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Beschränkung der Verwendung von Epoxyderivaten in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Beschränkung der Verwendung von Epoxyderivaten in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 – Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung verbietet die Verwendung bzw. das Vorhandensein zweier Stoffe (BFDGE* und NOGE*) in Materialien und Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen* und aus Kunststoff oder mit Oberflächenbeschichtung oder Klebstoffen mit Lebensmittelkontakt hergestellt wurden.
  • Sie beschränkt die Verwendung eines Stoffes mit der Bezeichnung BADGE* sowie seiner Derivative und sieht spezifische Migrationshöchstwerte vor.
  • Sie schreibt vor, dass Materialien, die BADGE enthalten, zum Nachweis der Konformität eine schriftliche Erklärung und ausreichende Dokumentation beigefügt werden. Die Testmethode zur Überprüfung der Konformität wird ebenfalls in der Verordnung festgehalten.
  • Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/16/EG aufgehoben und ersetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Beschränkung von BADGE

  • Im Anschluss an eine von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) herausgegebenen Stellungnahme (gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002) beschränkt die Europäische Kommission die Verwendung der unter der Bezeichnung BADGE bekannten Stoffgruppe, die in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, aus Kunststoff, mit Oberflächenbeschichtung oder Klebstoffen mit Lebensmittelkontakt verwendet wird oder vorhanden ist. Die Verwendung bzw. das Vorhandensein von BADGE sollte gemäß der Richtlinie 2002/16/EG ab dem 31. Dezember 2005 verboten werden, doch nach Analyse der toxikologischen Daten kam die EFSA zu dem Schluss, dass die Daten hinsichtlich der Karzinogenität und Gentoxizität in lebenden Organismen nicht bedenklich sind.
  • Der spezifische Migrationshöchstwert für diesen Stoff beträgt:
    • 9 mg/kg in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulanzien;
    • 9 mg/6 dm2 für Behälter mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml oder mehr als 10 l, aber auch für Platten und Folien.
  • Außerdem ist Materialien und Gegenständen, die BADGE enthalten, seit dem 1. Januar 2007 eine schriftliche Erklärung zum Nachweis der Konformität mit den Vorschriften beizufügen.

Verbot von BFDGE und NOGE

  • Zwei andere Stoffe, die in Materialien aus Kunststoff, mit Oberflächenbeschichtung oder Klebstoffen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, verwendet werden oder vorhanden sind, wurden verboten: BFDGE und NOGE.
  • NOGE und BFDGE sind gemäß der Richtlinie 2002/16/EG, die durch die vorliegende Verordnung aufgehoben wird, seit dem 31. Dezember 2004 verboten. Mit der vorliegenden Verordnung wird dieses Verbot beibehalten, das ab dem 1. Januar 2005 Anwendung findet, wobei die Erschöpfung der Bestände dieser Produkte im Zuge einer Übergangsfrist erlaubt ist.

Ausnahmen für große Behälter

Große Behälter (Fassungsvermögen von über 10 000 Litern) und Lagertanks sowie sämtliche zu ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Rohrleitungen, die mit speziellen Beschichtungen („heavy-duty coatings“) ausgekleidet sind, fallen nicht unter diese Verordnung.

Übergangsbestimmungen

  • Materialien und Gegenstände, die mit Oberflächenbeschichtungen und Klebstoffen behandelt wurden, die nicht den spezifischen Migrationsgrenzwerten für BADGE oder Verboten von NOGE und BFDGE entsprachen und vor dem 1. März 2003 in Verkehr gebracht wurden, durften weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern sie mit dem Abfülldatum versehen waren.
  • Das Vorhandensein bzw. die Verwendung von NOGE und BFDGE war erlaubt, sofern die Gegenstände den Anforderungen der zuvor geltenden Richtlinie 2002/16/EG entsprachen und vor dem 1. Januar 2005 mit Lebensmitteln in Berührung kamen.
  • Schriftliche Erklärungen zum Nachweis der Konformität mit der Verordnung in Bezug auf BADGE waren bis zum 1. Januar 2007 nicht erforderlich.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

BFDGE: Bis(2,3-epoxy-propyl)ether-bis-(hydroyxphenyl)ether.
NOGE: Novolac-Glycidylether.
Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen:
  • Materialien und Gegenstände aus Kunststoff jeglicher Art,
  • mit Oberflächenbeschichtung versehene Materialien und Gegenstände,
  • Klebstoffe.
BADGE: 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether und BADGE.H2O (CAS-Nr. = 076002-91-0) und BADGE.2H2O (CAS-Nr. = 005581-32-8).

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28-32)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1-89)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 10/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4-17)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 09.06.2020

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