EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Drogenausgangsstoffe: interner Aspekt

Legal status of the document This summary has been archived and will not be updated, because the summarised document is no longer in force or does not reflect the current situation.

Drogenausgangsstoffe: interner Aspekt

Mit dieser Verordnung trifft die Europäische Union (EU) einheitliche Maßnahmen zur innergemeinschaftlichen Kontrolle und Überwachung bestimmter Substanzen, der Ausgangsstoffe, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden. Auf diese Weise soll die Abzweigung derartiger Stoffe verhindert werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe [Siehe ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Eine wirksame Kontrolle der chemischen Produkte, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, ist ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung des Drogenhandels. Diese sogenannten Ausgangsstoffe werden jedoch auch völlig legal in der Industrie eingesetzt, weshalb der reguläre Handel mit diesen Stoffen anerkannt und geschützt und gleichzeitig deren Abzweigung zu unerlaubten Zwecken unterbunden werden muss.

Ziel ist es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Maßnahmen gegen die Herstellung unerlaubter Suchtstoffe und den Hemmnissen für einen legalen Handel mit chemischen Stoffen herzustellen.

Maßnahmen zur Kontrolle der Drogenausgangsstoffe

Ziel der neuen Verordnung ist die Einführung einheitlicher Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung bestimmter chemischer Substanzen innerhalb der Europäischen Union, die häufig zur Herstellung unerlaubter Suchtstoffe verwendet werden. Sie definiert „erfasste Stoffe“ * gemäß Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen (VN) (siehe unten). Für diese erfassten Stoffe enthält die Verordnung Bestimmungen im Hinblick auf die Erteilung einer Erlaubnis, Kundenerklärungen und die Kennzeichnung dieser Stoffe. Ein Überwachungsverfahren verhindert unnötige Hemmnisse für den freien Handel mit diesen Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Verordnung enthält außerdem eine Definition der „nicht erfassten Stoffe" * gemäß Artikel 21 des Übereinkommens der VN, für die die Kommission ein flexibleres Kontrollsystem als für die erfassten Stoffe vorsieht.

Die neue Verordnung schreibt vor, dass die Wirtschaftsbeteiligten * den zuständigen Behörden unverzüglich sämtliche Umstände melden, wie ungewöhnliche Bestellungen erfasster Stoffe oder Vorgänge mit derartigen Stoffen, die in Verkehr gebracht werden sollen *, sofern die Abzweigung solcher Stoffe für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen vermutet werden kann.

Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten

Für die Wirtschaftsbeteiligten, die mit den als Ausgangsstoffen eingestuften Substanzen (Kategorien 1 oder 2 von Anhang I) handeln möchten, gelten bestimmte Verpflichtungen:

  • sie müssen einen Mitarbeiter als verantwortlichen Beauftragten für den Handel mit erfassten Stoffen benennen und den zuständigen Behörden den Namen und die Kontaktadresse des Betreffenden mitteilen;
  • sie müssen die Anschrift der Geschäftsräume, in denen diese Stoffe hergestellt bzw. von denen aus der Handel betrieben wird, registrieren lassen (für Kategorie 2);
  • sie müssen selbst für den Besitz von in Kategorie 1 aufgeführten Stoffen bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen (eine Sondererlaubnis ist für Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmte öffentliche Stellen oder die Streitkräfte vorgesehen);
  • sie müssen den Kunden eine Erklärung unterzeichnen lassen, der der genaue Verwendungszweck bzw. die genauen Verwendungszwecke der erfassten Stoffe zu entnehmen ist bzw. sind;
  • sie dürfen die erfassten Stoffe nur an natürliche oder juristische Personen abgeben, die über eine Erlaubnis für deren Besitz verfügen (für Kategorie 1);
  • sie müssen an den erfassten Stoffen vor dem Transport eine Kennzeichnung, die die Bezeichnung des Stoffes, die Menge und das Gewicht, den Namen und die Anschrift des Lieferanten und des Empfängers trägt, anbringen.

Für die erfassten Stoffe der Kategorie 2 gelten weniger strenge Verpflichtungen als für jene der Kategorie 1, um unnötige Handelshemmnisse zu verhindern, insbesondere wenn die in Anhang II angegebenen Mengen nicht überschritten werden.

Mit Unterstützung eines Ausschusses erstellt und aktualisiert die Kommission die Listen der Produkte, die einer Überwachung unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten verteilen die Listen an die Wirtschaftsbeteiligten.

Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 92/109/EWG des Rates, die Richtlinien 93/46/EWG, 2001/8/EG und 2003/101/EG der Kommission sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1485/96 und (EG) Nr. 1533/2000 der Kommission aufgehoben.

Hintergrund: interner und externer Aspekt der Drogenbekämpfung

Mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates hat die Union 1990 das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen abgeschlossen. Artikel 12 des Übereinkommens sah geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Herstellung und des Vertriebs von Drogenausgangsstoffen vor. Was den externen Aspekt, das heißt die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern anbelangt, so sind die Anforderungen von Artikel 12 durch die Verordnung (EWG) Nr. 111/2005 des Rates umgesetzt worden.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Erfasste Stoffe: Alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden können, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten. Ausgenommen sind Arzneimittel, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass sie sich nicht ohne Weiteres verwenden oder problemlos wirtschaftlich extrahieren lassen.
  • Nicht erfasste Stoffe: Alle Stoffe, die zwar nicht in Anhang I aufgeführt sind, die jedoch nachweislich zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet worden sind.
  • Inverkehrbringen: Jegliche Abgabe von erfassten Stoffen in der EU, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich; dazu gehören auch Lagerung, Herstellung, Erzeugung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb oder Vermittlung dieser Stoffe zum Zweck ihrer Abgabe in der EU.
  • Wirtschaftsbeteiligter: jede natürliche oder juristische Person, die das Inverkehrbringen erfasster Stoffe betrifft.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

18.08.2005

-

ABl. L 47 vom 18.02.2004

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 219/2009

20.4.2009

-

ABL. L 87 vom 31.3.2009

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 7. Januar 2010 über die Durchführung und Funktionsweise der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Überwachung und Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 und Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des [KOM(2009) 709 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht bewerter die Durchführung sowie die Funktionsweise der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 (oben) und 111/2005.

Auf der Grundlage der von den EU-Mitgliedstaaten vorgelegten Daten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der gemeinschaftliche Rechtsrahmen für die Kontrolle des Handels im Großen und Ganzen geeignete Maßnahmen vorsieht, um die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen zur unerlaubten Herstellung von Drogen zu verhindern, ohne unnötige Hemmnisse für den legalen Handel mit diesen Stoffen zu schaffen . Dazu beigetragen haben eine gut funktionierende Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten und zuständigen Behörden. Die EU-Leitlinien für die Chemieindustrie und der neue E-Learning-Kurs für Unternehmen ergänzen diesen Rechtsrahmen sehr gut.

Die Mitgliedstaaten haben das gemeinsame System der Erlaubniserteilung für Ausgangsstoffe der Kategorie 1 zufriedenstellend eingeführt, und dieses System hat sich sowohl aus der Sicht der zuständigen Behörden als auch aus der Sicht der Industrie als effizient erwiesen. Schwachpunkte könnte es jedoch im Zusammenhang mit der Registrierungspflicht für Ausgangsstoffe der Kategorie 2 geben, vor allem, was die angemessene Kontrolle und die Abzweigung vom Volumen des Handels anbelangt. Hinzu kommt, dass einige Bestimmungen (z. B. im Hinblick auf die Erklärung des Kunden oder die Kriterien für die Einstufung von Produkten als Mischungen) von den Mitgliedstaaten unterschiedlich interpretiert werden. Andere Probleme betreffen die Häufigkeit der Meldungen von Wirtschaftsbeteiligten an die zuständigen Behörden und bestimmte Aspekte der Rechtsvorschriften in Bezug auf den Außenhandel, etwa mangelnde Flexibilität bei dem zeitlichen Rahmen für Vorausfuhrunterrichtungen und das Fehlen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Folglich spricht der Bericht folgende Empfehlungen aus:

  • Verbesserung der einheitlichen Durchführung der Rechtsvorschriften durch EU-Mitgliedstaaten, insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren;
  • Verbesserungen bei den Meldungen, z. B. die Häufigkeit, mit der Wirtschaftsbeteiligte Meldungen an die zuständigen Behörden übermitteln;
  • mögliche Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften, um die Kontrollen für Ausgangsstoffe der Kategorie 2 zu verschärfen;
  • Verschärfung der Kontrollen ephedrin- oder pseudoephedrinhaltiger pharmazeutischer Zubereitungen/Arzneimittel. Diese Zubereitungen werden im Transit durch die EU durchgeführt;
  • Anpassung der Verfahrensvorschriften, um ein Kontrollniveau zu erreichen, das dem Abzweigungsrisiko entspricht.

Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern [Amtsblatt L 202 vom 3.8.2005] In dieser Verordnung sind die Regeln zur Durchführung der genannten Verordnungen in Bezug auf den verantwortlichen Beauftragten, die Erlaubniserteilung und die Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten, die Bereitstellung von Informationen, die Vorausfuhrunterrichtung sowie Ein- und Ausfuhrgenehmigungen im Bereich der Drogenausgangsstoffe festgelegt.

Letzte Änderung: 24.02.2011

Top