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Das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention

Das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr — Protokoll Verkehr

Beschluss 2007/799/EG zur Unterzeichnung des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr

Beschluss 2013/332/EU zum Abschluss des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr

WAS IST DER ZWECK DES PROTOKOLLS UND DER BESCHLÜSSE?

Die Konvention zum Schutz der Alpen (siehe Zusammenfassung) ist ein Rahmenabkommen für den Schutz und für die nachhaltige Entwicklung der Alpenregion mit dem Ziel, durch Anwendung des Vorbeugungs- und des Verursacherprinzips sowie durch Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern das Gebirge (in ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht) zu erhalten und zu schützen.

Eines der verschiedenen Protokolle ist das hier zusammengefasste Verkehrsprotokoll.

Die Tatsache der Unterzeichnung dieses Protokolls seitens der EU kann als ein politisches Signal an die anderen Vertragsparteien betrachtet werden und sie dazu auffordern, das Protokoll zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

Mit den Beschlüssen des Rates 2007/799/EG und 2013/332/EU hat die Europäische Union (EU) das Verkehrsprotokoll unterzeichnet und abgeschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Mit dem Protokoll werden folgende Ziele verfolgt:

  • die Immissionen und die Gefahren aufgrund des inneralpinen Verkehrs zu verringern;
  • mit Hilfe einer auf die verschiedenen Staaten und Verkehrsarten (Straßenverkehr, Schienenverkehr etc.) abgestimmten Verkehrspolitik zur Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsräume beitragen;
  • einen Beitrag dazu leisten, die Bedrohung der Artenvielfalt im Alpenraum sowie dessen ökologischen und kulturellen Erbes zu verringern;
  • wirtschaftlich tragbare Verkehrspreise durch effizientere und nachhaltigere Transportsysteme zu sichern.

Die Vertragsparteien des Protokolls verpflichten sich zudem, bei ihrer Raumplanung im Alpenraum die verkehrsbedingten Gefahren und Immissionen zu berücksichtigen, wie etwa die Beeinträchtigung der Umwelt (Lärmbelastung, chemische Verschmutzung) und die Gefahren in Bezug auf die Sicherheit von Personen und Gütern. Die Unterzeichner sind zudem verpflichtet:

  • die Rentabilität des Verkehrssektors zu steigern;
  • die Nutzung der vorhandenen Infrastrukturen zu optimieren;
  • bei der Bewertung und Umsetzung der übrigen Politiken die Verkehrsproblematik zu berücksichtigen;
  • die Gebietskörperschaften in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

Spezielle Maßnahmen und Strategien

Das Verkehrsprotokoll legt zudem einige spezielle Maßnahmen und Strategien fest, deren Ziel die Förderung einer rationellen und sicheren Verkehrspolitik ist, die sich auf folgende Prinzipien stützt:

  • gute Koordinierung der verschiedenen Verkehrsarten und -mittel
  • Förderung der Intermodalität
  • Verlagerung des Verkehrs auf umweltfreundlichere Verkehrsträger
  • Schutz der Verkehrswege vor natürlichen Gefahren
  • Schutz von Personen und der Umwelt
  • progressive Verringerung des Schadstoffausstoßes und der Geräuschemissionen
  • Schaffung und Weiterentwicklung benutzerfreundlicher und an die Umwelt angepasster öffentlicher Verkehrsmittel
  • Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für geplante Projekte und Anhörung der betroffenen Parteien.

Zudem legt das Protokoll besondere Grundsätze für die verschiedenen Verkehrsarten fest:

  • Ausbau des Schienenverkehrs durch Verbesserung und optimierte Nutzung der Infrastrukturen und zunehmende Intermodalität im Güterverkehr;
  • Stärkere Nutzung der Möglichkeiten der Binnen- und Seeschifffahrt;
  • im Bereich des Straßenverkehrs sind die Vertragsparteien verpflichtet, vom Bau neuer Hauptverkehrsstraßen abzusehen. Bei einer Minimierung der Umweltauswirkungen bleibt die Durchführung von Projekten allerdings weiterhin möglich;
  • die durch den Luftverkehr entstehenden Belastungen müssen so weit wie möglich verringert werden. Der nichtmotorisierte Freizeit-Luftverkehr muss ebenfalls eingeschränkt werden.

Die einzelnen Elemente dieses Protokolls werden bei Entscheidungen im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten im Alpenraum berücksichtigt.

In Artikel 11 Absatz 1 des Verkehrsprotokolls heißt es beispielsweise, „dass die Vertragsparteien keine neue Straße mit großer Kapazität für den transalpinen Verkehr bauen dürfen.“ - was in gewissem Maße erklärt, warum die EU derzeit hauptsächlich Eisenbahntunnel in den Alpen finanziert.

„Verursacherprinzip“

Des Weiteren werden die Vertragsparteien aufgefordert, das „Verursacherprinzip“ anzuwenden sowie ein Berechnungssystem einzurichten, bei dem die Umweltkosten in die Berechnung der Gesamtkosten der Infrastrukturen einbezogen werden.

Die Vertragsparteien müssen dem Ständigen Ausschuss regelmäßig Bericht über die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen erstatten. Der Ständige Ausschuss erstellt einen Bericht über die Einhaltung des Protokolls.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Protokoll trat am 25. September 2013 in Kraft.

HINTERGRUND

Am 14. Mai 1991 ermächtigte der Rat die Kommission, an den Verhandlungen zur Einführung der Alpenkonvention und ihrer Protokolle teilzunehmen.

Das Verkehrsprotokoll wurde von den Vertragsparteien auf der Ministertagung des Konvents am 30. und 31. Oktober 2000 in Luzern zur Unterzeichnung aufgelegt.

Der Rat unterzeichnete das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention am 12. Dezember 2006. Gleichzeitig mit der Annahme gaben der Rat und die Kommission eine gemeinsame Erklärung zur Auslegung des Verkehrsprotokolls ab.

Die anderen Vertragsparteien der Konvention - außer der EU - sind Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Monaco, Österreich, die Schweiz und Slowenien.

HAUPTDOKUMENTE

Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr — Protokoll Verkehr (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 15-22)

Beschluss 2007/799/EG des Rates vom 12. Oktober 2006 zur Unterzeichnung des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 13-14)

Beschluss 2013/332/EU des Rates vom 10. Juni 2013 zum Abschluss des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) im Namen der Europäischen Union (ABl. L 177 vom 28.6.2013, S. 13)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) (ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 1)

Letzte Aktualisierung: 15.05.2020

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