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Sicherheit im Seeverkehr: Beschleunigte Einführung von Doppelhüllen-Öltankschiffen

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Sicherheit im Seeverkehr: Beschleunigte Einführung von Doppelhüllen-Öltankschiffen

Diese Verordnung zielt darauf ab, den Ersatz von Einhüllen-Öltankschiffen durch Doppelhüllen-Öltankschiffe oder Einhüllen-Öltankschiffe mit gleichwertigen Konstruktionsanforderungen zu beschleunigen, um die Gefahr von unfallbedingten Ölverschmutzungen in europäischen Gewässern zu verringern.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates [Vgl. Ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die meisten vorhandenen Öltankschiffe haben derzeit nur „eine Hülle". In diesen Schiffen trennt lediglich die Boden- und Seitenwand das Öl vom Meerwasser. Wird diese Hülle bei einem Zusammenstoß oder beim Auflaufen des Schiffes auf Grund beschädigt, kann der Inhalt des Ladetanks auslaufen und zu einer erheblichen Meeresverschmutzung führen. Dieses Risiko kann vermieden werden, wenn die Ladetanks in ausreichendem Abstand von der Außenhülle mit einer zweiten inneren Hülle umschlossen werden. Eine solche „Doppelhüllenbauart" schützt die Ladetanks bei Unfällen und reduziert so das Verschmutzungsrisiko.

Infolge des Unfalls der „EXXON VALDEZ" im Jahr 1989 verabschiedeten die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im Jahr 1990 den „Oil Pollution Act" („OPA 90"), da ihrer Meinung nach die internationalen Normen für die Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe nicht ausreichten. Dieses Gesetz schreibt einseitig Doppelhüllen sowohl für neue Öltankschiffe als auch für alte Schiffe vor. Auf Grund der einseitigen Maßnahme der Amerikaner sah sich die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (EN) gezwungen, ihrerseits 1992 im Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) (EN) die Doppelhülle vorzuschreiben. Nach dem Übereinkommen müssen sämtliche nach Juli 1996 ausgelieferten Öltankschiffe mit einer Tragfähigkeit von mindestens 600 Tonnen über eine Doppelhülle oder eine gleichwertige Konstruktion verfügen (Anhang I-B). Nach diesem Zeitpunkt wurden daher keine Einhüllenschiffe mehr gebaut. Einhüllen-Öltankschiffe mit einer Tragfähigkeit von 20 000 Tonnen, die vor dem 6. Juli 1996 ausgeliefert wurden, müssen nach dem Übereinkommen spätestens im Alter von 25 bzw. 30 Jahren über eine Doppelhülle verfügen, je nachdem, ob sie Tanks für getrennten Ballast haben.

Da es schwierig ist, in ein Einhüllen-Öltankschiff eine Doppelhülle einzubauen und die festgelegten Altersgrenzen praktisch mit der Lebensdauer eines Schiffes zusammenfallen, haben sowohl die amerikanische Regelung als auch das MARPOL-Übereinkommen die Ausmusterung der Einhüllen-Tankschiffe zur Folge. Auf Grund der Unterschiede zwischen der amerikanischen und der internationalen Regelung werden jedoch ab 2005 Einhüllen-Öltankschiffe, die wegen ihres Alters nicht mehr in amerikanischen Hoheitsgewässern fahren dürfen, stattdessen in anderen Gebieten eingesetzt werden, darunter auch in der Europäischen Union (EU), und dort das Verschmutzungsrisiko erhöhen.

Die Kommission ist besorgt über diese Situation, da die Unfallraten statistisch mit dem Alter der Schiffe zunehmen. Die EU muss daher vor 2005 Maßnahmen ergreifen, da ab diesem Zeitpunkt die Einhüllen-Öltankschiffe, die wegen ihres Alters nicht mehr in amerikanischen Hoheitsgewässern fahren dürfen, verstärkt in europäischen Gewässern eingesetzt werden dürften.

Diese EU-Verordnung zielt daher darauf ab, die Gefahr von Ölverschmutzungen durch Unfälle in europäischen Gewässern durch die beschleunigte Einführung von Doppelhüllen zu verringern. Die Verordnung gilt für alle Öltankschiffe ab 5 000 Tonnen Tragfähigkeit, die in einen Hafen oder Vorhafen unter der Gerichtsbarkeit eines EU-Lands einlaufen bzw. aus diesem auslaufen oder in einem Gebiet unter der Gerichtsbarkeit eines EU-Lands vor Anker gehen, unabhängig davon, welche Flagge sie führen, oder die die Flagge eines EU-Lands führen. Diese Verordnung gilt auch für Öltankschiffe ab 600 Tonnen Tragfähigkeit für die Beförderung von Schwerölen.

Nach dem Jahrestag der Ablieferung des Schiffes in dem nachstehend angegebenen Jahr darf es keinem Einhüllen-Öltankschiff erlaubt werden, unter der Flagge eines EU-Lands betrieben zu werden, und es darf keinem Öltankschiff, unabhängig davon, welche Flagge es führt, erlaubt werden, in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines EU-Lands einzulaufen:

  • Öltankschiffe der Kategorie 1:
  • Öltankschiffe der Kategorie 2 und 3:

Das Zustandsbewertungsschema (oder „Condition Assessment Scheme" - CAS) gilt für alle Öltankschiffe der Kategorie 2 und 3, die 2005 15 Jahre alt sind. Das CAS stellt eine zusätzliche verstärkte Inspektionsregelung dar, die besonders für die Erkennung von Strukturschwächen von Einhüllen-Öltankschiffen ausgelegt ist.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 417/2002

27.3.2002

-

ABl. L 64 vom 7.3.2002-

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2099/2002

19.12.2002

-

ABl. L 324 vom 29.11.2003

Verordnung (EG) Nr. 1726/2003

21.10.2003

-

ABL. L 249 vom 1.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 2172/2004

7.1.2005

-

ABL. L 371 vom 18.12.2004

Verordnung (EG) Nr. 457/2007

20.5.2007

-

ABL. L 113 vom 30.4.2007

Verordnung (EG) Nr. 219/2009

20.4.2009

-

ABL. L 87 vom 31.3.2009

Verordnung (EG) Nr. 1163/2009

21.12.2009

-

ABL. L 314 vom 1.12.2009

Die Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wurden in den Ursprungstext einbezogen. Diese konsolidierte Fassung dient lediglich Referenzzwecken.

Letzte Änderung: 29.08.2011

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