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Keramikgegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Keramikgegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Keramikgegenstände können toxische Stoffe (Blei und Kadmium) an Lebensmittel abgeben, mit denen sie in Berührung kommen. Nur Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, muss eine schriftliche Erklärung des Herstellers oder Händlers über die Einhaltung der Höchstwerte für die Blei- und Kadmiumlässigkeit beigefügt werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Keramikgegenstände, die als Behältnisse für Lebensmittel dienen, können Blei und Kadmium an diese abgeben. Diese beiden Metalle sind giftig und können die Gesundheit des Menschen gefährden.

Die Richtlinie legt Höchstmengen für Kadmium und Blei fest, die von Keramikgegenständen am Lebensmittel abgegeben werden dürfen, mit denen sie in Berührung kommen.

Konformitätserklärung

Für den Verkauf muss diesen Keramikgegenständen eine schriftliche Erklärung des Herstellers oder Händlers beigefügt werden, mit der garantiert wird, dass die Höchstwerte für die Blei- und Kadmiumlässigkeit eingehalten werden. Die verlangten Informationen werden in Anhang II beschrieben (aufgenommen durch Richtlinie 2005/31/EG).

Diese Erklärung wurde eingeführt, um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, nachzukommen - (Die Richtlinie 84/500/EWG ist eine Einzelmaßnahme für Gruppen von Materialen und Gegenständen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004).

Die Höchstgehalte an Blei und Kadmium sind durch eine Probenahme und eine Analysemethode zu kontrollieren (Anhang III, aufgenommen durch Richtlinie 2005/31/EG).

Diese Methoden berücksichtigen die neuesten wissenschaftlich-technischen Fortschritte bei den Analysemethoden für die amtliche Kontrolle von Blei und Kadmium in Lebensmitteln gemäß der Richtlinie 2001/22/EG (siehe Rubrik „Verwandte Rechtsakte").

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 84/500/EWG

17.10.1984

-

ABl. L 277 vom 20.10.1984; Berichtigungen: ABl. L 114 vom 27.4.1989 und ABl. L 181 vom 28.6.1989.

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2005/31/EG

21.5.2005

20.5.200620.5.2007 (Verbot der Herstellung und Einfuhr nicht konformer Produkte)

ABl. L 110 vom 30.4.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln [Amtsblatt L 88 vom 29.3.2007]

See also

Weitere Informationen finden Sie im entsprechenden Merkblatt über gemeinschaftlich Probenahmeverfahren und Analysemethoden für Lebensmittel.

Letzte Änderung: 13.04.2007

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