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Transition to the euro: banking charges for conversion, dual display of prices
Umstellung auf den Euro: Bankentgelte und doppelte Angabe von Preisen
Umstellung auf den Euro: Bankentgelte und doppelte Angabe von Preisen
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Umstellung auf den Euro: Bankentgelte und doppelte Angabe von Preisen
Vor der Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen in zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Union gab die Europäische Kommission 1998 diese Empfehlungen, um die Einführung der gemeinsamen Währung zu erleichtern. Diese Empfehlungen sind an die Banken bzw. an die anderen Wirtschaftsteilnehmer, Berufsorganisationen und Verbraucherverbände sowie auch die Mitgliedstaaten gerichtet.
RECHTSAKT
Empfehlungen der Kommission vom 23. April 1998:
1. zu Bankentgelten im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro [Empfehlung 98/286/EG - Amtsblatt L 130 vom 1.5.1998]
2. zur doppelten Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen [Empfehlung 98/287/EG - Amtsblatt L 130 vom 1.5.1998]
3. zu Dialog, laufender Beobachtung und Information zur Erleichterung des Übergangs zum Euro [Empfehlung 98/288/EG - Amtsblatt L 130 vom 1.5.1998].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Europäische Kommission verabschiedete am 23. April 1998 diese unverbindlichen Empfehlungen, um optimale Bedingungen für die Einführung des Euro zu schaffen. Die erste Empfehlung ist an die Banken gerichtet und betrifft die Bankentgelte im Zusammenhang mit der Euro-Umstellung. Die zweite Empfehlung richtet sich an die Wirtschaftsteilnehmer und betrifft die doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen. Die dritte Empfehlung bezieht sich auf den Dialog, die laufende Beobachtung und die Information, vor allem zwischen Berufsorganisationen und Verbraucherverbänden, um den Übergang zum Euro für die Bürger zu erleichtern.
BANKENTGELTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER EURO-UMSTELLUNG
Die Kommission vertritt in ihrer Empfehlung 98/286/EG die Auffassung, dass die Banken laut Gesetz nicht berechtigt sind,
Die Kommission empfiehlt den Banken außerdem:
Die Empfehlung fasst diese beiden Verhaltensweisen unter dem Begriff „Standard des guten Verhaltens" zusammen, der sich sowohl auf die - nach Auffassung der Kommission - rechtlich verbindlichen Regeln als auch auf die empfohlenen Verhaltensweisen erstreckt.
Klare Angabe der Umrechnungskurse und der sonstigen Entgelte
Bei jeder Umrechnung und jedem Umtausch sollten die Banken auf klar ersichtliche Weise die Anwendung der Umrechnungskurse anzeigen und etwaige Entgelte jeglicher Art getrennt ausweisen.
Berechnen Banken ein nicht im „Standard des guten Verhaltens" vorgesehenes Entgelt für die Umrechung oder den Umtausch oder wenden Banken eine oder mehrere der oben genannten verbindlichen Regeln nicht an, so sollten sie ihren Kunden folgende Informationen liefern:
Die Banken sollten ihre Kunden so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Januar 1999 darüber unterrichten, ob und ggf. in welchem Umfang sie den „Standard des guten Verhaltens" umzusetzen gedenken.
Der Aspekt, wie die Kommission der Anwendung des Standards des guten Verhaltens überwachen kann, wird in der Empfehlung zu Dialog, laufender Beobachtung und Information zur Erleichterung des Übergangs zum Euro behandelt.
Die Kommission fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu Überlegungen darüber auf, wie Verbraucher ohne Bankkonten ihre Banknoten und Münzen umtauschen können.
Die Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten, die Banken und deren Vereinigungen gerichtet.
DOPPELTE ANGABE VON PREISEN UND SONSTIGEN GELDBETRÄGEN
Unter „doppelter Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen" ist die gleichzeitige Angabe eines Betrags in der nationalen Währung und in Euro zu verstehen. Die doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen sollte Teil einer umfassenden Kommunikationsstrategie sein, die Kunden und Mitarbeitern die Umstellung auf den Euro erleichtert.
Bei der doppelten Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen ist aufgrund der bestehenden Rechtslage nach folgenden Regeln zu verfahren:
Die Kommission betont, dass darüber hinaus nach folgenden Grundregeln zu verfahren ist:
Die Kommission empfiehlt, bei Referenzunterlagen wie Kontoauszügen und Rechnungen öffentlicher Versorgungsunternehmen schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Übergangszeit mit der doppelten Betragsangabe zu beginnen.
Im Einzelhandel sollte die doppelte Preisauszeichnung schrittweise eingeführt werden und zwar nach Maßgabe des vom Kunden gewünschten Umstellungstempos, der Art des Einzelhandelsgeschäfts und des Produktangebots.
Die Kommission ermuntert die Berufsorganisationen, gemeinsame Formate und Gestaltungsmuster für die doppelte Betragsangabe auszuarbeiten. Außerdem werden sie aufgefordert, kleine Einzelhändler bei der Entwicklung der Kapazität zur doppelten Preisauszeichnung und bei sonstigen Kommunikationsmaßnahmen zu unterstützen.
Die Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten und alle Wirtschaftsakteure gerichtet, die eine doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen anbieten könnten.
DIALOG, LAUFENDE BEOBACHTUNG UND INFORMATION ZUR ERLEICHTERUNG DES ÜBERGANGS ZUM EURO
Die nationalen Behörden werden aufgefordert, die Fortsetzung des Dialogs zwischen allen an den praktischen Vorbereitungen für die Euro-Einführung Beteiligten zu fördern. Die Kommission wird ebenfalls diesen Dialog weiterhin auf europäischer Ebene fördern und die Mitgliedstaaten auffordern, die entsprechenden Ergebnisse zu berücksichtigen.
Die Kommission empfiehlt insbesondere Folgendes:
Was die laufende Beobachtung der praktischen Vorbereitungen betrifft, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, dezentrale Beobachtungsstellen einzurichten, die u. a. als Informationsquelle für die Verbraucher dienen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, welche sowohl die Verbraucherbedürfnisse als auch die Umsetzung von Vereinbarungen betreffen, auf nationaler und auf europäischer Ebene fördern.
Im Hinblick auf die Information ermuntert die Kommission
Die Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten, die Gebietskörperschaften, Berufsorganisationen und Verbraucherverbände, Bankenverbände, Unternehmen sowie jede andere Organisation oder Institution, die mit diesen in Verbindung steht, gerichtet.
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Letzte Änderung: 12.07.2006