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The European Account Preservation Order for debt recovery between EU countries
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Eintreibung von Forderungen in mehreren EU-Ländern
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Eintreibung von Forderungen in mehreren EU-Ländern
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Eintreibung von Forderungen in mehreren EU-Ländern
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 – Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Diese Verordnung dient der leichteren Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen zwischen den Ländern der Europäischen Union (EU).
Sie führt ein neues Verfahren ein, das es einem Gericht in einem EU-Land ermöglicht, Gelder auf dem Konto eines Schuldners in einem anderen EU-Land einzufrieren.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Es wird ein europäisches Verfahren eingerichtet, das es Gläubigern ermöglicht, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung (EuBvKpf) zu erwirken. Dieser dient dazu, Gelder zu sperren, die ein Schuldner auf einem oder mehreren Bankkonten in einem bzw. mehreren EU-Ländern hält.
Anwendungsbereich
Der EuBvKpf steht Bürgern und Unternehmen wie folgt zur Verfügung:
Er gilt für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen, mit Ausnahme von Forderungen in folgenden Belangen:
Bestimmte Arten von Bankkonten mit besonderem Schutz sind ebenfalls ausgenommen.
Der EuBvKpf ist nicht anwendbar auf Gläubiger oder Bankkonten in Dänemark oder im Vereinigten Königreich (1).
Verfahren zur Erwirkung eines EuBvKpf
Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung des EuBvKpf
Garantien zugunsten des Schuldners
Da keine vorherige Anhörung erfolgt, sind die folgenden Garantien vorgesehen, um den Schuldner vor einer missbräuchlichen Nutzung des EuBvKpf zu schützen:
Formblätter
Zum EuBvKpf gibt es insgesamt neun spezielle Formblätter. Ihre Inhalte sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 dargelegt.
Allgemeine Vorschriften
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Diese Verordnung ist am 18. Januar 2017 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Artikel 50 der Verordnung, die am 18. Juli 2016 in Kraft getreten ist. Artikel 50 bezieht sich auf die Informationen, die von den EU-Ländern bereitzustellen sind, beispielsweise zu den von ihnen benannten Gerichten, die für den Erlass eines EuBvKpf (Artikel 6(4)) zuständig sind, und den Behörden, die für die Vollstreckung von EuBvKpf zuständig sind.
HINTERGRUND
Die Verordnung orientiert sich an einem Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der EU. Darin beschrieb die Europäische Kommission, wie sich die unterschiedlichen nationalen Vollstreckungsvorschriften nachteilig auf die Eintreibung von Schulden innerhalb der EU auswirken. Weiter stellte sie fest, dass ein Gläubiger zur Eintreibung einer Geldforderung in Europa in der Praxis normalerweise versuchen wird, eine Vollstreckung in das Bankkonto des Schuldners zu erwirken, und dass es solche Verfahren in den meisten EU-Ländern gibt.
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59-92)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 der Kommission vom 10. Oktober 2016 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 283 vom 19.10.2016, S. 1-48)
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79-120)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: vorläufige Kontenpfändung (KOM(2006) 618 endg. vom 24.10.2006)
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1-24)
Siehe konsolidierte Fassung
Letzte Aktualisierung: 04.12.2017
(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).