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Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Århus)

Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Århus)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus)

Beschluss 2005/370/EG – Abschluss des Übereinkommens von Aarhus

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Übereinkommen von Aarhus bietet Mitgliedern der Öffentlichkeit (Einzelpersonen und Gemeinschaften, die sie repräsentieren) das Recht, in Umweltangelegenheiten Zugang zu Informationen zu erhalten, sich an Entscheidungsverfahren zu beteiligen und Zugang zu Gerichten zu erhalten, wenn diese Rechte nicht gewahrt werden.

Durch diesen Beschluss wird das (von der Europäischen Gemeinschaft – jetzt Europäischen Union (EU) – und den EU-Ländern 1998 unterzeichnete) Übereinkommen von Aarhus im Namen der EU angenommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Übereinkommen findet seit dem 30. Oktober 2001 Anwendung. Es basiert auf der grundsätzlichen Annahme, dass durch ein größeres Umweltbewusstsein und eine größere Öffentlichkeitsbeteiligung der Umweltschutz verbessert wird. Es soll zum Schutz des Rechts jeder Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beitragen. Zu diesem Zweck sieht das Übereinkommen Maßnahmen in drei Bereichen vor:

  • Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den im Besitz der öffentlichen Stellen befindlichen Umweltinformationen;
  • Förderung der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren, die die Umwelt betreffen;
  • Ausweitung der Bedingungen für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Im Sinne dieses Übereinkommens sind die EU-Institutionen Behörden, genau wie die nationalen oder lokalen Verwaltungsstellen.

Die Vertragsparteien, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, stimmen zu, nachstehend aufgeführte Rechte und Verpflichtungen einzuhalten:

  • die erforderlichen gesetzgeberischen, regelnden und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen;
  • den öffentlichen Bediensteten und den Behörden zu gestatten, die Bürger zu unterstützen und sie zu beraten, sodass diese Zugang zu Informationen erhalten, sich am Entscheidungsprozess beteiligen können und Zugang zu Gerichten erhalten;
  • die Umwelterziehung und das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit zu fördern;
  • für eine angemessene Anerkennung und Unterstützung von Verbänden, Organisationen und Gruppen zu sorgen, die sich für den Umweltschutz einsetzen.

Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

Das Übereinkommen sieht genaue Rechte und Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu Umweltinformationen vor. Dies betrifft vor allem die Übermittlungsfristen und die Gründe, aus denen eine Behörde den Zugang zu bestimmten Informationen ablehnen kann.

Eine Ablehnung ist zulässig, wenn

  • die Behörde nicht über die beantragten Informationen verfügt,
  • der Antrag offensichtlich missbräuchlich oder zu allgemein formuliert ist oder
  • der Antrag Unterlagen betrifft, die noch fertiggestellt werden müssen.

Ein Antrag kann auch dann abgelehnt werden, wenn sich eine Offenlegung der Informationen nachteilig auswirken würde auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit, laufende Gerichtsverfahren oder die Vertraulichkeit von:

  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
  • Rechten auf geistiges Eigentum,
  • personenbezogenen Daten und
  • den Interessen eines Dritten, der die Informationen zur Verfügung gestellt hat.

All diese Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Offenlegung dieser Informationen zu berücksichtigen ist.

Die Ablehnung muss begründet werden und die Einspruchsmöglichkeiten für den Antragsteller enthalten.

Die Behörden müssen ihre Informationen auf dem neuesten Stand halten und dafür öffentlich zugängliche Listen, Register oder Datensammlungen unterhalten. In diesem Zusammenhang sollten durch die Behörden elektronische Datenbanken mit Berichten über den Zustand der Umwelt, Gesetzestexten, Plänen und Programmen der EU-Länder sowie internationalen Übereinkommen eingesetzt werden.

Die EU-Länder nahmen im Jahr 2003 die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen an. Sie mussten sie bis zum 14. Februar 2005 in nationales Recht umsetzen.

Die EU nahm im Jahr 2006 die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 an, in der die Organe und Einrichtungen der EU aufgefordert werden, die im Übereinkommen von Aarhus enthaltenen Verpflichtungen umzusetzen.

Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess in Umweltangelegenheiten

Zweites Thema dieses Übereinkommens ist die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess. Diese Beteiligung muss beim Genehmigungsverfahren für bestimmte, im Anhang I des Übereinkommens aufgeführte Tätigkeiten (hauptsächlich industrielle Tätigkeiten) gewährleistet sein. Das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit ist bei der endgültigen Entscheidung über die Genehmigung der Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen.

Die Öffentlichkeit ist bei Entscheidungsprozessen von Anfang an zu unterrichten über

  • die geplante Tätigkeit, die Gegenstand der Entscheidung sein wird;
  • die Art möglicher Entscheidungen;
  • die zuständige Behörde;
  • das vorgesehene Verfahren, einschließlich der praktischen Modalitäten des Konsultationsverfahrens;
  • das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (sofern sie vorgesehen ist).

Die Verfahrenszeiträume müssen der Öffentlichkeit eine tatsächliche Beteiligung ermöglichen.

Für die Aufstellung umweltbezogener Pläne und Programme wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt.

Weiter werden die Unterzeichner des Übereinkommens aufgefordert, die Beteiligung der Öffentlichkeit während der Erarbeitung umweltbezogener politischer Konzepte sowie von Normen oder Rechtsvorschriften, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu fördern.

Die EU-Länder nahmen im Jahr 2003 die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme an.

Im Jahr 2006 wurde in Beschluss 2006/957/EG des Rates eine Änderung des Übereinkommens beschlossen, mit der die Öffentlichkeitsbeteiligung in Entscheidungen über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt erhöht wird. Auf EU-Ebene wird diese Anforderung bereits durch bestimmte Artikel der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel erfüllt.

Mehrere weitere Umweltrichtlinien der EU enthalten Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsprozess in Umweltangelegenheiten. Dazu zählen die Richtlinie 2001/42/EG sowie die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG).

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr Recht auf Zugang zu Informationen verletzt wurde (z. B. wenn ein Antrag auf Informationen ignoriert, fälschlicherweise abgelehnt oder unangemessen beantwortet wurde), muss unter gewissen Umständen angemessene nationale Rechtsmittel einlegen können.

Außerdem können auch bei einer Nichtbefolgung des im Übereinkommen vorgesehenen Beteiligungsverfahrens Rechtsmittel eingelegt werden. Schließlich wird gewährleistet, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu gerichtlichen Verfahren erhalten, um Handlungen und Unterlassungen von Privatpersonen und Behörden, die gegen innerstaatliches Umweltrecht verstoßen, anzufechten.

Die Richtlinien 2003/4/EG und 2003/35/EG enthalten jeweils Bestimmungen zum Zugang zu Gerichten. Ein Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten aus dem Jahr 2003 wurde im Zuge einer Prüfung der Europäischen Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (Abkürzung: REFIT) zurückgezogen.

Im April nahm die Kommission ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten an. Es klärt auf, wie Einzelpersonen und Gemeinschaften Beschlüsse, Rechtsakte und Unterlassungen von Behörden im Zusammenhang mit den EU-Umweltvorschriften vor nationalen Gerichten anfechten können.

WANN TRETEN DAS ÜBEREINKOMMEN UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Das Übereinkommen ist am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten. Der Beschluss ist am 17. Februar 2005 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1-3)

Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4-20)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission vom 28. April 2017 – Mitteilung der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (C(2017) 2616 final vom 28.4.2017)

Beschluss 2006/957/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – einer Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 46-49)

Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13-19)

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1-23)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26-32)

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30-37)

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates – Erklärung der Kommission (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1-39)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1-73)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 05.03.2018

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