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Document C:2007:231:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, C 231, 03. Oktober 2007


    Display all documents published in this Official Journal
     

    ISSN 1725-2407

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    C 231

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Mitteilungen und Bekanntmachungen

    50. Jahrgang
    3. Oktober 2007


    Informationsnummer

    Inhalt

    Seite

     

    II   Mitteilungen

     

    MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

     

    Kommission

    2007/C 231/01

    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

    1

    2007/C 231/02

    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4749 — PSB/OVAKO) ( 1 )

    2

    2007/C 231/03

    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4820 — Bain Capital/Brake Bros) ( 1 )

    2

    2007/C 231/04

    Änderungen der Erläuterungen zu Artikel 17 der Ursprungsprotokolle Paneuropa-Mittelmeer

    3

     

    IV   Informationen

     

    INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

     

    Kommission

    2007/C 231/05

    Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Oktober 2007: 4,27 % — Euro-Wechselkurs

    4

    2007/C 231/06

    Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedsstaaten anwendbar vom 1. Oktober 2007(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 [OJ L 140, 30.4.2004, p.1] und der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze [OJ C 273, 9.9.1997, p. 3])

    5

     

    Europäische Verteidigungsagentur

    2007/C 231/07

    Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2006

    6

     

    INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

    2007/C 231/08

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

    7

     

    V   Bekanntmachungen

     

    VERWALTUNGSVERFAHREN

     

    Kommission

    2007/C 231/09

    Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Neuernennung von Mitgliedern des Europäischen Energie- und Verkehrsforums

    10

     

    VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

     

    Kommission

    2007/C 231/10

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4906 — CPI Europe Fund/Corpus/Real Estate Portfolio) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

    12

    2007/C 231/11

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4918 — Carlyle/Applus) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

    13

    2007/C 231/12

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4738 — OEP/MSP-Stiftung/DVG/Dailycer Group) ( 1 )

    14

    2007/C 231/13

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4895 — MOL/Italiana Energia e Servizi) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

    15

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

     


    II Mitteilungen

    MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Kommission

    3.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/1


    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

    Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 231/01)

    Datum der Annahme der Entscheidung

    16.8.2007

    Nummer der Beihilfe

    N 177/07

    Mitgliedstaat

    Slowenien

    Region

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Davcna olajšava za raziskave in razvoj

    Rechtsgrundlage

    Predlog uredbe o regijski davcni olajšavi za raziskave in razvoj

    Art der Beihilfe

    Beihilferegelung

    Ziel

    Forschung und Entwicklung

    Form der Beihilfe

    Senkung der Steuerbemessungsgrundlage

    Haushaltsmittel

    Geplante Jahresausgaben: 6,7 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 40 Mio. EUR

    Beihilfehöchstintensität

    5 %

    Laufzeit

    bis zum 31.12.2012

    Wirtschaftssektoren

    Alle Sektoren

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Ministrstvo za finance p.p. 644 SLO-1001 Ljubljana

    Sonstige Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


    3.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/2


    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

    (Sache COMP/M.4749 — PSB/OVAKO)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 231/02)

    Am 6. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

    auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschliesslich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

    in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4749. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


    3.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/2


    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

    (Sache COMP/M.4820 — Bain Capital/Brake Bros)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 231/03)

    Am 7. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

    auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschliesslich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

    in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4820. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


    3.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/3


    Änderungen der Erläuterungen zu Artikel 17 der Ursprungsprotokolle Paneuropa-Mittelmeer

    (2007/C 231/04)

    In der Erläuterung zu Artikel 17 — „Nachweis der Ursprungseigenschaft für die Zwecke der Kumulierung Paneuropa-Mittelmeer“ wird der Abschnitt „Obligatorische Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED“ durch folgendes Beispiel vervollständigt:

    3.

    Beispiel für die in einem der in Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 genannten Länder angewandte Kumulierung, wenn ein Ursprungserzeugnis in ein Mittelmeerland ausgeführt wird.

    Weisse Schweizer Schokolade (HS 1704) wird als Bulkware in die Gemeinschaft eingeführt, wo sie zu Tafeln gegossen und zum Verkauf verpackt wird. Die Ursprungseigenschaft für die Schokolade (HS 1704) wird in der Gemeinschaft aufgrund der Kumulierung mit der Schweiz erworben, so dass die Zollverwaltung der Gemeinschaft bei der Ausfuhr dieser Schokolade nach Tunesien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED mit dem Vermerk „Cumulation applied with Switzerland“ ausstellen muss.


    IV Informationen

    INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Kommission

    3.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/4


    Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1) am 1. Oktober 2007:

    4,27 %

    Euro-Wechselkurs (2)

    2. Oktober 2007

    (2007/C 231/05)

    1 Euro=

     

    Währung

    Kurs

    USD

    US-Dollar

    1,4165

    JPY

    Japanischer Yen

    163,92

    DKK

    Dänische Krone

    7,4546

    GBP

    Pfund Sterling

    0,69380

    SEK

    Schwedische Krone

    9,2163

    CHF

    Schweizer Franken

    1,6646

    ISK

    Isländische Krone

    87,52

    NOK

    Norwegische Krone

    7,6965

    BGN

    Bulgarischer Lew

    1,9558

    CYP

    Zypern-Pfund

    0,5842

    CZK

    Tschechische Krone

    27,495

    EEK

    Estnische Krone

    15,6466

    HUF

    Ungarischer Forint

    251,30

    LTL

    Litauischer Litas

    3,4528

    LVL

    Lettischer Lat

    0,7036

    MTL

    Maltesische Lira

    0,4293

    PLN

    Polnischer Zloty

    3,7692

    RON

    Rumänischer Leu

    3,3574

    SKK

    Slowakische Krone

    33,955

    TRY

    Türkische Lira

    1,7126

    AUD

    Australischer Dollar

    1,5972

    CAD

    Kanadischer Dollar

    1,4122

    HKD

    Hongkong-Dollar

    10,9953

    NZD

    Neuseeländischer Dollar

    1,8619

    SGD

    Singapur-Dollar

    2,0995

    KRW

    Südkoreanischer Won

    1 294,40

    ZAR

    Südafrikanischer Rand

    9,7728

    CNY

    Chinesischer Renminbi Yuan

    10,6324

    HRK

    Kroatische Kuna

    7,3045

    IDR

    Indonesische Rupiah

    12 876,69

    MYR

    Malaysischer Ringgit

    4,8239

    PHP

    Philippinischer Peso

    63,544

    RUB

    Russischer Rubel

    35,3250

    THB

    Thailändischer Baht

    44,969


    (1)  

    Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

    (2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


    3.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/5


    Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedsstaaten anwendbar vom 1. Oktober 2007

    (Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 [OJ L 140, 30.4.2004, p.1] und der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze [OJ C 273, 9.9.1997, p. 3])

    (2007/C 231/06)

    Von

    Bis

    AT

    BE

    CY

    CZ

    DE

    DK

    EE

    EL

    ES

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    UK

    1.10.2007

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    8,59

    4,08

    4,08

    6,49

    4,08

    6,64

    7,00

    4,08

    7,62

    4,08

    4,69

    5,10

    7,55

    5,81

    1.1.2005

    31.3.2005

    4,08

    4,08

    7,88

    4,86

    4,08

    4,23

    5,50

    4,08

    4,08

    4,08

    4,08

    8,59

    4,08

    4,08

    6,49

    4,08

    6,64

    7,00

    4,08

    7,62

    4,08

    4,69

    5,10

    7,55

    5,81


    Europäische Verteidigungsagentur

    3.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/6


    Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2006

    (2007/C 231/07)

    Die vollständige Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse ist unter der folgenden Adresse veröffentlicht:

    http://www.eda.europa.eu/finance


    INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

    3.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/7


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 231/08)

    Nummer der Beihilfe

    XE 22/07

    Mitgliedstaat

    Deutschland

    Region

    Bayern

    Bezeichnung der Regelung

    Förderung von neuen Arbeitsverhältnissen durch Einstellungszuschüsse:

    Förderung der Einstellung und der betrieblichen Einarbeitung von nicht ausreichend qualifizierten Arbeitslosen in neuen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen durch Einstellungszuschüsse.

    Die Förderung richtet sich nach der Beschreibung im EPPD zu Ziel 2 Bayern 2000-2006 in Schwerpunkt 2 „Wettbewerbsfähige Unternehmen — zukunftsfähige Arbeitsplätze, Maßnahme 4“ Unterstützung der Modernisierung, der Wettbewerbsfähigkeit und Förderung des endogenen Potenzials, Einzelmaßnahme (e) „Förderung von neuen Arbeitsverhältnissen durch Einstellungszuschüsse an Arbeitgeber“ der Programmergänzung zu Ziel 2 Bayern 2000-2006 (Programmregelung)

    Rechtsgrundlage

    BayVwVfG

    BayHO (insb. Art. 23 und 44)

    EPPD zu Ziel 2 Bayern 2000-2006 und Programmergänzung zu Ziel 2 (Schwerpunkt 2, Maßnahme 4, Einzelmaßnahme e)

    Haushaltsmittel

    Geplante Jahresausgaben: 0,6 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

    Beihilfehöchstintensität

    Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

    Inkrafttreten der Regelung

    9.8.2007

    Ende der Regelung

    30.6.2008

    Zweck der Beihilfe

    Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (1), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Zentrum Bayern

    Familie und Soziales

    Hegelstraße 2

    D-95447 Bayreuth

    Internetadresse

    Sonstige Auskünfte

    Die Regelung wird teilweise mit Mitteln aus dem ESFfinanziert


    Nummer der Beihilfe

    XE 23/07

    Mitgliedstaat

    Zypern

    Region

    Bezeichnung der Regelung

    Σχέδιο καταβολής κοινωνικών ασφαλίσεων τόσο σε εργοδότες όσο και σε εργοδοτούμενα άτομα με αναπηρία

    Rechtsgrundlage

    Απόφαση Υπουργικού Συμβουλίου με αρ. 57.798, ημερομηνίας 30.4.2003

    Haushaltsmittel

    Geplante Jahresausgaben: 0,03 Mio. CYP; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

    Beihilfehöchstintensität

    Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

    Inkrafttreten der Regelung

    3.9.2007

    Ende der Regelung

    31.12.2007

    Zweck der Beihilfe

    Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (2), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Τμήμα Εργασίας, Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων

    CY-1480 Λευκωσία

    (Tmima Ergasias, Ypoyrgeio Ergasias kai Koinonikon Asfaliseon

    CY-1480 Nicosia)

    Internetadresse

    Sonstige Auskünfte


    Nummer der Beihilfe

    XE 24/07

    Mitgliedstaat

    Spanien

    Region

    Asturias

    Bezeichnung der Regelung

    Subvenciones a los promotores de proyectos de empleo con apoyo

    Rechtsgrundlage

    Real Decreto no 870/2007, de 2 de julio (B.O.E. de 14 de julio), por el que se regula el programa de empleo con apoyo como medida de fomento de empleo de personas con discapacidad en el mercado ordinario de trabajo; bases reguladoras de la concesión de subvenciones a los promotores de proyectos de empleo con apoyo aprobadas por Resolución del Servicio Público de Empleo del Principado de Asturias de 2 de agosto de 2007

    Haushaltsmittel

    Geplante Jahresausgaben: 0,12 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

    Beihilfehöchstintensität

    Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

    Inkrafttreten der Regelung

    1.10.2007

    Ende der Regelung

    30.9.2008

    Zweck der Beihilfe

    Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (3), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Servicio Público de Empleo del Principado de Asturias

    Plaza de España, 1, planta baja

    E-33007 Oviedo (Asturias)

    Internetadresse

    Sonstige Auskünfte


    (1)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.

    (2)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.

    (3)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.


    V Bekanntmachungen

    VERWALTUNGSVERFAHREN

    Kommission

    3.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/10


    Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Neuernennung von Mitgliedern des „Europäischen Energie- und Verkehrsforums“

    (2007/C 231/09)

    Mit Beschluss vom 11. Juli 2001 (1) hat die Kommission das Europäische Energie- und Verkehrsforum als Beratenden Ausschuss eingerichtet, der die Kommission in Fragen der Energie- und Verkehrspolitik berät. Da das Mandat der derzeitigen Forumsmitglieder abgelaufen ist, fordert die Kommission nun Interessenten auf, Bewerbungen im Hinblick auf die Neubesetzung des Forums einzureichen.

    Gemäss dem obigen Beschluss besteht das Forum aus vierunddreissig ordentlichen Mitgliedern, einschliesslich sechs Gewerkschaftsvertretern, die von diesem Bewerbungsaufruf ausgenommen sind. Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied ernannt. Die Kommission überträgt den einzelnen Mitgliedern ein zweijähriges verlängerbares Mandat.

    Die Forumsmitglieder sind bei ihrer Beratungstätigkeit für die Kommission an keinerlei externe Weisung gebunden und unterliegen den in dem Beschluss zur Einrichtung des Forums genannten Geheimhaltungspflichten. Sie müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums sein. Die Sitze verteilen sich wie folgt:

    neun (9) Mitglieder als Vertreter der Erzeuger- und Betreiberunternehmen (Energieerzeuger, Land-, See- und Luftfrachtunternehmen, herstellende Industrie);

    fünf (5) Mitglieder als Vertreter der Träger von Infrastrukturen und Netzen (Gas, Elektrizität, Schienen- und Strassennetz, Häfen, Flughäfen, Flugsicherung);

    sieben (7) Mitglieder als Vertreter der Nutzer und Verbraucher (Nutzer von Verkehrsdiensten, Energieverbraucher, Bedarfssteuerung);

    sechs (6) Mitglieder als Vertreter der Gewerkschaften;

    fünf (5) Mitglieder als Vertreter von Umweltschutzorganisationen und der mit Fragen der Sicherheit, insbesondere der Verkehrssicherheit, betrauten Institutionen;

    zwei (2) Mitglieder als Vertreter von Universitäten oder „Think Tanks“.

    Die Kommission wählt die Mitglieder auf der Grundlage der Bewerbungen aus, die infolge dieser Aufforderung eingehen, und berücksichtigt dabei die folgenden Auswahlkriterien:

    nachgewiesene Kompetenz und Erfahrung in den für die Energie- und Verkehrspolitik relevanten Bereichen, Repräsentativität auch auf europäischer bzw. internationaler Ebene; die Bewerber müssen daher eine derzeitige oder frühere Tätigkeit in einer der folgenden Positionen nachweisen können:

    eine Führungsposition in einem Unternehmen, vorzugsweise mit Erfahrung bei der Durchführung internationaler Projekte auf Seiten der Betreiber, Netze und Infrastrukturen;

    eine Führungsposition in Verbänden, Organisationen oder Unternehmen mit nationaler Verantwortung für Fragen, die Nutzer, Verbraucher, Umweltschutz und Sicherheit betreffen;

    eine Position in einer Universität oder Expertengruppe (beispielsweise mit Führungsaufgaben bei Studien) oder in Instituten/spezialisierten Forschungszentren; Universitätsmitarbeiter müssen darüber hinaus ihre Kompetenz in Fragen von europäischem Interesse nachweisen (beispielsweise durch Zusatzaufgaben, Veröffentlichungen etc.);

    Fähigkeit, einen Beitrag zu strategischen Überlegungen zu leisten sowie Angelegenheiten in den Bereichen Energie und Verkehr und die Wechselwirkungen beider Politikfelder zu erörtern;

    eine ausgewogene Besetzung des Forums im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich, das Geschlecht (2) und die geografische Herkunft.

    Bewerbungen sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union einzureichen und müssen Angaben zur Staatsangehörigkeit des Bewerbers enthalten. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Die Bewerber haben ihre Berufserfahrung und ihre Qualifikationen umfassend zu dokumentieren (z. B. in Form eines Lebenslaufs und/oder eines Motivationsschreibens).

    Die Bewerbungen sind ordnungsgemäss zu unterzeichnen und spätestens zwei Monate nach dem Datum dieser Veröffentlichung einzureichen. Nach diesem Termin wird die Kommission die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Forums ernennen. Die Bewerbungen können wie folgt übermittelt werden:

    per Einschreiben (massgebend ist das Datum des Poststempels) an folgende Adresse: Europäische Kommission, Generaldirektion Energie und Verkehr, Sekretariat Referat A1, DM28, Büro 8/004, B-1049 Brüssel;

    Abgabe gegen Empfangsbestätigung bei folgender Adresse: Europäische Kommission, Generaldirektion Energie und Verkehr, Sekretariat Referat A1, rue Demot 28, Büro 8/004 (Gebäude DM28), B-1040 Brüssel;

    per E-Mail an folgende Adresse: tren-forum@ec.europa.eu.

    Nicht ausgewählte Bewerber können bei der Besetzung künftiger offener Stellen berücksichtigt werden.

    Die Liste der Mitglieder des Europäischen Energie- und Verkehrsforums wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die im Rahmen der Tätigkeit des Forums anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäss den geltenden Bestimmungen erstattet. Für die Tätigkeit der Forumsmitglieder wird kein Entgelt gezahlt.

    Informationen zum Europäischen Energie- und Verkehrsforum sind auf der Website „Europa“ abrufbar:

    http://ec.europa.eu/dgs/energy_transport/forum/index_en.htm


    (1)  Beschluss 2001/546/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zur Einrichtungeines Beratenden Ausschusses mit der Bezeichnung „Europäisches Energie- und Verkehrsforum“ (ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 58).

    (2)  Beschluss 2000/40/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34).


    VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

    Kommission

    3.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/12


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.4906 — CPI Europe Fund/Corpus/Real Estate Portfolio)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 231/10)

    1.

    Am 24. September 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Erst, die Unternehmen CPI Capital Partners Europe L.P. und CPI Capital Partners Europe (NFR) L.P. (zusammen „CPI Europe Fund“, UK), ein Teil der Citibank International plc, und die Corpus Immobiliengruppe GmbH & Co. KG („Corpus“, Deutschland), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über die Immobilien und vier Immobiliengesellschaften (ZBI Invest 1 AG, ZBI Wohnen GmbH, DIB Vermögensverwaltungs AG und GbR Erfurt) (zusammen „Real Estate Portfolio“). Ferner, das Unternehm CitCor Commercial Properties GmbH & Co. KG, ein gemeinsam kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen von CPI Europe Fund und Corpus, erwirbt vier Gewerbeimmobilien.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    CPI Europe Fund — Immobilienfond;

    Corpus — Investment Management sowie Asset Management bzgl. Betreuung, Verkauf und Entwicklung von Wohnimmobilien;

    Real Estate Portfolio — 149 überwiegend für Wohnzwecke genutzter Immobilien und vier Immobiliengesellschaften.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4906 — CPI Europe Fund/Corpus/Real Estate Portfolio an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


    3.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/13


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.4918 — Carlyle/Applus)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 231/11)

    1.

    Am 25. September 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Carlyle Europe Partners III L.P., das der Carlyle-Gruppe („Carlyle“, USA) angehört und deren Leitung untersteht, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Applus Servicios Technológicos, S.L. („Applus“, Spain) durch Aktienkauf.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Carlyle: weltweit tätige private Kapitalbeteiligungsgesellschaft;

    Applus: Fahrzeuginspektionen in Spanien, Konstruktionsprüfung- und zertifizierung, zerstörungsfreie Prüfung, technische Hilfe und Beratung.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäss der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4918 — Carlyle/Applus per Fax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


    3.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/14


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.4738 — OEP/MSP-Stiftung/DVG/Dailycer Group)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 231/12)

    1.

    Am 26. September 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen One Equity Partners II („OEP“, USA), das indirekt von J.P. Morgan Chase & Co (USA) kontrolliert wird, und die MSP-Stiftung („MSP“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen De-Vau-Ge Gesundkostwerk GmbH („DVG“, Deutschland), Milk-Snack Produktions GmbH („Milk-Snack“, Deutschland), Delicia B.V. (Niederlande), Dailycer S.A.S. (Frankreich), Dailycer Ltd (Vereinigtes Königreich) und Dailycer B.V. (Niederlande) (zusammen die „Dailycer-Gruppe“) durch Erwerb von Anteilen.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    OEP: private Investmentgesellschaft;

    MSP: Stiftung deutschen Rechts, die bestimmte Vermögenswerte für die Mitglieder der Sieben-Tage-Adventisten-Kirche hält;

    DVG: Herstellung, Vertrieb und Vermarktung verschiedener Lebensmittel, u. a. Getreideprodukte, Riegel, Sojagetränke usw.;

    Dailycer Group: Herstellung und Vertrieb von Getreideprodukten.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4738 — OEP/MSP-Stiftung/DVG/Dailycer Group an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


    3.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/15


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.4895 — MOL/Italiana Energia e Servizi)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 231/13)

    1.

    Am 25. September 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen MOL Hungarian Oil and Gas Plc. („MOL“, Ungarn) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Italiana Energia e Servizi S.p.A. („IES“, Italien) durch Aktienkauf.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    MOL: Exploration bzw. Produktion von Erdöl, Erdgas und Gasprodukten; Erdölraffinierung und Verkauf von Erdölprodukten auf Einzel- und Grosshandelsebene; Fernleitung von Erdgas sowie Produktion und Verkauf von petrochemischen Produkten;

    IES: Erdölraffinierung und Verkauf von aus Erdöl gewonnenen Produkten; Verkauf von Automobilkraftstoffen auf Einzelhandelsebene; Anbieter von Bitumen; Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der Reisegastronomie an Landstrassen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4895 — MOL/Italiana Energia e Servizi an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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