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Grundrechte

Grundrechte

Der Begriff „Grundrechte“ wird in der Europäischen Union (EU) zur Veranschaulichung des Konzepts der „Menschenrechte“ verwendet. Diese Rechte, die grundlegend für in der EU lebende Personen sind, wurden in der Charta der Grundrechte der EU festgelegt. Im Dezember 2009 wurde der Charta mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Rechtsverbindlichkeit verliehen.

Der Begriff „Menschenrechte“ wird im Allgemeinen im internationalen Recht verwendet und bezieht sich auf die Rechte, die allen Menschen ungeachtet ihrer Nationalität, Rasse, gesellschaftlichen Stellung, ihres Glaubens, Geschlechts usw. zustehen. In der EU findet der Begriff „Menschenrechte“ im Zusammenhang mit Außenbeziehungen und Politik zum Ausbau der Zusammenarbeit Anwendung.

Die Charta gilt für die europäischen Organe und Einrichtungen unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Sie begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben auf Grundlage der Verträge. Sie gilt auch für EU-Mitgliedstaaten, wenn diese das EU-Recht umsetzen.

Viele der in der Charta enthaltenen Rechte und Freiheiten wurden bereits in der Europäischen Menschenrechtskonvention (1950) des Europarats und der Sozialcharta (1965, überarbeitet 1996) festgehalten.

2007 wurde die Agentur der EU für Grundrechte mit Sitz in Wien, Österreich, zur Ablösung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eingerichtet, um die in der EU-Charta festgelegten Rechte, Werte und Freiheiten zu schützen.

Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union besagt, dass bestimmte Rechte eines EU-Landes (u. a. sein Stimmrecht im Rat) ausgesetzt werden können, falls dieses die Grundsätze, auf denen die Union beruht (Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit), schwerwiegend und anhaltend verletzt.

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