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Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Richtlinie 2011/16/EU (Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, kurz „DAC“) enthält Vorschriften für:

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2226 (bekannt als DAC8) ändert bestimmte Aspekte der Richtlinie 2011/16/EU. Insbesondere wird ein obligatorischer automatischer Informationsaustausch für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Richtlinie 2011/16/EU gilt für alle Steuern mit Ausnahme der folgenden:

  • Mehrwertsteuer oder Zölle;
  • Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der EU erfasst sind;
  • Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen;
  • Gebühren, wie sie für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und Dokumente erhoben werden;
  • Zahlungen an öffentliche Versorgungseinrichtungen.

Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung stellt klar, dass die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU fallen. Somit können die zwischen den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen auch für die Bewertung, Verwaltung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde zur Überwachung der Richtlinie. Diese richtet ein zentrales Verbindungsbüro ein, das die Aufgabe hat:

  • Kontakte mit der Kommission und den nationalen Stellen zu pflegen;
  • Informationsersuche zu bearbeiten.

Informationsaustausch auf Ersuchen

Das Verfahren verlangt, dass:

  • eine Behörde, die von einer anderen (ersuchenden Behörde) kontaktiert wird, alle Informationen weitergibt, die sich in ihrem Besitz befinden oder die sie zu einem späteren Zeitpunkt erfährt;
  • nach Möglichkeit die von der Kommission erstellten Standardformulare verwendet werden;
  • die ersuchende Behörde angibt:
    • welche steuerlichen Gründe ihrem Ersuchen zu Grunde liegen,
    • welche Informationen sie benötigt;
  • die ersuchte Behörde:
    • innerhalb von sieben Arbeitstagen auf elektronischem Wege bestätigt, dass sie das Ersuchen erhalten hat,
    • die Informationen einholt, unabhängig davon, ob sie diese für ihre eigenen steuerlichen Zwecke benötigt,
    • die Informationen so schnell wie möglich – spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, bzw. innerhalb von zwei Monaten, wenn sie bereits im Besitz der Informationen ist – zu übermitteln,
    • innerhalb eines Monats antwortet, wenn sie zusätzliche Angaben benötigt, nicht im Besitz der Informationen ist oder deren Weitergabe aus Gründen wie dem Geschäftsgeheimnis oder der öffentlichen Ordnung verweigert, oder weil sie sich auf Steuern vor Januar 2011 beziehen.

Jedes Jahr tauschen die Behörden eines Mitgliedstaates mit den Behörden eines anderen Mitgliedstaates automatisch Informationen über Staatsangehörige aus, die sich im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Mitgliedstaates aufhalten. Diese Informationen beziehen sich auf die folgenden Kategorien:

  • Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit;
  • Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen;
  • Einkünfte aus Lebensversicherungen;
  • Ruhegehälter;
  • Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.
  • Lizenzgebühren (eingeführt in DAC7);
  • Dividendeneinkünfte von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden (eingeführt in DAC8).

Mitgliedstaaten sollen:

  • ab dem 1. Januar 2024 die Steueridentifikationsnummer (Tax Identification Number = TIN) einer Person zusammen mit den oben genannten Informationen aufnehmen;
  • die Kommission jährlich über die ausgetauschten Informationen informieren, die zunächst zwei der oben genannten Kategorien abdecken, ab dem 1 Januar 2026 jedoch mindestens fünf davon;
  • verlangen, dass die nationale Behörde, die die Informationen gemäß DAC2 („meldendes Finanzinstitut“) bereitstellt, die in den Anhängen I und II dargelegten detaillierten finanziellen und persönlichen Melde- und Sorgfaltspflichtbestimmungen umsetzt und automatisch austauscht:
    • Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorab-Preisvereinbarungen unter DAC3,
    • länderspezifische Berichte multinationaler Unternehmensgruppen, einschließlich Daten zu jedem Steuergebiet, in dem sie tätig sind, und zum Gewinn vor Steuern (Anhang III enthält die erforderlichen Angaben), gemäß DAC4,
    • meldepflichtige grenzüberschreitende Vereinbarungen, die mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Nicht-EU-Land betreffen, gemäß DAC6;
  • verlangen, dass digitale Plattformen („Plattformbetreiber“) gemäß DAC7 in einem Mitgliedstaat Bericht erstatten und die in Anhang V enthaltenen Regeln für die Berichterstattung und die Sorgfaltspflicht in Bezug auf Verkäufer umsetzen, die ihre Dienste für Folgendes nutzen:
    • die Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien,
    • persönlich erbrachte Dienstleistungen,
    • den Verkauf von Waren,
    • die Vermietung von Fahrzeugen;
  • der Kommission jährlich Statistiken über den automatischen Informationsaustausch übermitteln;
  • mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen über die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs erhaltenen Informationen aufbewahren;
  • die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden überwachen und bewerten und der Kommission jährlich ihre Ergebnisse mitteilen;
  • Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen.

Spontaner Informationsaustausch

Die zuständige Behörde jedes EU-Landes muss der zuständigen Behörde jedes anderen EU-Landes die Informationen spontan und so schnell wie möglich übermitteln, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, wenn sie glauben, dass:

  • ein anderer Mitgliedstaat einen Steuerverlust haben könnte;
  • eine Person in einem Mitgliedstaat einen Steuervorteil erhält, der ihre Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat erhöhen würde;
  • Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu Steuerersparnissen für eine von beiden oder für beide führen könnten;
  • Steuerersparnisse auf künstlichen Gewinnverlagerungen innerhalb von Unternehmensgruppen beruhen;
  • Informationen, die sie von einer anderen Behörde erhalten, für die Beurteilung der Steuerpflicht in dem betreffenden Mitgliedstaat relevant sein könnten.

Zusätzliche Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Die nationalen Behörden können:

  • beantragen, dass sich ihre Beamten an Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat beteiligen;
  • vereinbaren, in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig Kontrollen bei Personen von gemeinsamem Interesse durchzuführen;
  • um eine Rückmeldung zu den von ihnen übermittelten Informationen bitten und ihren Partnern eine jährliche Rückmeldung über den automatischen Informationsaustausch geben.

Informationen

  • die zwischen den Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Geheimhaltung;
  • können verwendet werden zur:
    • Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer, andere indirekte Steuern, Zölle, die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
    • Veranlagung anderer Steuern und Abgaben, die als gegenseitige Amtshilfe gelten,
    • Unterstützung von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen führen können;
  • können mit einem Nicht-EU-Land geteilt werden, wenn der Mitgliedstaat, der sie ursprünglich zur Verfügung gestellt hat, damit einverstanden ist;
  • von einem Nicht-EU-Land können mit dessen Zustimmung einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden, wenn sie als nützlich erachtet werden.

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten elektronische und automatisierte Mittel zur Verfügung, mit denen überprüft werden kann, ob die TIN einer Person korrekt ist.

Mit dieser Richtlinie wurde die Richtlinie 77/799/EWG am 1. Januar 2013 aufgehoben.

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2226 weitet die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf Kryptowerte aus, indem sie vorschreibt, dass:

  • Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den detaillierten Melde- und Sorgfaltspflichten in Anhang VI nachkommen;
  • die nationalen Behörden die Informationen, die sie von den Dienstleistern erhalten, innerhalb von neun Monaten nach Ende des Kalenderjahres automatisch mit den entsprechenden Stellen in der EU austauschen, wobei der erste Austausch ab dem 1. Januar 2026 stattfindet.

Außerdem ist vorgesehen, dass die nationalen Behörden die folgenden Informationen mitteilen, für:

  • Personen, die unter die Rechtsvorschriften fallen („meldepflichtige Personen“) – Name, Anschrift, Wohnsitzmitgliedstaat, TIN sowie Geburtsdatum und -ort;
  • Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen – Name, Anschrift, TIN und, falls vorhanden, die bei der Registrierung angegebene individuelle Identifikationsnummer;
  • Transaktionen mit Kryptowerten – Einzelheiten wie der gezahlte Betrag, die beteiligten Einheiten und der Marktwert.

Es wird verlangt, dass die Kommission:

  • das für den Informationsaustausch zu verwendende EDV-Formular standardisiert;
  • die praktischen und technischen Modalitäten für die Registrierung und Identifizierung der Anbieter von Kryptowerten festlegt;
  • bis zum 31. Dezember 2025 ein Krypto-Vermögensregister einrichtet;
  • den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2026 Zugang zu einem sicheren zentralen Verzeichnis gewährt.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2011/16/EU musste bis 1. Januar 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Eine Ausnahme bilden die Bestimmungen des Artikel 8, die bis 1. Januar 2015 umgesetzt werden mussten.

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2226 ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten, obwohl einige ihrer Artikel erst ab dem 1. Januar 2030 gelten werden.

HINTERGRUND

  • Durch die Zunahme der Mobilität der Steuerpflichtigen und der Anzahl der grenzüberschreitenden Transaktionen sowie durch neue Finanzinstrumente müssen die nationalen Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ihre Zusammenarbeit verstärken, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich der Besteuerung sicherzustellen und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Steuerbetrug zu verhindern.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1-12).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 der Kommission vom 13. April 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates in Bezug auf die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit von Informationen in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 1-4).

Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1-39).

Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40-205).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226 vom 24.10.2023).

Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1-58).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 19-45).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 24.01.2024

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