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European Union trade mark
Unionsmarke
Unionsmarke
Unionsmarke
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Sie legt EU-weit geltende Vorschriften und Bedingungen für die Eintragung einer Unionsmarke fest.
Sie kodifiziert und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates und ihre zahlreichen nachfolgenden Änderungen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Unionsmarke
Alle natürlichen und juristischen Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts, dürfen auf dem Wege der Eintragung eine Unionsmarke erwerben.
Diese kann aus beliebigen Zeichen, insbesondere Wörtern (einschließlich Personennamen), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und der Form oder Verpackung der Ware bestehen, soweit solche Zeichen zu folgenden Zwecken geeignet sind:
Rechte von Markeninhabern
Die Verordnung gewährt dem Inhaber ausschließliche Rechte, die Dritten die Benutzung folgender Kategorien zu gewerblichen Zwecken verbieten:
Allerdings darf der Inhaber der Unionsmarke einem Dritten nicht die Benutzung zu kommerziellen Zwecken von Folgendem verbieten:
Anwendung
Der Anmelder muss die Anmeldung für eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einreichen.
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Darüber hinaus muss der Anmelder eine Anmeldegebühr entrichten. Die Anmeldegebühr muss binnen einem Monat nach dem Anmeldetag, also dem Tag, an dem die Unterlagen beim Amt eingereicht werden, entrichtet werden.
Register
Dauer und Verlängerung
Verzicht, Verfall und Nichtigkeit
Eine Unionsmarke kann Gegenstand eines Verzichts für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen sein, für die sie eingetragen ist. Ferner können die Rechte des Inhabers für verfallen erklärt werden, wenn
Die Verordnung legt zudem für die Marke Nichtigkeitsgründe fest. Dazu zählen beispielsweise Fälle, in denen der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.
Unionskollektivmarken
Bei der Einreichung einer Anmeldung kann eine Unionsmarke als Unionskollektivmarke bezeichnet werden. Zur Anmeldung von Unionskollektivmarken berechtigt sind Verbände von
Unionsgewährleistungsmarken
Es ist außerdem möglich, eine Unionsmarke als Gewährleistungsmarke zu bezeichnen. Der Inhaber einer solchen Marke gewährleistet das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften (ausgenommen der geografischen Herkunft) für die betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Rechtsklagen
Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist anwendbar auf Verfahren betreffend Unionsmarken und Anmeldungen von Unionsmarken sowie auf Verfahren, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Klagen aus Unionsmarken und nationalen Marken betreffen.
Die EU-Länder müssen die zuständigen „Unionsmarkengerichte“ benennen. Bei diesen Gerichten liegt die ausschließliche Zuständigkeit für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung und Rechtsgültigkeit von Unionsmarken.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/2424, mit der die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geändert wurde, die beide durch Verordnung (EU) 2017/1001 ersetzt wurden, tritt das EUIPO ab 23. März 2016 an die Stelle des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt.
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1-99)
Letzte Aktualisierung: 13.02.2018