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Document L:2017:143:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 143, 3. Juni 2017


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ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 143

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
3. Juni 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/949 der Kommission vom 2. Juni 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammensetzung des Kenncodes für Rinder und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/950 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 hinsichtlich des Mindestgehalts an der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen und alle Legevögel (Zulassungsinhaber: BASF SE) ( 1 )

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands — EGF/2016/008 FI/Nokia Network Systems)

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/949 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2017

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammensetzung des Kenncodes für Rinder und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wurden Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgelegt. Um Umsetzungen von Rindern zurückverfolgen zu können, müssen die Tiere gemäß der genannten Verordnung sämtlich mit mindestens zwei Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet werden, die in ihrem Anhang I aufgeführt sind und mit dem gleichen eindeutigen Kenncode versehen sind. Die im genannten Anhang aufgeführten Kennzeichnungsmittel umfassen eine herkömmliche Ohrmarke und ein elektronisches Kennzeichen in Form einer elektronischen Ohrmarke, eines Bolustransponders oder eines injizierbaren Transponders.

(2)

Gemäß der durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (2) geänderten Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 werden die Vorschriften über die Zusammensetzung des Kenncodes im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt.

(3)

Damit der Kenncode für Rinder den Normen für die Kennzeichnung von Tieren der Internationalen Normungsorganisation entspricht, ist es am zweckmäßigsten, den Kenncode für Rinder entweder aus dem zweibuchstabigen Ländercode oder dem dreistelligen numerischen Ländercode sowie einem individuellen, maximal zwölfstelligen Zahlencode für das Tier zusammenzusetzen.

(4)

Darüber hinaus muss bei der mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Zusammensetzung des Kenncodes das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf Rinder wie auch auf Schafe und Ziegen gewährleistet werden, für die eine solche Zusammensetzung des Kenncodes — unabhängig von den in den einzelnen Mitgliedstaaten eingeführten Kennzeichnungsmitteln — in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (3) vorgeschrieben ist.

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission (4) ist festgelegt, mit welchen Codes der Ursprungsmitgliedstaat sowie das einzelne Tier zu kennzeichnen sind und dass diese Codes auf sichtbar angebrachten Ohrmarken ausgewiesen werden müssen. Diese kodifizierte Form der Kennzeichnung setzt sich aus dem zweibuchstabigen Ländercode und einem individuellen Tiercode mit höchstens 12 Ziffern zusammen.

(6)

Die Zusammensetzung des Codes zur Kennzeichnung von Rindern sollte sowohl für herkömmliche Ohrmarken als auch für elektronische Kennzeichen gelten, und diese Codes sollten sich in allen Mitgliedstaaten verwenden, elektronisch austauschen und lesen lassen. Die Verordnung (EG) Nr. 911/2004 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass ein Verweis auf den mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Kenncode aufgenommen wird.

(7)

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 sieht vor, dass Irland, Italien, Spanien und Portugal für bis zum 31. Dezember 1999 geborene Tiere und das Vereinigte Königreich für bis zum 30. Juni 2000 geborene Tiere ihr System beibehalten können, hinter dem Ländercode anstelle des zwölfstelligen Zahlencodes einen alphanumerischen Code zu verwenden. Da die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften über die Zusammensetzung des Kenncodes für Rinder diejenigen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 ersetzen sollen, sollte auch in der vorliegenden Verordnung eine solche Ausnahmeregelung vorgesehen werden.

(8)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 müssen die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank für Rinder erstellen, in der die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats den Kenncode für Rinder erfassen muss. Darüber hinaus ist in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung das Datum festgelegt, ab dem die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass die Infrastruktur für die Kennzeichnung von Rindern mit einem elektronischen Kennzeichen als offizielles Kennzeichnungsmittel voll funktionsfähig ist. Ein Teil dieser Infrastruktur ist die elektronische Datenbank.

(9)

Damit der Übergang von den herkömmlichen Ohrmarken zu den elektronischen Kennzeichen reibungslos verläuft, sollten Übergangsmaßnahmen für die Neuerfassung der Kenncodes für Rinder in der elektronischen Datenbank bis zu dem Zeitpunkt festgelegt werden, an dem gewährleistet ist, dass die Infrastruktur für den Einsatz eines elektronischen Kennzeichens durch die Mitgliedstaaten voll funktionsfähig ist.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Vorschriften über die Zusammensetzung des Kenncodes für Rinder festgelegt.

Artikel 2

Zusammensetzung des Kenncodes für Rinder

Der Kenncode für Rinder wird wie folgt auf den Kennzeichnungsmitteln ausgewiesen:

a)

bei dem ersten Element des Kenncodes muss es sich um den Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Kennzeichnungsmittel erstmalig angebracht wurde, handeln, der entweder aus dem Zwei-Buchstaben-Code oder dem dreistelligen Zahlencode besteht, wie im Anhang aufgeführt;

b)

bei dem zweiten Element des Kenncodes muss es sich um einen individuellen numerischen Tiercode mit höchstens 12 Ziffern handeln; für Irland, Spanien, Italien und Portugal gilt jedoch für bis zum 31. Dezember 1999 geborene Tiere und für das Vereinigte Königreich für bis zum 30. Juni 2000 geborene Tiere weiterhin das System, hinter dem Ländercode anstelle des zwölfstelligen Zahlencodes einen alphanumerischen Code zu verwenden.

Artikel 3

Elektronische Datenbank

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann in der elektronischen Datenbank für Rinder nach Maßgabe von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 unabhängig von dem auf dem Kennzeichnungsmittel ausgewiesenen Ländercode als Kenncode entweder den Zwei-Buchstaben-Code oder den dreistelligen Zahlencode gemäß Artikel 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfassen, sofern die vollständige Zurückverfolgung eines Rindes gewährleistet ist.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 911/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 911/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Zeichen, aus denen der Kenncode auf den Ohrmarken besteht, sind in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/949 der Kommission (*1) festgelegt.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/949 der Kommission vom 2. Juni 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammensetzung des Kenncodes für Rinder und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission (ABl. L 143 vom 3.6.2017, S. 1).“ "

2.

Anhang I wird gestrichen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65).


ANHANG

Die Ländercodes gemäß Artikel 2 lauten:

Mitgliedstaat

Zwei-Buchstaben-Code

Dreistelliger Zahlencode

Belgien

BE

056

Bulgarien

BG

100

Tschechische Republik

CZ

203

Dänemark

DK

208

Deutschland

DE

276

Estland

EE

233

Irland

IE

372

Griechenland

EL

300

Spanien

ES

724

Frankreich

FR

250

Kroatien

HR

191

Italien

IT

380

Zypern

CY

196

Lettland

LV

428

Litauen

LT

440

Luxemburg

LU

442

Ungarn

HU

348

Malta

MT

470

Niederlande

NL

528

Österreich

AT

040

Polen

PL

616

Portugal

PT

620

Rumänien

RO

642

Slowenien

SI

705

Slowakei

SK

703

Finnland

FI

246

Schweden

SE

752

Vereinigtes Königreich

UK

826


3.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/950 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 hinsichtlich des Mindestgehalts an der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen und alle Legevögel (Zulassungsinhaber: BASF SE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Die Verwendung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 der Kommission (2) für Junghennen, Zuchttruthühner, Jungtruthühner, sonstige Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Mastenten) und Ziervögel für zehn Jahre zugelassen.

(3)

Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung dahingehend vorgeschlagen, dass der Mindestgehalt für die Verwendung bei Junghennen und allen Legevögeln von 560 TXU/kg auf 280 TXU/kg und von 250 TGU/kg auf 125 TGU/kg Alleinfuttermittel gesenkt wird. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weitergeleitet.

(4)

Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 (3) zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), unter den vorgeschlagenen neuen Verwendungsbedingungen bei den beantragten Mindestgehalten von 280 TXU/kg und 125 TGU/kg Alleinfuttermittel bei Junghennen und allen Legevögeln wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 der Kommission vom 21. Oktober 2011 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Zuchttruthühner, Jungtruthühner, sonstige Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Mastenten) und Ziervögel (Zulassungsinhaber: BASF SE) (ABl. L 277 vom 22.10.2011, S. 11).

(3)  The EFSA Journal 2016; 14(11):4626.


ANHANG

„ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a7

BASF SE

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Endo-1,4-beta-Glucanase

EC 3.2.1.4

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (DSM 18404) mit einer Mindestaktivität von:

 

Fest:

5 600 TXU (1) und 2 500 TGU (2)/g

 

Flüssig:

5 600 TXU und 2 500 TGU/g

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (DSM 18404)

Analysemethode  (3)

Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase:

Viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase in xylanhaltigem Substrat (Weizen-Arabinoxylan) bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C.

Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Glucanase:

viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Glucanase in glucanhaltigem Substrat (Gersten-Beta-Glucan) bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 40 °C.

Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Mastenten) und Ziervögeln

280 TXU

125 TXU

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Mastenten) und Ziervögel: 280-840 TXU/125-375 TGU;

Junghennen und alle Legevögel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung: 280-840 TXU/125-375 TGU;

Zuchttruthühner, Jungtruthühner für die Zucht: 560-840 TXU/250-375 TGU.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz und Hautschutz, zu verwenden.

11.11.2021

Junghennen und alle Legevögel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

280 TXU

125 TGU

Zuchttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht

560 TXU

250 TGU


(1)  1 TXU ist die Enzymmenge, die 5 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C aus Weizen-Arabinoxylan freisetzt.

(2)  1 TGU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 40 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


BESCHLÜSSE

3.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/9


BESCHLUSS (EU) 2017/951 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands — EGF/2016/008 FI/Nokia Network Systems)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer/-innen und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Am 22. November 2016 stellte Finnland einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im in der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (im Folgenden „NACE“) in Revision 2 Abteilung 26 („Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnisse“) eingestuften Wirtschaftszweig in Finnland. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 2 641 800 EUR für den Antrag Finnlands bereitgestellt werden kann.

(5)

Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 2 641 800 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 17. Mai 2017.

Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


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