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Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags

Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verbietet das Inverkehrbringen von Holz aus illegalem Einschlag auf dem EU-Markt und legt die Voraussetzungen für die Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen in der EU fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse erstmalig auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) in Verkehr bringen, müssen gemäß der Verordnung alle gebotene Sorgfalt1 walten lassen, um sicherzustellen, dass nur Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag von ihnen in Verkehr gebracht werden. Zu diesem Zweck müssen sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (nachstehend „Sorgfaltspflichtregelung“** genannt) anwenden.
  • Die Marktteilnehmer können eigene Sorgfaltspflichtregelungen einführen oder die von Überwachungsorganisationen entwickelten verwenden.
  • Überwachungsorganisationen werden als solche von der Europäischen Kommission anerkannt. Diese Organisationen unterstützen die Marktteilnehmer bei der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.
  • Alle Händler in der Lieferkette müssen grundlegende Informationen über ihre Lieferanten und Käufer führen, damit die Rückverfolgbarkeit des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse gegeben ist.
  • Die Verordnung, die für in der EU geschlagenes und importiertes Holz gilt, deckt eine breite Palette von Holzerzeugnissen ab, die im Anhang aufgelistet sind und im Einklang mit dem Zollkodex der Union stehen.
  • Als legal geschlagen gelten nach der Verordnung Holz bzw. Holzerzeugnisse, für das bzw. die eine FLEGT-Genehmigung (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005) oder eine CITES-Genehmigung (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97) vorliegt.

Überwachung der Durchführung und Zugang zu Informationen

Die unter die Verordnung fallenden Länder müssen der Öffentlichkeit und der Europäischen Kommission bis spätestens 30. April eines jeden Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung stellen. Die Kommission veröffentlicht außerdem einen EU-weiten Überblick auf der Grundlage der von allen EU-Mitgliedstaaten übermittelten Daten.

Bis zum und danach alle fünf Jahre muss die Kommission das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung auf der Grundlage der jährlich erhaltenen Informationen und der Erfahrungen mit ihrer Anwendung überprüfen.

Aufhebung

Diese Verordnung wird mit Wirkung vom aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2023/1115 (siehe Zusammenfassung) ersetzt. Die Verordnung gilt jedoch bis zum weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem produziert und vor dem in Verkehr gebracht wurden.

HINTERGRUND

Illegaler Holzeinschlag2 ist ein weit verbreitetes ökologisches, wirtschaftliches und soziales Problem, das zum Klimawandel, zum Verlust an biologischer Vielfalt, zu entgangenen Einnahmen, zu (zum Teil bewaffneten) Konflikten um Land und Ressourcen sowie zu Korruption beiträgt.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Sorgfaltspflicht. Ein Risikomanagementverfahren zur Minimierung des Risikos, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht wird bzw. werden.
  2. Illegaler Holzeinschlag. Holzeinschlag unter Verletzung der nationalen Gesetze des Landes des Holzeinschlags.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom , S. 23-34).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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