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Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen — öffentliche Liefer- und Bauaufträge

Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen — öffentliche Liefer- und Bauaufträge

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie verpflichtet die EU-Länder sicherzustellen, dass Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie vorab in diesem Kontext getroffene Verfahrensentscheidungen rasch und wirksam geprüft werden, falls sie gegen EU-Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen verstoßen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Richtlinie 89/665/EWG gilt für öffentliche Aufträge im öffentlichen Sektor sowie Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der maßgeblichen materiellrechtlichen Vorschriften (d. h. Vorschriften, die Rechte und Pflichten definieren) fallen. Richtlinie 2014/23/EU (siehe Zusammenfassung) und Richtlinie 2014/24/EU (siehe Zusammenfassung) ersetzen Richtlinie 2004/18/EG ab dem 18. April 2016.
  • Die EU-Länder tragen Sorge dafür, dass die Nachprüfungsverfahren zumindest jedem zur Verfügung stehen, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.
  • Richtlinie 89/665/EWG ermöglicht die Ergreifung von Maßnahmen vor der Vertragsunterzeichnung (Rechtsschutz vor Abschluss des Vertrags) und nach der Vertragsunterzeichnung (Rechtsschutz nach Abschluss des Vertrags).
    • Der Rechtsschutz vor Abschluss des Vertrags dient dazu, Verstöße gegen Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen im Laufe des Ausschreibungsverfahrens und in jedem Fall vor dem Inkrafttreten des Vertrags zu korrigieren. Dazu gehört das Recht auf vorläufige Maßnahmen, eine verpflichtende Stillhaltefrist und die Auflage der Aussetzung des Vergabeverfahrens während der Untersuchung des Rechtsmittels, um die Vergabe des Auftrags zu verhindern.
    • Der Rechtsschutz nach Abschluss des Vertrags dient dazu, einen bestehenden Auftrag für unwirksam zu erklären bzw. den betroffenen Parteien nach der Vergabe des jeweiligen Auftrags eine Entschädigung (in der Regel Schadenersatz) zuzuerkennen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 3. Januar 1990 in Kraft getreten und musste bis spätestens 21. Dezember 1991 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

  • Richtlinie 89/665/EWG wurde durch Richtlinie 2007/66/EG grundlegend geändert. Richtlinie 2014/23/EU führte weitere Änderungen ein, in erster Linie zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 89/665/EWG hinsichtlich Konzessionen unter Richtlinie 2014/23/EU und zur Aktualisierung der Verweise auf die materiellrechtlichen Vorschriften für öffentliche Aufträge, die in Richtlinie 2014/24/EU dargelegt sind.
  • Richtlinie 92/13/EWG (siehe Zusammenfassung) ist das Pendant zu Richtlinie 89/665/EWG für öffentliche Aufträge im Versorgungssektor. Sie wurde durch Richtlinie 2007/66/EG grundlegend geändert. Richtlinie 2014/23/EU führte weitere Änderungen ein, die für Richtlinie 2014/25/EU (siehe Zusammenfassung) erforderlich waren.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33-35)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 89/665/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14-20)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1-64)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65-242)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 09.01.2020

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