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Unterstützung der EU für landwirtschaftliche Betriebe in Regionen in äußerster Randlage

Unterstützung der EU für landwirtschaftliche Betriebe in Regionen in äußerster Randlage

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union (EU) aufgrund ihrer Abgelegenheit, ihrer Gelände- und klimatischen Bedingungen und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einer geringen Anzahl Erzeugnisse entstehen.
  • Diese Maßnahmen erfolgen im Rahmen der sogenannten POSEI-Regelung. Dabei handelt es sich um Programme, die sich mit spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage zurückzuführenden Problemen befassen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Die Verordnung hat drei Ziele.

  • 1.

    Sicherung der Versorgung dieser Regionen mit Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden, durch Ausgleichen der durch ihre Isolation bedingten Mehrkosten;

  • 2.

    Sicherstellung der langfristigen Zukunft und Entwicklung der Sektoren, in denen eine „Viehbestands-“ und „Feldfruchtdiversifizierung“ erfolgt, einschließlich der Produktion, der Verarbeitung und der Vermarktung der örtlichen Erzeugnisse;

  • 3.

    Weiterführung der Entwicklung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der traditionellen Landwirtschaft.

Förderfähige Gebiete

Die im Rahmen eines POSEI-Programms förderfähigen Regionen sind in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU festgelegt.

  • Spanien: die Kanarischen Inseln
  • Frankreich: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Reúnion und Mayotte
  • Portugal: die Azoren und Madeira

Verwaltung und Haushaltsmittel der POSEI-Programme

Das Programm wird auf der geografischen Ebene erstellt, die der betreffende Mitgliedstaat der EU für die geeignetste hält.

Jedes Jahr stehen den drei Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung folgende Beträge zur Verfügung:

  • Kanarische Inseln. 268,42 Mio. EUR (davon bis zu 72,7 Mio. EUR für besondere Versorgungsmaßnahmen)
  • Französische überseeische Departements (DOM). 278,41 Mio. EUR (davon bis zu 26,9 Mio. EUR für besondere Versorgungsmaßnahmen)
  • Azoren und Madeira. 106,21 Mio. EUR (davon bis zu 21,2 Mio. EUR für besondere Versorgungsmaßnahmen)

Besondere Versorgungsregelungen

  • Wenn besondere Versorgungsregelungen vereinbart werden, ist ihre Anwendung davon abhängig, dass die Auswirkung der wirtschaftlichen Vergünstigung an den Endnutzer weitergegeben wird. Zur langfristigen Gewährleistung der Kontinuität und der Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung darf die Vergünstigung nicht auf einer Ebene wirken, auf der die örtliche Erzeugung dieser Erzeugnisse beeinträchtigt wird. Die Beihilfen sollten im Verhältnis zu den sich aufgrund der jeweiligen geographischen Situation der Region in äußerster Randlage ergebenden Mehrkosten stehen.
  • Die Unterstützung erfolgt mittels Erteilung von Einfuhrlizenzen, Freistellungs- und Beihilfebescheinigungen an die im Register eingetragenen Marktteilnehmer. Jeder in der EU niedergelassene Marktteilnehmer kann unter bestimmten Bedingungen die Eintragung in das Register beantragen.

Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse

  • Das Programm kann Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres beinhalten.
  • Jede Maßnahme kann in Aktionen unterteilt werden. Für jede Aktion sind im Programm mindestens die Empfänger, die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit und der Einheitsbetrag der Beihilfe für diese Aktion festgelegt.

Kontrollen und Sanktionen

  • Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse unterliegen Verwaltungskontrollen bei der Einfuhr in die Regionen in äußerster Randlage sowie bei der Ausfuhr oder der Verbringung aus diesen Regionen. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften können die Behörden die den Markteilnehmern (d. h. landwirtschaftliche Erzeuger oder Unternehmen, die landwirtschaftliche Betriebe besitzen) gewährten Vergünstigungen wieder einziehen und die zeitweise Aussetzung oder Streichung des Eintrags im Register veranlassen.
  • Die Kontrollen von Maßnahmen zugunsten örtlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden im Rahmen von Verwaltungskontrollen und von Kontrollen vor Ort durchgeführt. Im Falle unrechtmäßig gezahlter Beträge ist der Empfänger verpflichtet, die betreffenden Beträge zurückzuzahlen.

Schutz vor Pflanzenschädlingen

Verordnung (EU) 2016/2031 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 verpflichtet die EU zur Finanzierung der Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in den Regionen in äußerster Randlage, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 652/2014, wie aufgehoben und ersetzt durch Verordnung (EU) 2021/690 zur Aufstellung des Binnenmarktprogramms (siehe Zusammenfassung), umzusetzen sind.

Delegierter Rechtsakt

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 179/2012 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 in Bezug auf:

  • das Register der Marktteilnehmer,
  • den Betrag der Beihilfe für die Vermarktung außerhalb der Region,
  • das Logo,
  • die Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Rinder,
  • die Finanzierung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für die Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der EU.

Durchführungsrechtsakte

Die Europäische Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 angenommen, die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 enthält. Sie beinhaltet neun Anhänge und ausführliche Vorschriften zu:

  • besonderen Versorgungsregelungen (z. B. Bedarfsvorausschätzungen, Versorgung durch Einfuhren aus Drittländern, Versorgung mit Erzeugnissen aus der EU, Ausfuhr und Versand, Verwaltung, Kontrollen und Überwachung),
  • Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung (Beihilfeanträge, Kontrollen, Kürzungen, Ausschlüsse und rechtsgrundlose Zahlungen),
  • flankierenden Maßnahmen (Logo, tierische Erzeugnisse, Einfuhr von Tabak nach den Kanarischen Inseln).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/532, geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2086 und (EU) 2021/238, gestattet im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bestimmte Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014.

Aufhebung

Durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 21. März 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23-40).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 63 vom 4.3.2015, S. 13-52).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 179/2014 der Kommission vom 6. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Registers der Marktteilnehmer, des Beihilfebetrags für die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb der Region, des Logos, der Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Rinder und der Finanzierung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für die Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 3-12).

Letzte Aktualisierung: 07.12.2021

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