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Europäische Genossenschaft

Europäische Genossenschaft

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG UND RICHTLINIE?

  • Mit ihnen wird ein Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) eingeführt, das zur Unterstützung von Genossenschaften, die in mehr als einem EU-Land tätig sind, dienen soll.
  • Ferner bilden sie eine Rechtsgrundlage für andere Gesellschaften, die sich zusammenschließen möchten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufbau

Eine SCE kann gegründet werden:

  • von mindestens fünf Personen oder Gesellschaften:
    • die ihren Sitz in mindestens zwei Ländern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, d. h. EU, Island, Liechtenstein und Norwegen) haben
    • bzw. die nach dem Recht eines EU-Landes gegründet wurden
    • und die dem Recht mindestens zweier verschiedener EU-Länder unterliegen;
  • durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines EU-Landes gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in diesem Land haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener EU-Länder unterliegen;
  • durch die Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines EU-Landes gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz sowie ihre Hauptverwaltung im EWR hat, wenn diese Genossenschaft seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen EU-Landes unterliegende Niederlassung oder Tochter hat.

Ein EU-Land kann erlauben, dass sich eine Gesellschaft, die ihre Hauptverwaltung nicht in der Gemeinschaft hat, an der Gründung einer SCE beteiligen kann, sofern sie:

  • nach dem Recht eines EU-Landes gegründet wurde;
  • ihren Sitz in diesem EU-Land hat;
  • mit der Wirtschaft eines EU-Landes in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung steht.

Kapital

Das Kapital einer SCE, das aus den Geschäftsanteilen seiner Mitglieder besteht, muss mindestens 30 000 EUR betragen. Einer SCE kann eine begrenzte Zahl an „investierenden Mitgliedern“ angehören. Sie nehmen die Dienstleistungen der Genossenschaft nicht in Anspruch und verfügen nur über ein begrenztes Stimmrecht.

Besteuerung

Eine SCE besitzt den gleichen steuerrechtlichen Status wie eine multinationale Gesellschaft und ist daher in den Ländern, in denen sie ihren dauerhaften Sitz hat, steuerpflichtig.

Sitz

Der Sitz der SCE kann in ein anderes EU-Land verlegt werden. Diese Verlegung führt weder zur Auflösung der SCE noch zur Gründung einer neuen Gesellschaft. Der Sitz sowie die Hauptverwaltung des SCE müssen sich an demselben Ort befinden.

Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung

Die Auflösung der SCE kann:

  • entweder durch Beschluss der Generalversammlung – vor allem bei Ablauf der in der Satzung bestimmten Dauer oder bei Senkung des Kapitals unter das Mindestkapital;
  • oder durch Gerichtsbeschluss – beispielsweise bei Verlegung des Sitzes der SCE nach außerhalb des EWR – ausgesprochen werden.

In Fällen einer Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung unterliegt die SCE den Rechtsvorschriften des Sitzlandes.

Beteiligung der Arbeitnehmer

In jeder SCE wird eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung (Information, Konsultation und Teilnahme) getroffen. Für die Festlegung dieser Beteiligung gelten die nationalen Bestimmungen des Sitzlandes für die SCE, die:

  • ausschließlich von natürlichen Personen oder von nur einer einzigen juristischen Person zusammen mit natürlichen Personen gegründet werden; und
  • die insgesamt weniger als 50 Arbeitnehmer oder in nur einem EU-Land 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen.

Bericht

Ein Bericht der Kommission von 2012, der aufgrund einer öffentlichen Konsultation erstellt wurde, stellte fest, dass erst relativ wenige SCE eingerichtet wurden. Er kündigte eine Befragung der Beteiligten dazu an, ob und wie das Statut vereinfacht werden sollte.

Auf einer EU-Präsidentschaftskonferenz in Zypern im Rahmen des Internationalen Jahres der Genossenschaften 2012 wurde beschlossen, keine Änderung der Verordnung zu veranlassen, sondern vielmehr die Gründe für die mangelnde Anwendung der SCE-Verordnung durch die Marktteilnehmer zu ermitteln.

Arbeitsgruppe

Die Arbeitsgruppe für Genossenschaften wurde 2013 eingerichtet, um die spezifischen Anforderungen genossenschaftlicher Unternehmen hinsichtlich einer Vielzahl von Aspekten zu prüfen. Diese umfassen beispielsweise den adäquaten EU-Rechtsrahmen, die Identifizierung von Hindernissen auf nationaler Ebene und die Internationalisierung der Genossenschaften. (Siehe Bericht zu den Erörterungen der Arbeitsgruppe und Sitzungsprotokollen.)

WANN TRETEN DIE VERORDNUNG UND DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 18. August 2003 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 18. August 2006 in nationales Recht umsetzen.

Die Verordnung ist am 18. August 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Europäische Genossenschaft

RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1-24)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25-36)

Siehe konsolidierte Version.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (COM(2012) 72 final vom 23.2.2012)

Letzte Aktualisierung: 16.03.2016

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