EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Bathing water quality (until 2014)
Qualität der Badegewässer (bis 2014)
Qualität der Badegewässer (bis 2014)
This summary has been archived and will not be updated. See 'Qualität der Badegewässer' for an updated information about the subject.
Qualität der Badegewässer (bis 2014)
Die Europäische Union (EU) legt Regeln für Überwachung, Bewertung und Bewirtschaftung der Qualität der Badegewässer sowie die Bereitstellung von Informationen über die Qualität dieser Gewässer fest. Ziel ist es, die Verschmutzung von Badegewässern zu verringern und zu verhindern und die europäischen Bürger über den Grad der Wasserverschmutzung zu informieren.
RECHTSAKT
Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie betrifft die Qualität der Badegewässer in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Sie gilt für Gewässer, die von den nationalen Behörden zum Baden freigegeben wurden und in der Regel von vielen Badenden frequentiert werden. Sie gilt nicht für Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.
Sie legt minimale Qualitätskriterien für Badegewässer fest, und zwar:
Den Mitgliedstaaten ist freigestellt, strengere Werte festzulegen als in dieser Richtlinie vorgesehen. Wenn darin für bestimmte Parameter keine Werte vorgesehen sind, brauchen die Mitgliedstaaten keine solchen Werte festzulegen.
Bewertung der Wasserqualität
Die Mitgliedstaaten führen die Probenahmen durch, deren Mindesthäufigkeit für jede verunreinigende Substanz (siehe Anhang) festgelegt ist. Proben werden an den Stellen entnommen, an denen durchschnittlich der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht.. Sie beginnen zwei Wochen vor Beginn der Badesaison. Die Wasseruntersuchung muss an die geographischen und topographischen Gegebenheiten und an das Vorkommen bestehender oder möglicher verunreinigender Stoffe angepasst sein.
Nicht-Entsprechung
Entsprechen die Gewässer nicht den Vorgaben der Richtlinie, können die Mitgliedstaaten keine Badegenehmigung erteilen, bevor nicht Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Qualität getroffen wurden.. Sie müssen binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie dafür sorgen, dass die Qualität den festgelegten Grenzwerten entspricht.
Unter bestimmten Bedingungen gelten die Badegewässer als den Grenzwerten entsprechend, selbst wenn ein bestimmter Prozentsatz der während der Badesaison entnommenen Proben die Grenzwerte nicht einhält. Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie sind möglich, sofern der Schutz der Volksgesundheit nicht gefährdet wird.
Außerdem werden die Folgen von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen bei der Bestimmung der Wasserqualität nicht berücksichtigt.
Ausschuss
Es wird ein Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt eingesetzt, der eine Anpassung der Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität ermöglicht. Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.
Hintergrund
Diese Richtlinie wird ab dem 31. Dezember 2014 durch die Richtlinie 2006/7/EG aufgehoben. Sie gilt allerdings weiterhin in den Mitgliedstaaten, in denen die Umsetzung der neuen Richtlinie nicht abgeschlossen ist.
Die Überarbeitung der Rechtsvorschriften für Badegewässer zielt insbesondere darauf ab, Kohärenz mit dem sechsten Aktionsprogramm für die Umwelt, der Strategie zur nachhaltigen Entwicklung und der Wasserrahmenrichtlinie zu gewährleisten. Zudem wird angestrebt, die Verfahren unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts zu vereinfachen und die Einbeziehung der betroffenen Akteure und die Information der Öffentlichkeit zu verbessern.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 76/160/EWG |
10.12.1975 |
10.12.1977 |
ABl. L 31, 5.2.1976 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 91/692/EWG |
23.12.1991 |
1.01.1993 |
ABl. L 377, 31.12.1991 |
Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 |
11.12.2008 |
- |
ABl. L 311, 21.11.2008 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 76/160/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, vom 21. Dezember 2000 - Eine neue Politik für die Badegewässer [KOM(2000) 860 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
In dieser Mitteilung werden Stärken und Schwächen der Bewirtschaftung der Badegewässer aufgezeigt und verschiedene Konzepte für die Erstellung einer neuen Richtlinie vorgestellt, wobei die auf diesem Gebiet erzielten technischen Fortschritte berücksichtigt sind.
Entscheidung 92/446/EWG der Kommission vom 27. Juli 1992 über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien [Amtsblatt L 247 vom 27.8.1992].
Mit dieser Entscheidung wird der Aufbau der zur Überwachung der Durchführung und Beachtung der Bestimmungen aller Wasserrichtlinien - darunter auch die Richtlinie 76/160/EWG - erforderlichen Fragebögen festgelegt.
Letzte Änderung: 16.03.2011