leading-banks-in-china-assets/ .

(67)   Siehe ICBC-Bilanz für 2021, abrufbar unter: file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2022/2022-3/2022-03-31/7943541.PDF .

(68)   Siehe ABC-Bilanz für 2021, abrufbar unter: https://www.abchina.com/en/investor-relations/performance-reports/annual- reports/202204/P020220427580795705015.pdf.

(69)  Siehe China Minsheng Bank, Annual Report 2022, abrufbar unter: https://ir.cmbc.com.cn/media/mc3d2wm2/%E4%B8%AD%E5%9B%BD%E6%B0%91%E7%94%9F%E9%93%B6%E8%A1%8C2022%E5%B9%B4%E5%B9%B4%E5%BA%A6%E6%8A%A5%E5%91%8A.pdf, S. 94.

(70)  Siehe China Everbright Bank, 2021 Semi-Annual Report, abrufbar unter: https://vip.stock.finance.sina.com.cn/corp/view/vCB_AllBulletinDetail.php?stockid=601818&id=7512500.

(71)   https://www.reuters.com/article/us-china-banks-party-idUSKBN1JN0XN.

(72)  Nach den Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für chinesisch finanzierte Geschäftsbanken (Erlass der CBIRC Nr. 1 von 2017), den Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für ausländisch finanzierte Banken (Erlass der CBIRC Nr. 4 von 2015) und den Verwaltungsmaßnahmen für die Qualifikation von Direktoren und Führungskräften von Finanzinstituten des Bankensektors (Erlass der CBIRC Nr. 3 von 2013). Die Durchführungsmaßnahmen wurden nicht geändert, nachdem die CBIRC durch die NFRA ersetzt wurde.

(73)  Artikel 13 der Bekanntmachung über die Überwachungsregelungen hinsichtlich des Verhaltens von Großaktionären von Banken und Versicherungsträgern (CBIRC Nr. 43 von 2021).

(74)  Siehe CBIRC, Notice on the Commercial banks performance evaluation method, herausgegeben am 15. Dezember 2020: http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm.

(75)  Siehe z. B. die Fälle HRF (Hot-Rolled Flat Products), Reifen und E-Bikes.

(76)   Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17) (im Folgenden „HRF-Fall“ (Hot-Rolled Flat Products — HRF)), Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1) (im Folgenden „Reifen-Fall“), Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 344) (im Folgenden „ACF-Fall“ (Aluminium Converter Foil — ACF)), Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 33) (im Folgenden „GFF-Fall“ (Glass Fibre Fabrics — GFF)), Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 34) (im Folgenden „OFC-Fall“ (Optical Fibre Cables — OFC)), Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L vom 4.7.2024) (im Folgenden „BEV-Fall“ (Battery Electric Vehicles — BEV)).

(77)   http://www.pbc.gov.cn/zhengcehuobisi/125207/125213/125440/3876551/de24575c/index2.html.

(78)   Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17) („HRF-Fall“), Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1) („Reifen-Fall“), Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 344) („ACF-Fall“), Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 33) („GFF-Fall“), Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 34) („OFC-Fall“), Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L vom 4.7.2024) („BEV-Fall“).

(79)  WT/DS/296 (DS296, United States — Countervailing duty investigation on Dynamic Random Access Memory (DRAMS) from Korea), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 21. Februar 2005, Rn. 116.

(80)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 116.

(81)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 115.

(82)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 114, in diesem Punkt in Übereinstimmung mit dem Bericht des Panels, DS 194, Rn. 8.31.

(83)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 115.

(84)  Siehe die in Fußnote 80 zitierten Fälle.

(85)  IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in der VR China), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(86)  Livingston, M. Poon, W.P.H. und Zhou, L. (2017). Are Chinese Credit Ratings Relevant? A Study of the Chinese Bond Market and Credit Rating Industry (Sind chinesische Kreditratings relevant? — Eine Studie über den chinesischen Anleihemarkt und die Kredit-Rating-Branche), im: Journal of Banking & Finance, S. 24.

(87)  China bond market insight 2021, https://assets.bbhub.io/professional/sites/10/China-bond-market-booklet.pdf.

(88)  China Bond Market Insight 2021, Fußnote 59, S. 31.

(89)  Price, A.H., Brightbill T.C., DeFrancesco R.E., Claeys, S.J., Teslik, A. und Neelakantan, U. (2017). China’s broken promises: why it is not a market-economy, Wiley Rein LLP, S. 68.

(90)   ABl. L 458 vom 22.12.2021, Erwägungsgründe 210 bis 214 („ACF-Fall“), ABl. L 146 vom 9.6.2017, Erwägungsgründe 159 bis 161 ( „HRF-Fall“), ABl. L 283 vom 12.11.2018, Erwägungsgründe 239 bis 241 („Reifen-Fall“), ABl. L 189 vom 15.6.2020, Erwägungsgründe 279 bis 284 („GFF-Fall“), ABl. L 12 vom 19.1.2022, Erwägungsgründe 274 bis 279 („OFC-Fall“) und ABl. L 208 vom 4.7.2024, Erwägungsgründe 474 bis 478 („BEV-Fall“).

(91)  Siehe Fußnote 71 in Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(92)  Abrufbar unter: https://ch.allianzgi.com/-/media/allianzgi/globalagi/china-microsite/9-things-to-know/9-things-to-know-about-chinas- bond-markets.pdf.

(93)  Siehe OECD Economic Surveys: China, März 2022, S. 34-35, abrufbar unter: https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/b0e499cf-en.pdf.

(94)  Siehe Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations, 10. April 2024, SWD(2024) 91 final (im Folgenden „China-Bericht“), Kapitel 6, S. 156-160.

(95)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 der Kommission vom 29. Oktober 2024 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. Reihe L, 29.10.2024, Erwägungsgrund 218).

(96)   ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 344, Erwägungsgrund 237 ( „ACF-Fall“), ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17, Erwägungsgründe 152 bis 244 („HRF-Fall“), ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1, Erwägungsgrund 236 („Reifen-Fall“), ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 33, Erwägungsgrund 300 („GFF-Fall“), ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 75, Erwägungsgrund 294 („OFC-Fall“) und ABl. L 208, S. 81 und Erwägungsgrund 490 („BEV-Fall“) vom 4.7.2024.

(97)  Siehe Erwägungsgrund 453.

(98)  Bei festverzinslichen Darlehen. Bei Darlehen mit variablem Zinssatz wurde der Referenzzinssatz der PBOC im UZ zugrunde gelegt.

(99)  HRF-Fall, Erwägungsgrund 175.

(100)   https://www.icbc.com.cn/en/column/1438058389078163465.html.

(101)   https://www.vorys.com/publication-365-360-Interest-Calculation-Latest-Developments-in-Ohio-Case-Law-Provide-Guidance-in-Interest-Calculation-Methods#:~:text=Banks%20most%20commonly%20use%20the,on%20a%2030%2Dday%20month.&text=To%20calculate%20the%20interest%20payment,365%2C%20then%20divide%20by%20360.

(102)   https://www.bde.es/f/webbde/SES/Secciones/Publicaciones/PublicacionesSeriadas/DocumentosTrabajo/08/Fic/dt0821e.pdf.

(103)   https://www.bankofcanada.ca/wp-content/uploads/2018/06/SDP-2018-6.pdf.

(104)  Siehe Erwägungsgrund 346 des GFF-Falls und Erwägungsgrund 530 des BEV-Falls (vorläufige Verordnung).

(105)  Siehe zum Beispiel: https://en.wikipedia.org/wiki/Line_of_credit, https://users.ssc.wisc.edu/~jchoi266/Choi_Jason_JMP.pdf, https://pages.stern.nyu.edu/~sternfin/vacharya/public_html/pdfs/working-papers/ARFE_ContingentCredit_AJS.pdfARFE_ContingentCredit_AJS.pdf (nyu.edu), https://www.business.hsbc.uk/-/media/library/business-uk/pdfs/156-business-banking-price-list.pdf.

(106)   https://pic.bankofchina.com/bocappd/report/202403/P020240328682010029214.pdf, S. 266.

(107)  Siehe das Beispiel der Bank of China: Kreditlinie https://www.bankofchina.com/en/cbservice/cb2/cb22/200806/t20080630_1324055.html (bankofchina.com).

(108)   https://www.metrobankonline.co.uk/business/borrowing/products/business-overdrafts/, abgerufen am 24.2.2025.

(109)   https://corporatefinanceinstitute.com/resources/commercial-lending/commitment-fee/; https://content.next.westlaw.com/Glossary/PracticalLaw/I03f4dae6eee311e28578f7ccc38dcbee?transitionType= Default&contextData=(sc.Default), https://en.wikipedia.org/wiki/Line_of_credit.

(110)  Siehe die Website der People’s Bank of China: https://www.boc.cn/en/cbservice/cncb6/cb61/200811/t20081112_1324239.html.

(111)  Ebd.

(112)  Siehe die Website der DBS Bank: https://www.dbs.com.cn/corporate/financing/working-capital/bank-acceptance-draft-bad-issuance.

(113)   https://english.www.gov.cn/services/doingbusiness/202102/24/content_WS6035f46ec6d0719374af97ba.html.

(114)  Siehe den GFF-Fall, Erwägungsgründe 359 bis 370, den ACF-Fall, Erwägungsgründe 334 bis 356 und den OFC-Fall, Erwägungsgründe 358 bis 370.

(115)  Siehe den GFF-Fall, Erwägungsgrund 381.

(116)  Siehe beispielsweise den Fall Kanadas: https://www.bankofcanada.ca/wp-content/uploads/2018/06/SDP-2018-6.pdfm.

(117)  Entsprechend den von der PBOC erlassenen Verwaltungsmaßnahmen für Zahlung und Verrechnung 393/1997.

(118)  Siehe den GFF-Fall, Erwägungsgrund 385, den ACF-Fall Erwägungsgrund 353, und den OFC-Fall, Erwägungsgrund 373.

(119)  Siehe den GFF-Fall (Erwägungsgrund 399) und den ACF-Fall(Erwägungsgrund 356).

(120)   https://www.newyorkfed.org/medialibrary/media/research/quarterly_review/1981v6/v6n2article6.pdf.

(121)  Zuletzt geändert am 28. Dezember 2019 durch Präsidialdekret Nr. 37, mit Wirkung vom 1. März 2020.

(122)  Siehe OFC-Fall, Erwägungsgründe 400 und 401.

(123)   https://assets.bbhub.io/professional/sites/10/China-bond-market-booklet-2022.pdf, S. 15.

(124)  Ebd., S. 33.

(125)  OECD-Studie über chinesische Ausfuhrkreditstrategien und programme, S. 7, Rn. 32, abrufbar unter https://www.oecd.org/. officialdocuments/publicdisplaydocumentpdf/?cote=TAD/ECG(2015)3&doclanguage=en (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).

(126)  Siehe Website von Sinosure, Unternehmensprofil, Supporting „Made in China“, https://www.sinosure.com.cn/en/Resbonsiblity/smic/index.shtml, (zuletzt abgerufen am 17. August 2021).

(127)  Siehe Fußnote 30, 14. Fünfjahresplan für Baumaschinen EN, S. 179, unter Nummer 4 und 5.

(128)   https://zjjcmspublic.oss-cn-hangzhou-zwynet-d01 a.internet.cloud.zj.gov.cn/jcms_files/jcms1/web1585/site/attach/0/157823f5651e42ea85038c86b74becca.pdf, Abschnitt IV.1, Wichtigste Aufgaben.

(129)  Siehe den in Fußnote 5 zitierten Reifen-Fall, Erwägungsgrund 429.

(130)   https://www.sinosure.com.cn/en/Sinosure/Profile/index.shtml (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).

(131)  Verzeichnis für Hightech-Ausfuhrprodukte aus China, z. B. Nr. 775, 780, 781, 1035, 1098, 1100, 1104, 1107 und 1109.

(132)   http://www.mMAEom.gov.cn/aarticle/b/g/200411/20041100300040.html (zuletzt abgerufen am 12. August 2021).

(133)   Sinosure-Jahresbericht 2022, S. 10, www.sinosure.com.cn/images/xwzx/ndbd/2022/07/01/614A436D74F31027D0FF4290DBC964F8.pdf.

(134)  Sinosure-Jahresbericht 2023, S. 19, www.sinosure.com.cn/images/xwzx/ndbd/2024/07/09/961D4764432B71CF10660C000F29D9F9.pdf.

(135)  Sinosure-Jahresbericht 2023, S. 3, www.sinosure.com.cn/images/xwzx/ndbd/2024/07/09/961D4764432B71CF10660C000F29D9F9.pdf.

(136)  98/C 394/04 (ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 6).

(137)  G/SCM/W/Rev.2*.

(138)  Softwood Lumber IV Panel Report, Rn. 7.23-7.24.

(139)  Bericht des WTO-Panels, United States — Preliminary Determinations With Respect to Certain Softwood Lumber From Canada, WT/DS236/R, Rn. 5.4 f (angenommen am 1. November 2002).

(140)  Siehe Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden der VR China vom 25. Juni 1986 in der geänderten Fassung, abrufbar unter: https://www.fao.org/faolex/results/details/en/c/LEX-FAOC003560 .

(141)  Siehe die Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Verwaltung von Grund und Boden der VR China vom 27. Dezember 1998 in der geänderten Fassung, abrufbar unter: https://www.fao.org/faolex/results/details/en/c/LEX-FAOC170451.

(142)  Siehe https://law.pkulaw.com/chinalaw/d8db5e659bc282b9bdfb.html.

(143)  Siehe https://law.pkulaw.com/chinalaw/66cde758ad66f43bbdfb.html.

(144)  Siehe https://law.pkulaw.com/chinalaw/6ef282863f024c04bdfb.html.

(145)  Siehe https://law.pkulaw.com/chinalaw/58891db210496a5fbdfb.html?keyword=%E5%9B%BD%E6%9C%89%E5%BB%BA%E8%AE%BE%E7%94%A8%E5%9C%B0%E4%BD%BF%E7%94%A8%E6%9D%83.

(146)  Siehe https://www.gov.cn/zwgk/2006-09/05/content_378186.htm.

(147)  Siehe HRF-Fall, Erwägungsgründe 295 bis 299; Reifen-Fall, Erwägungsgründe 488 bis 490; GFF-Fall, Erwägungsgründe 500 bis 502; OFC-Fall, Erwägungsgründe 541 bis 543, ACF-Fall, Erwägungsgründe 540 bis 548, BEV-Fall, Erwägungsgründe 681 bis 683.

(148)  Siehe Reifen-Fall, GFF-Fall, OFC-Fall und ACF-Fall.

(149)  Im Urteil des Gerichts vom 11. September 2014 in der Rechtssache Gold East Paper und Gold Huacheng Paper/Rat, T-444/11, ECLI:EU:T:2014:773, bestätigt.

(150)  Siehe GFF-Fall, OCS-Fall, Solarpaneele-Fall, OFC-Fall und BEV-Fall.

(151)   https://lvr.land.moi.gov.tw.

(152)  Durchführungsverordnungen zum Körperschaftsteuergesetz der Volksrepublik China (überarbeitet 2019) (Verordnung des Staatsrats der Volksrepublik China Nr. 714).

(153)   http://kj.quanzhou.gov.cn/wsbs/xgxz/201703/t20170322_431820.htm.

(154)  Es wird davon ausgegangen, dass auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller fast 100 % der Einfuhren aus der VR China in die Union entfallen.

(155)  Die Einfuhrstatistiken in Comext wurden in Tonnen gemeldet. Die Kommission rechnete die Tonnen auf der Grundlage eines Umrechnungskoeffizienten, der auf der Grundlage der Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde, um.

(156)  Die Einfuhrstatistiken in Comext wurden in Tonnen gemeldet. Die Kommission rechnete die Tonnen auf der Grundlage eines Umrechnungskoeffizienten, der auf der Grundlage der Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde, um.

(157)  Wie in Abschnitt 4.1 erläutert, wurden die Einfuhren der JLG Group in die Union nicht als subventioniert angesehen und daher als „sonstige Einfuhren“ behandelt.

(158)  Die Daten über die Einfuhrmengen werden in Spannen dargestellt, damit keine sensiblen Informationen über die Einfuhrpreise von JLG offengelegt werden können.

(159)  Wie in Abschnitt 4.1 erläutert, wurden die Einfuhren der JLG Group in die Union nicht als subventioniert angesehen und daher als „sonstige Einfuhren“ behandelt.

(160)  Die Kommission verwendete einen Umrechnungsfaktor von 4 888 kg pro Stück.

(161)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj).

(162)  Siehe WT/DS379/AB/R, Rn. 541-542, 543, 599 und 602. Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1, Erwägungsgrund 1135 ff., ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/776/oj).

(163)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

(164)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).


ANHANG I

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller aus der Volkrepublik China (VR China):

Land

Bezeichnung

TARIC-Zusatzcode

VR China

Lingong Heavy Machinery Co., Ltd.

89DP

VR China

Terex (Changzhou) Machinery Co.

89DN

VR China

XCMG Fire Fighting Safety Equipment Co., Ltd.

89DR

VR China

Haulotte Access Equipment Manufacturing (Changzhou) Co., Ltd.

89DT

VR China

Fronteq (Changzhou) Machinery Co., Ltd.

89DU

VR China

Jiangsu Liugong Machinery Co., Ltd.

89DV

VR China

Hangcha Group Co., Ltd.

89DW

VR China

Shandong Chufeng Heavy Industry Machinery Co., Ltd.

89DX

VR China

Mantall Heavy Industry Co., Ltd

89DZ

VR China

Jinan Juxin Machinery Co., Ltd

89EB

VR China

Shandong Yuntian Intelligent Machinery Equipment Co., Ltd.

89EC


ANHANG II

Ausführende Hersteller in der Volkrepublik China (VR China), die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben:

Land

Bezeichnung

TARIC-Zusatzcode

VR China

Reeslift Ltd.

89DY

VR China

Shandong Qiyun Group Co., Ltd.

89EA

VR China

Sunward Intelligent Equipment Co., Ltd.

89DS


ANHANG III

Ausführende Hersteller in der Volkrepublik China (VR China), die zwar bei der Antisubventionsuntersuchung, nicht aber bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben:

Land

Bezeichnung

TARIC-Zusatzcode

VR China

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd

89MH


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/796/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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