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Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EGKS-Vertrag

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EGKS-Vertrag

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Vertrag von Paris über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

WAS WAR DER ZWECK DES VERTRAGS?

  • Er begründete die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die sechs Länder (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande) in dem Bestreben zusammenbrachte, den freien Verkehr mit Kohle und Stahl und den freien Zugang zur Produktion zu sichern.
  • Ein wichtiges Merkmal war die Gründung einer Hohen Behörde, die folgende Aufgaben hatte:
    • Überwachung des Marktes;
    • Überwachung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und
    • Gewährleistung von Preistransparenz.
  • Die EU-Organe, so wie wir sie heute kennen, gehen auf den EGKS-Vertrag zurück. Die Gründung der EGKS nach dem Zweiten Weltkrieg im Jahr 1951 bildete den ersten Schritt auf dem Weg zur europäischen Integration.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Ziel des EGKS-Vertrags war es gemäß Artikel 2, auf der Grundlage eines gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl, zur Ausweitung der Wirtschaft, der Beschäftigung und zu besseren Lebensbedingungen beizutragen. Die Organe sollten auf eine geordnete Versorgung mit Kohle und Stahl des gemeinsamen Marktes achten, gleichen Zugang zu der Produktion sichern, auf die Bildung niedrigster Preise achten und auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter hinwirken. Dabei war gleichzeitig die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausches und die Modernisierung der Erzeugung voranzutreiben.

Durch die Errichtung des gemeinsamen Marktes führte der Vertrag den freien Warenverkehr ohne Zölle und Abgaben ein. Er untersagte diskriminierende Maßnahmen oder Praktiken, von den Staaten bewilligte Subventionen und Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten sowie einschränkende Praktiken.

Gliederung

Der Vertrag gliederte sich in vier Titel:

  • 1.

    die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl;

  • 2.

    die Organe der Gemeinschaft;

  • 3.

    Wirtschafts- und Sozialbestimmungen und

  • 4.

    allgemeine Bestimmungen.

Er umfasste auch

  • zwei Protokolle, eines zum Gerichtshof und ein anderes zu den Beziehungen der EGKS zum Europarat.
  • Weiter schloss er ein Abkommen über die Übergangsbestimmungen ein, das die Ingangsetzung des Vertrags, die Beziehungen der Gemeinschaft zu Drittstaaten und die allgemeinen Schutzmaßnahmen betraf.

Institutionen

Der Vertrag führte eine Hohe Behörde, eine Versammlung, einen Ministerrat und einen Gerichtshof ein. Die EGKS besaß Rechtspersönlichkeit.

  • Die Hohe Behörde, Vorläufer der heutigen Europäischen Kommission, war das unabhängige Exekutivorgan, das die Aufgabe hatte, für die Erreichung der im Vertrag festgelegten Ziele zu sorgen und zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft zu handeln. Sie bestand aus neun Mitgliedern (davon nicht mehr als zwei mit der gleichen Staatsangehörigkeit), die auf sechs Jahre ernannt wurden. Es handelte sich um eine echte überstaatliche Einrichtung, die über Entscheidungsbefugnisse verfügte. Sie sorgte für:
    • die Modernisierung der Produktion und die Verbesserung von deren Qualität;
    • die Lieferung von Produkten zu den gleichen Bedingungen;
    • die Entwicklung der gemeinsamen Ausfuhr und
    • die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie.

Die Hohe Behörde erließ Entscheidungen, sprach Empfehlungen aus und gab Stellungnahmen ab. Sie wurde von einem Beratenden Ausschuss unterstützt (Vorläufer des heutigen Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses), der aus Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler bestand.

  • Die Versammlung, Vorläufer des Europäischen Parlaments, setzte sich aus 78 Abgeordneten zusammen, die Vertreter ihrer nationalen Parlamente waren. Die Zahl der Abgeordneten wurde auf 18 für Deutschland, Frankreich und Italien, zehn für Belgien und die Niederlande und vier für Luxemburg festgesetzt. Der Vertrag übertrug dieser Versammlung Kontrollbefugnisse.
  • Der Rat, Vorläufer des heutigen Rates der Europäischen Union, bestand aus sechs Vertretern der nationalen Regierungen. Der Vorsitz des Rates wurde von den Ländern der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nacheinander für je drei Monate wahrgenommen. Seine Aufgabe bestand darin, die Tätigkeit der Hohen Behörde und die allgemeine Wirtschaftspolitik der Regierungen aufeinander abzustimmen. Für wichtige Entscheidungen der Hohen Behörde war seine Zustimmung erforderlich.
  • Der Gerichtshof, Vorläufer des Gerichtshofs der Europäischen Union, bestand aus sieben Richtern, die von den Regierungen der EGKS-Länder im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt wurden. Er sicherte die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages.

Aufgaben

  • Bei der Verfolgung ihrer Ziele ging die EGKS folgendermaßen vor:
    • Einholen von Auskünften der Unternehmen und Verbände in den Sektoren Kohle und Stahl;
    • Konsultation der verschiedenen Parteien (Kohle- und Stahlunternehmen, Arbeitnehmer usw.) und
    • Durchführung von Nachprüfungen, um die erteilten Auskünfte zu überprüfen.
  • Wenn sich die Kohle- und Stahlunternehmen diesen Befugnissen nicht unterwarfen, konnte die Hohe Behörde Geldbußen (bis zum Höchstbetrag von 1 % des Jahresumsatzes) und Zwangsgelder (bis 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Verzugstag) festsetzen.
  • Aufgrund der gesammelten Auskünfte erstellte die Hohe Behörde Prognosen, um Hinweise für das Handeln der Beteiligten zu geben und das Handeln der EGKS zu bestimmen. Zur Ergänzung der eingegangenen Auskünfte der Unternehmen und der Verbände führte die EGKS ihrerseits Studien über die Entwicklung der Preise und der Märkte durch.

Aspekte der Finanzierung

  • Der Haushalt der EGKS wurde durch Erhebung von Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl und durch Aufnahme von Anleihen finanziert. Die Umlagen dienten zur Deckung der Verwaltungsausgaben, der nicht rückzahlungspflichtigen Anpassungsbeihilfen für Arbeitnehmer und der zu fördernden technischen und wirtschaftlichen Forschung. Die durch Anleihen aufgebrachten Gelder durften nur zur Gewährung von Krediten verwendet werden.
  • Im Bereich der Investitionen konnte die EGKS – neben der Gewährung von Darlehen – auch Gewährleistungsverpflichtungen für Anleihen übernehmen, welche die Unternehmen bei Dritten aufnahmen. Außerdem verfügte die EGKS über Hinweisbefugnisse hinsichtlich der nicht von ihr finanzierten Investitionen.

Produktion

Die EGKS spielte hauptsächlich eine indirekte, subsidiäre Rolle durch Zusammenarbeit mit den Regierungen und im Zusammenhang mit Interventionen auf dem Gebiet der Preise und der Handelspolitik. Sie konnte jedoch bei Nachfragerückgang oder Mangel unmittelbare Maßnahmen ergreifen, indem sie zwecks organisierter Begrenzung der Erzeugung Quoten vorsah oder bei Mangel die Verwendungsprioritäten, die Verteilung des Aufkommens und die Ausfuhren in den Fabrikationsprogrammen festlegte.

Preisfestsetzung und Wettbewerb

  • Der Vertrag verbot Diskriminierungen über den Preis, Praktiken unlauteren Wettbewerbs und diskriminierende Praktiken in Form der Anwendung ungleicher Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte. Diese Regeln galten auch im Verkehrsbereich.
  • Außerdem konnte die Hohe Behörde unter bestimmten Umständen, etwa bei einer offensichtlichen Krise, Mindest- oder Höchstpreise innerhalb der Gemeinschaft oder in den Außenbeziehungen festlegen.
  • Im Bemühen um die Wahrung des freien Wettbewerbs war die Hohe Behörde über alle Maßnahmen der EGKS-Länder zu unterrichten, die diesen gefährden können. Außerdem befasste sich der Vertrag spezifisch mit den drei Fällen, die den Wettbewerb verfälschen konnten:
    • Absprachen,
    • Konzentrationen und
    • Missbräuche einer marktbeherrschenden Stellung.

Absprachen oder Unternehmensverbände konnten durch die Hohe Behörde für nichtig erklärt werden, wenn sie den freien Wettbewerb direkt oder indirekt verhinderten, einschränkten oder verfälschten.

Belange der Arbeitnehmer

  • Obwohl die Löhne der Arbeitnehmer weiter unter die nationale Zuständigkeit der EGKS-Länder fielen, konnte die Hohe Behörde bei ungewöhnlich niedrigen Löhnen und Lohnsenkungen unter bestimmten Umständen eingreifen.
  • Die Hohe Behörde konnte finanzielle Hilfen für Programme gewähren, um die möglichen negativen Auswirkungen des technischen Fortschritts in der Industrie für die Arbeitnehmer abzumildern (Vergütungen, Beihilfen und Umschulung).
  • Was die Mobilität der Facharbeiter anging, mussten die EGKS-Länder die auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Beschränkungen der Beschäftigung abschaffen. Für die anderen Gruppen von Arbeitnehmern und bei Mangel an solchen Facharbeitern hatten die Länder ihre Einwanderungsbestimmungen in dem erforderlichen Umfang zu ändern, um die Einstellung von Arbeitnehmern aus anderen Ländern zu erleichtern.

Handelspolitik

  • Der Vertrag befasste sich auch mit der Handelspolitik der EGKS im Hinblick auf Drittländer. Obwohl die nationale Zuständigkeit weiter galt, verfügte die Gemeinschaft über einige Befugnisse wie die Festsetzung der Mindest- und Höchstsätze für Zölle und die Überwachung der Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen. Die EGKS hatte außerdem das Recht, über Handelsabkommen informiert zu werden, die Kohle und Stahl betrafen.
  • Die Hohe Behörde konnte zudem bei vertragswidrigen Wettbewerbsmitteln durch Kohle- und Stahlunternehmen, die nicht der gerichtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstanden sowie bei erheblichen Erhöhungen der Einfuhren, die für die gemeinschaftliche Produktion einen schwerwiegenden Nachteil mit sich brachten, einschreiten.

WANN TRAT DER VERTRAG IN KRAFT?

Der Vertrag fand ab dem Jahr 1952 Anwendung, war über einen Zeitraum von 50 Jahren gültig und ist im Jahr 2002 abgelaufen. Der im Vertrag vorgesehene gemeinsame Markt wurde am 10. Februar 1953 für Kohle, Eisenerz und Schrott und am 1. Mai 1953 für Stahl errichtet.

HINTERGRUND

  • Vor seinem Ablauf wurde der Vertrag mehrfach geändert, und zwar durch die folgenden Verträge:
  • Als der EGKS-Vertrag abgelaufen war, wurden Vorschriften für die Sektoren Kohle und Stahl in die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, den Vertrag von Rom, aufgenommen.
  • Ein Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl wurde dem Vertrag von Nizza beigefügt. Dieses Protokoll sieht die Übertragung des aktiven und passiven Vermögens der EGKS auf die Europäische Gemeinschaft vor. Die Aktiva dieses Vermögens werden für die Forschung verwendet, die den mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängenden Sektoren zugutekommt.
  • Die Entscheidungen vom Februar 2003 enthalten die erforderlichen Artikel für die Durchführung des Protokolls, die finanziellen Leitlinien und die Artikel über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl.

HAUPTDOKUMENT

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Letzte Aktualisierung: 11.12.2017



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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