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Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt Vorschriften für die Gesundheit von Menschund Tier für tierische Nebenprodukte1 und Folgeprodukte2 in der Europäischen Union (EU) fest.
  • Mithilfe dieser Vorschriften sollen die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert und möglichst gering gehalten und die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleistet werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Verordnung gilt für:
    • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die kraft Gesetzes nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen;
    • Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zwar für den menschlichen Verzehr geeignet sind, aber für andere Zwecke eingesetzt werden;
    • Rohstoffe tierischen Ursprungs für die Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht für menschlichen Verzehr bestimmt sind.
  • Hersteller tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen sicherstellen, dass sie die Rechtsvorschrift von Anfang bis Ende der Fertigungskette einhalten.
    • Sie müssen über die Produkte, die sie versenden, transportieren oder erhalten, Aufzeichnungen führen. Dies gilt auch für die erforderliche Dokumentation.
    • Sie müssen die nationalen Behörden über die Produkte und Betriebe informieren, die während der Fertigungskette eingesetzt werden. Letztere müssen bestimmte Hygienestandards erfüllen und bedürfen einer formalen Zulassung.
  • Die EU-Mitgliedstaaten führen amtliche Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Hersteller tierische Nebenprodukte unverzüglich sammeln, kennzeichnen und transportieren und diese gemäß den Vorschriften behandeln, verwenden oder beseitigen.
  • Folgeprodukte, wie beispielsweise kosmetische Mittel, medizinische Geräte und Tierarzneimittel, die in anderen EU-Rechtsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Verordnung (EU) 2017/745 und Verordnung (EU) 2019/6) geregelt sind, können mit Erreichen des Endes der Fertigungskette zum Verkauf angeboten werden.
  • Tierische Nebenprodukte sind in drei Kategorien eingeteilt, je nach Risiko, das sie für die menschliche Gesundheit und die Tiergesundheit darstellen. Diese bestimmen, wie die Produkte beseitigt oder verwertet werden.
  • Für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte Produkten bestehen Beschränkungen. Sie dürfen z. B. nicht für die Fütterung von Tieren oder Zuchtfischen der gleichen Gattung eingesetzt werden.
  • Einfuhren von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten müssen den EU-Standards entsprechen.
  • Es besteht ein Verbot für die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zur Verbrennung oder zur Abladung auf Deponien. Gleiches gilt für die Ausfuhr in Länder, die keine Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind und in denen die Produkte in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwendet werden sollen.
  • Die Definitionen in der Verordnung wurden den Definitionen angepasst, die in der Verordnung (EU) 2017/625 verwendet werden (die „Verordnung über amtliche Kontrollen“), die die Vorschriften für Kontrollen festlegt, die in der gesamten Landwirtschafts- und Lebensmittelkette durchgeführt werden. Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wird zudem sichergestellt, dass tierische Nebenerzeugnisse und Folgeprodukte, die zuvor nicht von der EU-gesetzgebung über amtliche Kontrollen betroffen waren, nun auch in ihren Geltungsbereich fallen.
  • Mit der Verordnung (EU) 2019/1009, mit der die EU-Vorschriften für Düngeprodukte festgelegt werden, wird die Verordnung geändert, damit ermöglicht wird, dass Folgeprodukte, die kein wesentliches Risiko für die Gesundheit von Tieren bergen, für den freien Verkehr im EU-Binnenmarkt als Düngeprodukte zugelassen werden.
  • Eine weitere Änderung, ein delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission, ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605. In der Verordnung werden Endpunkte in der Herstellungskette für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel in der EU bestimmt, ab denen sie nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen, sofern sie als Komponentenmaterial in EU-Düngemitteln gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 verwendet werden.

Durchführungsrechtsakt

In einem Durchführungsrechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden Durchführungsmaßnahmen zu Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt. Dieser Rechtsakt wurde mehrfach geändert und enthält umfassende Vorschriften zur Entsorgung und Verwendung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist am in Kraft getreten.

Die mit der geänderten Verordnung (EU) 2019/1009 durchgeführten Änderungen gelten seit .

Die mit der geänderten Verordnung (EU) 2023/1605 durchgeführten Änderungen gelten seit .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Tierische Nebenprodukte. Gesamte Tierkörper oder -körperteile, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
  2. Folgeprodukte. Produkte, die durch die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten gewonnen werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom , S. 1-33).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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