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EU support for farmers in the outermost regions
Unterstützung der EU für landwirtschaftliche Betriebe in Regionen in äußerster Randlage
Unterstützung der EU für landwirtschaftliche Betriebe in Regionen in äußerster Randlage
Ziele
Die Verordnung hat drei Ziele.
Sicherung der Versorgung dieser Regionen mit Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden, durch Ausgleichen der durch ihre Isolation bedingten Mehrkosten;
Sicherstellung der langfristigen Zukunft und Entwicklung der Sektoren, in denen eine „Viehbestands-“ und „Feldfruchtdiversifizierung“ erfolgt, einschließlich der Produktion, der Verarbeitung und der Vermarktung der örtlichen Erzeugnisse;
Weiterführung der Entwicklung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der traditionellen Landwirtschaft.
Förderfähige Gebiete
Die im Rahmen eines POSEI-Programms förderfähigen Regionen sind in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU festgelegt.
Verwaltung und Haushaltsmittel der POSEI-Programme
Das Programm wird auf der geografischen Ebene erstellt, die der betreffende Mitgliedstaat der EU für die geeignetste hält.
Jedes Jahr stehen den drei Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung folgende Beträge zur Verfügung:
Besondere Versorgungsregelungen
Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse
Kontrollen und Sanktionen
Schutz vor Pflanzenschädlingen
Verordnung (EU) 2016/2031 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 verpflichtet die EU zur Finanzierung der Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in den Regionen in äußerster Randlage, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 652/2014, wie aufgehoben und ersetzt durch Verordnung (EU) 2021/690 zur Aufstellung des Binnenmarktprogramms (siehe Zusammenfassung), umzusetzen sind.
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 179/2012 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 in Bezug auf:
Die Europäische Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 angenommen, die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 enthält. Sie beinhaltet neun Anhänge und ausführliche Vorschriften zu:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/532, geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2086 und (EU) 2021/238, gestattet im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bestimmte Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014.
Aufhebung
Durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 aufgehoben.
Sie ist am 21. März 2013 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23-40).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 63 vom 4.3.2015, S. 13-52).
Siehe konsolidierte Fassung.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 179/2014 der Kommission vom 6. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Registers der Marktteilnehmer, des Beihilfebetrags für die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb der Region, des Logos, der Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Rinder und der Finanzierung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für die Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 3-12).
Letzte Aktualisierung: 07.12.2021